umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der RL 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel (2)
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Artikel 13 Inhalt der Meldung eines Geschäfts
(Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Bei den Meldungen von Geschäften gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG sind die in Tabelle 1 des Anhangs I dieser Verordnung genannten Angaben in Bezug auf die besagte Kategorie des Finanzinstruments zu übermitteln. Die zuständige Behörde muss diesbezüglich erklären, dass sie nicht bereits im Besitz dieser Informationen ist und diese ihr auch nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Im Hinblick auf die Identifizierung der Gegenpartei des Geschäfts, die ein geregelter Markt, ein Multilaterales Handelssystem (MTF) oder eine andere zentrale Gegenpartei im Sinne von Tabelle 1 des Anhangs I ist, veröffentlicht jede zuständige Behörde eine Liste von Identifizierungscodes der geregelten Märkte und der MTF, für die sie in jedem Falle die zuständige Behörde des Herkunftslandes ist, und der Personen, die als zentrale Gegenpartei dieser geregelten Märkte und MTF agieren.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG abzugebenden Meldungen Angaben über die besagten Geschäfte enthalten, die eine Ergänzung der Angaben in Tabelle 1 des Anhangs I sind, sofern diese Angaben die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen zu überwachen, so dass sichergestellt wird, dass sie ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die die Integrität des Marktes in der Gemeinschaft fördert, und sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
(4) Die Mitgliedstaaten können auch für die Meldung eines Geschäfts im Sinne von Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG Angaben vorschreiben, um Kunden zu identifizieren, für die die Wertpapierfirma das Geschäft getätigt hat.
Artikel 14 Austausch von Meldungen über Geschäfte
(Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG erhaltenen Meldungen den folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:
(2) Die im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Meldungen müssen die in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs I genannten Angaben enthalten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 1. November 2008 sind diese Meldungen spätestens am Ende des nächsten Arbeitstages der zuständigen Behörde, die die Informationen oder das Ersuchen erhalten hat, zur Verfügung zu stellen, der auf den Tag folgt, an dem die zuständige Behörde die Meldung oder das Ersuchen erhalten hat.
(4) Die zuständigen Behörden haben Folgendes abzustimmen:
(5) Vor dem 1. Februar 2007 berichten die zuständigen Behörden der Kommission über die Gestaltung der gemäß Absatz 1 einzuführenden Vorkehrungen. Die Kommission wird sodann den Europäischen Wertpapierausschuss darüber unterrichten.
Auch berichten die zuständigen Behörden der Kommission, die sodann den Europäischen Wertpapierausschuss unterrichtet, über bedeutende für diese Vorkehrungen vorgeschlagene Änderungen.
Artikel 15 Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um Übermittlung oder den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/ EG, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen an diese zuständige Behörde, in dem detailliert beschrieben wird, welche Informationen die andere Behörde übermitteln soll.
In dringenden Fällen kann das Ersuchen mündlich erfolgen, sofern es später schriftlich bestätigt wird.
Die zuständige Behörde, die das Ersuchen erhält, bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.
(2) Sofern die in Absatz 1 angeforderten Informationen der zuständigen Behörde intern zur Verfügung stehen, die das Ersuchen erhalten hat, muss diese Behörde die erbetenen Informationen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten, die das Ersuchen gestellt hat.
Sofern die zuständige Behörde, die das Ersuchen erhalten hat, nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist bzw. nicht die Kontrolle darüber hat, muss sie unverzüglich die erforderlichen Schritte in die Wege leiten, um diese Informationen zu erlangen und dem Ersuchen in jeder Hinsicht nachzukommen. Diese zuständige Behörde muss darüber hinaus die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, über die Gründe für die verzögerte Informationsübermittlung unterrichten.
Artikel 16 Bestimmung der wesentlichen Bedeutung für das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat
(Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
Das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:
Kapitel IV
Markttransparenz
Abschnitt 1
Vorhandels-Transparenzpflichten für geregelte Märkte und MTF
Artikel 17 Vorhandels-Transparenzpflichten
(Artikel 29 und 44 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Eine Wertpapierfirma bzw. ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder einen geregelten Markt betreibt, muss für jede Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist und die über ein von ihr bzw. ihm betriebenes und in Anhang II Tabelle 1 genanntes System gehandelt wird, die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Informationen veröffentlichen.
