umwelt-online: Richtlinie 2006/88/EG mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2)

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Artikel 30 Aufhebungen von Beschränkungen

Die zuständige Behörde hebt die Beschränkungen gemäß Artikel 28 Buchstabe b auf, wenn bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a des genannten Artikels kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.

Abschnitt 3
Mindestbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung exotischer Krankheiten bei Tieren in Aquakultur

Artikel 31 Einleitungsbestimmung

Dieser Abschnitt gilt bei Bestätigung einer exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II bei Tieren aus Aquakultur.

Artikel 32 Allgemeine Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete offiziell für verseucht erklärt werden;
  2. um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ein für die betreffende Krankheit angemessenes Sperrgebiet abgegrenzt wird, das eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfasst;
  3. keine Wiederaufstockung stattfindet und keine Tiere aus Aquakultur in, innerhalb von und aus Sperrgebiete(n) verbracht werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor,

    und

  4. erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.

Artikel 33 Ernte und Weiterverarbeitung

(1) Tiere aus Aquakultur, die eine handelsübliche Größe erreicht haben und keinerlei klinische Krankheitsanzeichen zeigen, können unter der Überwachung der zuständigen Behörde zum menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung geerntet werden.

(2) Die Ernte, die Verbringung in Versandzentren oder Reinigungszentren, die Weiterverarbeitung und alle anderen Operationen, die dem Eingang der Tiere in die Lebensmittelkette vorgelagert sind, erfolgen unter Bedingungen, die die Übertragung von Krankheitserregern verhindern.

(3) Versandzentren, Reinigungszentren und vergleichbare Betriebe müssen über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, oder die Abwässer werden einer anderen Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass das Risiko der Übertragung von Erregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert wird.

(4) Die Weiterverarbeitung erfolgt in genehmigten Verarbeitungsbetrieben.

Artikel 34 Entfernung und unschädliche Beseitigung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass verendete Fische und Krebstiere ebenso wie lebende Fische und Krebstiere mit klinischen Krankheitsanzeichen unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 19 und im Einklang mit dem Krisenplan gemäß Artikel 47 der vorliegenden Richtlinie so bald wie möglich entfernt und unschädlich beseitigt werden.

(2) Tiere in Aquakultur, die keine handelsübliche Größe erreicht haben und keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen, werden innerhalb einer geeigneten Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Produktionsrichtung und des von den Tieren ausgehenden Risikos der Übertragung von Krankheitserregern unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Krisenplans gemäß Artikel 47 der vorliegenden Richtlinie entfernt und unschädlich beseitigt.

Artikel 35 Stilllegung

Soweit möglich müssen verseuchte Zuchtbetriebe oder verseuchte Weichtierzuchtgebiete nach ihrer Räumung und gegebenenfalls Reinigung und Desinfektion für einen angemessenen Zeitraum still gelegt werden.

Im Falle von Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten, in denen Tiere von nicht für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten in Aquakultur aufgezogen werden, wird die Entscheidung über das Stilllegen der Anlage auf der Grundlage einer Risikobewertung getroffen.

Artikel 36 Schutz von Wassertieren

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Übertragung von Krankheitserregern auf andere Wassertiere zu verhüten.

Artikel 37 Aufhebung von Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden beibehalten, bis

  1. die in diesem Abschnitt vorgesehenen Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
  2. unter Berücksichtigung der betreffenden Krankheit und der Art der betroffenen Aquakulturbetriebe innerhalb des Sperrgebiets angemessene Stichprobenuntersuchungen und Überwachungsmaßnahmen mit negativen Ergebnissen durchgeführt wurden.

Abschnitt 4
Mindestbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung nicht exotischer Krankheiten bei Tieren aus Aquakultur

Artikel 38 Allgemeine Vorschriften

(1) Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden,

  1. wendet der betreffende Mitgliedstaat zur Wiederanlangung seines Seuchenfreiheitsstatus entweder die Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 an

    oder

  2. erstellt ein Tilgungsprogramm nach Artikel 44 Absatz 2.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 34 Absatz 2, die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen anzuwenden, so kann er gestatten, dass klinisch gesunde Tiere bis zur Vermarktungsgröße aufgezogen werden, bevor sie zum Zwecke des menschlichen Verzehrs getötet werden, oder dass sie in eine andere verseuchte Zone oder ein anderes verseuchtes Kompartiment verbracht werden. In diesem Fall werden Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit einzudämmen und möglichst zu verhindern.

(3) Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat auf die Wiederherstellung seines Seuchenfreiheitsstatus, so gilt Artikel 39.

Artikel 39 Sperrmaßnahmen

Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für nicht frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Seuche einzudämmen.

Diese Vorkehrungen umfassen zumindest Folgendes:

  1. die Erklärung, dass der betreffenden Zuchtbetriebe bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet verseucht ist,
  2. die Abgrenzung eines für die betreffende Krankheit angemessenen Sperrgebiets - einschließlich einer Schutz- und Überwachungszone - um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete;
  3. die Beschränkung der Verbringung von Tieren aus Aquakultur aus dem Sperrgebiet dahin gehend, dass diese Tiere nur
    1. unter den Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 in Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete verbracht werden dürfen

      oder

    2. gemäß Artikel 33 Absatz 1 zum menschlichen Verzehr geerntet und getötet werden dürfen;
  4. Entfernung. und Beseitigung verendeter Fische und Krebstiere unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Produktionsrichtung und des von verendeten Tieren ausgehenden Risikos der weiteren Übertragung der Krankheitserreger.

Abschnitt 5
Mindestbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II bei wild
lebenden Wassertieren

Artikel 40 Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II bei wild lebenden Wassertieren

(1) Sind wild lebende Wassertiere an exotischen Seuchen im Sinne von Anhang IV Teil II erkrankt oder besteht Seuchenverdacht, so überwacht der betreffende Mitgliedstaat die Lage und trifft Vorkehrungen, um die weitere Übertragung des betreffenden Krankheitserregers einzudämmen und so weit wie möglich zu verhindern.

(2) Sind in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von bestimmten nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt wurden, wild lebende Wassertiere an einer dieser Seuchen erkrankt oder besteht Seuchenverdacht, so überwacht der betreffende Mitgliedstaat auch in diesem Fall die Lage und trifft Vorkehrungen, um die weitere Übertragung des betreffenden Krankheitserregers einzudämmen und so weit wie möglich zu verhindern.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in dem in Artikel 62 Absatz 1 genannten Ausschuss mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffen haben.

Abschnitt 6
Bekämpfungsmaßnahmen bei neu auftretenden Krankheiten

Artikel 41 Neu auftretende Krankheiten

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um neu auftretende Krankheiten unter Kontrolle zu bringen und die Übertragung von Erregern zu verhindern, wenn die betreffende Krankheit die Gesundheit des Wassertierbestands möglicherweise gefährdet.

(2) Im Falle einer neu auftretenden Krankheit unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EFTA unverzüglich davon, wenn die Untersuchungsergebnisse für andere Mitgliedstaaten von epidemiologischer Bedeutung sind.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach der gemäß Absatz 2 erforderlichen Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Mitgliedstaaten wird der in Artikel 62 Absatz 1 genannte Ausschuss mit der Frage befasst. Die Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen hat, können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert, geändert oder aufgehoben werden.

(4) Gegebenenfalls wird die Liste gemäß Anhang IV Teil II nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert, um die betreffende neu auftretende Krankheit oder eine für eine bereits in diesem Anhang aufgeführte Krankheit empfängliche neue Wirtsart aufzunehmen.

Abschnitt 7
Alternative Maßnahmen und nationale Vorschriften

Artikel 42 Verfahren für die Festlegung von Adhoc-Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II

Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren können für einen begrenzten Zeitraum und unter der Seuchenlage angemessenen Bedingungen Adhoc-Maßnahmen beschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass

  1. die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen der Seuchenlage nicht gerecht werden

    oder

  2. sich die Krankheit trotz aller nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen ausbreitet.

