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Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Änderung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Referenzlaboratorien und spezifizierten Risikomaterials
(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2005 S. 4)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält ein Verzeichnis benannter nationaler Referenzlaboratorien für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE).
(2) Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Änderungen der Namen oder Anschriften ihrer nationalen Referenzlaboratorien gemeldet; daher sollte das Verzeichnis dieser Laboratorien aktualisiert werden.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden bestimmte Rindergewebe als spezifizierte Risikomaterialien benannt und die Regeln für deren Entfernung festgelegt.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von spezifischen Risikomaterialien verboten ist, jedoch zum Zweck ihrer endgültigen Vernichtung genehmigt werden kann. Nach den in Anhang XI der genannten Verordnung aufgeführten Übergangsmaßnahmen dürfen Schlachtkörper, Schlachthälften oder -viertel, die kein anderes spezifiziertes Risikomaterial als die Wirbelsäule enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, wo die Wirbelsäule gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zu entfernen ist. Bei Ausfuhren in Drittländer ist eine solche Entfernung nicht gewiss. Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit sollte eine derartige Ausnahme für Ausfuhren spezifizierten Risikomaterials in Drittländer nicht gestattet werden.
(5) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) schlug in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1997 ein Verzeichnis spezifizierter Risikomaterialien (SRM) von Rindern vor, die auf der Grundlage der relativen Gewebeinfektiosität, der Tierart und des Alters vom menschlichen Verzehr und der Verfütterung ausgeschlossen werden sollten. Diese Stellungnahme wurde durch WLA-Stellungnahmen über das BSE-Risiko (bovine spongiforme Enzephalopathie) vom Februar 1998, über das Risiko der Exposition des Menschen gegenüber BSE durch Lebensmittel vom Dezember 1999, über die orale Exposition des Menschen gegenüber dem BSE-Erreger vom April 2000 und über die Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergewebe vom Januar 2002 überarbeitet und aktualisiert.
(6) Der WLA hielt es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Zentralnervensystem von Rindern unter 30 Monaten messbar infiziert sein könnte, selbst bei Tieren, die als Kälber dem Infektionserreger ausgesetzt waren. Die außergewöhnliche Ermittlung junger Tiere mit klinischen Zeichen von BSE veranlasste jedoch zu Vorsicht, und daher empfahl der WLA die Entfernung verschiedener SRM bei Rindern ab dem Alter von 12 Monaten. Diese Empfehlung führte zu der verwaltungstechnischen Entscheidung, die Altersgrenze für die Entfernung bestimmter SRM bei Rindern auf 12 Monate festzulegen.
(7) Verschiedene Faktoren lassen aufgrund der geltenden Risikominderungsmaßnahmen, vor allem des völligen Verfütterungsverbots und der Entfernung und Vernichtung von SRM, einen günstigen Trend bei der BSE-Epidemie und eine deutliche Verbesserung der Lage in den letzten Jahren erkennen. Darüber hinaus ist aus Berichten über Inspektionsbesuche ersichtlich, dass die Durchführung der BSE-Vorschriften in den Mitgliedstaaten verbessert wurde. Unter Berücksichtigung des günstigen Verlaufs der BSE-Epidemie und neuer Erkenntnisse aus Studien zur Krankheitsentstehung beauftragte die Europäische Kommission im Oktober 2004 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erneut mit einer Bewertung der Altersgrenze für die Entfernung von SRM bei Rindern.
(8) Zwischen 2001 und 2004 stieg das durchschnittliche Alter von in der EU gemeldeten BSE-positiven Rindern von 86 auf 108 Monate. Von insgesamt 6.520 BSE-Fällen aus einer Gesamtheit von annähernd 41 Millionen seit 2001 getesteter Tiere wurden nur 4 Fälle von BSE bei unter 35 Monate alten Tieren gemeldet.
(9) Die EFSA kam in ihrem Gutachten vom 28. April 2005 zu dem Schluss, dass nach derzeitigem Wissensstand eine messbare Infektiosität nach etwa 3/4 der Inkubationszeit auftreten kann.
(10) Somit existiert eine wissenschaftliche Grundlage für die Überprüfung der Altersgrenze für das Entfernen bestimmter SRM bei Rindern, vor allem hinsichtlich der Wirbelsäule. Angesichts der Entwicklung der Infektiosität im Zentralnervensystem während der Inkubationszeit, der Altersstruktur von Rindern mit positivem BSE-Befund und der geringeren Exposition von nach dem 1. Januar 2001 geborenen Rindern kann die Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule, einschließlich der Spinalganglien, von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial auf 24 Monate erhöht werden. Diese Altersgrenze kann vor dem Hintergrund des Seuchenverlaufs überprüft werden.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
Anhang |
Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang X erhält Kapitel A Nummer 3 folgende Fassung:
"3. Nationale Referenzlabor
Österreich: | Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling Robert Koch Gasse 17 A-2340 Mödling |
Belgien: | CERVA -CODA-VAR Centre d'Éitude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie Veterinary and Agrochemical Research Centre Groeselenberg 99 B-1180 Bruxelles |
Zypern: | State Veterinary Laboratories Veterinary Services CY-1417 Athalassa Nicosia |
Tschechische Republik: | Státní veterinární ústav Jihlava Rantírovská 93 586 05 Jihlava |
Dänemark: | Danmarks Fedevareforskning Bülowsvej 27 DK-1790 Kobenhavn V |
Estland: | Veterinaar- ja Toidulaboratoorium Kreutzwaldi 30 Tartu 51006 |
Finnland: | Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos Hämeentie 57 FIN-00550 Helsinki |
Frankreich: | Agence franςaise de sécurité sanitaire des aliments Laboratoire de pathologie bovine 31, avenue Tony Garnier 69 364 LYON CEDEX 07 |
Deutschland: | Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Anstaltsteil Insel Riems Boddenblick 5A D-17498 Insel Riems |
Griechenland: | Ministry of Agriculture - Veterinary Laboratory of Larisa 7th km of Larisa - Trikala Highway GR-411 10 Larisa |
Ungarn: | Országos Állategészségügyi Intézet (OÁI) Pf. 2. Täbornok u. 2. H-1581 Budapest |
Irland: | Central Veterinary Research Laboratory Young's Cross Celbridge Co. Kildare |
Italien: | Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta - CEA Via Bologna, 148 I-10154 Torino |
Lettland: | State Veterinary Medicine Diagnostic Centre Lejupes Str. 3 Riga LV 1076 |
Litauen: | Nacionaline veterinarijos laboratorija J. Kairiüks"cio g. 10 LT-08409 Vilnius |
Luxemburg: | CERVA -CODA-VAR Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie Veterinary and Agrochemical Research Centre Groeselenberg 99 B-1180 Bruxelles |
Malta: | National Veterinary Laboratory Albert Town Marsa |
Niederlande: | Centraal Instituut voor Dierziektecontrole-Lelystad Houtribweg 3g 8221 RA Lelystad Postbus 2004 8203 AA Lelystad |
Polen: | Pafistwowy Instytut Weterynaryjny (PIWet) 24-100 Pulawy al. Partyzant6w 57 |
Portugal: | Laboratorio Nacional de Investigaςão Veterinária Estrada de Benfica 701 P-1500 Lisboa |
Slowakei: | State Veterinary Institute Zvolen Pod drÁhami 918 SK-960 86, Zvolen |
Slowenien: | National Veterinary Institute Gerbic eva 60 1000 Ljubljana |
Spanien: | Laboratorio Central de Veterinaria (Algete) Ctra. de Algete km. 8 28110 Algete (Madrid) |
Schweden: | National Veterinary Institute S-751 89 Uppsala |
Vereinigtes Königreich: | Veterinary Laboratories Agency Woodham Lane New Haw Addlestone Surrey KT15 3NB" |
2. Anhang XI Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;"
b) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
"13. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verbringung von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von ungespalteten Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat erst zuzulassen, nachdem dieser Mitgliedstaat seine Bereitschaft bekundet hat, die Materialien entgegenzunehmen, und die für solche Verbringungen geltenden spezifischen Bedingungen akzeptiert hat.
Allerdings können in höchstens drei Teile zerlegte Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorherige Zustimmung versandt werden.
Ausfuhren von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von frischem Rind-, Schaf- oder Ziegenfleisch aus der Gemeinschaft sind verboten."
___________________________
1) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 06.08.2005 S. 3).
ENDE