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Regelwerk, EU 2006, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

(ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 83 A;
RL (EU) 2022/738 - ABl. L 137 vom 16.05.2022 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt RL 84/647/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr 3 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Verwendung von Mietfahrzeugen ermöglicht in bestimmten Fällen einen optimalen Faktoreinsatz und damit eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Produktionsfaktoren.

(3) Betriebswirtschaftlich bringt diese Möglichkeit in die Abwicklung des Güterverkehrs ein Element der Flexibilität, das die Produktivität der betreffenden Unternehmen erhöht.

(4) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen

haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gilt

  1. als "Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind;
  2. als "Mietfahrzeug" jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 2 22

(1) Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemietet wurden, in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden, wenn

  1. sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines beliebigen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 5 und (EG) Nr. 1072/2009 6 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden;
  2. der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist,
  3. sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen;
  4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden.

(2) Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d muss anhand der Vorlage folgender mitgeführter Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form nachgewiesen werden:

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen;
  2. sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums.

Die Dokumente gemäß den Buchstaben a und b können gegebenenfalls durch ein von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden.

Artikel 3 22

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die eigenen Fahrzeuge des Unternehmens gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind.

(2) Wenn ein Mietfahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, darf der Niederlassungsmitgliedstaat des Kraftverkehrsunternehmens,

  1. die Verwendungsdauer des Mietfahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet beschränken, sofern er den Einsatz des Mietfahrzeugs durch dasselbe Kraftverkehrsunternehmen für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb jedes Kalenderjahrs erlaubt; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Mietvertrag nicht länger gilt als für den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum;
  2. vorschreiben, dass das Mietfahrzeug nach einer Frist von mindestens 30 Tagen im Einklang mit seinen nationalen Zulassungsvorschriften zugelassen wird; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Mietvertrag nicht länger als für die von diesem Mitgliedstaat festgelegte Betriebsdauer vor der Zulassungspflicht gilt;
  3. die Anzahl der Mietfahrzeuge, die von einem Unternehmen eingesetzt werden können, begrenzen, sofern die gestattete Mindestanzahl von Fahrzeugen mindestens 25 % der Nutzfahrzeugflotte entspricht, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entweder am 31. Dezember des Jahres vor der Nutzung des Mietfahrzeugs oder an dem vom Mitgliedstaat festgelegten Tag, an dem das Unternehmen das Mietfahrzeug einzusetzen beginnt, verfügt. Einem Unternehmen, das über eine Gesamtflotte von mehr als einem und weniger als vier Fahrzeugen verfügt, muss jedoch die Verwendung mindestens eines solchen Fahrzeugs erlaubt werden; die Mindestanzahl gemäß dem vorliegenden Buchstaben bezieht sich auf die Nutzfahrzeugflotte, über die das Unternehmen auf der Grundlage der Fahrzeuge verfügt, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen worden sind;
  4. die Verwendung dieser Fahrzeuge für den Werkverkehr beschränken.

Artikel 3a 22

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das amtliche Kennzeichen eines Mietfahrzeugs, das von einem Unternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird, in die einzelstaatlichen elektronischen Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingetragen wird.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle einschlägigen Informationen, um die Umsetzung und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Hierfür benennen die Mitgliedstaaten eine für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten zuständige nationale Kontaktstelle.

(3) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 erfolgt über die europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Registers of Road Transport Undertakings - ERRU) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission 7.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Informationen, die ihnen nach diesem Artikel bereitgestellt werden, nur im Zusammenhang mit den Sachverhalten verwendet werden, für die sie angefordert wurden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.

(5) Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.

(6) Ein Auskunftsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, gemäß dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu untersuchen und zu unterbinden.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten den Anforderungen an die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 sowie Artikel 16 Absätze 3 und 4 jener Verordnung entspricht.

(8) Spätestens 14 Monate nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung einer gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestanforderungen an die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragenden Daten, um die Vernetzung der Register zu ermöglichen, und zur Festlegung der Funktionen, die notwendig sind, um den zuständigen Behörden diese Informationen bei Straßenkontrollen zugänglich zu machen. Diese Mindestanforderungen und Funktionen halten die Anforderungen und Funktionen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5b Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Beratungsverfahren erlassen.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen die in Absatz 1 genannten Daten zugänglich sind.

Artikel 4

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung von Mietfahrzeugen weniger strenge Bedingungen vorsehen, als sie in den Artikeln 2 und 3 aufgeführt sind, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über

  1. die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr;
  2. die Preise und Beförderungsbedingungen im Güterstraßenkraftverkehr;
  3. die Mietpreisbildung;
  4. die Einfuhr von Fahrzeugen;
  5. die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen.

Artikel 5a 22

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. August 2027 einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht enthält Informationen über die Verwendung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurden. Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, die Umwelt und die Steuereinnahmen sowie die Durchsetzung der Kabotagevorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Die Kommission prüft auf der Grundlage dieses Berichts, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.

Artikel 5b 22

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Die Richtlinie 84/647/EWG wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.

1) ABl. C 108 vom 30.04.2004 S. 56.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.04.2004 S. 66) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005.

3) ABl. L 335 vom 22.12.1984 S. 72. Geändert durch die Richtlinie 901398/EWG (ABl. L 202 vom 31.07.1990 S. 46).

4) Siehe Anhang I Teil A.

5) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300, 14.11.2009, S. 51).

6) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300, 14.11.2009, S. 72).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. L 87 vom 02.04.2016 S. 4).

8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

9) Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 35).

10) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1).

11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

 Anhang I

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer nachfolgenden Änderung

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie 84/647/EWG des Rates (ABl. L 335 vom 22.12.1984 S. 72)

Richtlinie 90/398/EWG des Rates (ABl. L 202 vom 31.07.1990 S. 46)

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 6)


RichtlinieUmsetzungsfrist
Richtlinie 84/647/EWG30. Juni 1986
Richtlinie 90/398/EWG31. Dezember 1990

.

 EntsprechungstabelleAnhang II


Richtlinie 84/647/EWGVorliegende Richtlinie
Artikel 1 einleitender SatzArtikel 1 einleitender Satz
Artikel 1 erster GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe a
Artikel 1 zweiter GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe b
Artikel 2 einleitender SatzArtikel 2 Absatz 1 einleitender Satz
Artikel 2 Nummern 1 bis 4Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 einleitender SatzArtikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und bArtikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 2Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 3Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1Artikel 4
Artikel 5 einleitender SatzArtikel 5 einleitender Satz
Artikel 5 erster GedankenstrichArtikel 5 Buchstabe a
Artikel 5 zweiter GedankenstrichArtikel 5 Buchstabe b
Artikel 5 dritter GedankenstrichArtikel 5 Buchstabe c
Artikel 5 vierter GedankenstrichArtikel 5 Buchstabe d
Artikel 5 fünfter GedankenstrichArtikel 5 Buchstabe e
Artikel 6-
Artikel 7-
Artikel 8-
-Artikel 6
-Artikel 7
Artikel 9Artikel 8
-Anhang I
-Anhang II

ENDE