Artikel 43 Vorschriften zur Begrenzung der Auswirkungen von nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten

(1) Stellt eine nicht in Anhang IV Teil II aufgelistete Krankheit ein erhebliches Risiko für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Krankheit erlassen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Krankheit angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berühren könnten. Diese Maßnahmen müssen nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nur dann erteilt, wenn die Einführung innergemeinschaftlicher Handelsbeschränkungen für die Verhütung der Einschleppung oder die Bekämpfung der Krankheit unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kapitel II, III, IV und V erforderlich ist.

Kapitel VI
Bekämpfungsprogramme und Impfung

Abschnitt 1
Überwachungs- und Tilgungsprogramme

Artikel 44 Erstellung und Genehmigung von Überwachungs- und Tilgungsprogrammen

(1) Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen bekannt sind, die aber nicht für frei (Kategorie III nach Anhang III Teil A) von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt wurden, erstellen zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus für eine oder mehrere dieser Krankheiten ein Überwachungsprogramm und legen dieses nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Diese Programme können nach demselben Verfahren auch geändert oder beendet werden.

Für die Überwachung, Stichprobenuntersuchung und Diagnosestellung gelten die spezifischen Anforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 3.

Betrifft ein Programm im Sinne dieses Absatzes jedoch einzelne Kompartimente oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so werden die Programme nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt, geändert oder beendet.

(2) Erstellt ein Mitgliedstaat, in dem bekanntermaßen eine Infektion (Kategorie V nach Anhang III Teil A) mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten vorliegt, ein Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Krankheiten, so legt er dieses Programm nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Diese Programme können nach demselben Verfahren auch geändert oder beendet werden.

(3) Eine Übersicht über die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genehmigten Programme wird nach den Verfahren des Artikels 51 auf Gemeinschaftsebene zugänglich gemacht.

(4) Ab dem Tag der Genehmigung der in diesem Artikel genannten Programme finden die Vorschriften und Maßnahmen, die in Artikel 14, Kapitel III Abschnitte 2, 3, 4 und 5, Kapitel V Abschnitt 2 sowie Artikel 38 Absatz 1 für seuchenfrei erklärte Gebiete vorgesehen sind, auch auf die unter die Programme fallenden Gebiete Anwendung.

Artikel 45 Inhalt der Programme

Die Programme werden nur genehmigt, sofern sie zumindest Folgendes umfassen:

  1. eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die Krankheit vor Programmbeginn;
  2. eine Analyse der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens des Programms;
  3. die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll,

    und

  4. die Beschreibung und Abgrenzung des unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiets.

Artikel 46 Laufzeit der Programme

(1) Die Programme laufen, bis

  1. die Anforderungen gemäß Anhang V erfüllt sind und der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für seuchenfrei erklärt wurden

    oder

  2. das Programm von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von der Kommission abgebrochen wird, namentlich wenn es seinen Zweck nicht länger erfüllt.

(2) Wird ein Programm im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b abgebrochen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat ab dem Tag der Beendigung des Programms die Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 39.

Abschnitt 2
Krisenpläne fur neu auftretende und exotische Krankheiten

Artikel 47 Krisenpläne für neu auftretende und exotische Krankheiten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Krisenpläne mit den nationalen Maßnahmen, die zur Erhaltung eines hohen Grads an Sensibilisierung für die Krankheit, zur Vorbereitung auf den Seuchenfall und zur Gewährleistung eines angemessenen Umweltschutzes erforderlich sind.

(2) Krisenpläne erfüllen folgende Anforderungen:

  1. Sie übertragen der zuständigen Behörde die zur raschen und effizienten Tilgung eines Seuchenausbruchs erforderlichen Befugnisse und Mittel für den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und anderen geeigneten Materialien;
  2. sie gewährleisten die Koordinierung und Vereinbarkeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten und fördern die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern,

    und

  3. sie enthalten gegebenenfalls genaue Angaben über den Impfstoffbedarf und die Impfbedingungen, die im Falle der Notimpfung für notwendig erachtet werden.

(3) Bei der Erstellung von Krisenplänen tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien und Anforderungen von Anhang VII Rechnung.

