umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der RL 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel (3)
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Kapitel V
Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel
Artikel 35 Übertragbare Wertpapiere
(Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG
(1) Übertragbare Wertpapiere gelten dann als im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und wenn alle Wertpapiere innerhalb dergleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier fungibel sind.
(2) Übertragbare Wertpapiere, die nicht uneingeschränkt übertragen werden können, gelten nicht als frei handelbar, es sei denn, diese Einschränkung beeinträchtigt voraussichtlich nicht die Funktionsweise des Marktes.
(3) Übertragbare Wertpapiere, die nicht voll eingezahlt sind, können als frei handelbar angesehen werden, wenn Vorkehrungen getroffen wurden, mittels deren sichergestellt wird, dass die Handelbarkeit dieser Wertpapiere nicht eingeschränkt ist, und angemessene Informationen über die Tatsache, dass die Wertpapiere nicht voll eingezahlt sind, und die Auswirkungen dieses Umstands auf die Anleger öffentlich verfügbar sind.
(4) Bei der Ausübung seiner Ermessensbefugnis, ob eine Aktie zum Handel zuzulassen ist oder nicht, hat ein geregelter Markt zwecks Bewertung der Tatsache, ob eine Aktie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
(5) Ein übertragbares Wertpapier, das im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG amtlich notiert und dessen Notierung nicht ausgesetzt ist, ist als frei handelbar zu betrachten und kann fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden.
(6) Im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/ EG hat der geregelte Markt bei der Bewertung der Tatsache, ob ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c dieser Richtlinie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, je nach Art des zuzulassenden Wertpapiers zu berücksichtigen, ob die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
Artikel 36 Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
(Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Ein geregelter Markt muss sich bei der Zulassung von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen zum Handel unabhängig davon, ob das Unternehmen im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG gegründet wurde, vergewissern, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen den Registrierungs-, Meldungs- oder sonstigen Verfahren genügt oder genügt hat, die eine notwendige Voraussetzung für den Vertrieb der Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Rechtsordnung des geregelten Marktes sind.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 85/611/EWG oder anderer Gemeinschaftsvorschriften oder nationaler Bestimmungen über Organismen für gemeinsame Anlagen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einhaltung der Anforderungen in Absatz 1 keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen zum Handel an einem geregelten Markt ist.
(3) Um zu bewerten, ob Anteile eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden können, muss der geregelte Markt den folgenden Faktoren Rechnung tragen:
(4) Um zu bewerten, ob Anteile eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden können, muss der geregelte Markt den folgenden Faktoren Rechnung tragen:
Artikel 37 Derivate
(Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel, das einer der in Abschnitt C Punkte 4 bis 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie angehört, müssen die geregelten Märkte überprüfen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Wenn die betreffenden Finanzinstrumente einer in Abschnitt C Punkt 5, 6, 7 oder 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie angehören, findet Buchstabe b in Absatz 1 keine Anwendung, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Kapitel VI
Derivative Finanzinstrumente
Artikel 38 Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente
(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG weist ein Kontrakt, der kein Kassageschäft im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels ist und nicht unter Absatz 4 fällt, dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf und dient nichtkommerziellen Zwecken, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
(2) Ein Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 bezeichnet ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung zu dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:
Bei einem Kontrakt handelt es sich indes nicht um ein Kassageschäft, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, der zufolge die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht in der im ersten Unterabsatz genannten Frist vorgenommen wird.
(3) Im Sinne von Abschnitt C Punkt 10 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG gilt ein Derivatekontrakt in Bezug auf einen Basiswert im Sinne dieses Abschnitts oder im Sinne von Artikel 39 dann als mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:
(4) Ein Kontrakt wird dann im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG als kommerziellen Zwecken dienend angesehen und wird dann nicht im Sinne von Abschnitt C Punkte 7 und 10 dieses Anhangs mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet betrachtet, wenn er von einem Betreiber oder einem Verwalter eines Energieübertragungsnetzes, eines Energieausgleichsystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen wird und er für den Ausgleich des Energieangebots und der Energienachfrage zu einem bestimmten Moment unabdingbar ist.
Artikel 39 Derivate in Abschnitt C Ziffer 10 des Anhangs I zur Richtlinie 2004/39/EG
(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
Zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 der Richtlinie genannten Derivatekontrakten fallen alle auf den nachfolgenden Basiswerten aufgebauten Derivatekontrakte unter diesen Abschnitt, sofern die anderen in diesem Abschnitt und in Artikel 38 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind:
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 40 Überprüfungen
(1) Mindestens einmal jährlich in einem Zeitraum von zwei Jahren und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden überprüft die Kommission die Bestimmung des Begriffes "Geschäft für die Zwecke dieser Verordnung, die Tabellen in Anhang II sowie die Kriterien zur Bestimmung der liquiden Aktien gemäß Artikel 22.
(2) Die Kommission überprüft nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden die Bestimmungen von Artikel 38 und 39 hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung der Instrumente, die als mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet zu behandeln bzw. nicht als kommerziellen Zwecken dienend zu betrachten sind, bzw. die unter Abschnitt C Ziffer 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG fallen, wenn die anderen in diesem Abschnitt genannten Kriterien erfüllt sind, die sich auf sie beziehen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit Bericht, zu der sie die Berichte gemäß Artikel 65 Absatz 3 Buchstaben a und d der Richtlinie 2004/39/ EG erstellt.
(3) Die Kommission überprüft spätestens zwei Jahre nach dem Termin der Anwendung dieser Verordnung und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Tabelle 4 in Anhang II und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Ergebnisse.
Artikel 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. November 2007 mit Ausnahme von Artikel 11 und Artikel 34 Absätze 5 und 6, die ab dem 1. Juni 2007 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2006
_____________
1) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 60).
2) ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64.
3) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985 S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9).
4) ABl. Nr. L 191 vom 13.07.2001 S. 43."Emittent t" bezeichnet eine Person, die übertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere Finanzinstrumente emittiert;
5) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1.
6) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.
Anhang I |
Tabelle 1 Liste der Felder zu Meldezwecken
Feldname | Beschreibung | |
1. | Identifikation der meldepflichtigen Wertpapierfirma | Einheitlicher Code zur Identifikation der Wertpapierfirma, die das Geschäft ausgeführt hat. |
2. | Handelstag | Der Tag, an dem das Geschäft ausgeführt wurde. |
3. | Handelszeit | Der Zeitpunkt, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde. Anzugeben ist die Ortszeit der zuständigen Behörde, der das Geschäft gemeldet wird, und zwar in Koordinierter Weltzeit ( Coordinated Universal Time /UTC) +/- Stunden. |
4. | Kauf-/Verkauf-Indikator | Definiert, ob es sich bei dem Geschäft um ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft aus der Sicht der meldepflichtigen Wertpapierfirma oder, im Falle der Benachrichtigung eines Kunden, aus der Sicht des Kunden handelt. |
5. | Handelseigenschaft | Legt fest, ob die Wertpapierfirma - das Geschäft für eigene Rechnung (entweder als Eigenhändler oder im Namen eines Kunden), - oder für Rechnung und im Namen eines Kunden ausgeführt hat. |
6. | Identifikation des Instruments | Sie muss enthalten: - einen einheitlichen Code, der von der zuständigen Behörde (falls vorhanden) festzulegen ist an die die Meldung erfolgt, um das dem Geschäft zugrunde liegende Finanzinstrument zu identifizieren. - Sollte das besagte Finanzinstrument keinen einheitlichen Identifikationscode haben, muss die Meldung den Namen des Finanzinstruments enthalten oder im Falle eines Derivatekontrakts die Merkmale dieses Kontrakts. |
7. | Art der Identifizierung des Instruments | Die Art des Codes, der zur Identifizierung des Instruments verwendet wird. |
8. | Identifikation des zugrunde liegenden Instruments | Identifikation für das Wertpapier, das den Basiswert bei einem Derivatekontrakt oder für das übertragbare Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG darstellt. |
9. | Art der Identifikation des zugrunde liegenden Instruments | Die Art des Codes, der zur Identifizierung des zugrunde liegenden Instruments verwendet wird. |
10. | Art des Finanzinstruments | Die harmonisierte Klassifizierung des Finanzinstruments, das Gegenstand des Geschäfts ist. Aus der Beschreibung muss zumindest hervorgehen, ob das Instrument einer der Topniveau-Kategorien angehört, die mittels eines einheitlichen international akzeptierten Standards für die Finanzinstrumentklassifikation festgelegt werden. |
11. | Fälligkeitstag | Der Fälligkeitstag einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels bzw. der Ausübungstag/der Fälligkeitstag eines Derivatekontrakts. |
12. | Art des Derivats | Die harmonisierte Beschreibung der Art des Derivats sollte gemäß einer der Topniveau-Kategorien erfolgen, die mittels eines einheitlichen international akzeptierten Standards für die Finanzinstrumentklassifikation festgelegt werden. |
13. | Put/Call (Verkaufsoption/Kaufoption) | Angabe, ob es sich bei der Option oder bei einem anderen Finanzinstrument um eine Verkaufsoption oder um eine Kaufoption handelt. |
14. | Ausübungspreis | Angabe des Ausübungspreises einer Option oder eines anderen Finanzinstruments. |
15. | Kurs-/Preismultiplikator | Stückzahl besagten Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten ist; z.B. die Zahl der Derivate oder der Wertpapiere, die in einem Kontrakt enthalten sind. |
16. | Stückpreis | Preis per Wertpapier oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und ggf. Stückzinsen. Im Falle eines Schuldtitels kann der Preis entweder in der jeweiligen Währung oder als Prozentsatz ausgedrückt werden. |
Feldname | Beschreibung | |
17. | Währung der Notierung | Die Währung, in der der Preis ausgedrückt wird. Wird der Preis im Falle einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels als Prozentsatz ausgedrückt, ist dieser Prozentsatz anzugeben. |
18. | (Nominale) Menge | Anzahl der Finanzinstrumente, des Nennwerts der Schuldverschreibungen oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatekontrakte. |
19. | Art der Mengenangabe | Angabe, ob es sich bei der Menge um die Zahl der Anzahl der Finanzinstrumente, den Nominalwert der Schuldverschreibungen oder um die Zahl der Derivatekontrakte handelt. |
20. | Gegenpartei | Identifikation der Gegenpartei des Geschäfts. Diese Identifikation hat zu enthalten: - Für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um eine Wertpapierfirma handelt, ist der einheitliche Code für diese Wertpapierfirma anzugeben, der von der zuständigen Behörde (falls vorhanden) festgelegt wird, an die die Meldung erfolgte; - für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um einen geregelten Markt oder ein MTF bzw. eine Person handelt, die bzw. der als zentrale Gegenpartei agiert, der einheitliche harmonisierte Identifikationscode für diesen Markt, dieses MTF oder die Person, die als zentrale Gegenpartei agiert, so wie er der Liste zu entnehmen ist, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Person im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 veröffentlicht wird; - für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei nicht um eine Wertpapierfirma, einen geregelten Markt oder ein MTF bzw. eine Person handelt, die bzw. der als zentrale Gegenpartei agiert, sollte diese Gegenpartei als "KKunde der das Geschäft ausführenden Wertpapierfirma identifiziert werden. |
21. | Identifikation des Handelsplatzes | Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde, hat zu enthalten: - Handelt es sich bei dem Platz um einen Handelsplatz: sein einheitlicher harmonisierter Identifikationscode; - ansonsten: die Angabe "OOTC . |
22. | Referenznummer des Geschäfts | Einheitliche Identifikationsnummer für das Geschäft, die von der Wertpapierfirma oder einem Dritten, der die Meldung im Namen der Wertpapierfirma vornimmt, zu vergeben ist. |
23. | Stornohinweis | Ein Hinweis darauf, dass das Geschäft storniert wurde. |
Tabelle 2 Weitere Einzelheiten zur Verwendung durch die zuständigen Behörden
Feldname | Beschreibung | |
1. | Identifikation der meldepflichtigen Wertpapierfirma | Reicht der einheitliche Code in Tabelle 1 von Anhang 1 nicht aus, um die Gegenpartei zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen entwickeln, um die Identifikation der Gegenpartei zu gewährleisten. |
