umwelt-online: Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der RL 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen,  Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe (2)

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Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Informationsverbreitungskanäle": Kanäle im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2003/125/EG;
  2. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
  3. "relevante Person": im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma eine der folgenden Personen:
    1. ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma;
    2. ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma;
    3. ein Angestellter der Wertpapierfirma oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Firma oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Firma zur Verfügung gestellt und von dieser/diesem kontrolliert werden und die an den von der Firma erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;
    4. eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen;
  4. "Finanzanalyst": relevante Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt;
  5. "Gruppe : im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma die Gruppe, der diese Firma angehört, bestehend aus einer Muttergesellschaft, deren Tochtergesellschaften und den Gesellschaften, an denen die Muttergesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die in der in Artikel 12 Absatz 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss 8 bezeichneten Beziehung zueinander stehen;
  6. "Auslagerung" : Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einer Wertpapierfirma und einem Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt, das/die die Wertpapierfirma ansonsten selbst übernähme;
  7. "Person, zu der eine relevante Person eine familiäre Bindung hat": eine der folgenden Personen:
    1. der Ehepartner der relevanten Person oder jeder andere Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;
    2. ein abhängiges Kind oder Stiefkind der relevanten Person;
    3. jeder andere Verwandte der relevanten Person, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden persönlichen Geschäfts dem Haushalt dieser Person seit mindestens einem Jahr angehört;
  8. Wertpapierfinanzierungsgeschäft: Geschäft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission 9;
  9. Geschäftsleitung: die Person oder Personen, die die Geschäfte einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG tatsächlich leitet/leiten.

Artikel 3 Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen

(1)Schreibt diese Richtlinie die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger vor, so gestatten die Mitgliedstaaten den Wertpapierfirmen nur dann, zu diesem Zweck einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu verwenden, wenn

  1. die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen ist und
  2. die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, vor die Wahl gestellt wird, ob sie diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Datenträger erhalten möchte, und sich ausdrücklich für Letzteres entscheidet.

(2) Stellt eine Wertpapierfirma einem Kunden gemäß den Artikeln 29, 30, 31, 32, 33 oder dem Artikel 46 Absatz 2 Informationen, die nicht an ihn persönlich gerichtet sind, über eine Website zur Verfügung, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen;
  2. der Kunde muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;
  3. die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Kunden auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;
  4. die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;
  5. die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege für die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen betrachtet, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

Artikel 4 Fälle, in denen Wertpapierfirmen zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden können

(1) Anforderungen, die über diese Richtlinie hinausgehen, dürfen die Mitgliedstaaten nur in denjenigen außergewöhnlichen Fällen beibehalten oder festlegen, in denen diese Anforderungen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und der Steuerung spezifischer, durch diese Richtlinie nicht angemessen abgedeckter Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität dienen; darüber hinaus muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die spezifischen Risiken, auf die die Anforderungen abstellen, sind für die Marktstruktur des betreffenden Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung;
  2. die Anforderung stellt auf Risiken oder Probleme ab, die nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie auftreten oder sichtbar werden und nicht durch andere Gemeinschaftsmaßnahmen geregelt sind.

(2) Die in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Rechte von Wertpapierfirmen werden durch die nach Absatz 1 erlassenen Anforderungen weder eingeschränkt noch in anderer Weise beeinträchtigt.

(3) Die Mitgliedstaaten

  1. setzen die Kommission vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie über alle Anforderungen in Kenntnis, die sie gemäß Absatz 1 beibehalten wollen, und
  2. setzen die Kommission mindestens einen Monat vor Inkrafttreten über alle Anforderungen in Kenntnis, die sie gemäß Absatz 1 erlassen wollen.

