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Richtlinie 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph und Chlormequat
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von auf behandelten Pflanzen verbliebenen Rückständen über die Nahrung.
(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.
(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Verwendungszwecke übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandsmenge bei Trifloxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, der Benomyl-Gruppe (Benomyl, Carbendazim und Thiophanatmethyl), Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon und Fenpropimorph.
(4) Für Chlormequat wurden der Kommission Informationen übermittelt, die die Annahme eines vorläufigen MRL für Birnen für einen Zeitraum von drei Jahren rechtfertigen.
(5) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation 3 veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Dabei wurde berücksichtigt, dass Abamectin und Thiabendazol auch als Tierarzneimittel bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren verwendet wird und dass für diese zwei Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 4 des Rates bereits Rückstandshöchstmengen festgelegt wurden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird.
(6) Im Falle von Benomyl, Carbendazim, Thiophanatemethyl, Fenpropimorph und Chlormequat, für die es eine akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) gibt, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden 5. Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über die Nahrung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird. Die Auswertung der vorliegenden Informationen für die übrigen Stoffe hat ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine Bewertung der kurzfristigen Expositionen erforderlich sind.
(7) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.
(8) Daher sollten für diese Pestizide neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.
(9) Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat, Trimethylsulfon und Trifloxistrobin festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.
(10) In mehreren Mitgliedstaaten werden Lupinen als Lebensmittel verzehrt. Die Verwendung von Glyphosat ist bei Lupinen zulässig. Daher ist zum Schutz der Verbraucher vor zu hohen Rückständen von Schädlingsbekämpfung mitteln auf Lupinen die Aufnahme des Eintrags "Lupine] und die Festlegung eines MRL für Lupinen erforderlich.
(11) Die Richtlinie 90/642/EWG ist entsprechend zu ändern.
(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I, in der Gruppe "3. Hülsenfrüchte" wird der Einrag "Lupinen" so eingefügt, dass der Begriff "ganzes Erzeugnis" in der letzten Spalte für alle 4 Einträge gilt.
2. Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestes am 20. Januar 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungtungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen; dies gilt nicht für die Benomyl-Gruppe und Thiophanatmethyl, für die sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens am 14. September 2006 erlassen und veröffentlichen, und für Chlormequat, für das sie diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens am 31. Juli 2006 erlassen und veröffentlichen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 21. Januar 2007 an, dies gilt nicht für die Benomyl-Gruppe und Thiophanatmethyl für die die Bestimmungen am 15. September 2006 angewandt werden, und für Chlormequat, für das sie am 1. August 2006 angewandt werden.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Juli 2006.
Anhang |
Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:
1. Die Fußnote t im Eintrag für Chlormequat für Birnen erhält folgende Fassung: "Bis 31. Juli 2009 gilt ein vorläufiger MRL von 0,2 mg/kg."
2. In Teil A erhalten die Spalten für Trifloxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon und Fenpropimorph folgende Fassung:
Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) | ||||||||||||
