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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Verbindungen von Spurenelementen zählenden Zusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2006 S. 4, ber. L 207 S. 47;
VO (EU) 2016/1095 - ABl. Nr. L 182 vom 07.07.2016 S. 7 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/2330 - ABl. Nr. L 333 vom 15.12.2017 S. 41 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Ablehnung, ber. L 351 S. 202*;
VO (EU) 2018/1039 - ABl. Nr. L 186 vom 24.07.2018 S. 3 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3 und 9d,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Der Antragsteller ersuchte um Zulassung von chelatierten Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin. Mit der Chelatform können einige der Aufnahmeprobleme gelöst werden, die bei Verwendung anderer Formen auftreten. Ein ähnliches Erzeugnis mit Aminosäuren aus Sojaprotein ist zugelassen. In diesem Zulassungsantrag jedoch werden die Spurenelemente mit synthetischem Glycin chelatiert, wofür eine spezifische Zulassung erforderlich ist.

(6) Der Antragsteller legte ein Dossier zur Unterstützung der Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin in Futtermitteln vor.

(7) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die Behörde), die entsprechenden, den Zulassungsantrag unterstützenden Daten zu bewerten. Im Anschluss an dieses Ersuchen nahm die Behörde am 29. November 2005 ein Gutachten über die Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin in Futtermitteln an.

(8) Die Bewertung durch die Behörde hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin zugelassen werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen der Gruppe "Spurenelemente" werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

.

 Anhang 16 17 18

 

EG-Nr.ElementZusatzstoffChemische Bezeichnung,
Beschreibung
Höchstgehalt des Elements in mg/kg des AlleinfuttermittelsSonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
E4- gestrichen -
E5Mangan - MnGlycin-Manganchelat- HydratMn (x)1-3 . nH2O
(x = Anion des synthetischen Glycins)
Fische: 100 (insgesamt)
Sonstige Arten: 150 (insgesamt)
 Unbegrenzt
E6Zink - Zn- gestrichen -Zn(x)1-3 . nH2O
(x = Anion des synthetischen Glycins)
Heimtiere: 250 (insgesamt)
Fische: 200 (insgesamt Milchaustauschfuttermittel: 200 (insgesamt)
Sonstige Arten: 150 (insgesamt)
Unbegrenzt


Nr. (oder EG-Nr.)ElementZusatzstoffChemische Bezeichnung BeschreibungHöchstgehalt des Elements in mg/kg des Alleinfuttermittels oder in mg/TagSonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
E1Eisen - Fe-gestrichen-Fe(x)1-3 . nH2O
(x = Anion des synthetischen Glycins)
Schafe: 500 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels

Heimtiere: 1 250 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels

Schweine

  • Ferkel bis zu 1 Woche vor dem Absetzen: 250 mg/Tag
  • sonstige Schweine: 750 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels

Sonstige Arten: 750 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels

 Unbegrenzt

 

____________________________

1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).

2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

 

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