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Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5369)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 28;
Entsch. 2009/888/EG - ABl. Nr. L 318 vom 04.12.2009 S. 43;
Beschl. 2011/740/EU - ABl. Nr. L 297 vom 16.11.2011 S. 64;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112;
Beschl. 2015/2099 - ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2015 S. 75 Art. 7 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 des Beschl.'es 2015/2099 - Art. 7
Neufassung - Ersetzt die Entsch. 2001/688/EG
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der in der Entscheidung 2001/688/EG der Kommission 2 festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate vorgenommen.
(2) Infolge dieser Überprüfung ist es angezeigt, die Produktgruppe in zwei getrennte Produktgruppen aufzuteilen.
(3) Die Entscheidung 2001/688/EG sollte daher durch zwei getrennte Entscheidungen ersetzt werden, eine für Bodenverbesserer und eine für Kultursubstrate.
(4) In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts und der Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Kriterien und Anforderungen für Bodenverbesserer zu überarbeiten, deren Geltungsdauer am 28. August 2007 ausläuft.
(5) Die überarbeiteten Umweltkriterien und Anforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren gelten.
(6) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen vor dem 1. Oktober 2006 vergeben wurde oder die das Umweltzeichen vor diesem Zeitpunkt beantragt haben, sollte ein Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen gewährt werden.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Produktgruppe "Bodenverbesserer" umfasst Stoffe, die hauptsächlich zur Erhaltung oder Verbesserung seiner physikalischen Eigenschaften in den Boden eingebracht werden, und die auch seine chemischen und/oder biologischen Eigenschaften oder seine Aktivität verbessern können.
Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Bodenverbesserer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Produkt der in Artikel 1 definierten Produktgruppe "Bodenverbesserer" angehören und die Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung erfüllen.
Die Umweltfreundlichkeit der Produktgruppe "Bodenverbesserer" wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt.
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "Bodenverbesserer" den Produktgruppenschlüssel "003".
Die Entscheidung 2001/688/EG wird aufgehoben.
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe, Bodenverbesserer" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. November 2006
______________
1) ABl. Nr. L 237 vom 21.09.2000 S. 1.
2) ABl. Nr. L 242 vom 12.09.2001 S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG (ABl. Nr. L 127 vom 20.05.2005 S. 20).
Rahmenbestimmungen | Anhang |
Die Prüfungen und Probenahmen sind gegebenenfalls nach den vom technischen Ausschuss CEN 223 ("Soil improvers and growing media') entwickelten Prüfverfahren durchzuführen, bis die unter Leitung der CEN Task Force 151 "Horizontal" erarbeiteten horizontalen Normen vorliegen.
Die Probenahme erfolgt nach den von CEN/TA 223 (Arbeitsgruppe 3) festgelegten und von CEN in der Norm EN 12.579 "Soil Improvers and Growing Media - Sampling" genau ausgeführten und genehmigten Verfahren. Sind Prüfungen oder Probenahmen erforderlich, die nicht unter die genannten Verfahren fallen, dann teilen die zuständige(n) Stelle(n), die die Anträge prüft (prüfen) (im Folgenden als "zuständige Stelle" bezeichnet) mit, welche Prüf- und/oder Probenahmeverfahren sie zulässt (zulassen).
Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien der Durchführung anerkannter Umweltmanagementregelungen wie EMAS oder ISO 14.001 Rechnung zu tragen. (Hinweis: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte).
Mit diesen Kriterien werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Bodenverbesserern gefördert wird, die die Umwelt während ihres ganzen Lebenszyklus weniger schädigen.
Umweltkriterien
1. Inhaltsstoffe
Folgende Inhaltsstoffe sind zugelassen:
1.1 Organische Inhaltsstoffe
Für die Vergabe des Umweltzeichens kommen nur Produkte in Betracht, die keinen Torf enthalten und deren Gehalt an organischen Stoffen aus der Aufbereitung und/oder Wiederverwendung von Abfällen (gemäß der Definition in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 1 und in Anhang I der genannten Richtlinie) stammt.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung der genannten Anforderung vor.
1.2 Schlämme
Die Produkte dürfen keinen Klärschlamm enthalten. Andere Schlämme sind nur dann erlaubt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
Als Schlämme im Sinne des europäischen Abfallverzeichnis (gemäß der Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis 2) gelten folgende Abfälle:
0203 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak; aus der Konservenherstellung; der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse |
0204 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Zuckerherstellung |
0205 02 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Milchverarbeitung |
0206 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Herstellung von Back- und Süßwaren |
0207 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) |
Schlämme sind nach Quellen getrennt, d. h. sie wurden nicht mit Abwässern oder Schlämmen vermischt, die nicht zu dem spezifischen Produktionsprozess gehören.