(2) Wenn eine in Absatz 1 genannte Person ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion betreibt, muss sie für die fünf besten Geld- und Briefkurse für jede in Absatz 1 genannte Aktie kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten die aggregierte Zahl der Aufträge sowie der Aktien, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, veröffentlichen.
(3) Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein quotierungsgetriebenes Handelssystem, muss sie für jede in Absatz 1 genannte Aktie kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten den besten Geld- und Briefkurs eines jeden Market-Makers für diese Aktie veröffentlichen, und zwar zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina.
Diese veröffentlichten Quotierungen müssen verbindliche Angebote für den Kauf oder Verkauf der Aktien sein sowie den Aktienkurs und das Aktienvolumen umfassen, das die registrierten Market-Maker bereit sind zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.
(4) Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen, muss sie für jede in Absatz 1 genannte Aktie den Kurs, zu dem das zuvor genannte Handelssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlichen, sowie das Volumen, das zu dem besagten Kurs von Seiten der Systemteilnehmer potenziell ausführbar wäre.
(5) Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein Handelssystem, das nicht vollständig unter die Absätze 2, 3 oder 4 fällt, weil es entweder ein hybrides System ist und unter mehr als einen dieser Absätze fällt oder weil der Preisbildungsprozess anders geartet ist, so hat sie ein Maß an Vorhandelstransparenz zu wahren, das gewährleistet, dass angemessene Informationen hinsichtlich des Auftragspreisniveaus oder der Kursofferten für jede in Absatz 1 genannte Aktie und des Handelsinteresses an dieser Aktie öffentlich zugänglich sind.
Sofern es die Charakteristika des Preisbildungsprozesses zulassen, müssen die fünf besten Geld- und Briefpreisniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für diese Aktie veröffentlicht werden.
(6) Eine Zusammenfassung der gemäß der Absätze 2 bis 5 offen zu legenden Informationen ist Gegenstand von Tabelle 1 in Anhang II.
Artikel 18 Ausnahmen auf der Grundlage des Marktmodells und des Auftrags- bzw. Geschäftstyps
(Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG für von einem MTF oder einem geregelten Markt betriebene Systeme gewähren, wenn diese Systeme eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:
Im Sinne von Buchstabe b müssen die anderen Bedingungen, die in den Geschäftsbedingungen des geregelten Marktes oder des MTF für derlei Geschäfte festgelegt sind, erfüllt werden.
Im Falle von Systemen, die noch andere Funktionen als die in Buchstabe a oder b genannten erfüllen, gilt die Ausnahmeregelung nicht für diese anderen Funktionen.
(2) Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Auftragstyp beziehen, können lediglich für Aufträge gewährt werden, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems getätigt werden, das von einem geregelten Markt oder von einem MTF betrieben wird, solange ihre Veröffentlichung für den Markt noch nicht erfolgt ist.
Artikel 19 Verweise auf ein ausgehandeltes Geschäft
(Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
Im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet ein ausgehandeltes Geschäft ein Geschäft mit Mitgliedern oder Teilnehmern eines geregelten Marktes oder eines MTF, das privat ausgehandelt, aber über einen geregelten Markt oder ein MTF ausgeführt wird und bei dem das Mitglied oder der Teilnehmer eine der nachfolgend genannten Aufgaben wahrnimmt:
Artikel 20 Ausnahmen für Aufträge mit großem Volumen
(Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 sowie fünfter Unterabsatz von Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)
Ein Auftrag wird dann als im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großer Auftrag angesehen, wenn er der in Tabelle 2 von Anhang II genannten Mindestauftragsgröße entspricht oder umfangreicher ist. Um zu ermitteln, ob ein Auftrag im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang ein großes Volumen aufweist, werden alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien nach ihrem durchschnittlichen Tagesumsatz eingestuft, der gemäß dem in Artikel 33 dargelegten Verfahren zu ermitteln ist.
