Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006, Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

(ABl. Nr. L 299 vom 28.10.2006 S. 23)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 wurde der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens (nachstehend als "Rotterdamer Übereinkommen" bezeichnet) die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen 3. Die Genehmigungsurkunde wurde zusammen mit der Zuständigkeitserklärung gemäß Anhang B dieses Beschlusses am 20. Dezember 2002 beim Verwahrer hinterlegt. Das Rotterdamer Übereinkommen trat am 24. Februar 2004 in Kraft.

(2) In seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-94/03 (Kommission gegen Rat) 4 erklärte der Gerichtshof den Beschluss 2003/106/EG für nichtig, da er sich nur auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 des Vertrags stützte, und stellte fest, dass die Artikel 133 und 175 Absatz 1 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 300 die richtige Rechtsgrundlage bildeten.

(3) Das Urteil des Gerichtshofs hat keine Auswirkungen auf den Status der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens. Gemäß Artikel 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge braucht daher keine neue Ratifizierungsurkunde hinterlegt zu werden. Es ist jedoch ein neuer Beschluss des Rates zur Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens erforderlich, wie auch, gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens, eine geänderte Zuständigkeitserklärung, die die Änderung der Rechtsgrundlage widerspiegelt.

(4) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums sollte dieser Beschluss ab dem Tag der Verabschiedung des Beschlusses 2003/106/EG in Kraft sein

- beschliesst:

Artikel 1

Das am 11. September 1998 in Rotterdam unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (nachstehend als "Rotterdamer Übereinkommen" bezeichnet) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die bevollmächtigt ist (sind), die Zuständigkeitserklärung, die im Anhang dieses Beschlusses enthalten ist, im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens zu hinterlegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt mit Wirkung vom 19. Dezember 2002 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2006.

_______________
1) Stellungnahme vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2003 S. 27.

3) ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2003 S. 29.

4) Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens Anhang

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

Weiter erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie gemäß Artikel 133 des Vertrags die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik besitzt, insbesondere in Bezug auf den Handel mit Waren.

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsinstrumente zu im Rotterdamer Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, darunter die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, und dass sie dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens eine Aufstellung dieser Rechtsinstrumente übermitteln und diese gegebenenfalls aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Rotterdamer Übereinkommen zuständig, die unter das in Kraft befindliche Gemeinschaftsrecht fallen.

Die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.

__________
1) ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2003 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2006 S. 9).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE