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Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste
(ABl. Nr. L 378 vom 27.12.2006 S. 72)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 3 (nachstehend "Charta" genannt) wird erklärt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und dass sie zu achten und zu schützen ist. In Artikel 24 der Charta wird bestimmt, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.
(2) Die Europäische Union sollte ihr politisches Handeln darauf ausrichten, den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde vor jedem Angriff zu schützen.
(3) Auf der Ebene der Union müssen gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger im Zusammenhang mit den Inhalten sämtlicher audiovisuellen Dienste und Informationsdienste und zum Schutz Minderjähriger vor dem Zugang zu für sie ungeeigneten Sendungen oder Diensten, die für Erwachsene bestimmt sind, vorgesehen werden.
(4) In Anbetracht der anhaltenden Entwicklung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ist es dringend notwendig, dass die Gemeinschaft den vollständigen und angemessenen Schutz der Interessen der Bürger in diesem Bereich sicherstellt, indem sie einerseits die freie Verbreitung und freie Erbringung von Informationsdiensten gewährleistet und andererseits sicherstellt, dass die Inhalte rechtmäßig sind, den Grundsatz der Menschenwürde beachten und die Gesamtentwicklung Minderjähriger nicht beeinträchtigen.
(5) Die Gemeinschaft ist bereits bei den audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten tätig geworden, um die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um den freien Verkehr mit Fernsehsendungen und anderen Informationsdiensten unter Beachtung der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sicherzustellen; sie sollte jedoch entschlossener in diesem Bereich intervenieren, um Maßnahmen zu erlassen, die die Verbraucher vor der Aufstachelung zur Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung schützen, und um jegliche derartige Diskriminierung zu bekämpfen. Solche Maßnahmen sollten ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechte des Einzelnen einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung andererseits herstellen, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Begriffe der Aufstachelung zum Hass oder zur Diskriminierung nach nationalem Recht und moralischen Werten.
(6) Die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde 4 ist der erste Rechtsakt auf Gemeinschaftsebene, der sich in seinem Erwägungsgrund 5 mit der Problematik des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde in audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unabhängig von der Übertragungsart befasst. Artikel 22 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit 5 (Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen") regelte bereits speziell die Frage des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde im Zusammenhang mit Fernsehsendungen.
(7) Es wird vorgeschlagen, dass der Rat und die Kommission der Umsetzung dieser Empfehlung bei der Revision, der Aushandlung oder dem Abschluss neuer Partnerschaftsabkommen oder neuer Kooperationsprogramme mit Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem aufgrund der weltumspannenden Tätigkeit von Produzenten, Betreibern und Anbietern von audiovisuellen Inhalten und Internetzugängen.
(8) Mit der Entscheidung Nr. 276/1999/EG 6 nahmen das Europäischen Parlament und der Rat einen mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen an (nachstehend "Aktionsplan "Sichereres Internet"" genannt).
(9) Die Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verlängerte den Aktionsplan "Sichereres Internet" um zwei Jahre und änderte seinen Anwendungsbereich, um Maßnahmen zur Förderung des Informationsaustauschs und der Koordination mit den relevanten Akteuren auf nationaler Ebene sowie besondere Bestimmungen hinsichtlich der Beitrittsländer einzubeziehen.
(10) Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt 8 klärt einige rechtliche Konzepte und harmonisiert bestimmte Aspekte, um Diensten der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, die Grundsätze des Binnenmarktes in vollem Umfang zu nutzen. Eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG sind auch für den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde relevant, insbesondere Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e, wonach die Mitgliedstaaten und die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde anregen sollen.
(11) Die sich im Zuge der neuen Technologien und der Medieninnovation wandelnde Medienlandschaft macht es notwendig, Kindern und auch Eltern, Lehrern und Ausbildern zu vermitteln, wie audiovisuelle Dienste und Online-Informationsdienste wirksam genutzt werden können.
(12) Generell ist die Selbstregulierung des audiovisuellen Sektors ein wirksames zusätzliches Mittel, aber kein ausreichender Schutz Minderjähriger vor Mitteilungen mit schädlichen Inhalten. Die Entwicklung eines europäischen audiovisuellen Raumes, der auf der Meinungsfreiheit und der Wahrung der Rechte der Bürger beruht, sollte auf einem ständigen Dialog zwischen nationalen und europäischen Gesetzgebern, Regulierungsbehörden, Vereinigungen, Industrie, Bürgern und Zivilgesellschaft beruhen.
(13) In der öffentlichen Konsultation zur Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit 9 wurde vorgeschlagen, dass die Notwendigkeit, Maßnahmen in Bezug auf die Medienkompetenz anzunehmen, zu jenen Themen gehören sollte, die durch die Empfehlung 98/560/EG abgedeckt werden.
(14) Die Kommission regt zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen bestehenden Selbst- und Koregulierungsgremien an, die die Bewertung oder Klassifikation audiovisueller Inhalte - unabhängig davon, auf welchem Wege diese übertragen werden - vornehmen, um allen Nutzern, aber besonders Eltern, Lehrern und Ausbildern zu ermöglichen, illegale Inhalte zu melden und den Inhalt der audiovisuellen Medien und Online-Informationsdienste sowie die zulässigen Inhalte, die der körperlichen, geistigen oder ethischen Entwicklung Minderjähriger schaden könnten, zu beurteilen.
(15) Wie während der öffentlichen Konsultation zur Richtlinie 97/36/EG vorgeschlagen, ist es angebracht, das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen auf alle Online-Medien unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften des betreffenden Mediums und Dienstes anzuwenden.
