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Regelwerk, EU 2006, Tierschutz - EU Bund
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Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

(ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14, ber. 2007 L 140 S. 59;
RL 2008/53/EG - ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2008 S. 27 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2012/31/EU - ABl. Nr. L 297 vom 26.10.2012 S. 26 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2014/22/EU - ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 45 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429

Neufassung - Ersetzt RL'n 2006/88/EU, 93/53/EWG und 95/70/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tiere aus der Aquakultur und ihre Erzeugnisse fallen als lebende Tiere, Fische, Weichtiere und Krebstiere in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags. Das Züchten, Aufziehen und Inverkehrbringen dieser Tiere bzw. ihrer Erzeugnisse stellt für die in diesem Sektor arbeitenden Personen eine wichtige Einkommensquelle dar.

(2) Im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes wurden mit der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur 2 spezifische Gesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse und ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

(3) Krankheitsausbrüche bei Tieren in Aquakulturanlagen könnten für die betreffende Industrie mit schweren Verlusten einhergehen. Daher wurden mit der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen 3 und der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten 4 Mindestvorschriften für den Fall des Ausbruchs der wichtigsten Seuchen bei Fischen und Weichtieren festgelegt.

(4) Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften wurden in erster Linie unter Berücksichtigung der Lachs-, Forellen- und Austernzucht gefasst. Seither hat sich die Aquakulturwirtschaft der Gemeinschaft wesentlich weiterentwickelt. Heute werden in Aquakulturanlagen auch neue Fischarten, vor allem Meeresarten, gezüchtet. Insbesondere seit der letzten Erweiterung der Gemeinschaft werden auch neue Haltungssysteme mit anderen Fischarten immer gängiger. An Bedeutung gewinnt auch die Zucht von Krebstieren, Miesmuscheln, Venusmuscheln und Abalonen.

(5) Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen haben wirtschaftliche Folgen für die Aquakultur. Unzulängliche Kontrollen können zu einer Verbreitung von Krankheitserregern führen, die große Verluste verursachen und den Gesundheitsstatus von Fischen, Weichtieren und Krebstieren in Aquakulturanlagen in der Gemeinschaft gefährden können. Andererseits könnte eine Überregulierung zu einer unnötigen Beschränkung des freien Handels führen.

(6) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. September 2002 hat die Kommission eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur entwickelt und eine Reihe von Maßnahmen dargelegt, um im Aquakultursektor langfristig Arbeitsplätze zu schaffen, hohe Standards für Tiergesundheit und Tierschutz sowie Umweltschutzmaßnahmen zu fördern und den Sektor somit gesund zu gestalten. Diese Maßnahmen sollten berücksichtigt werden.

(7) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 91/67/EWG hat die Gemeinschaft das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) ratifiziert. Dieses Übereinkommen beruht auf den Normen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 91/67/EWG für das Inverkehrbringen lebender Tiere aus Aquakulturanlagen und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft gehen über die genannten Normen hinaus. Daher sollte diese Richtlinie dem Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden des OIE Rechnung tragen.

(8) Um die rationelle Entwicklung des Aquakultursektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, sollten Gesundheitsvorschriften für Wassertiere auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Derartige Vorschriften sind unter anderem notwendig, um die Vollendung des Binnenmarktes voranzutreiben und die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Die Rechtsvorschriften sollten flexibel sein und den kontinuierlichen Entwicklungen der Aquakulturwirtschaft, der Diversität des Sektors sowie dem Gesundheitsstatus des Wassertierbestands in der Gemeinschaft Rechnung tragen.

(9) Diese Richtlinie sollte Tiere in Aquakultur und solche Lebensräume einbeziehen, die den Gesundheitsstatus dieser Tiere beeinträchtigen können. Auf wild lebende Wassertiere sollte sie generell nur Anwendung finden, wenn deren Lebensumfeld den Gesundheitsstatus von Tieren in Aquakultur beeinträchtigen kann, oder um erforderlichenfalls anderen Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen, wie beispielsweise der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 5, oder um Arten zu schützen, die auf der im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführten Liste stehen. Diese Richtlinie sollte die Festlegung strengerer Vorschriften für die Einfuhr nicht einheimischer Arten nicht einschränken.

(10) Die für die Zwecke dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden sollten ihre Funktionen und Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs  6 und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 7 wahrnehmen.

(11) Zur Entwicklung der Aquakultur in der Gemeinschaft muss das Bewusstsein der zuständigen Behörden und Aquakulturbetreiber in Bezug auf die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Wassertierkrankheiten geschärft und der genannte Personenkreis verstärkt auf diese Aufgaben vorbereitet werden.

(12) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Zugang zu den neuesten Techniken und Informationen auf dem Gebiet der Risikoanalyse und Epidemiologie haben und diese Techniken und Informationen anwenden. Dies ist umso wichtiger, als internationale Verpflichtungen inzwischen im Zusammenhang mit der Festlegung gesundheitspolizeilicher Maßnahmen zunehmend auf Risikoanalysen basieren.

(13) Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene eine Genehmigungsregelung für den Betrieb von Aquakulturanlagen einzuführen. Dadurch würden die zuständigen Behörden einen vollständigen Überblick über die Aquakulturindustrie erhalten, was die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Wassertierkrankheiten erleichtern dürfte. Darüber hinaus können im Rahmen der Genehmigung spezifische Vorschriften festgelegt werden, welche die Aquakulturanlagen im Hinblick auf ihren Betrieb erfüllen sollten. Die Genehmigung sollte soweit möglich mit einer Genehmigungsregelung kombiniert oder in eine solche Regelung einbezogen werden, die die Mitgliedstaaten möglicherweise bereits für andere Zwecke eingeführt haben, beispielsweise im Rahmen ihrer Umweltgesetzgebung. Eine Genehmigungsregelung sollte daher die Aquakulturwirtschaft nicht zusätzlich belasten.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten keine Genehmigung erteilen, wenn bei der betreffenden Bewirtschaftung das inakzeptable Risiko besteht, dass Krankheitserreger auf andere Tiere in Aquakultur oder auf wild lebende Wassertierbestände übergreifen. Bevor über die Nichterteilung einer Genehmigung beschlossen wird, sollten Risikominderungsmaßnahmen oder eine Verlagerung des Standorts der betreffenden Anlage in Betracht gezogen werden.