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstands- höchstgehalte gelten | Trifloxystrobin | Thiabendazol | Abamectin (Summe aus Avermect in B1a, Avermectin B1b und delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a) | Summe des Gehalts an Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim | Thiophanatme- thyl | Myclobutanyl | Glyphosat | Trimethylsulfon, Kation aus der Verwendung von Glyphosat | Fenpropimorph | |||
"1. | Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte | |||||||||||
i. | Zitrusfrüchte | 0,3 p | 5 | 0,01 * | 0,1 * | 0,1* | 3 | 0,05* | ||||
Grapefruit | ||||||||||||
Zitronen | ||||||||||||
Limonen | ||||||||||||
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden) | 0,5 p | 0,5 p | ||||||||||
Orangen | 0,5 p | 0,5 p | ||||||||||
Pampelmusen | ||||||||||||
Sonstige | 0,1 * p | 0,05 * p | ||||||||||
ii. | Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) | 0,02 * p | 0,1 * | 0,02 * | 0,1 * | 0,2 | 0,05 * | 0,1 *p | 0,05 * p | 0,05 * | ||
Mandeln | ||||||||||||
Paranüsse | ||||||||||||
Kaschu-Nüsse | ||||||||||||
Esskastanien, Edelkastanien | ||||||||||||
Kokosnüsse | ||||||||||||
Haselnüsse | ||||||||||||
Macadamianüsse | ||||||||||||
Pekannüsse | ||||||||||||
Pinienkerne, Pignoli | ||||||||||||
Pistazien | ||||||||||||
Walnüsse | ||||||||||||
Sonstige | ||||||||||||
iii. | Kernobst | 0,5 p | 0,01 * | 0,2 | 0,5 | 0,5 | 0,1 * p | 0,05 * p | 0,05 * | |||
Äpfel | 5 | |||||||||||
Birnen | 5 | |||||||||||
Quitten | ||||||||||||
Sonstige | 0,05 * | |||||||||||
iv. | Steinobst | 0,05 * | 0,01 * | 0,1* p | 0,05 *p | 0,05 * | ||||||
Aprikosen, Marillen | 1 p | 0,2 | 2 | 0,3 | ||||||||
Kirschen | 1 p | 0,5 | 0,3 | 1 | ||||||||
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden | 1 p | 0,2 | 2 | 0,5 | ||||||||
Pflaumen | 0,2 p | 0,5 | 0,3 | 0,5 | ||||||||
Sonstige | 0,02 * p | 0,1 * | 0,1 * | 0,02 * | ||||||||
v) | Beeren und Kleinobst | 0,05 * | 0,05 * p | |||||||||
a. | Tafel- und Keltertrauben | 5 p | 0,01 * | 1 | 0,5 p | 0,05* | ||||||
Tafeltrauben | 0,3 | 0,1* | ||||||||||
Keltertrauben | 0,5 | 3 | ||||||||||
b. | Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) | 0 5 *p | 0,1 | 0,1 * | 0,1 * | 1 | 0,1 * p | 1 | ||||
c. | Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) | 0,02 * p | 0,1* | 0,1 * | 0,1 * p | 1 | ||||||
Brombeeren | 0,1 | 1 | ||||||||||
Taubeeren | ||||||||||||
Loganbeeren | ||||||||||||
Himbeeren | 0,1 | 1 | ||||||||||
Sonstige | 0,01 * | 0,02 * | ||||||||||
d. | Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) | 0,01 * | 0,1 * | 0,1 * | 0,1 * p | 1 | ||||||
Heidelbeeren | ||||||||||||
Preiselbeeren | ||||||||||||
Johannisbeeren, Ribisel(rot, schwarz und weiß) | 1 p | 1 | ||||||||||
Stachelbeeren | 1 p | 1 | ||||||||||
Sonstige | 0,02 * p | 0,02 * | ||||||||||
e. | Wildfrüchte | 0,02 p * | 0,01 * | 0,1 * | 0,1 * | 0,02 * | 0,1*p | 0,05 * | ||||
vi. | Sonstige Früchte | 0,01 * | ||||||||||
Avocados | 15 | |||||||||||
Bananen | 0,05 p | 5 | 2 | 2 | ||||||||
Datteln | ||||||||||||
Feigen | ||||||||||||
Kiwis | ||||||||||||
Kumquats | ||||||||||||
Litschis | ||||||||||||
Mangos | 5 | |||||||||||
Oliven (Tafeloliven) | ||||||||||||
Oliven (Kelteroliven) | 1 p | 1 p | ||||||||||
Papayas | 10 | 0,2 | 1 | |||||||||
Passionsfrüchte | ||||||||||||
Ananas | ||||||||||||
Granatäpfel | ||||||||||||
Sonstige | 0,02 * | 0,05 * | 0,1 * | 0,1 * | 0,02 * | 0,1 * p | 0,05 * p | 0,05 * |
Fortsetzung der Tabelle.
__________________________
1) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/53/EG der Kommission (ABl. Nr. L 154 vom 08.06.2006 S. 11).
2) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission (ABl. Nr. L 130 vom 18.05.2006 S. 27).
3) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee an Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).
4) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 205/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 34 vom 07.02.2006 S. 21).
5) Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 861363/EWG und 901642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben) http://europa.eu.inticommlfoodifsisciscploutcome-ppp_en.html
weiter . |