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Anhang II

Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 werden wie folgt geändert:

1. Anhang 1 (Gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik) wird wie folgt geändert:

1.1. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger WortlautGeänderter Wortlaut
NACE Rev. 1 Abschnitt JNACE Rev. 2 Abschnitt K
NACE Rev. 1 Gruppe 65.2 und Abteilung 67NACE Rev. 2 Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie Abteilung 66
Abschnitte C bis G der NACE Rev. 1Abschnitte B bis G der NACE Rev. 2
NACE Rev. 1 Klasse 65.11NACE Rev. 2 Klasse 64.11
Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1Abteilungen 64 and 65 der NACE Rev. 2
Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1Abschnitte H, I, J, L, M, N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2

1.2. Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 9
Tätigkeitsgruppen

Die folgenden Gruppierungen von Wirtschaftszweigen beziehen sich auf die Klassifikation der NACE Rev. 2. Abschnitte B, C, D, E UND F

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/Bau. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt H
Verkehr und Lagerei

49.1+49.2 "Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr" und "Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr"

49.3 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr

49.4 Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte

49.5 Transport in Rohrfernleitungen

50.1+50.2 "Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt und Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt"

50.3+50.4 "Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt" und "Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt"

51 Luftfahrt

52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

53.1 Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern

53.2 Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste

Abschnitt I
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

55 Beherbergung

56 Gastronomie

Abschnitt J
Information und Kommunikation

58 Verlagswesen

59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

60 Rundfunkveranstalter

61 Telekommunikation

62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

63 Informationsdienstleistungen

Abschnitt K
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt L
Grundstücks- und Wohnungswesen

68 Grundstücks- und Wohnungswesen

Abschnitt M
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

69+70 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72 Forschung und Entwicklung

73.1 Werbung

73.2 Markt- und Meinungsforschung

74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

75 Veterinärwesen

Abschnitt N
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

77.1 Vermietung von Kraftwagen

77.2 Vermietung von Gebrauchsgütern

77.3 Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen

77.4 Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

Abschnitt S
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

95.11 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

95.12 Reparatur von Telekommunikationsgeräten

95.21 Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik

95.22 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

95.23 Reparatur von Schuhen und Lederwaren

95.24 Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen

95.25 Reparatur von Uhren und Schmuck

95.29 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern"

2. Anhang 2 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie) wird wie folgt geändert:

2.1. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger WortlautGeänderter Wortlaut
Abschnitt C der NACE Rev. 1Abschnitt B der NACE Rev. 2
Abschnitt D der NACE Rev. 1Abschnitt C der NACE Rev. 2
Abschnitt E der NACE Rev. 1Abschnitte D und E der NACE Rev. 2
Abteilungen 17/18/19/21/22/25/28/31/32/36 der NACE Rev. 1Abteilungen 13/14/15/17/18/22/25/26/31 der NACE Rev. 2

2.2. Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 3
Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle unter die Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (B), des Verarbeitenden Gewerbes/der Herstellung von Waren (C), der Energieversorgung (D) und der Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D oder E zugeordnet sind."

3. Anhang 3 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels) wird wie folgt geändert:

3.1. Abschnitt 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Sektor umfasst die Tätigkeiten des Handels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind."

3.2. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger WortlautGeänderter Wortlaut
Abteilung 50 der NACE Rev. 1Abteilung 45 der NACE Rev. 2
Abteilung 51 der NACE Rev. 1Abteilung 46 der NACE Rev. 2
Abteilung 52 der NACE Rev. 1Abteilung 47 der NACE Rev. 2

In Abschnitt 5 "Erstes Berichtsjahr " und in Abschnitt 9 "Berichte und Pilotuntersuchungen" wird die Bezugnahme auf die Abteilungen 50, 51 bzw. 52 der NACE Rev. 1 beibehalten.

4. Anhang 4 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger WortlautGeänderter Wortlaut
Gruppen 45.1 und 45.2 der NACE Rev. 1Abteilungen 41 und 42 sowie Gruppen 43.1 und 43.9

der NACE Rev. 2

5. Anhang 5 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger WortlautGeänderter Wortlaut
Abteilung 66 außer Klasse 66.02 der NACE Rev. 1Abteilung 65 außer Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2

6. Anhang 6 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger WortlautGeänderter Wortlaut
Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2

7. Anhang 7 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger WortlautGeänderter Wortlaut
Klasse 66.02 der NACE Rev. 1Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2

Anhang III

Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 werden wie folgt geändert:

1. Anhang A

1.1. In Anhang A erhält Buchstabe a (Geltungsbereich ) folgende Fassung.

"a) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden."

1.2. In Anhang A Buchstabe c (Liste der Variablen ) l erhalten die Nummern 6, 7 und 8 folgende Fassung.

"6. Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

7. Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

8. Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 2 erforderlich: 13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden."

1.3. In Anhang A Buchstabe c (Liste der Variablen ) l erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung .

"9. Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

10. Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.2, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

11. Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 angehören."

1.4. In Anhang A Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung :

"1. Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.

2. Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln."

1.5. In Anhang A Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l wird unter Nummer 3 NACE Rev. 1 " durch NACE Rev. 2 " ersetzt. 1.6. In Anhang A Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 4, 5, 6 und 7 folgende Fassung .

"4. Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission (1) definiert sind.

5. Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln..

(1) ABl. L 86 vom 27.03.2001 S. 11.

6. Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte Verarbeitende Gewerbe/die gesamte Herstellung von Waren, d. h. Abschnitt C der NACE Rev. 2, sowie für einen verkleinerten Satz von MIG zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (Liste der Variablen ') ) Nummer dieses Anhangs aufgeführten Abteilungen der NACE Rev. 2 umfasst.

7. Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.

1.7. In Anhang A Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung

9. Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

10. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln."

1.8. In Anhang A Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung ) l erhält die Nummer 2 folgende Fassung.

2. Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden."

1.9. Dem Anhang A Buchstabe i (Erster Bezugszeitraum ) l wird folgender Absatz angefügt.

"Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009."

2. Anhang B

2.1. Anhang B Buchstabe a (Geltungsbereich ) ] erhält folgende Fassung:

"a) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten."

2.2. In Anhang B Buchstabe e (Bezugszeitraum ) l wird "NACE " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt.

2.3. In Anhang B Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung .

"1. Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.

2. Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich."

2.4. In Anhang B Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l wird unter Nummer 6 "NACE " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt.

2.5. In Anhang B Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung ) wird unter Nummer 2 "NACE Rev. 1 " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt.

2.6. Dem Anhang B Buchstabe i (Erstes Bezugsjahr ) 1 wird folgender Absatz angefügt.

"Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009."

3. Anhang C

3.1. Anhang C Buchstabe a (Geltungsbereich ) l erhält folgende Fassung:

"a) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten."

3.2. In Anhang C Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung.

"1. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) sowie zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln.

2. Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Klasse 47.11; Klasse 47.19; Gruppe 47.2; Gruppe 47.3;

Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;

Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;

Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;

Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;

Klasse 47.91.

3. Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;

Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;

Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

4. Abteilung 47 Abteilung 47 ohne 47.3

5. Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln."

3.3. In Anhang C Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung ) l erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung.

"1. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

2. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monate in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei den Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.

3. Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden."

3.4. Dem Anhang C Buchstabe i (Erstes Bezugsjahr ) 1 wird folgender Satz angefügt.

"Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009."

4. Anhang D

4.1. Anhang D Buchstabe a (Geltungsbereich ) ] erhält folgende Fassung:

"a) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind."

4.2. In Anhang D Buchstabe c (Liste der Variablen ) I wird unter Nummer 4 Buchstabe d NACE " durch NACE Rev. 2 " ersetzt.

4.3. In Anhang D Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung:

1. Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln: 46 auf der Ebene der Dreisteller;

45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;

Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;

Summe von 55 und 56;

Summe von 69 und 70.2;

2. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln: Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;

Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;

Summe von 55 und 56;

Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.

3. Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

4. Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.

5. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

49.4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;

Summe von 50.1 und 50.2;

Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.

Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben."

4.4. In Anhang D Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhält Nummer 7 folgende Fassung:

7. Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden."

4.5. In Anhang D Buchstabe h (Pilotstudien ) l erhält Nummer 3 folgende Fassung:

"3. Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über

  1. Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,
  2. Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,
  3. Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,
  4. Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,
  5. Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;"

4.6. Dem Anhang D Buchstabe i (Erster Bezugszeitraum ) l wird folgender Absatz angefügt:

"Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 2009."

4.7. Anhang D Buchstabe j (Übergangszeitraum ) I erhält folgende Fassung:.

,j) Übergangszeitraum

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a (Geltungsbereich ) ) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwert der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden."

Anhang IV

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"Erfassungsbereich

Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

Dieser Anhang erfasst auch

a) Abfälle aus Haushalten,

b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen. "

2. Abschnitt 8 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:.

1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:

Nummer des PostensNACE-Rev.-2-KodeBezeichnung
1Abteilung 01Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Abteilung 02Forstwirtschaft und Holzeinschlag
2Abteilung 03Fischerei und Aquakultur
3Abschnitt BBergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
4Abteilung 10Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
Abteilung 11Getränkeherstellung
Abteilung 12Tabakverarbeitung
5Abteilung 13Herstellung von Textilien
Abteilung 14Herstellung von Bekleidung
Abteilung 15Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
6Abteilung 16Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
7Abteilung 17Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
Abteilung 18Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bildund Datenträgern
8Abteilung 19Kokerei und Mineralölverarbeitung
9Abteilung 20Herstellung von chemischen Erzeugnissen
Abteilung 21Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
Abteilung 22Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
10Abteilung 23Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
11Abteilung 24Metallerzeugung und -bearbeitung
Abteilung 25Herstellung von Metallerzeugnissen
12Abteilung 26Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Abteilung 27Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Abteilung 28Maschinenbau
Abteilung 29Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Abteilung 30Sonstiger Fahrzeugbau
13Abteilung 31Herstellung von Möbeln
Abteilung 32Herstellung von sonstigen Waren
Abteilung 33Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
14Abschnitt DEnergieversorgung
15Abteilung 36Wasserversorgung
Abteilung 37Abwasserentsorgung
Abteilung 39Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
16Abteilung 38Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
17Abschnitt FBaugewerbe/Bau
18 Dienstleistungen:
Abschnitt G außer 46.77Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Abschnitt HVerkehr und Lagerei
Abschnitt IGastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
Abschnitt JInformation und Kommunikation
Abschnitt KErbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Abschnitt LGrundstücks- und Wohnungswesen
Abschnitt MErbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Abschnitt NErbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Abschnitt OÖffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
Abschnitt PErziehung und Unterricht
Abschnitt QGesundheits- und Sozialwesen
Abschnitt RKunst, Unterhaltung und Erholung
Abschnitt SErbringung von sonstigen Dienstleistungen
Abschnitt TPrivate Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Abschnitt UExterritoriale Organisationen und Körperschaften
19Klasse 46.77Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen "

Anhang V

Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung:

"b) Erfassungsbereich

In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und des Abschnitts R sowie der Abteilung 95 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt K erfasst.

Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt."


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