Jeder dieser Mitteilungen wird eine Begründung für die betreffende Anforderung beigefügt.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über alle Meldungen, die sie gemäß diesem Absatz erhält, und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

Kapitel II
Organisatorische Anforderungen

Abschnitt 1
Organisation

Artikel 5 Allgemeine organisatorische Anforderungen
(Artikel 13 Absätze 2 bis 8 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen,

  1. Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten und zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, zu schaffen und auf Dauer umzusetzen;
  2. sicherzustellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
  3. angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Wertpapierfirma sicherstellen, zu schaffen und auf Dauer umzusetzen;
  4. Mitarbeiter zu beschäftigen, die über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind;
  5. auf allen maßgeblichen Ebenen der Wertpapierfirma eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einzuführen und auf Dauer sicherzustellen;
  6. angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen;
  7. für den Fall, dass relevante Personen mehrere Funktionen bekleiden, dafür zu sorgen, dass dies diese Personen weder daran hindert noch daran hindern dürfte, die einzelnen Funktionen ordentlich, ehrlich und professionell zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und auf Dauer anzuwenden und dabei der Art dieser Informationen Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, angemessene Grundsätze zu erarbeiten und auf Dauer einzuhalten, die bei einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten sollen, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - diese Daten und Funktionen rechtzeitig zurückgewonnen und die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen und auf Dauer anzuwenden, die es ihnen ermöglichen, der zuständigen Behörde auf Verlangen fristgerecht Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach den Absätzen 1 bis 4 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 6 Einhaltung der Vorschriften ( Compliance )
(Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen und auf Dauer einhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Pflichten durch die betreffende Wertpapierfirma sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und dass die Wertpapierfirmen zu angemessenen Maßnahmen und Verfahren greifen, um dieses Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen die Einrichtung und Unterhaltung einer dauerhaften und wirksamen Compliance-Funktion vor, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat:

  1. Überwachung und regelmäßige Bewertung von Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 eingeleiteten Maßnahmen und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Behebung etwaiger Defizite der Wertpapierfirma bei der Einhaltung ihrer Pflichten unternommen wurden;
  2. Beratung und Unterstützung der für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in der Richtlinie 2004/39/EG für Wertpapierfirmen festgelegten Pflichten.

(3) Damit die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahr-nehmen können, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen, Folgendes zu gewährleisten:

  1. Die mit der Funktion betrauten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang haben;
  2. es muss ein Compliance-Beauftragter benannt werden, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der in Artikel 9 Absatz 2 vorgeschriebenen Berichte verantwortlich ist;
  3. relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, dürfen nicht in die Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen;
  4. das Verfahren, nach dem die Vergütung der in diese Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, darf weder deren Objektivität beeinträchtigen noch dies wahrscheinlich erscheinen lassen.

Kann eine Wertpapierfirma jedoch nachweisen, dass die unter Buchstabe c oder d genannten Anforderungen aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten unverhältnismäßig sind und die Funktion weiterhin einwandfrei ihre Aufgabe erfüllt, ist sie dieser Anforderungen enthoben.

Artikel 7 Risikomanagement
(Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen,

  1. angemessene Grundsätze und Verfahren für ihr Risikomanagement festzulegen und auf Dauer anzuwenden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festzulegen; Grundsätze und Verfahren müssen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfassen;
  2. zur Steuerung der mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken unter Zugrundelegung der Risikotoleranzschwelle wirksame Vorkehrungen zu treffen und wirksame Abläufe und Mechanismen festzulegen;
  3. Folgendes zu überwachen:
    1. Angemessenheit und Wirksamkeit der von der Wertpapierfirma für das Risikomanagement festgelegten Grundsätze und Verfahren;
    2. Grad der Einhaltung der nach Buchstabe b festgelegten Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen durch die Wertpapierfirma und ihre relevanten Personen;
    3. Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen etwaige Unzulänglichkeiten dieser Politiken, Verfahren, Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen,

einschließlich ihrer Missachtung durch die relevanten Personen, behoben werden sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist - die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer unabhängigen Risikomanagement-Funktion vor, die folgende Aufgaben hat:

  1. Umsetzung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren,
  2. Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie deren Beratung gemäß Artikel 9 Absatz 2.

Ist eine Wertpapierfirma nach Unterabsatz 1 nicht zur Einrichtung und dauerhaften Unterhaltung einer unabhängigen Risikomanagement-Funktion verpflichtet, muss sie dennoch nachweisen können, dass die von ihr gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätze und Verfahren den dort festgelegten Anforderungen entsprechen und uneingeschränkt wirksam sind.

Artikel 8 Innenrevision
(Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist - die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennten und unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor, die folgende Aufgaben hat:

  1. Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;
  2. Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
  3. Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;
  4. Erstellung von Revisionsberichten gemäß Artikel 9 Absatz 2.

Artikel 9 Zuständigkeiten der Geschäftsleitung
(Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das Aufsichtsorgan die Verantwortung dafür tragen, dass die Wertpapierfirma ihre in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Pflichten erfüllt.

Die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das Aufsichtsorgan sind insbesondere verpflichtet, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu den in den Artikeln 6, 7 und 8 behandelten Themen erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Behebung etwaiger Mängel geeignete Maßnahmen getroffen wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass das Aufsichtsorgan - sollte eine solche Funktion vorhanden sein - regelmäßig schriftliche Berichte zu den gleichen Angelegenheiten erhält.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Aufsichtsorgan" das Organ, dem in einer Wertpapierfirma die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung obliegt.

Artikel 10 Bearbeitung von Beschwerden
(Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Kleinanlegern oder potenziellen Kleinanlegern zu schaffen und auf Dauer anzuwenden und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Beilegung getroffenen Maßnahmen festzuhalten.

Artikel 11 Der Begriff des persönlichen Geschäfts
(Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Für die Zwecke der Artikel 12 und 25 bezeichnet "persönliche Geschäft" ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene oder für Rechnung Dritter getätigt wird und bei dem mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. Die relevante Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie in der Wertpapierfirma zuständig ist;
  2. das Geschäft erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:
    1. der relevanten Person,
    2. einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung oder enge Verbindungen hat,
    3. einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht auf eine Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts abzielen darf.

Artikel 12 Persönliche Geschäfte
(Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen vor, angemessene Vorkehrungen zu treffen und auf Dauer einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen der Firma ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,

  1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Die Person darf das Geschäft nach der Richtlinie 2003/6/EG nicht tätigen;
    2. es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe dieser vertraulichen Informationen einher;
    3. es kollidiert mit einer Pflicht, die der Wertpapierfirma aus der Richtlinie 2004/39/EG erwächst, oder könnte damit kollidieren;
  2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde - unter Buchstabe a bzw. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 47 Absatz 3 fiele, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
  3. unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,
    1. ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das - wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde - unter Buchstabe a bzw. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 47 Absatz 3 fiele, oder
    2. einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.

(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere gewährleisten, dass

  1. jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die die Wertpapierfirma im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, kennt;
  2. die Wertpapierfirma unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Wertpapierfirma die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.

    Bei Auslagerungsvereinbarungen muss die Wertpapierfirma sicherstellen, dass die Firma, an die die Tätigkeit ausgelagert wird, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Wertpapierfirma diese Informationen auf Verlangen unverzüglich liefert;

  3. ein bei der Wertpapierfirma gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:

  1. persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
  2. persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Aufsicht unterliegen, die für ihre Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.

Abschnitt 2
Auslagerung

Artikel 13 Kritische und wesentliche betriebliche Aufgaben
(Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG wird eine betriebliche Aufgabe als kritisch oder wesentlich betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -pflichten oder der anderen Verpflichtungen der Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2004/39/EG, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten wesentlich beeinträchtigen würde.

(2) Ohne den Status anderer Aufgaben zu berühren, werden für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Aufgaben nicht als kritisch oder wesentlich betrachtet:

  1. für die Wertpapierfirma erbrachte Beratungs- und andere Dienstleistungen, die nicht Teil ihres Anlagegeschäfts sind, einschließlich der Beratung in Rechtsfragen, Mitarbeiterschulungen, der Fakturierung und der Bewachung von Gebäuden und Mitarbeitern;
  2. der Erwerb standardisierter Dienstleistungen, einschließlich Marktinformationsdiensten und Preisdaten.