(15) Das Aufziehen von Tieren in Aquakultur zum Zwecke des menschlichen Verzehrs wird in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 8 als Primärproduktion definiert. Vorschriften, die einzelnen Aquakulturanlagen für ihren Betrieb im Rahmen der genannten Richtlinie zur Auflage gemacht werden, so die Führung von Betriebsbüchern und betriebsinterne Überwachungssysteme, die es dem Betreiber der Anlage gestatten, der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind, sollten soweit möglich mit den Auflagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 kombiniert werden.

(16) Der Verhütung von Krankheiten sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden als ihrer Bekämpfung. Daher empfiehlt es sich, Mindestmaßnahmen für die Seuchenverhütung und Risikominderung einzuführen, die für die gesamte Aquakulturproduktionskette gelten, d. h. von der Befruchtung und der Erbrütung der Eier bis hin zur Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zum menschlichen Verzehr, einschließlich ihrer Beförderung.

(17) Zur Verbesserung der allgemeinen Tiergesundheit und im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen durch verbesserte Herkunftssicherung sollten Bewegungen von Tieren in Aquakultur erfasst werden. Gegebenenfalls sollte für diese Tierbewegungen auch eine Tiergesundheitsbescheinigung ausgestellt werden.

(18) Um einen Überblick über die Seuchensituation zu erhalten, um bei Seuchenverdacht schnell tätig werden zu können und um Zuchtanlagen oder Weichtierzuchtgebiete mit hohem Tiergesundheitsstatus zu schützen, sollte in den betreffenden Zuchtanlagen und Zuchtgebieten eine risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung ausgeübt werden.

(19) Es ist wichtig zu gewährleisten, dass die wichtigsten Wassertierkrankheiten auf Gemeinschaftsebene sich nicht ausbreiten. Daher sollten für das Inverkehrbringen harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften festgelegt werden, die besondere Regelungen für Arten enthalten, die für diese Krankheiten empfänglich sind. Daher sollte eine Liste der betreffenden Krankheiten und der hierfür empfänglichen Arten erstellt werden.

(20) Wassertierkrankheiten sind nicht überall in der Gemeinschaft gleich prävalent. Daher sollte auf das Konzept der als seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten verwiesen werden, sowie im Verkehr mit betroffenen Landesteilen auf das Konzept der Zonen und Kompartimente. Außerdem sollten allgemeine Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Zuerkennung, Erhaltung, Aussetzung, Wiederzuerkennung und Entziehung dieses Status festgelegt werden.

(21) Unbeschadet der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 9 sollten Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die als frei von einer oder mehreren der in der Liste enthaltenen Krankheiten erklärt wurden, vor der Einschleppung der betreffenden Erreger geschützt werden, um den allgemeinen Gesundheitsstatus des Wassertierbestands in der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern.

(22) Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten zwischenzeitliche Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG und Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 10 erlassen.

(23) Zur Vermeidung unnötiger Handelsbeschränkungen sollte der Handel mit Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, in denen eine oder mehrere dieser Krankheiten vorkommen, unter der Bedingung genehmigt werden, dass auch während der Beförderung geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.

(24) Durch das Töten und Verarbeiten von Tieren aus Aquakultur, die Gegenstand von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind, kann der Krankheitserreger unter anderem mit abgeleitetem erregerhaltigem Abwasser aus Verarbeitungsbetrieben in die Umwelt gelangen. Daher ist es notwendig, dass die die Mitgliedstaaten Zugang zu Verarbeitungsbetrieben haben, die von Amts wegen zur Schlachtung und Verarbeitung zugelassen wurden, soweit sie den Gesundheitsstatus gezüchteter oder wild lebender Wassertiere nicht beeinträchtigen, auch nicht durch die Ableitung von Abwässern.

(25) Die Benennung gemeinschaftlicher und nationaler Referenzlaboratorien dürfte die hohe Qualität und Einheitlichkeit der Diagnosestellung fördern. Dieses Ziel kann durch die Anwendung validierter Diagnosemethoden, die Durchführung von Vergleichstests und die Ausbildung von Labortechnikern erreicht werden.

(26) Die Laboratorien, die amtliches Probenmaterial untersuchen, sollten nach international anerkannten und auf Leistungsstandards beruhenden Verfahren oder Kriterien arbeiten und Diagnosemethoden anwenden, die so weit wie möglich validiert wurden. Für eine Reihe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen haben das Europäische Komitee für Normung (CEN) und die Internationale Normenorganisation (ISO) europäische Standards (EN-Standards) bzw. internationale Standards (ISO-Normen) entwickelt, die auch für diese Richtlinie zweckdienlich sind. Diese Normen beziehen sich insbesondere auf die Tätigkeit und Bewertung von Laboratorien und auf die Tätigkeit und Akkreditierung von Kontrollstellen.