Abschnitt 2
Vorhandels-Transparenzpflichten für systematische Internalisierer
Artikel 21 Kriterien zur Festlegung, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist
(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Handelt eine Wertpapierfirma für eigene Rechnung, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausführt, so ist sie als systematischer Internalisierer anzusehen, wenn sie die nachfolgenden Kriterien erfüllt, die anzeigen, dass sie diese Tätigkeit organisiert, häufig und systematisch ausführt:
(2) Eine Wertpapierfirma wird dann nicht mehr als systematischer Internalisierer in Bezug auf eine oder mehrere Aktien angesehen, wenn sie die in Absatz 1 genannte Tätigkeit im Hinblick auf diese Aktien nicht mehr ausübt und ihre Absicht der Einstellung der Tätigkeit zuvor über die gleichen Veröffentlichungskanäle angekündigt hat, die sie für die Veröffentlichung der Kursofferten verwendet, bzw. - sofern dies nicht möglich ist - über einen Kanal, der ihren Kunden und anderen Marktteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung steht.
(3) Die Tätigkeit des Eigenhandels mittels der Ausführung von Kundenaufträgen wird dann nicht als organisiert, häufig und systematisch ausgeführt angesehen, wenn die folgenden Bedingungen Anwendung finden:
(4) Jede zuständige Behörde sorgt für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen systematischen Internalisierern, die sie als Wertpapierfirmen zugelassen hat, in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.
Die zuständige Behörde sorgt für eine aktuelle Fassung der Liste, indem sie sie mindestens einmal jährlich überarbeitet.
Diese Liste wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie gilt dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 34 Absatz 5 publiziert wird.
Artikel 22 Bestimmung liquider Aktien
(Artikel 27 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Eine Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, ist dann als über einen liquiden Markt verfügend anzusehen, wenn sie täglich gehandelt wird und der Streubesitz nicht weniger als 500 Mio. EUR beträgt sowie eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:
Ein Mitgliedstaat kann jedoch für Aktien, für die er der wichtigste Markt ist, im Rahmen einer Mitteilung spezifizieren, dass beide zuvor genannten Bedingungen erfüllt sein müssen. Diese Mitteilung ist zu veröffentlichen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann die Mindestzahl liquider Aktien für sich festlegen. Die Mindestzahl darf nicht größer als 5 sein. Diese Mitteilung ist zu veröffentlichen.
(3) Sollte ein Mitgliedstaat im Sinne von Absatz 1 der wichtigste Markt für eine Zahl liquider Aktien sein, die unter der in Absatz 2 genannten Mindestzahl liegt, so kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere weitere liquide Aktien hinzufügen, sofern die Gesamtzahl der folglich als liquide angesehenen Aktien, für die der Mitgliedstaat der wichtigste Markt ist, nicht die von diesem Mitgliedstaat festgelegte Zahl übersteigt.
Die zuständige Behörde bestimmt die zusätzlichen liquiden Aktien aufgrund der abnehmenden Reihenfolge des durchschnittlichen Tagesumsatzes unter den Aktien, für die sie die jeweils zuständige Behörde ist und die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind sowie täglich gehandelt werden.
(4) Im Sinne von Absatz 1 erster Unterabsatz sind von der Berechnung des Streubesitzes einer Aktie Beteiligungen ausgenommen, die 5 % der Gesamtstimmrechte des Emittenten überschreiten. Eine Ausnahme ist eine Beteiligung im Besitz eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Pensionsfonds.
Die Stimmrechte werden auf der Grundlage sämtlicher Aktien berechnet, die an Stimmrechte gebunden sind, selbst wenn die Ausübung eines solchen Rechts ausgesetzt ist.
(5) Eine Aktie ist bis zu sechs Wochen nach ihrer Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt nicht als eine Aktie anzusehen, für die im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2004/39/EG ein liquider Markt besteht, wenn die Schätzung der Gesamtmarktkapitalisierung der Aktie zu Beginn des ersten Handelstages nach der Zulassung, so wie sie im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 erteilt wurde, einen Wert von weniger als 500 Mio. EUR ergibt.
(6) Jede zuständige Behörde sorgt für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen liquiden Aktien, für die sie die jeweils zuständige Behörde ist.
Die zuständige Behörde sorgt für eine aktuelle Fassung der Liste, indem sie sie mindestens einmal jährlich überarbeitet.
Diese Liste wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie gilt dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 34 Absatz 5 publiziert wird.
Artikel 23 Standardmarktgröße
(Artikel 27 Absatz 1 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG)
Zur Bestimmung der Standardmarktgröße für liquide Aktien, werden solche Aktien je nach dem Durchschnittswert der Aufträge, die gemäß Tabelle 3 des Anhangs II ausgeführt wurden, in unterschiedlichen Kategorien zusammengefasst.
