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Regelwerk, EU 2005, Naturschutz - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1;
VO (EU) 657/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 33 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1387 - ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 1 Inkrafttreten gültig;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten gültig)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat und das Europäische Parlament begrüßten die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den EU-Aktionsplan "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ("Forest Law Enforcement, Governance and Trade" - "FLEGT") als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels.

(2) Bei dem Aktionsplan liegt der Schwerpunkt auf Reformen der Politikgestaltung und auf dem Kapazitätsaufbau; unterstützt wird dies durch Maßnahmen zum Ausbau der multilateralen Zusammenarbeit und durch ergänzende nachfragebezogene Maßnahmen, mit denen der Verbrauch illegal geschlagenen Holzes verringert und somit ein Beitrag zu dem umfassenderen Ziel einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung in den Holz erzeugenden Ländern geleistet werden soll.

(3) Nach dem Aktionsplan soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagenes Holz in die Gemeinschaft eingeführt wird; insbesondere soll durch das Genehmigungssystem der rechtmäßige Handel nicht behindert werden.

(4) Die Umsetzung des Genehmigungssystems erfordert, dass die Einfuhren der betreffenden Holzprodukte in die Gemeinschaft einem Kontrollsystem unterworfen werden, mit dem die Legalität dieser Produkte sichergestellt wird.

(5) Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft mit Ländern und regionalen Organisationen freiwillige Partnerschaftsabkommen schließen, durch die ein Partnerland oder die regionale Organisation rechtsverbindlich verpflichtet wird, das Genehmigungssystem innerhalb des in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen festgelegten Zeitrahmens zur Anwendung zu bringen.

(6) Nach dem Genehmigungssystem sollte für bestimmte aus einem Partnerland ausgeführte Holzprodukte, die in der Gemeinschaft bei einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle gestellt werden, eine von dem Partnerland ausgestellte Genehmigung erforderlich sein, aus der hervorgeht, dass die Holzprodukte aus Holz hergestellt sind, das legal in dem betreffenden Partnerland geschlagen oder legal in das Partnerland eingeführt worden ist, wobei die in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind. Die Befolgung dieser Regeln sollte einer Überwachung durch Dritte unterliegen.

(7) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten nachprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige Genehmigung erteilt worden ist, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt wird.

(8) Jeder Mitgliedstaat sollte die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind.

(9) Das Genehmigungssystem sollte zu Beginn auf eine begrenzte Zahl von Holzprodukten angewandt werden. Nach entsprechender Vereinbarung könnten auch weitere Produktkategorien in das System einbezogen werden.

(10) Es ist erforderlich, die Anhänge mit der Angabe der Länder und Produkte, die unter das Genehmigungssystem fallen, bei Bedarf unverzüglich zu überarbeiten. Bei einer solchen Überarbeitung sollte den Fortschritten Rechnung getragen werden, die bei der Durchführung der Partnerschaftsabkommen zu verzeichnen sind. Ein Partnerland kann in Anhang I aufgenommen werden, nachdem es der Kommission mitgeteilt hat, dass es alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen eingeführt hat, die zur Ausstellung von Genehmigungen für sämtliche in Anhang II aufgeführten Produkte erforderlich sind, und wenn die Kommission dies bestätigt. Ein Partnerland kann aus Anhang I gestrichen werden, wenn es sein Partnerschaftsabkommen kündigt, wobei die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt; die Streichung kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das entsprechende Partnerschaftsabkommen ausgesetzt wird.

(11) Anhang II kann geändert werden, nachdem die Kommission und alle Partnerländer der Änderung zugestimmt haben. Anhang III kann geändert werden, nachdem die Kommission und das betreffende Partnerland der Änderung zugestimmt haben.

(12) Die Änderungen der Anhänge I, II und III stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar; mit ihrer Festlegung sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Kommission betraut werden. Bei solchen Änderungen sollten die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren angegeben werden.