(4) Die Mitgliedstaaten legen die Krisenpläne nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Jeder Mitgliedstaat aktualisiert seinen Krisenplan alle fünf Jahre und legt ihn anschließend nach demselben Verfahren zur Genehmigung vor.

(5) Der Krisenplan findet Anwendung bei Ausbruch einer neu auftretenden Krankheit und bei Ausbruch exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II.

Abschnitt 3
Impfung

Artikel 48 Impfung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Impfung gegen exotische Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II verboten ist, es sei denn, sie wird gemäß Artikel 41, 42 oder 47 genehmigt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Impfung gegen nicht exotische Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II gemäß Artikel 49 oder Artikel 50 für seuchenfrei erklärten oder unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 genehmigtes Überwachungsprogramm fallenden Teilen ihres Hoheitsgebiets verboten ist.

Die Mitgliedstaaten können die Impfung in nicht für seuchenfrei erklärten Teilen ihres Hoheitsgebiets oder in dem Fall genehmigen, in dem die Impfung Teil eines gemäß Artikel 44 Absatz 2 genehmigten Tilgungsprogramms ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die verwendeten Impfstoffe gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen.

Im Rahmen dieser Studien gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle geeigneten Vorkehrungen getroffen werden, um andere Wassertiere vor etwaigen negativen Auswirkungen der im Rahmen der Studien durchgeführten Impfungen zu schützen.

Kapitel VII
Seuchenfreihetpsstatus

Artikel 49 Seuchenfreie Mitgliedstaaten

(1) Ein Mitgliedstaat wird nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllt sind und

  1. in seinem Hoheitsgebiet keine für die fraglichen Krankheiten empfänglichen Arten vorkommen

    oder

  2. der Krankheitserreger in dem betreffenden Mitgliedstaat und in seinen Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann

    oder

  3. der Mitgliedstaat die Bedingungen gemäß Anhang V Teil I erfüllt.

(2) Soweit benachbarte Mitgliedstaaten oder Wassereinzugsgebiete, die mit benachbarten Mitgliedstaaten geteilt werden, nicht für seuchenfrei erklärt wurden, grenzt der betreffende Mitglüedstaat in seinem Hoheitsgebiet angemessene Pufferzonen ab. Dabei muss gewährleistet sein, dass der seuchenfreie Mitgliedstaat vor einer passiven Erregereinschleppung geschützt ist.

(3) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Vorschriften für die Überwachung, Pufferzonen, Stichprobenuntersuchung und Diagnosestellung festgelegt, die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zur Auflage gemacht werden.

Artikel 50 Seuchenfreie Zonen oder Kompardmente

(1) Ein Mitgliedstaat kann eine Zone oder ein Kompartiment innerhalb seines Hoheitsgebiets für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklären, wenn

  1. in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen keine für die fraglichen Krankheiten empfänglichen Arten vorkommen

    oder

  2. der Krankheitserreger in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann

    oder

  3. die Zone oder das Kompartiment die Bedingungen gemäß Anhang V Teil II erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten legt die Erklärung nach Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor, wobei folgendes Verfahren gilt:

  1. Der Erklärung werden Nachweise in einer Form beigefigt, die gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist; diese Erklärung ist der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 59 in elektronischer Form zugänglich.
  2. Die Kommission nimmt die Mitteilung über die Erklärung als Informationspunkt in die Tagesordnung für die nächste Tagung des in Artikel 62 Absatz 1 genannten Ausschusses auf. Die Erklärung wird 60 Tage nach dem Termin der Tagung wirksam.
  3. Innerhalb dieses Zeitraums können die Kommission oder die Mitgliedstaaten den Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt, um nähere Erläuterungen oder zusätzliche Informationen zu den Nachweisen ersuchen.
  4. Macht mindestens ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb des unter Buchstabe b genannten Zeitraums schriftliche Bemerkungen mit erheblichen objektiven Bedenken im Zusammenhang mit den Nachweisen geltend, so prüfen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen die vorgelegten Nachweise, um die Bedenken auszuräumen. In diesem Fall kann der unter Buchstabe b angegebene Zeitraum um 30 Tage verlängert werden. Diese schriftlichen Bemerkungen werden dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, und der Kommission vorgelegt.
  5. Führt die Schlichtung nach Absatz 2 Buchstabe d zu keinem Ergebnis, so kann die Kommission beschließen, eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 58 durchzuführen, um die Übereinstimmung der vorgelegten Erklärung mit den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien zu prüfen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, zieht diese zurück.
  6. Erweist es sich aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle als erforderlich, so wird gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren eine Entscheidung zur Außerkraftsetzung der Eigenerklärung über den seuchenfreien Status der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments getroffen.