(16) In der Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien 10 werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vermittlung eines differenzierten und realistischen Bildes der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Frauen und Männern in der Gesellschaft zu fördern.
(17) Als die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und bei der Versorgung mit diesen vorlegte, hat sie angemerkt, dass die Darstellung der Geschlechterrollen in den Medien und in der Werbung wichtige Fragen zum Schutz der Würde von Männern und Frauen aufwirft; sie kam aber aufgrund anderer Grundrechte, insbesondere der Medienfreiheit und des Medienpluralismus, zu dem Ergebnis, dass es nicht sinnvoll sei, diese Fragen in dem genannten Vorschlag zu behandeln, wohl aber, sie weiter zu untersuchen.
(18) Der Industriezweig der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste sollte auf mitgliedstaatlicher Ebene ermutigt werden, unter Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in diesen Medien und der Werbung, einschließlich der neuen Werbeformen, zu vermeiden und zu bekämpfen.
(19) Diese Empfehlung erfasst neue technologische Entwicklungen und ergänzt die Empfehlung 98/560/EG. Ihr Anwendungsbereich deckt aufgrund des technologischen Fortschritts die audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste mit ab, die der Öffentlichkeit über feste oder mobile elektronische Netze zur Verfügung gestellt werden.
(20) Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen und andere Rechtsvorschriften sowie ihre rechtliche Praxis im Bereich der Meinungsfreiheit anzuwenden
- Empfehlen:
I. den Mitgliedstaaten in dem Bestreben um Förderung der Entwicklung des Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde in allen audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten sicherzustellen, indem sie
Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz sind in Anhang II dargestellt;
II. dem Industriezweig der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste sowie anderen betroffenen Parteien,
Stellen fest, dass die Kommission
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006
________
1) ABl. C 221 vom 08.09.2005 S. 87.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. September 2005 (ABl. C 193 E vom 17.08.2006 S. 217), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. C 364 vom 18.12.2000 S.1.
4) ABl. Nr. L 270 vom 07.10.1998 S. 48.
5) ABl. Nr. L 298 vom 17.10.1989 S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 202 vom 30.07.1999 S. 60).
6) Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen (ABl. Nr. L 33 vom 06.02.1999 S. 1). Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 S.12).
7) Entscheidung Nr. 11 51/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/ 1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internets durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen(2) auszuweiten (ABl. Nr. L 162 vom 01.07.2003 S. 1).
8) ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S.1.
9) ABl. Nr. L 202 vom 30.07.1997 S. 60.
10) ABl. C 296 vom 10.11.1995 S.15.
Indikative Leitlinien für die Umsetzung auf nationaler Ebene von Massnahmen im innerstaatlichen Recht oder in der innerstaatlichen Praxis zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Abhilfemassnahmen im Zusammenhang mit Onlinemedien | Anhang I |
Ziel: Aufnahme von Maßnahmen in das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Praxis der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und unbeschadet der Möglichkeit, dessen Ausübung an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen.
Der Begriff "Medium" bezeichnet jedes Kommunikationsmittel zur Online-Verbreitung von bearbeiteten Informationen in der Öffentlichkeit, wie etwa Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen und internetgestützte Nachrichtendienste.
Unbeschadet anderer von den Mitgliedstaaten erlassener zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Bestimmungen sollte - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - jede natürliche oder juristische Person, deren berechtigte Interessen - insbesondere, aber nicht ausschließlich, ihre Ehre und ihr Ansehen - aufgrund einer Behauptung von Tatsachen in einer Veröffentlichung oder einer Übertragung beeinträchtigt worden sind, ein Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen nicht durch Auferlegung unbilliger Bestimmungen oder Bedingungen behindert wird.
Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sollte im Zusammenhang mit Online-Medien gelten, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen.
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen treffen und das Verfahren zu dessen Ausübung festlegen. Sie sollten insbesondere sicherstellen, dass eine angemessene Frist zur Verfügung steht und dass die Verfahren so beschaffen sind, dass das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen von natürlichen oder juristischen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, in angemessener Weise ausgeübt werden kann.
Das Recht auf Gegendarstellung kann nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern auch durch ko- oder selbstregulierende Maßnahmen gewährleistet werden.
Das Recht auf Gegendarstellung ist insbesondere im Online-Bereich eine angemessene Abhilfemaßnahme, da auf angefochtene Informationen umgehend reagiert werden kann und Gegendarstellungen der Betroffenen technisch einfach angefügt werden können. Doch sollte die Gegendarstellung innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des begründeten Antrags zu einer Zeit und in einer Weise erfolgen, die der Veröffentlichung oder Übertragung, auf die sie sich bezieht, angemessen ist.
Bei Streitigkeiten über die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sollte eine Nachprüfung durch die Gerichte oder durch vergleichbare unabhängige Stellen ermöglicht werden.
Ein Antrag auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung einer solchen Gegendarstellung hat oder wenn die Gegendarstellung eine strafbare Handlung beinhalten, den Inhaltsanbieter einem zivilrechtlichen Verfahren aussetzen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.
Das Recht auf Gegendarstellung steht unbeschadet anderer Rechtsmittel Personen zur Verfügung, deren Recht auf Würde, Ehre, Ansehen oder Privatsphäre durch die Medien verletzt wurde.
Anhang II |
Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz
Anhang III |
Beispiele möglicher Maßnahmen der Industrie und der betroffenen Parteien zugunsten Minderjähriger:
ENDE |