Artikel 24 Kursofferten, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln
(Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)
Jeder systematische Internalisierer muss für jede liquide Aktie, für die er der systematische Internalisierer ist, Folgendes zur Verfügung stellen:
Die Verpflichtung unter Buchstabe b lässt die Verpflichtung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2004/ 39/EG unberührt, die relevanten Daten über sämtliche von ihr getätigten Geschäfte mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten.
Artikel 25 Ausführung von Aufträgen durch systematische Internalisierer
(Artikel 27 Absatz 3 fünfter Unterabsatz und Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG ist die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren dann Teil ein und desselben Geschäfts, wenn es sich bei diesem Geschäft um ein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren handelt.
In diesem Sinne handelt es sich bei einem Auftrag, der anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt, um einen Auftrag, der weder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis noch ein Limitauftrag ist.
(2) Im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/ EG liegt die Zahl oder das Volumen von Aufträgen erheblich über der Norm, wenn ein systematischer Internalisierer diese Aufträge nicht ausführen kann, ohne sich selbst einem unzumutbaren Risiko auszusetzen.
Um die Zahl und das Volumen von Aufträgen zu bestimmen, die ein systematischer Internalisierer ausführen kann, ohne sich selbst einem unzumutbaren Risiko auszusetzen, muss er eine nicht diskriminierende Politik als Teil seiner Risikomanagementpolitik im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission 6 einführen und auf Dauer umsetzen, die folgenden Aspekten Rechnung trägt: dem Umsatz, dem Eigenkapital der Wertpapierfirma zur Abdeckung der Risiken dieses Abschlusstyps sowie den vorherrschenden Marktbedingungen, unter denen die Wertpapierfirma tätig ist.
(3) Beschränkt eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG die Zahl oder das Volumen der Aufträge, zu deren Ausführung sie sich verpflichtet, so muss sie den Kunden und potenziellen Kunden schriftlich diejenigen Vereinbarungen übermitteln, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Beschränkung nicht zu einer diskriminierenden Behandlung der Kunden führt.
Artikel 26 Auftragsgröße von Kleinanlegern
(Artikel 27 Absatz 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG)
Im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG gilt ein Auftrag dann als über dem normalen Volumen eines Auftrags eines Kleinanlegers liegend, wenn er 7 500 EUR übersteigt.
Abschnitt 3
Nachhandels-Transparenzpflichten für geregelte Märkte, MTF und Wertpapierfirmen
Artikel 27 Nachhandels-Transparenzpflichten
(Artikel 28, 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Wertpapierfirmen, geregelte Märkte sowie Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, müssen die nachfolgend genannten Einzelheiten der Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, veröffentlichen, sofern diese Geschäfte von ihnen selbst oder im Falle der geregelten Märkte oder MTF über ihre Systeme getätigt wurden:
Diese Einzelheiten sind entweder durch Verweis auf jedes Geschäft oder in einer Form zu veröffentlichen, die das Volumen und den Preis sämtlicher Geschäfte mit derselben Aktie zusammenfasst, die zum gleichen Preis und zur gleichen Zeit stattfinden.
(2) Ausnahmsweise ist ein systematischer Internalisierer befugt, die AbkürzungSIanstelle der Identifizierung des Handelsplatzes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bei einem Aktiengeschäft zu verwenden, das er in eben dieser Eigenschaft als systematischer Internalisierer für diese Aktie tätigt.
Der systematische Internalisierer kann dieses Recht nur solange in Anspruch nehmen, wie er dem Publikum aggregierte Quartalsdaten für die Geschäfte zur Verfügung stellt, die er in seiner Eigenschaft als systematischer Internalisierer für diese Aktie getätigt hat. Dies gilt für das letzte Quartal oder den Teil eines Quartals, während dessen die Wertpapierfirma als systematischer Internalisierer in Bezug auf diese Aktie tätig war. Diese Daten sind spätestens einen Monat nach Ablauf eines jeden Quartals zur Verfügung zu stellen.
Dieses Recht kann auch während des Zeitraums in Anspruch genommen werden, der ab dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten oder ab dem Termin beginnt, ab dem die Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer in Bezug auf eine Aktie wird, je nachdem, welcher Termin später liegt, und zu dem Zeitpunkt endet, an dem die aggregierten Quartalsdaten in Bezug auf eine Aktie erstmals zu veröffentlichen sind.