(3) Umfasst eine oder mehrere Zonen oder Kompartimente im Sinne von Absatz 1 mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird das in Absatz 2 genannte Verfahren durch das in Artikel 62 Absatz 2 genannte Verfahren ersetzt.

(4) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Vorschriften für die Überwachung, Stichprobeuntersuchungen und Diagnosestellung festgelegt, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß diesem Artikel verwendet werden.

Artikel 51 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Listen von Zonen und Kompartimenten, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 für seuchenfrei erklärt wurden, und halten diese stets auf dem neuesten Stand. Diese Listen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Die Kommission erstellt eine Liste von Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß Artikel 49 oder gemäß Artikel 50 Absatz 3 für seuchenfrei erklärt wurden, und hält diese Liste stets auf dem neuesten Stand; sie macht die Liste der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 52 Erhaltung des Seuchenfreiheitsstatus

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II erklärt wurden, können die gezielte Seuchenüberwachung einstellen und ihren Seuchenfreiheitsstatus erhalten, sofern die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, gegeben und die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

Für seuchenfreie Zonen oder Kompartimente in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, und in allen Fällen, in denen die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, nicht gegeben sind, muss die gezielte Überwachung jedoch nach den in Artikel 49 Absatz 3 bzw. Artikel 50 Absatz 4 vorgesehenen Methoden weitergeführt werden, jedoch auf einem dem Grad des Risikos angemessenen Niveau.

Artikel 53 Aussetzung und Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus

(1) Hat ein Mitgliedstaat Grund zur Annahme, dass gegen die Vorschriften für die Erhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Seuchenfreiheitsstatus einer seiner Zonen oder Kompartimente verstoßen wurde, so setzt er den Handel mit empfänglichen Arten und Überträgerarten mit anderen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit einem höheren Gesundheitsstatus in Bezug auf die betreffende Krankheit im Sinne von Anhang III Teil A unverzüglich aus und wendet die Vorschriften gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 4 an.

(2) Wird im Zuge der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestätigt, dass der mutmaßliche Verstoß nicht stattgefunden hat, so wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments wieder hergestellt.

(3) Bestätigt die epidemiologische Untersuchung, dass es mit größerer Wahrscheinlichkeit zur Infektion gekommen ist, so wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nach demselben Verfahren, nach dem der Status erklärt wurde, entzogen. Bevor der Seuchenfreiheitsstatus wieder hergestellt werden kann, müssen die Bedingungen gemäß Anhang V erfüllt sein.

Kapitel VIII
Zuständige Behörden und Laboratorien

Artikel 54 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zum Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission hiervon.

Die zuständigen Behörden nehmen ihre Aufgaben und Funktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von ihnen zum Zwecke dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden und andere mit der Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Aquakultur, mit Wassertieren sowie Lebens- und Futtermitteln aus der Aquakultur befasste Stellen auf der Grundlage des freien Austauschs von Informationen, die zur Durchführung dieser Richtlinie maßgeblich sind, wirksam und kontinuierlich zusammenarbeiten.

Informationen werden auch, soweit dies erforderlich ist, zwischen den zuständigen Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten ausgetauscht.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Zugang zu Laboratorien und wissenschaftlichen Informationen in den Bereichen Risikoanalyse und Epidemiologie haben und dass ein freier Austausch von Informationen, die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind, zwischen den zuständigen Behörden und Laboratorien gewährleistet ist.

Artikel 55 Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien

(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden für einen nach demselben Verfahren festzusetzenden Zeitraum gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die unter diese Richtlinie fallenden Wassertierkrankheiten benannt.