(27) Um den etwaigen Ausbruch einer Wassertierkrankheit möglichst früh erkennen zu können, müssen die mit Wassertieren empfänglicher Arten in Berührung kommenden Personen verpflichtet werden, der zuständigen Behörde jeden Verdachtsfall des Ausbruchs einer Krankheit zu melden. In den Mitgliedstaaten sollte durch Routinekontrollen sichergestellt werden, dass Betreiber von Aquakulturanlagen mit den für die Seuchenbekämpfung und biologische Sicherheit geltenden allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie vertraut sind und diese Vorschriften anwenden.

(28) Es ist notwendig, die Verbreitung nicht exotischer, aber dennoch schwerwiegender Erkrankungen von Tieren in Aquakultur unmittelbar nach Ausbruch der Krankheit durch sorgfältige Überwachung der Bewegungen lebender Tiere und Erzeugnisse aus der Aquakultur und der Verwendung möglicherweise kontaminierter Gerätschaften zu verhindern. Welche Maßnahmen die zuständigen Behörden anwenden, sollte von der Seuchensituation in dem betreffenden Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.

(29) Um den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung bestimmter Krankheiten epidemiologisch ausgerichtete Programme zur Anerkennung auf Gemeinschaftsebene vorlegen.

(30) In Bezug auf Krankheiten, die zwar nicht Gegenstand gemeinschaftlicher Maßnahmen, jedoch lokal von Bedeutung sind, sollte die Aquakulturindustrie mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Selbstregulierung und Festlegung von "Verhaltenskodices" mehr Eigenverantwortung für die Verhütung der Einschleppung oder die Bekämpfung dieser Krankheiten übernehmen. Es kann jedoch erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten bestimmte nationale Maßnahmen durchführen. Diese Maßnahmen sollten gerechtfertigt und notwendig sein und zu den zu erreichenden Zielen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem sollten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, sofern dies nicht zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Krankheit notwendig ist, und auf Gemeinschaftsebene genehmigt und regelmäßig überprüft werden. Bis zur Festlegung solcher Maßnahmen nach dieser Richtlinie sollten die mit der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/067/EWG des Rates hinsichtlich Zuchtfischseuchen 11 gewährten zusätzlichen Garantien in Kraft bleiben.

(31) Der Wissensstand über bislang unbekannte Wassertierkrankheiten entwickelt sich fortlaufend weiter. Es kann sich für einen Mitgliedstaat daher als notwendig erweisen, im Falle einer neu auftretenden Krankheit Bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten zügig durchgeführt werden und auf jeden einzelnen Fall zugeschnitten sein, jedoch nicht länger angewandt werden als zur Erreichung des Ziels erforderlich. Da neu auftretende Krankheiten auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, sollten alle Mitgliedstaaten und die Kommission über die Krankheit selbst und etwaige Bekämpfungsmaßnahmen unterrichtet werden.

(32) Zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Erhaltung und - im Falle eines Seuchenausbruchs - der Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten ist es angezeigt und zweckdienlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Bereitschaft für den Seuchenfall festzulegen. Ausbrüche sollten so schnell wie möglich unter Kontrolle gebracht werden, erforderlichenfalls auch durch Notimpfungen, um nachteilige Auswirkungen auf die Produktion von und den Handel mit lebenden Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen zu begrenzen.

(33) Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 12 und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur 13 muss - mit nur wenigen Ausnahmen - für alle Tierarzneimittel, die in der Gemeinschaft vermarktet werden, eine Marktzulassung vorliegen. Im Allgemeinen ist für alle in der Gemeinschaft verwendeten Impfstoffe eine Marktzulassung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Falle einer schwerwiegenden Epidemie ein Präparat ohne Marktzulassung genehmigen, sofern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Impfstoffe gegen exotische und neu auftretende Erkrankungen von Tieren in Aquakultur können für eine derartige Ausnahmeregelung in Frage kommen.

(34) Mit dieser Richtlinie sollten Vorschriften festgelegt werden, die die notwendige Vorbereitung auf die effiziente Beherrschung von Krisensituationen infolge eines Ausbruchs oder mehrerer Ausbrüche schwerwiegender exotischer oder neu auftretender Krankheiten bei Tieren in Aquakultur gewährleisten, insbesondere Vorschriften für die Erstellung von Krisenplänen zur Seuchenbekämpfung. Diese Krisenpläne sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

(35) Soweit die Bekämpfung einer schwerwiegenden Wassertierkrankheit gemeinschaftsweit harmonisierten Tilgungsmaßnahmen unterliegt, sollten die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds 14 in Anspruch nehmen können. Jeder Antrag auf gemeinschaftliche Unterstützung sollte auf die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Kontrollvorschriften überprüft werden.

(36) Aus Drittländern eingeführte lebende Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse sollten für Wassertiere in der Gemeinschaft kein Gesundheitsrisiko darstellen. In diesem Sinne sollte diese Richtlinie Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Tierkrankheitserregern vorsehen.

(37) Um die Gesundheit des Wassertierbestands in der Gemeinschaft zu schützen, muss weiterhin sichergestellt werden, dass Sendungen lebender Tiere aus Aquakultur, die sich in der Gemeinschaft im Transit befinden, den in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften genügen.

(38) Eine Vielfalt von - meist tropischen - Arten von Wassertieren wird ausschließlich zu Zierzwecken in den Verkehr gebracht. Diese Zierarten werden in der Regel in privaten Aquarien oder Teichen, in Gartenzentren oder Ausstellungsaquarien gehalten und kommen nicht in direkten Kontakt mit Gemeinschaftsgewässern. Folglich gefährden Zierarten, die unter diesen Bedingungen gehalten werden, andere Aquakultursektoren oder Wildbestände in der Gemeinschaft nicht in demselben Maße. Daher empfiehlt es sich, Sondervorschriften für das Inverkehrbringen, die Durchfuhr und die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die unter den genannten Bedingungen gehalten werden, zu erlassen.

