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Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 werden wie folgt geändert:
1. Anhang 1 (Gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik) wird wie folgt geändert:
1.1. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:
Bisheriger Wortlaut | Geänderter Wortlaut |
NACE Rev. 1 Abschnitt J | NACE Rev. 2 Abschnitt K |
NACE Rev. 1 Gruppe 65.2 und Abteilung 67 | NACE Rev. 2 Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie Abteilung 66 |
Abschnitte C bis G der NACE Rev. 1 | Abschnitte B bis G der NACE Rev. 2 |
NACE Rev. 1 Klasse 65.11 | NACE Rev. 2 Klasse 64.11 |
Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1 | Abteilungen 64 and 65 der NACE Rev. 2 |
Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1 | Abschnitte H, I, J, L, M, N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2 |
1.2. Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:
"Abschnitt 9
Tätigkeitsgruppen
Die folgenden Gruppierungen von Wirtschaftszweigen beziehen sich auf die Klassifikation der NACE Rev. 2. Abschnitte B, C, D, E UND F
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/Bau. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt H
Verkehr und Lagerei
49.1+49.2 "Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr" und "Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr"
49.3 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
49.4 Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte
49.5 Transport in Rohrfernleitungen
50.1+50.2 "Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt und Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt"
50.3+50.4 "Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt" und "Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt"
51 Luftfahrt
52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
53.1 Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern
53.2 Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste
Abschnitt I
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
55 Beherbergung
56 Gastronomie
Abschnitt J
Information und Kommunikation
58 Verlagswesen
59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
60 Rundfunkveranstalter
61 Telekommunikation
62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
63 Informationsdienstleistungen
Abschnitt K
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt L
Grundstücks- und Wohnungswesen
68 Grundstücks- und Wohnungswesen
Abschnitt M
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
69+70 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
72 Forschung und Entwicklung
73.1 Werbung
73.2 Markt- und Meinungsforschung
74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
75 Veterinärwesen
Abschnitt N
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
77.1 Vermietung von Kraftwagen
77.2 Vermietung von Gebrauchsgütern
77.3 Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen
77.4 Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)
78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen
80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien
81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau
82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.
Abschnitt S
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
95.11 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten
95.12 Reparatur von Telekommunikationsgeräten
95.21 Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik
95.22 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten
95.23 Reparatur von Schuhen und Lederwaren
95.24 Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen
95.25 Reparatur von Uhren und Schmuck
95.29 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern"
2. Anhang 2 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie) wird wie folgt geändert:
2.1. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:
Bisheriger Wortlaut | Geänderter Wortlaut |
Abschnitt C der NACE Rev. 1 | Abschnitt B der NACE Rev. 2 |
Abschnitt D der NACE Rev. 1 | Abschnitt C der NACE Rev. 2 |
Abschnitt E der NACE Rev. 1 | Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 |
Abteilungen 17/18/19/21/22/25/28/31/32/36 der NACE Rev. 1 | Abteilungen 13/14/15/17/18/22/25/26/31 der NACE Rev. 2 |
2.2. Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
"Abschnitt 3
Geltungsbereich
Die Statistiken werden für alle unter die Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (B), des Verarbeitenden Gewerbes/der Herstellung von Waren (C), der Energieversorgung (D) und der Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D oder E zugeordnet sind."
3. Anhang 3 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels) wird wie folgt geändert:
3.1. Abschnitt 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Sektor umfasst die Tätigkeiten des Handels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind."
3.2. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:
Bisheriger Wortlaut | Geänderter Wortlaut |
Abteilung 50 der NACE Rev. 1 | Abteilung 45 der NACE Rev. 2 |
Abteilung 51 der NACE Rev. 1 | Abteilung 46 der NACE Rev. 2 |
Abteilung 52 der NACE Rev. 1 | Abteilung 47 der NACE Rev. 2 |
In Abschnitt 5 "Erstes Berichtsjahr " und in Abschnitt 9 "Berichte und Pilotuntersuchungen" wird die Bezugnahme auf die Abteilungen 50, 51 bzw. 52 der NACE Rev. 1 beibehalten.
4. Anhang 4 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:
Bisheriger Wortlaut | Geänderter Wortlaut |
Gruppen 45.1 und 45.2 der NACE Rev. 1 | Abteilungen 41 und 42 sowie Gruppen 43.1 und 43.9
der NACE Rev. 2 |
5. Anhang 5 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:
Bisheriger Wortlaut | Geänderter Wortlaut |
Abteilung 66 außer Klasse 66.02 der NACE Rev. 1 | Abteilung 65 außer Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2 |
6. Anhang 6 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:
Bisheriger Wortlaut | Geänderter Wortlaut |
Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 | Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 |
7. Anhang 7 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:
Bisheriger Wortlaut | Geänderter Wortlaut |
Klasse 66.02 der NACE Rev. 1 | Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2 |
Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 werden wie folgt geändert:
1. Anhang A
1.1. In Anhang A erhält Buchstabe a (Geltungsbereich ) folgende Fassung.
"a) Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden."
1.2. In Anhang A Buchstabe c (Liste der Variablen ) l erhalten die Nummern 6, 7 und 8 folgende Fassung.
"6. Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
7. Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
8. Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 2 erforderlich: 13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden."
1.3. In Anhang A Buchstabe c (Liste der Variablen ) l erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung .
"9. Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
10. Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.2, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.
11. Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 angehören."
1.4. In Anhang A Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung :
"1. Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.
2. Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln."
1.5. In Anhang A Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l wird unter Nummer 3 NACE Rev. 1 " durch NACE Rev. 2 " ersetzt. 1.6. In Anhang A Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 4, 5, 6 und 7 folgende Fassung .
"4. Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission (1) definiert sind.
5. Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln..
(1) ABl. L 86 vom 27.03.2001 S. 11.
6. Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte Verarbeitende Gewerbe/die gesamte Herstellung von Waren, d. h. Abschnitt C der NACE Rev. 2, sowie für einen verkleinerten Satz von MIG zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (Liste der Variablen ') ) Nummer dieses Anhangs aufgeführten Abteilungen der NACE Rev. 2 umfasst.
7. Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.
1.7. In Anhang A Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung
9. Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.
10. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln."
1.8. In Anhang A Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung ) l erhält die Nummer 2 folgende Fassung.
2. Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden."
1.9. Dem Anhang A Buchstabe i (Erster Bezugszeitraum ) l wird folgender Absatz angefügt.
"Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009."
2. Anhang B
2.1. Anhang B Buchstabe a (Geltungsbereich ) ] erhält folgende Fassung:
"a) Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten."
2.2. In Anhang B Buchstabe e (Bezugszeitraum ) l wird "NACE " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt.
2.3. In Anhang B Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung .
"1. Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.
2. Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich."
2.4. In Anhang B Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l wird unter Nummer 6 "NACE " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt.
2.5. In Anhang B Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung ) wird unter Nummer 2 "NACE Rev. 1 " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt.
2.6. Dem Anhang B Buchstabe i (Erstes Bezugsjahr ) 1 wird folgender Absatz angefügt.
"Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009."
3. Anhang C
3.1. Anhang C Buchstabe a (Geltungsbereich ) l erhält folgende Fassung:
"a) Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten."
3.2. In Anhang C Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung.
"1. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) sowie zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln.
2. Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:
Klasse 47.11; Klasse 47.19; Gruppe 47.2; Gruppe 47.3;
Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;
Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;
Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;
Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;
Klasse 47.91.
3. Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:
Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;
Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;
Abteilung 47
Abteilung 47 ohne 47.3
4. Abteilung 47 Abteilung 47 ohne 47.3
5. Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln."
3.3. In Anhang C Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung ) l erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung.
"1. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.
2. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monate in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei den Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.
3. Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden."
3.4. Dem Anhang C Buchstabe i (Erstes Bezugsjahr ) 1 wird folgender Satz angefügt.
"Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009."
4. Anhang D
4.1. Anhang D Buchstabe a (Geltungsbereich ) ] erhält folgende Fassung:
"a) Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind."
4.2. In Anhang D Buchstabe c (Liste der Variablen ) I wird unter Nummer 4 Buchstabe d NACE " durch NACE Rev. 2 " ersetzt.
4.3. In Anhang D Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung:
1. Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln: 46 auf der Ebene der Dreisteller;
45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;
Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;
Summe von 55 und 56;
Summe von 69 und 70.2;
2. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln: Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;
Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;
Summe von 55 und 56;
Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.
3. Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.
4. Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.
5. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
49.4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;
Summe von 50.1 und 50.2;
Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.
Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben."
4.4. In Anhang D Buchstabe f (Gliederungstiefe ) l erhält Nummer 7 folgende Fassung:
7. Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden."
4.5. In Anhang D Buchstabe h (Pilotstudien ) l erhält Nummer 3 folgende Fassung:
"3. Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über
4.6. Dem Anhang D Buchstabe i (Erster Bezugszeitraum ) l wird folgender Absatz angefügt:
"Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 2009."
4.7. Anhang D Buchstabe j (Übergangszeitraum ) I erhält folgende Fassung:.
,j) Übergangszeitraum
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a (Geltungsbereich ) ) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwert der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden."
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
"Erfassungsbereich
Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.
Dieser Anhang erfasst auch
a) Abfälle aus Haushalten,
b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen. "
2. Abschnitt 8 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:.
1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:
Nummer des Postens | NACE-Rev.-2-Kode | Bezeichnung |
1 | Abteilung 01 | Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten |
Abteilung 02 | Forstwirtschaft und Holzeinschlag | |
2 | Abteilung 03 | Fischerei und Aquakultur |
3 | Abschnitt B | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
4 | Abteilung 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln |
Abteilung 11 | Getränkeherstellung | |
Abteilung 12 | Tabakverarbeitung | |
5 | Abteilung 13 | Herstellung von Textilien |
Abteilung 14 | Herstellung von Bekleidung | |
Abteilung 15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | |
6 | Abteilung 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) |
7 | Abteilung 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
Abteilung 18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bildund Datenträgern | |
8 | Abteilung 19 | Kokerei und Mineralölverarbeitung |
9 | Abteilung 20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
Abteilung 21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
Abteilung 22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | |
10 | Abteilung 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
11 | Abteilung 24 | Metallerzeugung und -bearbeitung |
Abteilung 25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | |
12 | Abteilung 26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
Abteilung 27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen | |
Abteilung 28 | Maschinenbau | |
Abteilung 29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | |
Abteilung 30 | Sonstiger Fahrzeugbau | |
13 | Abteilung 31 | Herstellung von Möbeln |
Abteilung 32 | Herstellung von sonstigen Waren | |
Abteilung 33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | |
14 | Abschnitt D | Energieversorgung |
15 | Abteilung 36 | Wasserversorgung |
Abteilung 37 | Abwasserentsorgung | |
Abteilung 39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung | |
16 | Abteilung 38 | Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung |
17 | Abschnitt F | Baugewerbe/Bau |
18 | Dienstleistungen: | |
Abschnitt G außer 46.77 | Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen | |
Abschnitt H | Verkehr und Lagerei | |
Abschnitt I | Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie | |
Abschnitt J | Information und Kommunikation | |
Abschnitt K | Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen | |
Abschnitt L | Grundstücks- und Wohnungswesen | |
Abschnitt M | Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen | |
Abschnitt N | Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen | |
Abschnitt O | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung | |
Abschnitt P | Erziehung und Unterricht | |
Abschnitt Q | Gesundheits- und Sozialwesen | |
Abschnitt R | Kunst, Unterhaltung und Erholung | |
Abschnitt S | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | |
Abschnitt T | Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | |
Abschnitt U | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften | |
19 | Klasse 46.77 | Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen " |
Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung:
"b) Erfassungsbereich
In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und des Abschnitts R sowie der Abteilung 95 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt K erfasst.
Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt."
ENDE |