Artikel 14 Bedingungen für die Auslagerung von kritischen oder wesentlichen betrieblichen Aufgaben, von Wertpapierdienstleistungen oder von Anlagetätigkeiten
(Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen, die kritische oder wesentliche betriebliche Aufgaben oder Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten auslagern, die volle Verantwortung für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie behalten und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
  2. das Verhältnis und die Pflichten der Wertpapierfirma gegenüber ihren Kunden gemäß der Richtlinie 2004/39/EG müssen unverändert bleiben;
  3. die Voraussetzungen, die eine Wertpapierfirma erfüllen muss, um gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen zu werden und diese Zulassung auch zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein;
  4. keine der anderen Voraussetzungen, unter denen der Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von kritischen oder wesentlichen betrieblichen Funktionen, von Wertpapierdienstleistungen oder von Anlagetätigkeiten an einen Dienstleister mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren.

Die Wertpapierfirmen unternehmen insbesondere die notwendigen Schritte, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. Der Dienstleister muss über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
  2. der Dienstleister muss die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll ausführen, wozu die Wertpapierfirma Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festlegen muss;
  3. der Dienstleister muss die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen steuern;
  4. es müssen angemessene Schritte eingeleitet werden, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt;
  5. die Wertpapierfirma muss weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und sie muss diese Aufgaben auch tatsächlich überwachen und diese Risiken auch tatsächlich steuern;
  6. der Dienstleister muss der Wertpapierfirma jede Entwicklung zur Kenntnis bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
  7. die Wertpapierfirma muss in der Lage sein, die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls zu kündigen, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
  8. der Dienstleister muss in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit den für die Wertpapierfirma zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
  9. die Wertpapierfirma, ihre Abschlussprüfer und die jeweils zuständigen Behörden müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben, und die zuständigen Behörden müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
  10. der Dienstleister muss alle vertraulichen Informationen, die die Wertpapierfirma und ihre Kunden betreffen, schützen;
  11. die Wertpapierfirma und der Dienstleister müssen einen Notfallplan festlegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherstellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup-Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen der Wertpapierfirma und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vor.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Wertpapierfirma für den Fall, dass sie und der Dienstleister ein und derselben Gruppe angehören, zur Erfüllung dieses Artikels sowie des Artikels 15 berücksichtigen kann, in welchem Umfang sie den Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um zu überwachen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie bei Ausführung der ausgelagerten Tätigkeiten eingehalten werden.

Artikel 15 Dienstleister mit Sitz in einem Drittland
(Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 14 verpflichten die Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen, die die Verwaltung von Kleinanlegerportfolios an einen Drittlandsdienstleister auslagern, die Einhaltung der folgenden Bedingungen zu gewährleisten:

  1. Der Dienstleister muss in seinem Herkunftsland für die Erbringung dieser Dienstleistung zugelassen oder registriert sein und der Finanzaufsicht unterliegen;
  2. zwischen der für die Wertpapierfirma zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde des Dienstleisters muss eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen.

(2) Ist eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, darf eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen nur dann an einen Drittlandsdienstleister auslagern, wenn sie die Auslagerungsvereinbarung zuvor bei der für sie zuständigen Behörde gemeldet hat und diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang der Meldung keine Einwände gegen die Vereinbarung erhoben hat.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 machen die Mitgliedstaaten ihre Grundsätze für die unter Absatz 2 fallende Auslagerung von Kleinanlegerportfolios an Drittlandsdienstleister öffentlich bekannt oder verpflichten die zuständigen Behörden dazu. Diese Bekanntmachung muss Beispiele für Fälle enthalten, in denen die zuständige Behörde für den Fall, dass eine der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, keine oder wahrscheinlich keine Einwände gegen eine Auslagerung gemäß Absatz 2 erheben würde. Darüber hinaus muss darin unmissverständlich dargelegt werden, warum eine Auslagerung in diesen Fällen nach Auffassung der zuständigen Behörde die Wertpapierfirma nicht in ihrer Fähigkeit einschränken würde, ihre in Artikel 14 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

(4) Die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 14 wird durch diesen Artikel in keiner Weise eingeschränkt.