(39) Werden Wassertiere zu Zierzwecken jedoch außerhalb geschlossener Systeme oder Aquarien gehalten, die direkt an natürliche Gewässer der Gemeinschaft angeschlossen sind, so könnten sie Aquakulturanlagen oder Wildbestände in der Gemeinschaft ganz erheblich gefährden. Dies gilt besonders für Karpfenpopulationen (Cyprinidae), da beliebte Zierfische wie Koi-Karpfen für dieselben Seuchen empfänglich sind wie andere Karpfenarten, die in der Gemeinschaft gezüchtet werden oder in freien Gewässern leben. In diesen Fällen sollten die allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie Anwendung finden.

(40) Die Einführung eines Systems für den elektronischen Informationsaustausch ist für die Vereinfachung unerlässlich und liegt im Interesse der Aquakulturindustrie und der zuständigen Behörden. Für diesen Austausch müssen gemeinsame Kriterien festgelegt werden.

(41) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen festlegen und dafür Sorge tragen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(42) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 15 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(43) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Konzepte, Grundsätze und Verfahrensvorschriften, die zusammen die Grundlage für gemeinschaftliche Gesundheitsvorschriften für Wassertiere bilden, anzugleichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mag hinaus.

(44) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten in Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 16 erlassen werden.

(45) Es empfiehlt sich, die Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für Tiere in Aquakultur und ihre Erzeugnisse zu aktualisieren. In diesem Sinne sollten die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1 Gegenstand

(1) Diese Richtlinie enthält

  1. Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse;
  2. Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall;
  3. Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche.

(2) Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, auf dem unter Kapitel II, Artikel 13 und Kapitel V fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen, sofern der Handel mit anderen Mitgliedstaaten dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. in nicht gewerblichen Aquarien gehaltene Wassertiere zu Zierzwecken;
  2. wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren Eintritt in die Nahrungskette geerntet oder gefangen werden;
  3. Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischfuttermitteln, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen werden.

(2) Die Vorschriften von Kapitel II, Kapitel III Abschnitte 1 bis 4 und Kapitel VII gelten nicht, wenn Wassertiere zu Zierzwecken in Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteichen, gewerblichen Aquarien oder bei Großhändlern gehalten werden und

  1. kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht

    oder

  2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert.

(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften für die Erhaltung von Arten oder die Einfuhr nicht einheimischer Arten.

Artikel 3 Definitionen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

  1. "Aquakultur": die Aufzucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der genannten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;
  2. "Tier in Aquakultur": jedes Wassertier in allen Lebensstadien - einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten -, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist;
  3. "Aquakulturbetrieb": jeder - auch gewerbliche - öffentliche oder private Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufzucht und Haltung von Tieren in Aquakultur nachgeht;
  4. "Betreiber von Aquakulturbetrieben": jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Aquakulturbetrieb eingehalten werden;
  5. "Wassertier":
    1. Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes;
    2. Weichtiere des Stammes Mollusca;
    3. Krebstier des Unterstamms Crustacea;
  6. "genehmigter Verarbeitungsbetrieb": jedes Lebensmittelunternehmen, das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 17 für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassen und gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Richtlinie genehmigt worden ist;
  7. "Betreiber genehmigter Verarbeitungsbetriebe": jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden genehmigten Verarbeitungsbetrieb eingehalten werden;
  8. "Zuchtbetrieb": von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Installation, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur aufgezogen werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Installationen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geerntet oder gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehalten werden;
  9. "Züchten": das Aufziehen von Tieren in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten in Aquakultur;
  10. "Weichtierzuchtgebiet": ein Erzeugungs- oder Umsetzungsgebiet, in dem alle Aquakulturbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten;
  11. "Wassertier zu Zierzwecken": Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen oder in Verkehr gebracht wird;
  12. "Inverkehrbringen": der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der Abgabe, auch unentgeltlich, sowie jede Art der Verbringung von Tieren aus Aquakultur;
  13. "Erzeugungsgebiet": jedes Süßwasser-, Meeres-, kontinentale Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder Standorten, die zum Züchten und Ernten von Weichtieren verwendet werden;
  14. "Angelgewässer": Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für den Freizeitangelsport durch die Wiederaufstockung mit Aquakulturtieren erhalten wird;
  15. "Umsetzungsgebiet": jedes Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierten und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung lebender Weichtiere genutzt wird;
  16. "wild lebendes Wassertier": Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier in Aquakultur handelt.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten ferner die folgenden Definitionen:

  1. die technischen Definitionen in Anhang I;
  2. gegebenenfalls die Definitionen in
    1. Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 18;
    2. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
    3. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
    4. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Kapitel II
Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe

Artikel 4 Genehmigung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß genehmigt werden.

Die Genehmigung kann gegebenenfalls mehrere Weichtierbetriebe in einem Weichtierzuchtgebiet umfassen.

In einem Weichtierzuchtgebiet ansässige Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe müssen jedoch einzeln zugelassen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Verarbeitungsbetrieb, in dem Tiere aus Aquakultur zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Kapitel V Artikel 33 getötet werden, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben jeweils eine eigene Genehmigungsnummer zugeteilt wird.

(4) Abweichend von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass von der zuständigen Behörde lediglich eine Registrierung erfolgt von

  1. anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Wassertiere gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen;
  2. Angelgewässern;
  3. Aquakulturbetrieben, die Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausschließlich für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen.

In diesen Fällen gelten die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend, wobei Art, Merkmale und Lage der Installation, des Angelgewässers oder des Betriebs sowie das durch die Bewirtschaftung entstehende Risiko der Verschleppung von Wassertierkrankheiten in andere Wassertierpopulationen zu berücksichtigen sind.