(2) Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für Wassertierkrankheiten nehmen die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I wahr.

(3) Die Kommission überprüft spätestens bis Ende des Zeitraums gemäß Absatz 1 die Benennung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Hinblick darauf, ob diese die Funktionen und Aufgaben gemäß Absatz 2 wahrgenommen haben.

Artikel 56 Nationale Referenzlaboratorien

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für jedes der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 55 ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird.

Die Mitgliedstaaten können ein in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Mitgliedstaat ansässiges Labor benennen; ein einzelnes Labor kann auch nationales Referenzlabor für mehrere Mitgliedstaaten sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, dem jeweiligen gemeinschaftlichen Referenzlabor und den anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit, einschließlich etwaiger Änderungen dieser Daten.

(3) Die nationalen Referenzlaboratorien arbeiten als Verbindungsstelle zum jeweiligen gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 55.

(4) Im Interesse effizienter Diagnosestellungen im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und in Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie arbeitet das nationale Referenzlabor mit jedem gemäß Artikel 57 benannten und im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Labor zusammen.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen nationalen Referenzlaboratorien angemessen ausgestattet sind und über genügend Personal verfügen, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen durchführen und die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil II wahrnehmen zu können.

Artikel 57 Diagnosestellung und Diagnosemethoden

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. Laboruntersuchungen zum Zwecke dieser Richtlinie in von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Laboratorien durchgeführt werden;
  2. Laboruntersuchungen in Verdachtsfällen und zur Bestätigung der Präsenz der Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II nach Diagnosemethoden erfolgen, die nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind,

    und

  3. Laboratorien, die mit der Diagnosestellung im Sinne dieses Artikels betraut sind, die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil III wahrnehmen.

Kapitel IX
Kontrollen, elektronische Datenübermittlung und Sanktionen

Artikel 58 Kontrollen und Prüfungen der Buchführung durch die Gemeinschaft

(1) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Prüfungen der Buchführung, durchführen, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Kontrollen und Prüfungen der Buchführung stattfinden, leisten den Sachverständigen bei der Durchführung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.

Die Kommission teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Kontrollen und Prüfungen der Buchführung mit.

(2) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit zuständigen Drittlandbehörden auch Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Prüfungen der Buchführung, in Drittländern durchführen, um die Vereinbarkeit oder Gleichwertigkeit mit gemeinschaftlichen Wassertiergesundheitsvorschriften zu überprüfen.

(3) Wird bei einer Gemeinschaftskontrolle ein hohes Tiergesundheitsrisiko festgestellt, so trifft der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiergesundheit zu schützen.

Werden derartige Vorkehrungen nicht getroffen oder für unzulänglich gehalten, so werden die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen, und der betreffende Mitgliedstaat wird darüber informiert.

Artikel 59 Elektronische Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis spätestens 1. August 2008 alle Verfahren und Formalitäten für die elektronische Datenübermittlung gemäß Artikel 6, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 eingerichtet sind.

(2) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt die Kommission Durchführungsvorschriften zu Absatz 1, um die Interoperabilität von Informationssystemen und von Systemen der elektronischen Datenübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

Artikel 60 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall von Verstößen gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften Sanktionen fest, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zu dem Datum gemäß Artikel 65 Absatz 1 und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen.

Kapitel X
Änderungen, Durchführungsvorschriften und Ausschussverfahren

Artikel 61 Änderungen und Durchführungsvorschriften

(1) Artikel 50 Absatz 2 kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2) Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(3) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 62 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel XI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 63 Aufhebung

(1) Die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

(3) Die Entscheidung 2004/453/EG findet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie jedoch weiterhin Anwendung, bis die notwendigen Vorschriften nach Artikel 43 der vorliegenden Richtlinie spätestens 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erlassen sind.

Artikel 64 Übergangsvorschriften

Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren können für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 14. Dezember 2006 Übergangsvorschriften festgelegt werden.

Artikel 65 Umsetzung

(1) "(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2008 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 66 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 67 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006.

________
19) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

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