(13) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 1 erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Regelungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, unterschieden wird; in manchen Fällen ist das Verwaltungsausschussverfahren im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenste Verfahren

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung wird zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr bestimmter Holzprodukte eingeführt.

(2) Das Genehmigungssystem wird über Partnerschaftsabkommen mit den Holz erzeugenden Ländern umgesetzt.

(3) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der in Anhang II und III aufgeführten Holzprodukte aus den in Anhang I genannten Ländern.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor'" (im Folgenden "FLEGT-Genehmigungssystem" genannt) die Erteilung von Genehmigungen für Holzprodukte zwecks Ausfuhr aus den Partnerländern in die Gemeinschaft sowie die Umsetzung dieses Systems, insbesondere der Bestimmungen über die Grenzkontrollen, in der Gemeinschaft;

2. "Partnerland" einen Staat oder eine regionale Organisation, der/die ein Partnerschaftsabkommen geschlossen hat und in Anhang I aufgeführt ist;

3. "Partnerschaftsabkommen" ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Partnerland, mit dem sich die Gemeinschaft und dieses Partnerland verpflichten, zur Unterstützung des FLEGT-Aktionsplans zusammenzuarbeiten und das FLEGT-Genehmigungssystem umzusetzen;

4. "regionale Organisation" eine in Anhang I aufgeführte Organisation, die sich aus souveränen Staaten zusammensetzt, die dieser Organisation die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem übertragen haben, so dass sie befugt ist, im Namen dieser Staaten ein Abkommen zu schließen;

5. "FLEGT-Genehmigung" ein auf eine Ladung oder einen Marktteilnehmer bezogenes fälschungssicheres und überprüfbares Dokument einheitlichen Formats, das von der Genehmigungsstelle des Partnerlands ordnungsgemäß ausgestellt und für rechtsgültig erklärt wird und aus dem hervorgeht, dass eine Ladung von Holzprodukten die Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems erfüllt. Die Ausstellung, Erfassung und Übermittlung der Genehmigungen kann in Papierform oder elektronisch erfolgen;

6. "Marktteilnehmer" einen privaten oder öffentlichen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gebiet der Forstwirtschaft sowie der Verarbeitung oder des Handels mit Holzprodukten;

7. "Genehmigungsstelle(n)" die Stelle(n), die von einem Partnerland dazu ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu erteilen und für rechtsgültig zu erklären;

8. "zuständige Stelle(n)" die Stelle(n), die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu überprüfen;

9. "Holzprodukte" die in den Anhängen II und III aufgeführten Produkte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet und die bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft nicht als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind" gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 eingestuft werden können;

10. "legal erzeugtes Holz" Holzprodukte aus Holz, das legal in einem Partnerland geschlagen oder legal in ein Partnerland eingeführt worden ist, wobei die einschlägigen von diesem Partnerland festgelegten und im Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind;

11. "Einfuhr" die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft 3;

12. "Ladung" eine Ladung von Holzprodukten;

13. "Ausfuhr" den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Gemeinschaft verbracht werden;

14. "Überwachung durch Dritte" ein System, in dessen Rahmen eine von den Behörden des betreffenden Partnerlandes und von dessen Forst- und Holzwirtschaft unabhängige Organisation die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems überwacht und hierüber Bericht erstattet.

Kapitel II
FLEGT-Genehmigungssystem

Artikel 3

(1) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt nur für Einfuhren aus den Partnerländern.

(2) In den einzelnen Partnerschaftsabkommen wird ein vereinbarter Zeitplan für die Erfüllung der mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen festgelegt.

Artikel 4 14

(1) Die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft ist verboten, es sei denn, dass für die Ladung eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2) Um die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte zu gewährleisten, bewertet die Kommission vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, und erlässt Durchführungsrechtsakte, um diese zuzulassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die von der Kommission zugelassenen Systeme können die Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden.