(3) Die im zweiten Unterabsatz von Absatz 2 genannten aggregierten Quartalsdaten müssen für jeden Handelstag des betreffenden Quartals die nachfolgend genannten Informationen über die Aktie enthalten:
(4) Wird das Geschäft außerhalb der Vorschriften eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt, muss eine der nach-folgend genannten Wertpapierfirmen aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien für die Veröffentlichung der folgenden Informationen Sorge tragen:
Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen die Informationen von der Wertpapierfirma veröffentlicht werden, die gemäß der Reihenfolge von Buchstabe a nach Buchstabe d bestimmt wird, und zwar nach dem ersten Buchstaben, der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
Die Parteien müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.
Artikel 28 Verzögerte Veröffentlichung von Großgeschäften
(Artikel 28, 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)
Die verzögerte Veröffentlichung von Informationen über Geschäfte kann für einen Zeitraum genehmigt werden, der den in Tabelle 4 von Anhang II genannten Zeitraum nicht überschreitet. Dies gilt für jeden betreffenden Aktien- bzw. Geschäftstyp, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
Zur Bestimmung der relevanten Mindestgröße im Sinne von Buchstabe b werden alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien gemäß ihrem durchschnittlichen Tagesumsatz eingestuft, der gemäß Artikel 33 berechnet wird.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Vorhandels- und die Nachhandels-Transparenz
Artikel 29 Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Daten über die Vorhandels- und die Nachhandels-Transparenz
(Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Es wird davon ausgegangen, dass ein geregelter Markt, ein MTF oder ein systematischer Internalisierer Vorhandelsinformationen kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht, wenn diese Informationen so schnell wie möglich während der üblichen Handelszeiten des geregelten Marktes, des MTF bzw. des systematischen Internalisierers veröffentlicht werden und solange verfügbar bleiben, bis dass sie aktualisiert werden.
(2) Die Vorhandels- und die Nachhandelsinformationen über Geschäfte auf den Handelsplätzen während der üblichen Handelszeiten sind soweit wie möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Die Nachhandelsinformationen über derlei Geschäfte sind in jedem Fall innerhalb von drei Minuten nach dem betreffenden Geschäft zur Verfügung zu stellen.
(3) Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Aktien Rechnung zu tragen ist. Jedes zugehörige Geschäft wird gesondert bewertet, um zu ermitteln, ob eine verzögerte Veröffentlichung von Informationen über dieses Geschäft im Sinne von Artikel 28 vorliegt.
(4) Nachhandelsinformationen, die sich auf Geschäfte an einem Handelsplatz außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beziehen, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft stattgefunden hat.
(5) Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden, sind Nachhandelsinformationen wie folgt zu veröffentlichen:
Artikel 30 Öffentliche Verfügbarkeit von Vorhandels- und Nachhandelsinformationen
(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)
Im Sinne von Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Verordnung gelten Vor- und Nachhandelsinformationen dann als veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn sie den Anlegern in der Gemeinschaft generell auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
Artikel 31 Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen
(Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
Bei einer Wertpapierfirma wird davon ausgegangen, dass sie Kunden-Limitaufträge veröffentlicht hat, die nicht unmittelbar ausführbar sind, wenn sie den Auftrag an einen geregelten Markt oder ein MTF weiterleitet, der bzw. das ein Orderbuchhandelssystem betreibt, bzw. sicherstellt, dass der Auftrag veröffentlicht wird und - sobald es die Marktbedingungen gestatten - leicht ausführbar ist.
Artikel 32 Vorkehrungen zur Veröffentlichung von Informationen
(Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)
Jede Vorkehrung zur Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Artikel 30 und 31 muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:
Artikel 33 Berechnungen und Schätzungen für Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Hinsichtlich jeder Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass die nachfolgenden Berechnungen für diese Aktie unverzüglich nach Ende eines jeden Kalenderjahres vorgenommen werden:
Dieser Absatz und Absatz 2 gelten nicht für eine Aktie, die erstmalig vier Wochen oder weniger vor Ablauf des Kalenderjahres zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird.