(5) Bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie handelt die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 5 Genehmigungsbedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Genehmigungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Aquakulturbetreiber bzw. der Betreiber des genehmigten Verarbeitungsbetriebs

  1. die einschlägigen Bedingungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt;
  2. ein System eingerichtet hat, mit dem er der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese einschlägigen Bedingungen erfüllt sind;
  3. unter der Überwachung der zuständigen Behörde bleibt, die die in Artikel 54 Absatz 1 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnimmt.

(2) Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn bei der betreffenden Tätigkeit das inakzeptable Risiko entsteht, dass Krankheitserreger in Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder Wildbestände von Wassertieren in unmittelbarer Nähe des Zuchtbetriebs oder des Weichtierzuchtgebiets übertragen werden.

Bevor über die Nichterteilung einer Genehmigung entschieden wird, sollte jedoch geprüft werden, ob Risikominderungsmaßnahmen, die in Bezug auf die betreffende Tätigkeit auch eine Standortverlagerung umfassen können, möglich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Aquakulturbetreiber bzw. der Betreiber des genehmigten Verarbeitungsbetriebs der zuständigen Behörde alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der Informationen gemäß Anhang II, vorlegt, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsbedingungen erfüllt sind.

Artikel 6 Betriebsregister

Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Register von Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben, das zumindest die Angaben gemäß Anhang II enthält; sie halten dieses Register stets auf dem neuesten Stand und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 7 Amtliche Kontrollen

(1) Die zuständige Behörde führt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 amtliche Kontrollen der Aquakulturbetriebe und der genehmigten Verarbeitungsbetriebe durch.

(2) Die amtlichen Kontrollen nach Absatz 1 umfassen mindestens regelmäßige Inspektionen, Besichtigungen, Prüfungen der Buchführung und gegebenenfalls Stichprobenuntersuchungen für jeden Aquakulturbetrieb, wobei das von dem Aquakulturbetrieb und dem genehmigten Verarbeitungsbetrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Krankheitserregern berücksichtigt wird. Empfehlungen bezüglich der Häufigkeit solcher Kontrollen, die von dem Gesundheitsstatus der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments abhängt, sind in Teil B des Anhangs III enthalten.

(3) Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 8 Buchführung - Herkunftssicherung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe Buchführen über

  1. sämtliche Bewegungen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet;
  2. die Mortalität in den einzelnen epidemiologischen Einheiten, aufgeschlüsselt nach Produktionsrichtung,

    und

  3. die Ergebnisse der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass genehmigte Verarbeitungsbetriebe über sämtliche Bewegungen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Betrieb Buch führen.

(3) Soweit Tiere aus Aquakultur befördert werden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Transportunternehmer Buch führen über

  1. die Transportmortalität, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten;
  2. Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete und Verarbeitungsbetriebe, die das Transportmittel anfährt,

    und

  3. jeden Wasserwechsel während des Transports, insbesondere mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers.

(4) Unbeschadet besonderer Bestimmungen zur Herkunftssicherung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sämtliche Bewegungen von Tieren, über die die Aquakulturbetreiber nach Absatz 1 Buchstabe a Buch führen, in einer Weise registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und des Bestimmungsorts gewährleistet. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Bewegungen in einem nationalen Register erfasst und elektronisch gespeichert werden.

Artikel 9 Gute Hygienepraxis

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe je nach Relevanz für die Bewirtschaftungstätigkeit eine gute Hygienepraxis praktizieren, um die Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern zu verhüten.

Artikel 10 Tiergesundheitsüberwachung (Siehe Leitlinien: 2008/896/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eine der Produktionsrichtung entsprechende risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung stattfindet.

(2) Die in Absatz 1 genannte risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung dient der Ermittlung

  1. einer Zunahme der Mortalität in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten entsprechend der Produktionsrichtung

    und

  2. der in Anhang IV Teil II aufgeführten Krankheiten gemäß in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen für diese Krankheiten empfängliche Arten gehalten werden.

(3) Empfehlungen bezüglich der Häufigkeit solcher Tiergesundheitsüberwachungen, die von dem Gesundheitsstatus der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments abhängt, sind in Teil B des Anhangs III enthalten. Die Überwachung erfolgt unbeschadet der Stichprobenuntersuchung und der Überwachung, die nach Kapitel V oder nach Artikel 49 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 52 durchgeführt werden.

(4) Die in Absatz 1 genannte risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung berücksichtigt die Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.

(5) Die Kommission legt dem Rat ausgehend von dem Ergebnis der amtlichen Kontrollen nach Artikel 7 und dem Ergebnis der Kontrollen durch die Gemeinschaft nach Artikel 58 und sonstigen einschlägigen Informationen einen Bericht darüber vor, wie die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung in den Mitgliedstaaten insgesamt funktioniert. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein geeigneter Vorschlag zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren beigefügt werden.

Kapitel III
Tiergesundheppsvorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 11 Geltungsbereich

(1) Soweit nicht anderweitig geregelt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels nur für die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und empfänglichen Arten.

(2) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse, die die Bedingungen dieses Kapitels nicht erfüllen, unter der strikten Überwachung der zuständigen Behörde zu wissenschaftlichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

Die zuständige Behörde gewährleistet, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort oder an Durchfuhrorten in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten durch das Inverkehrbringen nicht gefährdet wird.

Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sind nicht ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zulässig.

Artikel 12 Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten durch das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen nicht gefährdet wird.

(2) In diesem Kapitel werden detaillierte Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten mit einem unterschiedlichen Gesundheitsstatus im Sinne von Teil A des Anhangs III.

