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Regelwerk, EU 2016, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union

(ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das freiwillige Partnerschaftsabkommen (VPA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien (im Folgenden das "Abkommen") ist nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbart der mit diesem Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens das Datum, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach Abschluss einer Bewertung des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz auf Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien eingesetzt wird.

(3) Eine gemeinsame unabhängige Bewertung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz führte zu dem Schluss, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz ein robustes System ist und die Kriterien zur Bewertung seiner Funktionsfähigkeit in Anhang VIII des Abkommens erfüllt.

(4) Die beiden Vertragsparteien können entscheiden, ab welchem Zeitpunkt das FLEGT-Genehmigungssystems für Indonesien zum Einsatz kommt.

(5) Damit das FLEGT-Genehmigungssystem für Indonesien eingesetzt werden kann, müssen erst die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dahingehend geändert werden, dass die Republik Indonesien und ihre Genehmigungsstelle in die Liste "Partnerländer und die von ihnen benannten Genehmigungsstellen" in Anhang I und die Liste der unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallenden Produkte in die Liste "Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet" aufgenommen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. November 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1.

.

Anhang

Anhang I und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird folgende Tabelle eingefügt:

"Partnerland Benannte Genehmigungsstelle
DIE REPUBLIK INDONESIENReferat für Informationen über Genehmigungen 1
Ministerium für Umwelt und Forsten
Gedung Manggala Wanabakti Blok I Lantai 2
Jln. Gatot Subroto - Senayan
Jakarta - Pusat - Indonesia - 10270
Tel. +62 21 5730268/269
Fax +62 21 5737093
E-Mail-Adresse: subditivlk@gmail.com; marianalubis1962@gmail.com
1) Indonesien hat gemäß Artikel 4 Absatz 4 der VPA ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingerichtet, das als Kontaktstelle für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der indonesischen Genehmigungsstelle fungiert. Das Referat für Informationen über Genehmigungen ist das für Informationsmanagement zuständige Referat, das die Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen validiert. Dieses Referat ist auch für den allgemeinen Informationsaustausch über das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig; es erhält die einschlägigen Daten und Informationen über die Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und von FLEGT-Genehmigungen und bewahrt sie auf. Darüber hinaus beantwortet es Anfragen von zuständigen Behörden der Handelspartner oder von beteiligten Akteuren. Einige Prüfstellen, bei denen es sich um von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen handelt, werden vom indonesischen Forstministerium zugelassen, um als Genehmigungsstellen zu fungieren. Eine aktualisierte Liste der zugelassenen Genehmigungsstelle wird vom Referat für Informationen über Genehmigungen zur Verfügung gestellt und kann außerdem abgerufen werden unter: http://silk.dephut.go.id/index.php/info/lvlk."

2. In Anhang III wird folgende Tabelle eingefügt:

"PartnerlandHS-PositionBeschreibung
DIE REPUBLIK INDONESIENKapitel 44
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4401 21- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln - - Nadelholz
ex ex 4401 22- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln - - anderes Holz (nicht Bambus oder Rattan)
4403Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden das "VPA EU-Indonesien") 1 dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
ex ex 4404 10Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - Nadelholz
ex ex 4404 20Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - anderes Holz - - Holzspan aller Art
ex ex 4404Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
4406Bahnschwellen aus Holz (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
ex ex 4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
ex ex 4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4408 10- Nadelholz
4408 31Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
4408 39anderes, ausgenommen Nadelholz, Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
ex ex 4408 90anderes, ausgenommen Nadelholz und die in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer (nicht Bambus oder Rattan)
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
4409 10- Nadelholz
ex ex 4409 29- anderes - anderes (nicht Rattan)
Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B."waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
ex ex 4410 11- aus Holz - - Spanplatten (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4410 12- aus Holz - - "oriented strand board"-Platten (OSB) (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4410 19- aus Holz - - andere (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4411Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht Bambus oder Rattan)
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4412 31- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern
4412 32- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz
4412 39- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - anderes
ex ex 4412 94- anderes: - - mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (nicht Rattan)
ex ex 4412 99- anderes: - - anderes: - - - Barecore (verleimte Holzabfälle) (nicht Rattan) und - - - anderes (nicht Rattan)
ex ex 4413Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4414Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4415Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4416Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4417Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4418Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4419Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (nicht Bambus oder Rattan)
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz
ex ex 4420 90- andere - - Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex ex 4420 90 90 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
Andere Waren aus Holz
ex ex 4421 90- andere - - Holz für Zündhölzer, vorgerichtet (nicht Bambus oder Rattan) und - - andere - - - Holzpflasterklötze (nicht Bambus oder Rattan)
ex ex 4421 90- andere - - andere - - - Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex ex 4421 90 99 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
4701Mechanische Halbstoffe aus Holz
4702Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen
4703Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
4704Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
4705Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
Kapitel 48 2
ex ex 4802Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4803Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4804Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4805Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4806Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4807Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4808Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4809Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4810Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4811Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4812Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4813Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4814Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4816Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4817Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4818Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4821Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4822Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
ex ex 4823Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)
Kapitel 94
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94 02 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon
9401 61- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: - - gepolstert
9401 69- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: - - andere
Andere Möbel und Teile davon
9403 30- Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9403 40- Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art
9403 50- Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art
9403 60- andere Holzmöbel
ex ex 9403 90- Teile: - - andere (HS 9403 90 90 in Indonesien)
Vorgefertigte Gebäude
ex ex 9406 00- andere vorgefertigte Gebäude: - - aus Holz (HS 9406 00 92 in Indonesien)
Kapitel 97
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
ex ex 9702 00Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex ex 9702 00 00 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)
1) ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 252.

2) Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Derartige Erzeugnisse erhalten keine FLEGT-Genehmigung."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE