umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der RL 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel (3)

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Kapitel V
Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel

Artikel 35 Übertragbare Wertpapiere
(Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG

(1) Übertragbare Wertpapiere gelten dann als im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und wenn alle Wertpapiere innerhalb dergleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier fungibel sind.

(2) Übertragbare Wertpapiere, die nicht uneingeschränkt übertragen werden können, gelten nicht als frei handelbar, es sei denn, diese Einschränkung beeinträchtigt voraussichtlich nicht die Funktionsweise des Marktes.

(3) Übertragbare Wertpapiere, die nicht voll eingezahlt sind, können als frei handelbar angesehen werden, wenn Vorkehrungen getroffen wurden, mittels deren sichergestellt wird, dass die Handelbarkeit dieser Wertpapiere nicht eingeschränkt ist, und angemessene Informationen über die Tatsache, dass die Wertpapiere nicht voll eingezahlt sind, und die Auswirkungen dieses Umstands auf die Anleger öffentlich verfügbar sind.

(4) Bei der Ausübung seiner Ermessensbefugnis, ob eine Aktie zum Handel zuzulassen ist oder nicht, hat ein geregelter Markt zwecks Bewertung der Tatsache, ob eine Aktie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  1. die Streuung dieser Aktien innerhalb des Anlegerpublikums;
  2. die historischen Finanzinformationen, Informationen über den Emittenten und Informationen, die einen Überblick über die Geschäftstätigkeit vermitteln, so wie er im Rahmen der Richtlinie 2003/71/EG zu erstellen ist, bzw. Informationen, die ansonsten öffentlich verfügbar sind oder sein werden.

(5) Ein übertragbares Wertpapier, das im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG amtlich notiert und dessen Notierung nicht ausgesetzt ist, ist als frei handelbar zu betrachten und kann fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden.

(6) Im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/ EG hat der geregelte Markt bei der Bewertung der Tatsache, ob ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c dieser Richtlinie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, je nach Art des zuzulassenden Wertpapiers zu berücksichtigen, ob die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Bedingungen des Wertpapiers sind klar und unzweideutig und gestatten eine Korrelation zwischen dem Preis des Wertpapiers und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;
  2. der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist bzw. sind verlässlich und öffentlich verfügbar;
  3. es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Wertpapier bewertet werden kann;
  4. die Vereinbarungen zur Bestimmung des Abwicklungspreises des Wertpapiers gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder einem sonstigen Wertmaßstab des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;
  5. sieht die Abwicklung des Wertpapiers verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vor, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, so müssen angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert bestehen sowie angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über diesen Basiswert.

Artikel 36 Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
(Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Ein geregelter Markt muss sich bei der Zulassung von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen zum Handel unabhängig davon, ob das Unternehmen im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG gegründet wurde, vergewissern, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen den Registrierungs-, Meldungs- oder sonstigen Verfahren genügt oder genügt hat, die eine notwendige Voraussetzung für den Vertrieb der Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Rechtsordnung des geregelten Marktes sind.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 85/611/EWG oder anderer Gemeinschaftsvorschriften oder nationaler Bestimmungen über Organismen für gemeinsame Anlagen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einhaltung der Anforderungen in Absatz 1 keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen zum Handel an einem geregelten Markt ist.

(3) Um zu bewerten, ob Anteile eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden können, muss der geregelte Markt den folgenden Faktoren Rechnung tragen:

  1. der Streuung dieser Anteile innerhalb des Anlegerpublikums;
  2. der Tatsache, ob geeignete Market-Making-Vereinbarungen bestehen oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Fondsanteile vorsieht;
  3. der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

(4) Um zu bewerten, ob Anteile eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden können, muss der geregelte Markt den folgenden Faktoren Rechnung tragen:

  1. der Streuung dieser Anteile innerhalb des Anlegerpublikums;
  2. der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Artikel 37 Derivate
(Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel, das einer der in Abschnitt C Punkte 4 bis 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie angehört, müssen die geregelten Märkte überprüfen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Tatsache, ob die Bedingungen des Kontrakts, der das Finanzinstrument schafft, klar und unzweideutig sind und eine Korrelation zwischen dem Preis des Finanzinstruments und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts gestatten;
  2. die Tatsache, dass der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts verlässlich und öffentlich verfügbar ist bzw. sind;
  3. die Tatsache, ob ausreichende öffentliche Informationen vorliegen, anhand deren das Derivat bewertet werden kann;
  4. die Tatsache, dass die Vereinbarungen des Kontrakts zur Bestimmung des Abrechungspreises gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder einem sonstigen Wertmaßstab des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;
  5. dass die Abwicklung des Derivats verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vorsieht, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, und in diesem Falle angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über diesen Basiswert seitens der Marktteilnehmer sowie angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert bestehen.

(2) Wenn die betreffenden Finanzinstrumente einer in Abschnitt C Punkt 5, 6, 7 oder 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie angehören, findet Buchstabe b in Absatz 1 keine Anwendung, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Kontrakt, der das Finanzinstrument schafft, muss geeignet sein, dem Markt ausreichende Informationen oder Mittel zur Bewertung zu geben, die für eine Unterrichtung über den Preis oder einen anderen Wertmaßstab des Basiswerts erforderlich sind, sofern der Preis oder der andere Wertmaßstab des Basiswerts nicht anderweitig öffentlich verfügbar sind;
  2. der geregelte Markt muss sicherstellen, dass angemessene Aufsichtsvorkehrungen bestehen, mit denen der Handel mit diesen Finanzinstrumenten und ihre Abwicklung überwacht werden;
  3. der geregelte Markt muss sicherstellen, dass die Vertragsbedingungen dieser Finanzinstrumente eine korrekte Abwicklung und Lieferung sicherstellen, gleich, ob es sich dabei um eine physische Lieferung der Wertpapiere oder um einen Barausgleich handelt.

Kapitel VI
Derivative Finanzinstrumente

Artikel 38 Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente
(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG weist ein Kontrakt, der kein Kassageschäft im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels ist und nicht unter Absatz 4 fällt, dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf und dient nichtkommerziellen Zwecken, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Er erfüllt eines der nachfolgend genannten Kriterien:
  1. er wird über ein Handelssystem in einem Drittland gehandelt, das eine einem geregelten Markt oder einem MTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt;
  2. der Kontrakt ist ausdrücklich für den Handel an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein gleichwertiges System in einem Drittland bestimmt oder er unterliegt den Regeln eines solchen Marktes oder Systems;
  3. der Kontrakt wird ausdrücklich einem Kontrakt gleichgestellt, der auf einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein gleichwertiges System in einem Drittland gehandelt wird;
  1. der Kontrakt wird von einer Clearingstelle oder einer anderen Einrichtung mit denselben Aufgaben wie eine zentrale Gegenpartei verrechnet, oder es bestehen Vereinbarungen für die Zahlung oder die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung in Bezug auf den Kontrakt;
  2. der Kontrakt ist so standardisiert, dass insbesondere der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin oder andere Bedingungen hauptsächlich durch Bezugnahme auf regelmäßig veröffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden.

(2) Ein Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 bezeichnet ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung zu dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:

  1. zwei Handelstage;
  2. die Frist, die in der Regel vom Markt für diese Ware, diesen Vermögenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird.

Bei einem Kontrakt handelt es sich indes nicht um ein Kassageschäft, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, der zufolge die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht in der im ersten Unterabsatz genannten Frist vorgenommen wird.

(3) Im Sinne von Abschnitt C Punkt 10 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG gilt ein Derivatekontrakt in Bezug auf einen Basiswert im Sinne dieses Abschnitts oder im Sinne von Artikel 39 dann als mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

  1. Er wird bar ausgeglichen oder kann auf Wunsch einer oder mehrerer Parteien bar ausgeglichen werden, und zwar anders als im Falle eines Ausfalls oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts;
  2. dieser Kontrakt wird an einem geregelten Markt oder über ein MTF gehandelt;
  3. die in Absatz 1 genannten Bedingungen sind in Bezug auf diesen Kontrakt erfüllt.

(4) Ein Kontrakt wird dann im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG als kommerziellen Zwecken dienend angesehen und wird dann nicht im Sinne von Abschnitt C Punkte 7 und 10 dieses Anhangs mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet betrachtet, wenn er von einem Betreiber oder einem Verwalter eines Energieübertragungsnetzes, eines Energieausgleichsystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen wird und er für den Ausgleich des Energieangebots und der Energienachfrage zu einem bestimmten Moment unabdingbar ist.

Artikel 39 Derivate in Abschnitt C Ziffer 10 des Anhangs I zur Richtlinie 2004/39/EG
(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 der Richtlinie genannten Derivatekontrakten fallen alle auf den nachfolgenden Basiswerten aufgebauten Derivatekontrakte unter diesen Abschnitt, sofern die anderen in diesem Abschnitt und in Artikel 38 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind:

  1. Telekommunikations-Bandbreite;
  2. Lagerkapazität für Waren;
  3. Übertragungs- oder Transportkapazität in Bezug auf Waren, sei es nun über Kabel, Rohrleitung oder auf sonstigem Wege;
  4. eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie in Verbindung stehen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird;
  5. eine geologische, eine umweltbedingte oder eine sonstige physikalische Variable;
  6. ein sonstiger Vermögenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das übertragbar ist;
  7. ein Index oder ein Maßstab, der mit dem Preis, dem Wert oder dem Volumen von Geschäften mit einem Vermögenswert, einem Recht, einer Dienstleistung oder einer Verpflichtung in Verbindung steht.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 40 Überprüfungen

(1) Mindestens einmal jährlich in einem Zeitraum von zwei Jahren und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden überprüft die Kommission die Bestimmung des Begriffes "Geschäft für die Zwecke dieser Verordnung, die Tabellen in Anhang II sowie die Kriterien zur Bestimmung der liquiden Aktien gemäß Artikel 22.

(2) Die Kommission überprüft nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden die Bestimmungen von Artikel 38 und 39 hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung der Instrumente, die als mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet zu behandeln bzw. nicht als kommerziellen Zwecken dienend zu betrachten sind, bzw. die unter Abschnitt C Ziffer 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG fallen, wenn die anderen in diesem Abschnitt genannten Kriterien erfüllt sind, die sich auf sie beziehen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit Bericht, zu der sie die Berichte gemäß Artikel 65 Absatz 3 Buchstaben a und d der Richtlinie 2004/39/ EG erstellt.

(3) Die Kommission überprüft spätestens zwei Jahre nach dem Termin der Anwendung dieser Verordnung und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Tabelle 4 in Anhang II und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Ergebnisse.

Artikel 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. November 2007 mit Ausnahme von Artikel 11 und Artikel 34 Absätze 5 und 6, die ab dem 1. Juni 2007 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2006

_____________
1) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 60).

2) ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64.

3) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985 S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9).

4) ABl. Nr. L 191 vom 13.07.2001 S. 43."Emittent t" bezeichnet eine Person, die übertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere Finanzinstrumente emittiert;

5) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1.

6) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

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 Anhang I

Tabelle 1 Liste der Felder zu Meldezwecken

FeldnameBeschreibung
1.Identifikation der meldepflichtigen WertpapierfirmaEinheitlicher Code zur Identifikation der Wertpapierfirma, die das Geschäft ausgeführt hat.
2.HandelstagDer Tag, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
3.HandelszeitDer Zeitpunkt, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde. Anzugeben ist die Ortszeit der zuständigen Behörde, der das Geschäft gemeldet wird, und zwar in Koordinierter Weltzeit ( Coordinated Universal Time /UTC) +/- Stunden.
4.Kauf-/Verkauf-IndikatorDefiniert, ob es sich bei dem Geschäft um ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft aus der Sicht der meldepflichtigen Wertpapierfirma oder, im Falle der Benachrichtigung eines Kunden, aus der Sicht des Kunden handelt.
5.HandelseigenschaftLegt fest, ob die Wertpapierfirma
- das Geschäft für eigene Rechnung (entweder als Eigenhändler oder im Namen eines Kunden),
- oder für Rechnung und im Namen eines Kunden ausgeführt hat.
6.Identifikation des InstrumentsSie muss enthalten:
- einen einheitlichen Code, der von der zuständigen Behörde (falls vorhanden) festzulegen ist an die die Meldung erfolgt, um das dem Geschäft zugrunde liegende Finanzinstrument zu identifizieren.
- Sollte das besagte Finanzinstrument keinen einheitlichen Identifikationscode haben, muss die Meldung den Namen des Finanzinstruments enthalten oder im Falle eines Derivatekontrakts die Merkmale dieses Kontrakts.
7.Art der Identifizierung des InstrumentsDie Art des Codes, der zur Identifizierung des Instruments verwendet wird.
8.Identifikation des zugrunde liegenden InstrumentsIdentifikation für das Wertpapier, das den Basiswert bei einem Derivatekontrakt oder für das übertragbare Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG darstellt.
9.Art der Identifikation des zugrunde liegenden InstrumentsDie Art des Codes, der zur Identifizierung des zugrunde liegenden Instruments verwendet wird.
10.Art des FinanzinstrumentsDie harmonisierte Klassifizierung des Finanzinstruments, das Gegenstand des Geschäfts ist. Aus der Beschreibung muss zumindest hervorgehen, ob das Instrument einer der Topniveau-Kategorien angehört, die mittels eines einheitlichen international akzeptierten Standards für die Finanzinstrumentklassifikation festgelegt werden.
11.FälligkeitstagDer Fälligkeitstag einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels bzw. der Ausübungstag/der Fälligkeitstag eines Derivatekontrakts.
12.Art des DerivatsDie harmonisierte Beschreibung der Art des Derivats sollte gemäß einer der Topniveau-Kategorien erfolgen, die mittels eines einheitlichen international akzeptierten Standards für die Finanzinstrumentklassifikation festgelegt werden.
13.Put/Call (Verkaufsoption/Kaufoption)Angabe, ob es sich bei der Option oder bei einem anderen Finanzinstrument um eine Verkaufsoption oder um eine Kaufoption handelt.
14.AusübungspreisAngabe des Ausübungspreises einer Option oder eines anderen Finanzinstruments.
15.Kurs-/PreismultiplikatorStückzahl besagten Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten ist; z.B. die Zahl der Derivate oder der Wertpapiere, die in einem Kontrakt enthalten sind.
16.StückpreisPreis per Wertpapier oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und ggf. Stückzinsen. Im Falle eines Schuldtitels kann der Preis entweder in der jeweiligen Währung oder als Prozentsatz ausgedrückt werden.

FeldnameBeschreibung
17.Währung der NotierungDie Währung, in der der Preis ausgedrückt wird. Wird der Preis im Falle einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels als Prozentsatz ausgedrückt, ist dieser Prozentsatz anzugeben.
18.(Nominale) MengeAnzahl der Finanzinstrumente, des Nennwerts der Schuldverschreibungen oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatekontrakte.
19.Art der MengenangabeAngabe, ob es sich bei der Menge um die Zahl der Anzahl der Finanzinstrumente, den Nominalwert der Schuldverschreibungen oder um die Zahl der Derivatekontrakte handelt.
20.GegenparteiIdentifikation der Gegenpartei des Geschäfts. Diese Identifikation hat zu enthalten:
- Für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um eine Wertpapierfirma handelt, ist der einheitliche Code für diese Wertpapierfirma anzugeben, der von der zuständigen Behörde (falls vorhanden) festgelegt wird, an die die Meldung erfolgte;
- für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um einen geregelten Markt oder ein MTF bzw. eine Person handelt, die bzw. der als zentrale Gegenpartei agiert, der einheitliche harmonisierte Identifikationscode für diesen Markt, dieses MTF oder die Person, die als zentrale Gegenpartei agiert, so wie er der Liste zu entnehmen ist, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Person im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 veröffentlicht wird;
- für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei nicht um eine Wertpapierfirma, einen geregelten Markt oder ein MTF bzw. eine Person handelt, die bzw. der als zentrale Gegenpartei agiert, sollte diese Gegenpartei als "KKunde der das Geschäft ausführenden Wertpapierfirma identifiziert werden.
21.Identifikation des HandelsplatzesDie Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde, hat zu enthalten:
- Handelt es sich bei dem Platz um einen Handelsplatz: sein einheitlicher harmonisierter Identifikationscode;
- ansonsten: die Angabe "OOTC .
22.Referenznummer des GeschäftsEinheitliche Identifikationsnummer für das Geschäft, die von der Wertpapierfirma oder einem Dritten, der die Meldung im Namen der Wertpapierfirma vornimmt, zu vergeben ist.
23.StornohinweisEin Hinweis darauf, dass das Geschäft storniert wurde.

 

Tabelle 2 Weitere Einzelheiten zur Verwendung durch die zuständigen Behörden

FeldnameBeschreibung
1.Identifikation der meldepflichtigen WertpapierfirmaReicht der einheitliche Code in Tabelle 1 von Anhang 1 nicht aus, um die Gegenpartei zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen entwickeln, um die Identifikation der Gegenpartei zu gewährleisten.
6.Identifikation des InstrumentsVerwendung des einheitlichen Codes für das besagte Finanzinstrument, auf den sich alle zuständigen Behörden geeinigt haben.
20.GegenparteiReicht ein einheitlicher Code oder ein einheitlicher harmonisierter Identifikationscode in Tabelle 1 von Anhang 1 nicht aus, um die Gegenpartei zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen entwickeln, um die Identifikation der Gegenpartei zu gewährleisten.

.

 Anhang II

Tabelle 1 Im Sinne von Artikel 17 zu veröffentlichende Informationen

SystemtypBeschreibung des SystemsZusammenfassung der im Sinne von Artikel 17 zu veröffentlichenden Informationen
Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden AuktionEin System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.Aggregierte Zahl der Order und Aktien, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse
Market-Maker-HandelssystemEin System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.Beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina
Handelssystem basierend auf periodischen AuktionenEin System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre
Handelssystem, das nicht unter die obigen drei Rubriken fälltEin hybrides System, das unter zwei oder mehr der drei obigen Rubriken fällt oder bei dem der Preisbildungsprozess anders geartet ist als bei den Systemtypen in den drei obigen Rubriken.Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses; sofern es die Charakteristika des Preisbildungsprozesses zulassen, sollten insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für diese Aktie veröffentlicht werden

Tabelle 2 Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang

(in EUR)
Kategorie im Sinne des durchschnittlichen
Tagesumsatzes (DTU)
DTU < 500 000500 000 < DTU
< 1 000 000
1 000 000
< DTU
< 25 000 000
25 000 000
< DTU
< 50 000 000
DTU > 50 000 000
Mindestvolumen der Aufträge, die als Aufträge
mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gelten
50 000100 000250 000400 000500 000

Tabelle 3 Standardmarktgröße

(in EUR)
Kategorie im Sinne des durchschnittlichen Werts

der Geschäfte

(DWG)

DW-
G<10 00-
0
10 000
< DWG
< 20 000
20 000
< DWG
< 30 000
30 000
< DWG
< 40 000
40 000
< DWG
< 50 000
50 000
< DWG
< 70 000
70 000
< DWG
< 90 000
Etc.
Standardmarktgröße7 50015 00025 00035 00045 00060 00080 000Etc.

Tabelle 4 Verzögerte Veröffentlichung: anwendbare Schwellenwerte und Fristen

In der nachfolgenden Tabelle wird für jede Aktiengruppe im Sinne des durchschnittlichen Tagesumsatzes (DTU) das erforderliche Mindestvolumen eines Geschäfts in dieser Aktiengruppe mit der zulässigen verzögerten Veröffentlichungsfrist ins Verhältnis gesetzt

 Aktienkategorie im Sinne des durchschnittlichen Tagesumsatzes (DTU)
DTU < 100 000
EUR
100 000
EUR < DT-
U< 1 000 000 EUR
1 000 000
EUR < DTU <
50 000 000 EUR
DTU > 50 000 000
EUR
Mindestvolumen eines Geschäfts im Hinblick auf die zulässige verzögerte Veröffentlichung
Zulässige
Verzögerung
für die Ver-
öffentlichung des
Geschäfts
60 Minuten10 000 EURGrößer 5 % des
DTU und
25 000 EUR
Kleiner 10 % des
DTU und
3 500 000 EUR
Kleiner 10 % des
DTU und
7 500 000 EUR
180 Minuten25 000 EURGrößer 15 % des
DTU und
75 000 EUR
Kleiner 15 % des
DTU und
5 000 000 EUR
Kleiner 20 % des
DTU und
15 000 000 EUR
Bis zum Ende des Handelstages (oder Verlängerung bis 12.00 Uhr des nächsten Handelstages, wenn das Geschäft innerhalb der letzten zwei Stunden des Handelstages erfolgt)45 000 EURGrößer 25 % des
DTU und
100 000 EUR
Kleiner 25 % des
DTU und
10 000 000 EUR
Kleiner 30 % des
DTU und
30 000 000 EUR
Bis zum Ende des Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt60 000 EURGrößer 50 % des
DTU und
100 000 EUR
Größer 50 % des
DTU und
1 000 000 EUR
100 % des DTU
Bis zum Ende des zweiten Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt80 000 EUR100 % des DTU100 % des DTU250 % des DTU
Bis zum Ende des dritten Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt 250 % des DTU250 % des DTU 

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