Artikel 13 Seuchenverhütung im Rahmen von Beförderungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. beim Transport von Tieren aus Aquakultur alle erforderlichen Vorkehrungen zur Seuchenverhütung getroffen werden, um den Gesundheitsstatus der Tiere während der Beförderung nicht zu beeinträchtigen und das Risiko der Verschleppung von Krankheiten zu reduzieren,

    und

  2. Tiere aus Aquakultur unter Bedingungen befördert werden, die weder ihren Gesundheitszustand noch den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes und gegebenenfalls der Durchfuhrorte gefährden.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und die für diese empfänglichen Arten.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Wasserwechsel während des Transports an Orten und unter Bedingungen erfolgt, die den Gesundheitsstatus

  1. der beförderten Tiere aus Aquakultur,
  2. von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels und
  3. von Wassertieren am Bestimmungsort nicht gefährden.

Artikel 14 Tiergesundheitsbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, die gemäß den Artikeln 49 und 50 für seuchenfrei erklärt wurden, oder unter ein Bekämpfungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, verbracht werden zum Zwecke

  1. der Zucht oder der Wiederaufstockung oder
  2. der weiteren Verarbeitung vor dem menschlichen Verzehr, es sei denn,
    1. sie werden vor dem Versand getötet und ausgenommen, soweit es sich um Fische handelt,
    2. sie werden unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt, soweit es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ferner, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere ein Gebiet, das den Kontrollvorschriften nach Kapitel V Abschnitte 3, 4, 5 und 6 unterliegt, verlassen dürfen.

Dieser Absatz gilt auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und die für diese Krankheiten empfänglichen Arten.

(3) Folgende Bewegungen müssen im Rahmen des informatisierten Systems nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG notifiziert werden:

  1. Bewegungen von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, für die nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist,

    und

  2. alle anderen Bewegungen von lebenden Tieren in Aquakultur zu Zwecken der Zucht oder der Wiederaufstockung von Gewässern zwischen Mitgliedstaaten, für die nach dieser Richtlinie keine Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, das in Absatz 3 vorgesehene informatisierte System zu nutzen, um Bewegungen zurückzuverfolgen, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden.

Abschnitt 2
Tiere aus Aquakultur für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

Artikel 15 Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Tiere aus Aquakultur, die zu Zuchtzwecken in den Verkehr gebracht werden,

  1. klinisch gesund sind und
  2. nicht aus einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Mortalität besteht.

Dieser Absatz gilt ferner für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und für diese Krankheiten empfänglichen Arten.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ausgehend von einer Risikobewertung ein solches Inverkehrbringen zulassen, sofern die Tiere aus einem Teil des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität festgestellt wurde, unabhängig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur, die zur unschädlichen Beseitigung oder Tötung im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne von Kapitel V bestimmt sind, nicht zu Zuchtzwecken oder zu Zwecken der Wiederaufstockung von Gewässern in den Verkehr gebracht werden.

(4) Tiere aus Aquakultur dürfen zu Wiederaufstockungszwecken nur in freie Gewässer oder in Angelgewässer ausgesetzt werden, wenn sie

  1. die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen und
  2. aus einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet mit einem Gesundheitsstatus im Sinne des Anhangs III Teil A stammen, der dem Gesundheitsstatus der Gewässer, in die sie eingebracht werden sollen, zumindest gleichwertig ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass Tiere aus Aquakultur aus gemäß den Artikeln 49 oder 50 für seuchenfrei erklärten Zonen oder Kompartimenten stammen müssen. Die Mitgliedstaaten können außerdem beschließen, diesen Absatz auf Programme anzuwenden, die nach Artikel 43 erstellt und durchgeführt werden.

Artikel 16 Verbringung von Tieren aus Aquakulturanlagen, die für eine bestimmte Krankheit empfänglich sind in Gebiete, in denen diese Krankheit nicht auftritt

(1) Um zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht zu werden, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von einer spezifischen Krankheit erklärt wurden, müssen Tiere hierfür empfänglicher Arten aus Aquakulturanlagen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die ebenfalls für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden.

(2) Ist wissenschaftlich erwiesen, dass Arten, die für diese bestimmte Krankheit empfänglich sind, die betreffende Krankheit in bestimmten Lebensstadien nicht übertragen können, so gilt Absatz 1 nicht für diese Lebensstadien.

Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren wird eine Liste der Arten und Lebensstadien, auf die die Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 möglicherweise Anwendung findet, festgelegt und erforderlichenfalls geändert, um wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Artikel 17 Bewegung lebender Tiere von Überträgerarten aus Aquakulturanlagen in seuchenfreie Gebiete

(1) Ist aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen erwiesen ist, dass andere als die in Anhang IV Teil II aufgeführten Arten als Überträger für die Verbreitung eines spezifischen Krankheitserregers verantwortlich sein können, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Überträgerarten, soweit sie zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, verbracht werden,

  1. aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die für frei von diesem Krankheitserreger erklärt worden sind,

    oder

  2. während eines angemessenen Zeitraums, der aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen ausreicht, um das Risiko einer Übertragung der spezifischen Krankheit auf ein für die Verhinderung der Übertragung der betreffenden Krankheit akzeptables Niveau zu reduzieren, in Quarantänestationen in erregerfreiem Wasser gehalten werden.

(2) Eine Liste von Überträgerarten und Lebensstadien dieser Arten, auf die die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, sowie gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Arten eine Krankheit übertragen können, werden nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen geändert.

(3) Bis zur etwaigen Aufnahme einer Art in die Liste gemäß Absatz 2 kann die Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren beschließen, den Mitgliedstaaten die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 zu gestatten.