6. | Identifikation des Instruments | Verwendung des einheitlichen Codes für das besagte Finanzinstrument, auf den sich alle zuständigen Behörden geeinigt haben. |
20. | Gegenpartei | Reicht ein einheitlicher Code oder ein einheitlicher harmonisierter Identifikationscode in Tabelle 1 von Anhang 1 nicht aus, um die Gegenpartei zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen entwickeln, um die Identifikation der Gegenpartei zu gewährleisten. |
Anhang II |
Tabelle 1 Im Sinne von Artikel 17 zu veröffentlichende Informationen
Systemtyp | Beschreibung des Systems | Zusammenfassung der im Sinne von Artikel 17 zu veröffentlichenden Informationen |
Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion | Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt. | Aggregierte Zahl der Order und Aktien, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse |
Market-Maker-Handelssystem | Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt. | Beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina |
Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen | Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt. | Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre |
Handelssystem, das nicht unter die obigen drei Rubriken fällt | Ein hybrides System, das unter zwei oder mehr der drei obigen Rubriken fällt oder bei dem der Preisbildungsprozess anders geartet ist als bei den Systemtypen in den drei obigen Rubriken. | Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses; sofern es die Charakteristika des Preisbildungsprozesses zulassen, sollten insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für diese Aktie veröffentlicht werden |
Tabelle 2 Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang
(in EUR) | |||||
Kategorie im Sinne des durchschnittlichen Tagesumsatzes (DTU) | DTU < 500 000 | 500 000 < DTU < 1 000 000 | 1 000 000 < DTU < 25 000 000 | 25 000 000 < DTU < 50 000 000 | DTU > 50 000 000 |
Mindestvolumen der Aufträge, die als Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gelten | 50 000 | 100 000 | 250 000 | 400 000 | 500 000 |
Tabelle 3 Standardmarktgröße
(in EUR) | ||||||||
Kategorie im Sinne des durchschnittlichen Werts
der Geschäfte (DWG) | DW- G<10 00- 0 | 10 000 < DWG < 20 000 | 20 000 < DWG < 30 000 | 30 000 < DWG < 40 000 | 40 000 < DWG < 50 000 | 50 000 < DWG < 70 000 | 70 000 < DWG < 90 000 | Etc. |
Standardmarktgröße | 7 500 | 15 000 | 25 000 | 35 000 | 45 000 | 60 000 | 80 000 | Etc. |
Tabelle 4 Verzögerte Veröffentlichung: anwendbare Schwellenwerte und Fristen
In der nachfolgenden Tabelle wird für jede Aktiengruppe im Sinne des durchschnittlichen Tagesumsatzes (DTU) das erforderliche Mindestvolumen eines Geschäfts in dieser Aktiengruppe mit der zulässigen verzögerten Veröffentlichungsfrist ins Verhältnis gesetzt
Aktienkategorie im Sinne des durchschnittlichen Tagesumsatzes (DTU) | |||||
DTU < 100 000 EUR | 100 000 EUR < DT- U< 1 000 000 EUR | 1 000 000 EUR < DTU < 50 000 000 EUR | DTU > 50 000 000 EUR | ||
Mindestvolumen eines Geschäfts im Hinblick auf die zulässige verzögerte Veröffentlichung | |||||
Zulässige Verzögerung für die Ver- öffentlichung des Geschäfts | 60 Minuten | 10 000 EUR | Größer 5 % des DTU und 25 000 EUR | Kleiner 10 % des DTU und 3 500 000 EUR | Kleiner 10 % des DTU und 7 500 000 EUR |
180 Minuten | 25 000 EUR | Größer 15 % des DTU und 75 000 EUR | Kleiner 15 % des DTU und 5 000 000 EUR | Kleiner 20 % des DTU und 15 000 000 EUR | |
Bis zum Ende des Handelstages (oder Verlängerung bis 12.00 Uhr des nächsten Handelstages, wenn das Geschäft innerhalb der letzten zwei Stunden des Handelstages erfolgt) | 45 000 EUR | Größer 25 % des DTU und 100 000 EUR | Kleiner 25 % des DTU und 10 000 000 EUR | Kleiner 30 % des DTU und 30 000 000 EUR | |
Bis zum Ende des Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt | 60 000 EUR | Größer 50 % des DTU und 100 000 EUR | Größer 50 % des DTU und 1 000 000 EUR | 100 % des DTU | |
Bis zum Ende des zweiten Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt | 80 000 EUR | 100 % des DTU | 100 % des DTU | 250 % des DTU | |
Bis zum Ende des dritten Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt | 250 % des DTU | 250 % des DTU |
ENDE |