(3) Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG 4 aufgeführt sind.

Die Kommission überprüft diese Ausnahme unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen, erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht und legt erforderlichenfalls angemessene Vorschläge für Gesetzgebungsakte vor.

Artikel 5 14

(1) Für jede Ladung wird der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt. Die zuständigen Stellen zeichnen - in elektronischer Form oder in Papierform - die Originale der FLEGT-Genehmigung und die entsprechenden Zollanmeldungen auf.

Holzprodukte dürfen im Rahmen einer einem Marktteilnehmer erteilten FLEGT-Genehmigung eingeführt werden, solange diese Genehmigung gültig ist.

(2) Treten Probleme auf, die das wirksame Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems beeinträchtigen, so gewähren die zuständigen Stellen der Kommission oder den von der Kommission benannten Personen oder Stellen Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(3) Die zuständigen Stellen gewähren den Personen oder Stellen, die von den Partnerländern mit der Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems durch Dritte betraut werden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten; dies gilt nicht für Informationen, die die zuständigen Stellen nach ihrem nationalen Recht nicht weitergeben dürfen.

(4) Die zuständigen Stellen entscheiden über die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung der Ladungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

(5) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so können die zuständigen Stellen die Genehmigungsstellen gemäß dem Partnerschaftsabkommen mit dem ausführenden Partnerland um eine weitere Prüfung ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen.

(6) Zur Deckung der Ausgaben, die aufgrund amtlicher Überprüfungsmaßnahmen der zuständigen Stellen in Zusammenhang mit diesem Artikel entstehen, können die Mitgliedstaaten Gebühren erheben.

(7) Die Zollbehörden können die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte festhalten, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigung ungültig sein könnte. Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat legt etwas anderes fest.

(8) Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(9) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensmodalitäten und die Dokumente eines Standardformats, einschließlich ihrer möglichen Form, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

(1) Stellen die zuständigen Stellen fest, dass die Erfordernisse des Artikels 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so verfahren sie nach den geltenden nationalen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen und als Ansprechpartner für die Kommission fungierenden Stellen.

(2) Die Kommission übermittelt sämtlichen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Namen der von den Partnerländern benannten Genehmigungsstellen und weitere relevante Angaben dazu sowie beglaubigte Proben der Stempel und Unterschriften zum Nachweis der rechtmäßigen Ausstellung der Genehmigungen und alle anderen im Hinblick auf die Genehmigungen erhaltenen sachdienlichen Informationen.

Artikel 8 19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich.

Kapitel III
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9 19

Bis Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei trägt sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre Bericht über das Ergebnis der Überprüfung und fügt diesen Berichten gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems bei.

Artikel 10 14

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen zu ändern.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Bei der Annahme dieser Änderungen trägt die Kommission der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Bei der Annahme dieser Änderungen trägt die Kommission der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.

Artikel 11 14

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

(2) (aufgehoben)

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4) (aufgehoben)

Artikel 11a Ausübung der Befugnisübertragung 14

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

______
1) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

2) ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.06.2005 S. 5).

3) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 04.05.2005 S. 13).

4) Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1).

5) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

Partnerländer und die von ihnen benannten GenehmigungsstellenAnhang I 16


"Partnerland

Benannte Genehmigungsstelle

DIE REPUBLIK INDONESIENReferat für Informationen über Genehmigungen 1
Ministerium für Umwelt und Forsten
Gedung Manggala Wanabakti Blok I Lantai 2
Jln. Gatot Subroto - Senayan
Jakarta - Pusat - Indonesia - 10270
Tel. +62 21 5730268/269
Fax +62 21 5737093
E-Mail-Adresse: subditivlk@gmail.com; marianalubis1962@gmail.com
1) Indonesien hat gemäß Artikel 4 Absatz 4 der VPA ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingerichtet, das als Kontaktstelle für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der indonesischen Genehmigungsstelle fungiert. Das Referat für Informationen über Genehmigungen ist das für Informationsmanagement zuständige Referat, das die Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen validiert. Dieses Referat ist auch für den allgemeinen Informationsaustausch über das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig; es erhält die einschlägigen Daten und Informationen über die Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und von FLEGT-Genehmigungen und bewahrt sie auf. Darüber hinaus beantwortet es Anfragen von zuständigen Behörden der Handelspartner oder von beteiligten Akteuren. Einige Prüfstellen, bei denen es sich um von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen handelt, werden vom indonesischen Forstministerium zugelassen, um als Genehmigungsstellen zu fungieren. Eine aktualisierte Liste der zugelassenen Genehmigungsstelle wird vom Referat für Informationen über Genehmigungen zur Verfügung gestellt und kann außerdem abgerufen werden unter: http://silk.dephut.go.id/index.php/info/lvlk.

.

Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem unabhängig von dem Partnerland Anwendung findetAnhang II


HS-PositionBeschreibung
4403Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
4406Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz
4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4408Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4412Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

.

Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findetAnhang III 16


PartnerlandHS-PositionBeschreibung


PartnerlandHS-PositionBeschreibung
DIE REPUBLIK INDONESIENKapitel 44
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4401 21- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln - - Nadelholz
ex ex 4401 22- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln - - anderes Holz (nicht Bambus oder Rattan)
4403Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden das "VPA EU-Indonesien") 1 dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
ex ex 4404 10Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - Nadelholz
ex ex 4404 20Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - anderes Holz - - Holzspan aller Art
ex ex 4404Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
4406Bahnschwellen aus Holz (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
ex ex 4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
ex ex 4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4408 10- Nadelholz
4408 31Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
4408 39anderes, ausgenommen Nadelholz, Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
ex ex 4408 90anderes, ausgenommen Nadelholz und die in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer (nicht Bambus oder Rattan)
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
4409 10- Nadelholz
ex ex 4409 29- anderes - anderes (nicht Rattan)
Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B."waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
ex ex 4410 11- aus Holz - - Spanplatten (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4410 12- aus Holz - - "oriented strand board"-Platten (OSB) (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4410 19- aus Holz - - andere (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4411Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht Bambus oder Rattan)
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4412 31- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern
4412 32- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz
4412 39- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - anderes
ex ex 4412 94- anderes: - - mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (nicht Rattan)
ex ex 4412 99- anderes: - - anderes: - - - Barecore (verleimte Holzabfälle) (nicht Rattan) und - - - anderes (nicht Rattan)
ex ex 4413Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4414Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4415Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4416Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4417Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4418Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4419Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (nicht Bambus oder Rattan)
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz
ex ex 4420 90- andere - - Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex ex 4420 90 90 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
Andere Waren aus Holz
ex ex 4421 90- andere - - Holz für Zündhölzer, vorgerichtet (nicht Bambus oder Rattan) und - - andere - - - Holzpflasterklötze (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4421 90- andere - - andere - - - Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex ex 4421 90 99 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
4701Mechanische Halbstoffe aus Holz
4702Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen
4703Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
4704Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
4705Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
Kapitel 48 2
ex ex 4802Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4803Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4804Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4805Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4806Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4807Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4808Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4809Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4810Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4811Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4812Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4813Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4814Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4816Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4817Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4818Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4821Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4822Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4823Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
Kapitel 94
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94 02 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon
9401 61- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: - - gepolstert
9401 69- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: - - andere
Andere Möbel und Teile davon
9403 30- Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9403 40- Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art
9403 50- Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art
9403 60- andere Holzmöbel
ex ex 9403 90- Teile: - - andere (HS 9403 90 90 in Indonesien)
Vorgefertigte Gebäude
ex ex 9406 00- andere vorgefertigte Gebäude: - - aus Holz (HS 9406 00 92 in Indonesien)
Kapitel 97
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
ex ex 9702 00Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex ex 9702 00 00 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.
1) ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 252.

2) Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Derartige Erzeugnisse erhalten keine FLEGT-Genehmigung.


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