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Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer
(ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 14;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
aufgehoben)
- aufgehoben (stillschweigend) zum 22.12.2013 gem. der RL 2000/60/EG
Neufassung - Ersetzt RL 79/923/EWG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer 2 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Gewässer, einschließlich der Muschelgewässer, vor Verunreinigung zu bewahren.
(3) Es ist erforderlich, bestimmte Muschelpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Meeresgewässer zu bewahren.
(4) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 4 sieht die gemeinsame Aufstellung von Qualitätszielen zur Festlegung der verschiedenen Anforderungen, denen ein Umweltmedium entsprechen muss, sowie insbesondere die Definition der Parameter für Wasser, einschließlich der Muschelgewässer, vor.
(5) Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer anwendbar sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.
(6) Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Gewässer bezeichnen, auf die sie Anwendung findet, und die Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die bezeichneten Gewässer sollten mit diesen Werten binnen sechs Jahren nach der Bezeichnung in Einklang gebracht werden.
(7) Um die Überwachung der Qualität der Muschelgewässer sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestzahl von Proben zu entnehmen und die Messungen hinsichtlich der in Anhang I angegebenen Parameter durchzuführen. Diese Probenahmen können je nach den Ergebnissen der Messungen weniger häufig erfolgen oder wegfallen.
(8) Da bei der Überwachung durch die Mitgliedstaaten bestimmte natürliche Gegebenheiten keine Berücksichtigung erfahren, ist die Möglichkeit vorzusehen, in gewissen Fällen von dieser Richtlinie abzuweichen.
(9) Einige der in Anhang I enthaltenen Bestimmungen sollten rasch an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, sollte ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen werden. Diese Zusammenarbeit sollte im Rahmen des Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erfolgen, der durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten 5, eingesetzt worden ist.
(10) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Muschelgewässern und ist auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten als schutz- oder verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um Muscheln und Schnecken (Bivalvia und Gastropoda) Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und auf diese Weise zur Qualität der vom Menschen unmittelbar verzehrbaren Muschelerzeugnisse beizutragen.
Die Parameter, die auf die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gewässer anwendbar sind, sind in Anhang I aufgeführt.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für die bezeichneten Gewässer Werte für die in Anhang I aufgeführten Parameter fest, soweit in Spalte G oder in Spalte I Werte angegeben sind. Sie richten sich nach den in diesen beiden Spalten enthaltenen Bemerkungen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen keine Werte fest, die weniger streng sind als die in Spalte I des Anhangs I angegebenen Werte und bemühen sich um die Einhaltung der in Spalte G angegebenen Werte, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.
(3) Bei Einleitungen mit Stoffen, für die die Parameter "organohalogene Stoffe" und "Metalle" gelten, werden die von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 6 festgelegten Emissionsnormen gleichzeitig mit den Qualitätszielen sowie den sich aus der vorliegenden Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Probenahme ergebenden anderen Verpflichtungen angewendet.
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Muschelgewässer und können später weitere Gewässer bezeichnen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer insbesondere aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, um die Verschmutzung zu verringern und sicherzustellen, dass die bezeichneten Gewässer binnen sechs Jahren nach der entsprechend Artikel 4 vorgenommenen Bezeichnung den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I entsprechen.
(1) Bei der Anwendung des Artikels 5 gelten die bezeichneten Gewässer als dieser Richtlinie entsprechend, wenn die mit der in Anhang I vorgesehenen Mindesthäufigkeit an ein und derselben Schöpfstelle in einem Zeitraum von 12 Monaten entnommenen Wasserproben ergeben, dass sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I entsprechen, und zwar:
Ist für alle in Anhang I genannten Parameter mit Ausnahme der Parameter "organohalogene Stoffe" und "Metalle" gemäß Artikel 7 Absatz 2 die Häufigkeit der Probenahmen geringer als in Anhang I angegeben, so müssen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Werte und Bemerkungen bei allen Proben eingehalten werden.
(2) Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch eine Katastrophe bedingt sind.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fuhren die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit in Anhang I festgelegt ist.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der gemäß Artikel 3 festgelegten Werte sowie bei Einhaltung der Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I ergeben würde, so kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, so kann die zuständige Behörde verfügen, dass keine Probenahme erforderlich ist.
(3) Zeigt sich bei einer Probenahme, dass ein gemäß Artikel 3 festgelegter Wert oder eine Bemerkung in den Spalten G oder I des Anhangs I nicht eingehalten wird, so stellt die zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen.
(4) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.
(5) Die Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind in Anhang I angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren anwenden, müssen sich vergewissern, dass die erzielten Ergebnisse den in Anhang I angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.
Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung der Küstengewässer oder Gewässer mit Brackwasser zur Folge haben.
Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die bezeichneten Gewässer strengere Werte festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Ferner ist es ihnen freigestellt, Vorschriften für andere Parameter festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Zieht ein Mitgliedstaat die Bezeichnung von Muschelgewässern in Betracht, die in unmittelbarer Nähe der Grenze eines anderen Mitgliedstaats liegen, so treten diese Staaten in Konsultationen ein über den Abschnitt der Grenzgewässer, auf den diese Richtlinie Anwendung finden könnte, sowie über die aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen, die nach gegenseitiger Abstimmung durch den jeweiligen Staat festgelegt werden. Die Kommission kann an diesen Beratungen teilnehmen,
Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von dieser Richtlinie beschließen, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geografische Verhältnisse vorliegen.
Die Kommission erlässt die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Zwecks Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über Folgendes:
(2) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 11 an, so teilt er der Kommission dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.
(3) Ganz allgemein übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren mit Gründen versehenen Wunsch die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre und erstmals für den Zeitraum von 1993 bis 1995 Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 7 genannten Verfahren ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 79/923/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.
____________
1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. November 2006.
2) ABl. L 281 vom 10.11.1979 S. 47. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48).
4) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.
5) ABl. L 264 vom 25.09.2006 S. 20.
6) ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 52.
7) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
Oualitätsanforderungen an Muschelgewässer | Anhang I |
Parameter | G | I | Referenz-Analyse-Verfahren | Mindesthäufigkeit der Probenahme und Messung | |
1. | pH
pH-Einheit | 7-9 | - Elektrometrie
Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme. | Vierteljährlich | |
2. | Temperatur °C | Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 2 °C von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen. | - Temperaturmessung
Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme. | Vierteljährlich | |
3. | Färbung (nach Filtern) mg Pt/l | Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 10 mg Pt/l von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Farbe abweichen. | - Filtration durch Membrane mit 0,45 μ m Porengröße
Photometrische Methode nach den Eichwerten der Platin-Kobalt-Skala | Vierteljährlich | |
4. | Schwebstoffe mg/l | Der Schwebstoffgehalt, der sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 30 % über dem in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen. | - Filtration durch Membrane mit 0,45 μ m Porengröße, Trocknen bei 105 °C und Wiegen
- Zentrifugieren (mindestens 5 min, mittlere Beschleunigung 2 800 bis 3 200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen | Vierteljährlich | |
5. | Salzgehalt % | 12 - 38 % | < 40 %
Die durch eine Einleitung verursachte Schwankung des Salzgehalts darf in den durch diese Einleitung beeinflussten Muschelgewässern 10 % des in den unbeeinflussten Gewässern gemessenen Salzgehalts nicht überschreiten. | Leitfähigkeitsmessung | Monatlich |
6. | Gelöster Sauerstoff
% vom Sättigungswert) | > 80 % | > 70 % (Mittelwert)
Ergibt eine Einzelmessung einen Wert von weniger als 70 %, so werden die Messungen wiederholt. Bei einer Einzelmessung darf sich nur dann ein Wert von weniger als 60 % ergeben, wenn hierdurch die Entwicklung des Muschelbestands nicht beeinträchtigt wird. | Winkler-Methode
Elektrochemische Methode | Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. |
7. | Kohlenwasserstoffe aus Erdöl | Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, dass sie
- einen sichtbaren Film an der Wasseroberfläche und/oder eine Ablagerung auf den Schalentieren hervorrufen | Visuelle Inspektion | Vierteljährlich | |
8. | Organohalogene Stoffe | Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muss so sein, dass sie gemäß Artikel 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. | Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat. | Gaschromatographie nach Extraktion durch geeignete Lösungsmittel und Reinigung | Halbjährlich |
9. | Metalle
Silber Ag Arsen As Kadmium Cd Chrom Cr Kupfer Cu Quecksilber Hg Nickel Ni Blei Pb Zink Zn mg/l | Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muss so sein, dass sie gemäß Artikel 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. | Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat.
Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen. | Atomabsorptionsspektrometrie, gegebenenfalls mit vorangehender Konzentration und/oder Extraktion | Halbjährlich |
10. | Fäkalcoliforme 100 ml | < 300 im Muschelfleisch und in der Flüssigkeit zwischen den Schalen | Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 ± 0,5 °C | Vierteljährlich | |
11. | Stoffe, die den Geschmack der Schalentiere beeinflussen | Die Konzentration muss geringer sein als diejenige, die den Geschmack der Schalentiere beeinträchtigen kann. | Geschmacksprüfung der Schalentiere, wenn vermutet wird, dass ein solcher Stoff vorhanden ist. | ||
12. | Saxitoxin (Dinoflagellatenprodukt) | ||||
Abkürzungen: G = Richtwert I = Imperativer Wert |
Anhang II |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung
Richtlinie 79/923/EWG des Rates (ABl. L 281 vom 10.11.1979 S. 47) | |
Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48) | Nur Anhang I Buchstabe e) |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 16)
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
79/923/EWG | 6. November 1981 |
91/692/EWG | 1. Januar 1993 |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 79/923/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Artikel 13 Absatz 1 Einleitungssatz | Artikel 13 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 3 | Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Artikel 15 Absatz 1 | - |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 15 |
- | Artikel 16 |
- | Artikel 17 |
Artikel 16 | Artikel 18 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
ENDE |