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Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
(ABl. Nr. L 209 vom 31.07.2006 S. 1)
zum Übereinkommen
Red. Anm.: s. 2019/639
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 174 des Vertrags ist eines der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) 1998 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen für ein Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe teilzunehmen, die unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen geführt wurden. Die Kommission nahm zusammen mit den Mitgliedstaaten an diesen Verhandlungen teil.
(3) Das Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend "Übereinkommen" genannt) wurde am 22. Mai 2001 in Stockholm geschlossen.
(4) Das Übereinkommen schafft auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips einen Rahmen für die Einstellung der Herstellung, Verwendung sowie Ein- und Ausfuhr von zunächst zwölf prioritären persistenten organischen Schadstoffen sowie für deren sichere Handhabung und Entsorgung und für die Verringerung oder völlige Verhinderung der Freisetzung bestimmter unbeabsichtigt entstandener persistenter organischer Schadstoffe. Ferner enthält das Übereinkommen Bestimmungen für die Aufnahme neuer Chemikalien in das Übereinkommen.
(5) Die Gemeinschaft, die damaligen 15 Mitgliedstaaten und acht der neuen Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen auf einer Bevollmächtigtenkonferenz in Stockholm am 22. und 23. Mai 2001 unterzeichnet.
(6) Das Übereinkommen liegt zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf.
(7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration muss gemäß dem Übereinkommen in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angeben, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist.
(8) Die Gemeinschaft hat bereits Rechtsvorschriften zu Fragen, die Gegenstand des Übereinkommens sind, verabschiedet, darunter die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 3, die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 4 und die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) 5.
(9) Das Übereinkommen trägt zur Verwirklichung der Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft bei. Deshalb sollte die Gemeinschaft dieses Übereinkommen so rasch wie möglich genehmigen.
(10) Sollte eine Änderung der Anlagen A, B oder C oder weiterer Anlagen des Übereinkommens verabschiedet werden, so sollte die Kommission deren Umsetzung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 oder im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorsehen. Wird diese Änderung nicht innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Änderung durch den Verwahrer umgesetzt, so sollte die Kommission den Verwahrer entsprechend unterrichten, um einen Verstoß gegen das Übereinkommen zu vermeiden
- beschliesst:
Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend Übereinkommen genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
(1) Wird eine Änderung der Anlagen A, B oder C oder weiterer Anlagen des Übereinkommens nicht innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Änderung durch den Verwahrer in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt, so unterrichtet die Kommission den Verwahrer gemäß Artikel 22 des Übereinkommens.
(2) Wird eine Änderung der Anlagen A, B oder C oder weiterer Anlagen des Übereinkommens nach einer Notifizierung im Sinne des Absatzes 1 umgesetzt, so zieht die Kommission die betreffende Notifizierung unverzüglich zurück.
(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2004.
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1) ABl. C 87 E vom 07.04.2004 S. 495.
2) ABl. C 32 vom 05.02.2004 S. 45.
3) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7.
4) ABl. L 63 vom 06.03.2003 S. 1. Zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 777/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.05.2006 S. 9).
5) ABl. L 243 vom 24.09.1996 S. 31.