(2) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Tagesumsatzes, des durchschnittlichen Werts der ausgeführten Aufträge sowie der durchschnittlich pro Tag ausgeführten Geschäfte wird allen Aufträgen Rechnung getragen, die in der Gemeinschaft in Bezug auf diese Aktie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres ausgeführt wurden, bzw., falls anwendbar, dem Teil des Jahres, während dessen die Aktie zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen und der Handel nicht ausgesetzt war.
Bei den Berechnungen des durchschnittlichen Tagesumsatzes, des durchschnittlichen Werts der ausgeführten Aufträge sowie der Zahl der durchschnittlich pro Tag ausgeführten Geschäfte in Bezug auf eine Aktie werden die Nichthandelstage in dem Mitgliedstaat, in dem die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie belegen ist, von der Berechnung ausgenommen.
(3) Vor der Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass in Bezug auf diese Aktie Schätzungen für den durchschnittlichen Tagesumsatz, die Marktkapitalisierung zu Beginn des ersten Handelstages und für den Fall, dass die geschätzte Marktkapitalisierung mindestens 500 Mio. EUR beträgt, vorgenommen werden für:
Diese Schätzungen betreffen die Sechswochen-Frist nach der Zulassung zum Handel bzw. ggf. das Ende dieses Zeitraums und tragen einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte der Aktie Rechnung, sowie jener Aktien, die ähnliche Charakteristika aufzuweisen scheinen.
(4) Nach der Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass in Bezug auf diese Aktie die unter Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Berechnungen vorgenommen werden. Dabei sind die Daten für die ersten vier Wochen des Handels so zu verwenden, als wäre ein Verweis unter Absatz 1 Buchstabe c auf den 31. Dezember ein Verweis auf das Ende des ersten Handelsmonats; dies gilt, sobald diese Daten vorliegen, auf jeden Fall aber vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Artikel 22 Absatz 5.
(5) Im Laufe eines Kalenderjahres werden die jeweils zuständigen Behörden eine Überprüfung und erforderlichenfalls die Neuberechnung des durchschnittlichen Tagesumsatzes, der durchschnittlichen Zahl der ausgeführten Aufträge, der durchschnittlichen Zahl der ausgeführten Tagesgeschäfte und des Streubesitzes einer Aktie vornehmen, wenn sich eine Änderung in Bezug auf die Aktie oder aber in Bezug auf den Emittenten ergibt, die die vorherigen Berechnungen auf anhaltender Basis erheblich beeinflusst.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Berechnungen, die spätestens am ersten Geschäftstag des Monats März 2009 zu veröffentlichen sind, erfolgen auf der Grundlage der Daten, die sich auf den geregelten Markt bzw. die geregelten Märkte des Mitgliedstaats beziehen, der für die besagte Aktie der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt ist. Zu diesem Zweck werden die ausgehandelten Geschäfte im Sinne von Artikel 19 von den Berechnungen ausgenommen.
Artikel 34 Veröffentlichung und Auswirkungen der Ergebnisse der angeforderten Berechnungen und Schätzungen
(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Am ersten Handelstag des Monats März eines jeden Jahres trägt die zuständige Behörde hinsichtlich jeder Aktie, für die sie die zuständige Behörde ist und die am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen war, für die Veröffentlichung der folgenden Informationen Sorge:
Dieser Absatz gilt nicht für Aktien, auf die der zweite Unterabsatz von Artikel 33 Absatz 1 Anwendung findet.
(2) Die Ergebnisse der gemäß Artikel 33 Absatz 3, 4 oder 5 geforderten Berechnungen oder Schätzungen sind so schnell wie praktisch möglich nach Abschluss der Berechnung bzw. der Schätzung zu veröffentlichen.
(3) Die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen gelten dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 5 publiziert werden.
(4) Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Bestimmungen:
(5) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden kann auf der Grundlage der Daten, die ihm von den zuständigen Behörden oder ggf. für sie übermittelt werden, auf seiner Webseite konsolidierte und regelmäßig aktualisierte Listen mit folgenden Informationen veröffentlichen:
(6) Jede zuständige Behörde gewährleistet die Erstveröffentlichung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einzelheiten am ersten Handelstag des Monats Juli 2007, und zwar auf der Grundlage des Referenzzeitraums 1. April 2006 bis 31. März 2007. Abweichend von Absatz 4 gilt die auf dieser Veröffentlichung basierende Klassifizierung für den Fünfmonatszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008.
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