(5) Die zuständigen Behörden veröffentlichen ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden aus Drittländern, mit denen sie Kooperationsvereinbarungen geschlossen haben, die für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b als angemessen zu betrachten sind.

Abschnitt 3
Schutz des Kundenvermögens

Artikel 16 Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden
(Artikel 13 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Um die Rechte der Kunden an ihnen gehörenden Finanzinstrumenten und Geldern zu schützen, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen zu Folgendem:

  1. Sie müssen die notwendigen Aufzeichnungen und Konten führen, die es ihnen jederzeit ermöglichen, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Vermögensgegenstände unverzüglich sowohl voneinander als auch von ihren eigenen Vermögensgegenständen zu unterscheiden;
  2. sie müssen ihre Aufzeichnungen und Konten so führen, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern in Einklang stehen;
  3. sie müssen ihre internen Konten und Aufzeichnungen regelmäßig mit denen aller Dritten, die diese Vermögensgegenstände halten, abstimmen;
  4. sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass alle gemäß Artikel 17 bei einem Dritten hinterlegten Kundenfinanzinstrumente durch unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten oder vergleichbare Maßnahmen, die ein gleich hohes Maß an Schutz gewährleisten, von den Finanzinstrumenten der Wertpapierfirma und den Finanzinstrumenten dieses Dritten unterschieden werden können;
  5. sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Kundengelder, die gemäß Artikel 18 bei einer Zentralbank, einem Kreditinstitut, einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt werden, auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von allen anderen Konten, auf denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden, getrennt sind;
  6. sie müssen angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um das Risiko, dass die Vermögenswerte des Kunden oder die damit verbundenen Rechte aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Vermögenswerte oder aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnungen oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.

(2) Sollten die Vorkehrungen, die Wertpapierfirmen gemäß Absatz 1 zum Schutz der Kundenrechte getroffen haben, aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften, insbesondere von Eigentums- oder Insolvenzvorschriften, nicht ausreichen, um die Vorgaben von Artikel 13 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2004/39/EG zu erfüllen, so schreiben die Mitgliedstaaten den Wertpapierfirmen vor, welche Maßnahmen sie zu diesem Zweck zu treffen haben.

(3) Sollte das anwendbare Recht des Landes, in dem die Kundengelder oder -finanzinstrumente verwahrt werden, die Wertpapierfirmen an der Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe d oder e hindern, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen fest, die die Rechte der Kunden in gleich hohem Maße schützen.

Artikel 17 Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten
(Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, von ihnen für ihre Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten zu hinterlegen, wenn die Firmen bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen insbesondere, der Sachkenntnis und dem Ruf des Dritten auf dem Markt sowie allen rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken, die mit der Verwahrung dieser Finanzinstrumente in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, Rechnung zu tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma für den Fall, dass die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person in dem Land, in dem sie Finanzinstrumente von Kunden bei einem Dritten hinterlegen will, besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt, diese Finanzinstrumente in diesem Land nicht bei einem Dritten hinterlegt, der von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht nicht erfasst wird.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen Finanzinstrumente, die sie im Namen von Kunden halten, nur dann bei einem Dritten in einem Drittland hinterlegen, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Aufgrund der Art der Finanzinstrumente oder der mit diesen verbundenen Wertpapierdienstleistungen muss die Hinterlegung bei einem Dritten in diesem Drittland erfolgen;
  2. die Finanzinstrumente werden im Namen eines professionellen Kunden verwahrt, und dieser fordert die Wertpapierfirma schriftlich auf, sie bei einem Dritten in diesem Drittland zu hinterlegen.

Artikel 18 Hinterlegung von Kundengeldern
(Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu platzieren:

  1. einer Zentralbank,
  2. einem gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen Kreditinstitut,
  3. einer in einem Drittland zugelassenen Bank,
  4. einem qualifizierten Geldmarktfonds.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) 10 für die Entgegennähme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe e bezeichnetqualifizierte Geldmarktfondseinen Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaats zugelassen wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge;
  2. zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren;
  3. durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet.