Abschnitt 3
Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur für den menschlichen Verzehr

Artikel 18 Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr in den Verkehr
gebracht werden

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglichen Arten und deren Erzeugnisse nur dann zur Weiterverarbeitung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von diesen Krankheiten erklärt wurden, in den Verkehr gebracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Sie stammen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden;
  2. sie werden in einem genehmigten Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen verarbeitet, die die Übertragung von Krankheitserregern verhindern;
  3. sie werden vor dem Versand getötet und ausgenommen, soweit es sich um Fische handelt,

    oder

  4. sie werden unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt, soweit es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass lebende Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglichen Arten, die zur Weiterverarbeitung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von den genannten Krankheiten erklärt wurden, in den Verkehr gebracht werden, am Ort der Verarbeitung nur dann vorübergehend gelagert werden können, wenn sie

  1. aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden,

    oder

  2. vorübergehend in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnlichen Betrieben gehalten werden, die über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder - wenn die Abwässer anders behandelt werden - die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert.

Artikel 19 Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten oder deren Erzeugnisse ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden, sofern sie in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind, die die Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

(2) Soweit lebende Weichtiere und Krebstiere von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten vorübergehend in Gemeinschaftsgewässer umgesetzt oder in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe verbracht werden, müssen sie die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 2 erfüllen.

Abschnitt 4
Wild lebende Wassertiere

Artikel 20 Einbringen wild lebender Wassertiere in für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompardmente

(1) Wild lebende Wassertiere von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten, die in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten gefangen werden, die nicht gemäß den Artikeln 49 oder 50 für seuchenfrei erklärt wurden, werden unter der Überwachung der zuständigen Behörde für einen Zeitraum, der ausreicht, um das Risiko einer Erregerübertragung auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren, in geeigneten Stationen quarantänisiert, bevor sie in Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, eingebracht werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten können die traditionelle extensive Aquakultur in Lagunen genehmigen, ohne dass die Quarantänevorschriften gemäß Absatz 1 Anwendung finden, sofern eine Risikobewertung durchgeführt und das Risiko für nicht höher eingeschätzt wird als das Risiko bei Anwendung von Absatz 1.

Abschnitt 5
Wassertiere zu Zierzwecken

Artikel 21 Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken den Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten nicht gefährdet.

(2) Dieser Artikel gilt auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten.

Kapitel IV
Einfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen aus Drittländern in die Gemeinschaft

Artikel 22 Allgemeine Vorschriften für die Einfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen aus Drittländern

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und aktualisiert wird.

Artikel 23 Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur zugelassen ist

(1) Drittländer oder Teile von Drittländern werden nur in die Liste gemäß Artikel 22 aufgenommen, wenn bei einer Bewertung dieses Landes oder der betreffenden Teils eines Drittlands durch die Gemeinschaft nachgewiesen wurde, dass die zuständige Behörde in Bezug auf die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft angemessene Garantien bietet.

(2) Die Kommission kann darüber beschließen, ob zur Bewertung des Drittlandes oder des Teils eines Drittlandes gemäß Absatz 1 eine Kontrolle im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 erforderlich ist.

(3) Bei der Erstellung oder Aktualisierung der Listen gemäß Artikel 22 wird insbesondere folgenden Punkten Rechnung getragen:

  1. den Rechtsvorschriften des Drittlandes;
  2. der Organisation der zuständigen Drittlandbehörde und ihrer Kontrolldienste, den Befugnissen dieser Dienste und deren Überwachung sowie den diesen Diensten zur Durchsetzung der Landesgesetzgebung zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich der personellen Kapazitäten;
  3. den geltenden Gesundheitsvorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten lebenden Tieren aus Aquakultur,
  4. den Garantien, die die zuständige Drittlandbehörde in Bezug auf die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der einschlägigen Wassertiergesundheitsvorschriften bieten kann;
  5. etwaigen Erfahrungen mit der Vermarktung lebender Tiere aus Aquakulturanlagen des betreffendes Drittlands und den Ergebnissen etwaiger Einfuhrkontrollen;
  6. den Ergebnissen der Bewertung der Gemeinschaft und insbesondere den Ergebnissen der Bewertung durch die zuständigen Drittlandbehörden oder, soweit die Kommission dies verlangt, dem von den zuständigen Drittlandbehörden vorgelegten Bericht über die durchgeführten Kontrollen;
  7. dem Gesundheitsstatus gezüchteter und wild lebender Wassertiere in dem betreffenden Drittland, vor allem unter dem Gesichtspunkt exotischer Krankheiten und der allgemeinen Wassertiergesundheitslage des Landes, die die Gesundheit des Wassertierbestands in der Gemeinschaft gefährden könnten;
  8. der Regelmäßigkeit, Zügigkeit und Genauigkeit, mit der das betreffende Drittland Informationen über das Vorkommen von Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet und insbesondere von anzeigepflichtigen Seuchen der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) übermittelt,

    und

  9. den geltenden Drittlandvorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Wassertierseuchen und den jeweiligen Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.

(4) Die Kommission gewährleistet, dass alle gemäß Artikel 22 zu erstellenden oder zu aktualisierenden Listen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5) Gemäß Artikel 22 erstellte Listen können mit anderen Listen, die für tier- und verbrauchergesundheitliche Zwecke erstellt werden, kombiniert werden.

Artikel 24 Dokumente

(1) Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft müssen alle Sendungen von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur von Dokumenten begleitet sein, die auch eine Tiergesundheitsbescheinigung umfassen.

(2) In der Tiergesundheitsbescheinigung muss bestätigt sein, dass die Sendung

  1. die Anforderungen dieser Richtlinie für Sendungen dieser Art erfüllt,

    und

  2. gemäß Artikel 25 Buchstabe a festgelegte besondere Einfuhrvorschriften erfüllt.