Die Höchstkonzentrationen von Schwermetallen im Abfall vor der Behandlung (mg/kg Trockengewicht) entsprechen dem Kriterium 2.
Die Schlämme müssen alle anderen in diesem Anhang genannten Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens erfüllen; in diesem Fall sind sie als ausreichend stabilisiert und gereinigt anzusehen.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung aller genannten Anforderungen vor.
1.3 Mineralien
Mineralien dürfen nicht abgebaut worden sein in
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine von den betreffenden Behörden erteilte Bescheinigung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
2. Grenzwerte für gefährliche Stoffe
Im Endprodukt muss der Gehalt an folgenden Elementen unter den nachstehend aufgeführten Werten liegen:
Element | mg/kg (Trockenmasse) |
Zn | 300 |
Cu | 100 |
Ni | 50 |
Cd | 1 |
Pb | 100 |
Hg | 1 |
Cr | 100 |
Mo * | 2 |
Se * | 1,5 |
As * | 10 |
F * | 200 |
*) Daten über den Nachweis dieser Elemente sind nur für Produkte erforderlich, die Stoffe aus industriellen Verfahren enthalten. |
Hinweis: Diese Grenzwerte gelten nur, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine strengeren Grenzwerte vorsehen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
3. Physikalische Schadstoffe
Im Endprodukt muss der Gehalt an Glas, Metallen oder Kunststoffen (Korngröße 2 mm) unter 0,5 Gew.-% der Trockenmasse liegen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
4. Stickstoff
Der Gesamtstickstoffgehalt des Produkts darf 3 Gew.-% nicht überschreiten, und der Anteil an anorganischem Stickstoff darf höchstens 20 % des Gesamtstickstoffes betragen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
5. Wirkungsgrad des Produkts
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.
6. Gesundheit und Sicherheit
Bei keinem Produkt dürfen die nachstehend aufgeführten Höchstmengen an primären Krankheitserregern überschritten werden:
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.
7. Keimfähige Samen/Fortpflanzungskeime
Im Endprodukt darf der Gehalt an Unkrautsamen oder sich vermehrenden Pflanzenteilen von wucherndem Unkraut 2 Einheiten pro Liter nicht überschreiten.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.
8. Mit dem Produkt gelieferte Informationen
Folgende Informationen müssen zusammen mit dem (verpackten oder lose verkauften) Produkt - entweder durch Angabe auf der Verpackung oder auf beigefügten Informationsblättern - bereitgestellt werden:
Allgemeine Angaben
Gegebenenfalls müssen folgende Informationen über die Verwendung des Produkts entweder auf der Verpackung oder auf beigefügten Informationsblättern bereitgestellt werden:
Das Fehlen von Informationen ist nur dann zulässig, wenn dies vom Antragsteller ausreichend begründet wird.
Hinweis: Diese Informationen werden bereitgestellt, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
Ausführliche Informationen
Parameter | Prüfverfahren |
Mengenbestimmung | EN 12.580 |
Gehalt an organischen Stoffen und Asche | EN 13.039 |
Gesamtstickstoff | prEN 13.654/1-2 |
Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N) | C/N * |
pH-Wert | EN 13.037 |
Schwermetalle (Cd, Cr, Cu, Pb, Ni, Zn) | EN 13.650 |
Hg | ISO 16.772 |
Feuchtigkeitsgehalt, bezogen auf die Trockenmasse | EN 13.040 |
Salmonellen | ISO 6579 |
Wurmeier | prXP X 33-017 |
E. Coli | ISO 11.866-3 |
Prüfung der Stabilität und Reife (Art der Prüfung ist zusammen mit den Ergebnissen zu beschreiben) | n. v. |
* Kohlenstoff = Organische Stoffe (EN 13.039) × 0,58 n. v. = kein CEN-Verfahren verfügbar |
9. Für das Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben
Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
_________
1) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1.
3) ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
4) ABl. Nr. L 59 vom 25.04.1979 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).
5) Für Erzeugnisse, deren organische Bestandteile nicht ausschließlich von Grün-, Garten- oder Parkabfällen stammen.
6) Für Erzeugnisse, deren organische Bestandteile ausschließlich von Grün-, Garten- oder Parkabfällen stammen.
ENDE