Für die Zwecke des Buchstabens b ist ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen, wenn es von jeder kompetenten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Ein Instrument, das von keiner kompetenten Ratingagentur bewertet wird, kann nicht als erstklassig angesehen werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 ist eine Ratingagentur als kompetent anzusehen, wenn sie auf gewerblicher Basis regelmäßig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine anerkannte Ratingagentur im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG ist.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen für den Fall, dass sie die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegen, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts, der Bank oder des Geldmarktfonds, bei dem/der die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Wertpapierfirmen zum Schutz der Rechte ihrer Kunden der Sachkenntnis und dem Ruf dieser Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie allen rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken Rechnung tragen, die mit der Verwahrung von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kunden das Recht haben, gegen die Anlage ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds Einspruch zu erheben.

Artikel 19 Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden
(Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden halten, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden der Wertpapierfirma nur, wenn dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Kunde muss der Verwendung zu genau festgelegten Bedingungen zuvor ausdrücklich zugestimmt haben, was im Falle eines Kleinanlegers durch dessen Unterschrift oder eine gleichwertige andere Weise zu belegen ist;
  2. die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden muss auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt sein, denen der Kunde zugestimmt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden nur, wenn neben den in Absatz 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ausdrücklich zugestimmt;
  2. die Wertpapierfirma verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.

Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Wertpapierfirma nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.

Artikel 20 Berichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer
(Artikel 13 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass ihre unabhängigen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vorkehrungen Bericht erstatten, die die Firma gemäß Artikel 13 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2004/39/EG und gemäß diesem Kapitel getroffen hat.

Abschnitt 4
Interessenkonflikte

Artikel 21 Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
(Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapierfirma, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, eine der folgenden Situationen zutrifft:

  1. Wahrscheinlich wird die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden;
  2. die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines im Namen des Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt;
  3. für die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des Kunden zu stellen;
  4. die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen geht dem gleichen Geschäft nach wie der Kunde;
  5. die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen erhält aktuell oder künftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Dienstleistung zusätzlich zu der für diese Dienstleistung üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.

Artikel 22 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
(Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, in schriftlicher Form wirksame, der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen und auf Dauer umzusetzen.

Ist die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, von denen die Wertpapierfirma weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.

(2) In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten

  1. wird im Hinblick auf die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen, die von oder im Namen der Wertpapierfirma erbracht werden, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
  2. wird festgelegt, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Konflikte zu bewältigen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen so gestaltet sind, dass relevante Personen, die mit Tätigkeiten befasst sind, bei denen ein Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a besteht, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld der Wertpapierfirma und der Gruppe, der diese angehört, sowie der Höhe des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist.

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b schließen die dort genannten Verfahren und Maßnahmen - soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Wertpapierfirma notwendig und angemessen ist - Folgendes ein:

  1. wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte;
  2. die gesonderte Überwachung relevanter Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen - einschließlich der der Wertpapierfirma - vertreten, die kollidieren könnten;
  3. die Aufhebung jedes direkten Zusammenhangs zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, einerseits und der Vergütung anderer relevanter Personen bzw. dem von diesen erwirtschafteten Einkommen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, andererseits, sofern diese beiden Tätigkeiten einen Interessenkonflikt auslösen könnten;
  4. Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, verhindern oder einschränken;
  5. Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer relevanten Person in verschiedene Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte.

Sollten eine oder mehrere dieser Maßnahmen und Verfahren in der Praxis nicht das erforderliche Maß an Unabhängigkeit gewährleisten, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen, alternative oder zusätzliche Maßnahmen und Verfahren zu erlassen, um dieser Anforderung zu genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterrichtung der Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt und je nach Status des Kunden so ausführlich ist, dass dieser seine Entscheidung über die Wertpapier- oder Nebendienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage treffen kann.0

Artikel 23 Aufzeichnung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die einen nachteiligen Interessenkonflikt auslösen
(Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen zur Aufzeichnung und regelmäßigen Aktualisierung der von oder im Namen der Wertpapierfirma erbrachten Arten von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten könnte.

Artikel 24 Finanzanalysen
(Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Für die Zwecke des Artikels 25 sind unter "Finanzanalysen" Analysen oder andere Informationen zu verstehen, in denen für ein oder mehrere Finanzinstrumente oder die Emittenten von Finanzinstrumenten explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, einschließlich aller für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmter Stellungnahmen zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis dieser Instrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie werden als Finanzanalysen oder Ähnliches betitelt oder beschrieben oder aber als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt;
  2. würde die betreffende Empfehlung von einer Wertpapierfirma an einen Kunden ausgegeben, würde sie keine Anlageberatung im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG darstellen.

(2) Eine unter Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG fallende Empfehlung, die sich aber auf Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2004/39/EG bezieht und die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird für die Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG als Marketingmitteilung behandelt, und die Mitgliedstaaten verpflichten jede Wertpapierfirma, die eine solche Empfehlung erstellt oder verbreitet, dafür zu sorgen, dass sie eindeutig als Marketingmitteilung gekennzeichnet wird.

Darüber hinaus schreiben die Mitgliedstaaten diesen Wertpapierfirmen vor sicherzustellen, dass jede derartige Empfehlung (d. h. auch jede mündliche Empfehlung) einen klaren und deutlichen Hinweis darauf enthält, dass sie nicht in Einklang mit Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt wurde und auch keinem Verbot des Handels im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen unterliegt.

Artikel 25 Zusätzliche organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen, die Finanzanalysen erstellen und verbreiten
(Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Gruppe Finanzanalysen erstellen oder erstellen lassen, die im Anschluss daran unter den Kunden der Wertpapierfirma oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder aller Wahrscheinlichkeit nach verbreitet werden, dafür zu sorgen, dass in Bezug auf die an der Erstellung dieser Analysen beteiligten Finanzanalysten sowie in Bezug auf andere relevante Personen, deren Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden, kollidieren könnten, alle in Artikel 22 Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die unter Absatz 1 fallenden Wertpapierfirmen zu Vorkehrungen, die so angelegt sind, dass sie die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:

  1. Finanzanalysten und andere relevante Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer Finanzanalyse kennen, die für die Öffentlichkeit oder für Kunden nicht zugänglich ist und aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dürfen persönliche oder im Namen einer anderen Person, einschließlich der Wertpapierfirma, getätigte Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten nur als Marktmacher in gutem Glauben und im normalen Verlauf des Market-Makingoder in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags tätigen, und zwar erst dann, wenn die Empfänger der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren;
  2. in den von Buchstabe a nicht abgedeckten Fällen dürfen Finanzanalysten und alle anderen an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten relevanten Personen nur unter außergewöhnlichen Umständen und mit vorheriger Genehmigung eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung oder der Compliance-Funktion der Wertpapierfirma ein den aktuellen Empfehlungen zuwiderlaufendes persönliches Geschäft mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder damit verbundenen Finanzinstrumenten tätigen;
  3. Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte relevante Personen dürfen keine Anreize von Personen annehmen, die ein wesentliches Interesse am Gegenstand der Finanzanalysen haben;
  4. Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte relevante Personen dürfen Emittenten keine für sie günstige Analyse versprechen;
  5. Emittenten, relevante Personen mit Ausnahme von Finanzanalysten und sonstige Personen dürfen vor Weitergabe einer Finanzanalyse den Entwurf dieser Analyse nicht auf die Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin überprüfen, wenn der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthält, es sei denn, es geht darum, die Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch die Wertpapierfirma zu kontrollieren.

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutetdamit vverbundene Finanzinstrumentein Finanzinstrument, dessen Preis stark durch Preisbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird; diese Bedeutung schließt ein Derivat dieses anderen Finanzinstruments ein.

(3) Die Mitgliedstaaten nehmen Wertpapierfirmen, die die von einer anderen Person erstellten Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder ihre Kunden weitergeben, von den Anforderungen des Absatzes 1 aus, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Person, die die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht zu der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört;
  2. die Wertpapierfirma ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab;
  3. die Wertpapierfirma stellt die Finanzanalyse nicht als von ihr erstellt dar;
  4. die Wertpapierfirma vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen dieser Richtlinie für die Erstellung von Finanzanalysen gleichwertig sind, bzw. dass er Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.

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