(3) Das Dokument kann auch Angaben enthalten, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung von Fragen der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind.

Artikel 25 Durchführungsvorschriften

Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel festgelegt werden. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

  1. die besonderen Einfuhrvorschriften für einzelne Drittländer, Teile von Drittländern oder Gruppen von Drittländern;
  2. die Kriterien für die Klassifizierung von Drittländern und Teilen von Drittländern in Bezug auf Wassertierseuchen;
  3. die Verwendung elektronischer Dokumente;
  4. die Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen und anderen Dokumenten

    und

  5. Durchfuhrverfahren und -bescheinigungen.

Kapitel V
Meldung und Mindestvorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten

Abschnitt 1
Seuchenmeldung

Artikel 26 Innerstaatliche Seuchenmeldung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. bei begründetem Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten oder bei Bestätigung des Vorhandenseins einer dieser Krankheiten bei Wassertieren der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung von dem Verdacht und/oder der Bestätigung gemacht wird

    und

  2. bei erhöhter Mortalität bei Tieren aus Aquakultur der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Tierarzt in Hinblick auf die Durchführung weiterer Ermittlungen unverzüglich Meldung von der Mortalität gemacht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Meldung gemäß Absatz 1 folgenden Personen zur Auflage gemacht wird:

  1. Eigentümern und Betreuern von Wassertieren;
  2. Personen, die Tiere aus Aquakultur beim Transportbegleiten;
  3. Tierärzten und anderen mit Wassertierkrankheiten befassten Personen;
  4. amtlichen Tierärzten sowie Leitern von Veterinärämtern oder anderen amtlichen oder privaten Laboratorien

    und

  5. Personen, die beruflich mit Wassertieren empfänglicher Arten oder Erzeugnissen dieser Tiere zu tun haben.

Artikel 27 Meldung an andere Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFTA-Länder

Die Mitgliedstaaten melden den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung folgender Krankheiten:

  1. einer der in Anhang IV Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten;
  2. einer der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente für frei von dieser Seuche erklärt wurden.

Abschnitt 2
Verdacht auf eine der aufgelisteten Krankheiten - Epidemiologische Untersuchungen

Artikel 28 Erste Bekämpfungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einem Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten oder bei Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie I oder III im Sinne von Anhang III Teil A des Artikels 12 Absatz 3 Buchstaben a und c folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. Es werden geeignete Proben entnommen und in einem gemäß Artikel 57 ausgewiesenen Labor untersucht,
  2. bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Buchstabe a
    1. wird der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet, in dem der Seuchenverdacht besteht, unter amtliche Überwachung gestellt, und werden zur Verhütung der Übertragung der Krankheit auf andere Wassertiere geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt;
    2. werden keine Tiere aus Aquakultur in betroffene bzw. aus betroffenen Zuchtbetriebe(n) oder Weichtierzuchtgebiete(n) verbracht, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor;
    3. wird die epidemiologische Untersuchung nach Artikel 29 eingeleitet.

Artikel 29 Epidemiologische Untersuchung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nach Artikel 28 Buchstabe b Ziffer iii eingeleitete epidemiologische Untersuchung durchgeführt wird, falls die Untersuchung gemäß Artikel 28 Buchstabe a die Präsenz

  1. einer exotischen Krankheit gemäß Anhang IV Teil II in einem Mitgliedstaat bestätigt

    oder

  2. einer nicht exotischen Krankheit gemäß Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten bestätigt, für die in Bezug auf die betreffende Krankheit ein Gesundheitsstatus der Kategorie I oder III im Sinne von Anhang III Teil A gilt.

(2) Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient

  1. der Feststellung des möglichen Ursprungs der Kontamination und etwaiger Übertragungswege;
  2. der Feststellung, ob Tiere die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in der maßgeblichen Zeitspanne vor der Meldung des Verdachts gemäß Artikel 26 Absatz 1 verlassen haben;
  3. der Feststellung, ob andere Zuchtbetriebe infiziert wurden.

(3) Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1, dass der Krankheitserreger möglicherweise in einen oder mehrere Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so gewährleistet der betroffene Mitgliedstaat, dass auf diese Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder fließenden Gewässer die in Artikel 28 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden.

Sind extensive Wassereinzugsgebiete oder Küstengebiete betroffen, so kann die zuständige Behörde beschließen, die Anwendung von Artikel 28 auf ein weniger extensives Gebiet im Umkreis des seuchenverdächtigen Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets zu begrenzen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Begrenzung hinreichende Garantien dafür bietet, dass der Erreger nicht weiter verschleppt wird.

(4) Erforderlichenfalls sind die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten oder Drittländer über den Seuchenverdacht zu informieren.

In diesem Falle treffen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchzuführen.

__________
1) ABl. C 88 vom 11.04.2006 S. 13.

2) ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).

3) ABl. L 175 vom 19.07.1993 S. 23. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

4) ABl. L 332 vom 30.12.1995 S. 33. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

5) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

6) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206; berichtigt im ABl. L 226 vom 256/2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 83).

7) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1; berichtigt im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.05.2006 S. 3).

8) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; berichtigt im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 3.

9) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/133/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002 S. 14).

10) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

11) ABl. L 156 vom 30.04.2004 S. 5; berichtigt im ABl. L 202 vom 07.06.2004 S. 4. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/1272/EG (ABl. L 99 vom 07.04.2006 S. 31).

12) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/128/EG (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 58).

13) ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1.

14) ABl. L 223 vom 15.08.2006 S. 1.

15) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1; berichtigt im ABl. C 4 vom 81/2004, S. 7.

16) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/1512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).

17) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; berichtigt im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.

18) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.


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