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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der ständigen Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(ABl. Nr. L 100 vom 08.04.2006 S. 3)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, vor allem auf Artikel 28 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz der Pflanzengesundheit ist ein entscheidender Faktor für die Sicherheit der Lebensmittelkette, und die jüngsten Entwicklungen erfordern eine wachsende Zahl von wissenschaftlichen Bewertungen der pflanzengesundheitlichen Risiken.

(2) Die derzeit in dem für Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände zuständigen wissenschaftlichen Gremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Verfügung stehende Fachkompetenz ermöglicht nur eine punktuelle und beschränkte wissenschaftliche Beurteilung im Bereich der Pflanzengesundheit. Um der steigenden Anzahl der Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten im Bereich der Pflanzengesundheit entsprechen zu können, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit an die Kommission einen formellen Antrag auf Einsetzung eines neuen ständigen Wissenschaftlichen Gremiums gestellt, in dem ein großes Spektrum an Fachkenntnissen in den verschiedenen Bereichen der Pflanzengesundheit vereint ist, wie z.B. Entomologie, Mycologie, Virologie, Bakteriologie,

Agrarwissenschaften, Pflanzenquarantäne und Epidemiologie der Pflanzenkrankheiten.

(3) Durch die Einsetzung eines zusätzlichen Wissenschaftlichen Gremiums für Pflanzengesundheit wird es erforderlich, die Bezeichnung des "Gremiums für Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände" zu ändern.

(4) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu ändern.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe c wird wie folgt ersetzt:

"c) das Gremium für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände;"

2. Folgender Buchstabe i wird angefügt:

"i) das Gremium für Pflanzengesundheit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 7. April 2006

___________

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 4).

ENDE