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Beschluss 2013/295/EU der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG, 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG, 2009/607/EG, 2009/894/EG, 2009/967/EG, 2010/18/EG und des Beschlusses 2011/331/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3550)
(ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer 2 endet am 31. Dezember 2013.
(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate 3 endet am 31. Dezember 2013.
(3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte 4 endet am 31. Oktober 2013.
(4) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke 5 endet am 30. Juni 2013.
(5) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke 6 endet am 30. Juni 2013.
(6) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe 7 endet am 10. Juli 2013.
(7) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste 8 endet am 10. Juli 2013.
(8) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse 9 endet am 10. Juli 2013.
(9) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier 10 endet am 10. Juli 2013.
(10) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe 11 endet am 10. Juli 2013.
(11) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen 12 endet am 10. Juli 2013.
(12) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge 13 endet am 10. Juli 2013.
(13) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel 14 endet am 1. Dezember 2013.
(14) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge 15 endet am 1. Dezember 2013.
(15) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz 16 endet am 27. November 2013.
(16) Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen 17 endet am 6. Juni 2013.
(17) Im Rahmen einer Überprüfung wurden die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen Umweltkriterien sowie der in den genannten Entscheidungen bzw. im genannten Beschluss festgelegten Beurteilungs- und Prüfanforderungen bewertet. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/567/EG, 2009/543/EG, 2009/544/EG und 2009/598/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 30. Juni 2014 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Oktober 2014 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG und 2009/894/EG sowie im Beschluss 2011/331/EU festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2014 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/563/EG und 2009/568/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 30. Juni 2015 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 30. November 2015 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/967/EG und 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2015 verlängert werden, und die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 30. November 2017 verlängert werden.
(18) Die Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG, 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG, 2009/607/EG, 2009/894/EG, 2009/967/EG, 2010/18/EG und der Beschluss 2011/331/EU sind daher entsprechend zu ändern.
(19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 6 der Entscheidung 2006/799/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Bodenverbesserer' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2014."
Artikel 5 der Entscheidung 2007/64/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Kultursubstrate' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2014."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Fernsehgeräte' sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Oktober 2014."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/543/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Außenfarben und -lacke' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/544/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Innenfarben und -lacke' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Schuhe' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2015."
Artikel 4 der Entscheidung 2009/564/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Campingdienste' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2015."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/567/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Textilerzeugnisse' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/568/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Hygienepapier' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2015."
Artikel 4 der Entscheidung 2009/578/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Beherbergungsbetriebe' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2015."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/598/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Bettmatratzen' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/607/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Hartbeläge' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2017."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/894/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Holzmöbel' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2014."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/967/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'textile Bodenbeläge' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015."
Artikel 3 der Entscheidung 2010/18/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Bodenbeläge aus Holz' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015."
Artikel 3 des Beschlusses 2011/331/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Kriterien für die Produktgruppe 'Lichtquellen' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2014."
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Juni 2013
2) ABl. Nr. L 325, 24.11.2006, S. 28.
3) ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 137.
4) ABl. Nr. L 82 vom 28.03.2009 S. 3.
5) ABl. Nr. L 181 vom 14.07.2009 S. 27.
6) ABl. Nr. L 181 vom 14.07.2009 S. 39.
7) ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 27.
8) ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 36.
9) ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 70.
10) ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 87.
11) ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 57.
12) ABl. Nr. L 203 vom 05.08.2009 S. 65.
13) ABl. Nr. L 208 vom 12.08.2009 S. 21.
14) ABl. Nr. L 320 vom 05.12.2009 S. 23.
15) ABl. Nr. L 332 vom 17.12.2009 S. 1.
16) ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2010 S. 32.
17) ABl. Nr. L 148 vom 07.06.2011 S. 13.
ENDE |