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Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1;
VO (EG) 574/2004 - ABl. Nr. L 90 vom 27.03.2004 S. 15;
VO (EG) 783/2005 - ABl. Nr. L 131 vom 25.05.2005 S. 38;
VO (EG) 1893/2006 - ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;
VO (EG) 221/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 157;
VO (EU) 849/2010 - ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S. 2)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken zu Aufkommen und Bewirtschaftung von Abfällen aus Unternehmen und Privathaushalten werden von der Gemeinschaft benötigt, um den Stand der Umsetzung der Abfallpolitik überwachen zu können. Dadurch werden die Voraussetzungen für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der möglichst umfangreichen Verwertung und der sicheren Beseitigung von Abfällen geschaffen. Ein statistisches Instrumentarium bleibt weiterhin erforderlich, um die Einhaltung des Grundsatzes der Abfallvermeidung zu bewerten und um Daten über das Abfallaufkommen und weltweit sowie national und regional vorliegende Daten über die Nutzung von Ressourcen zusammenführen zu können.
(2) Die Begriffe zur Beschreibung von Abfällen und Abfallbewirtschaftung sind zu definieren, damit die Ergebnisse der Abfallstatistik vergleichbar sind.
(3) Im Rahmen der Abfallpolitik der Gemeinschaft wurde eine Reihe von Prinzipien aufgestellt, die von den Abfallerzeugern sowie der Abfallwirtschaft zu berücksichtigen sind. Zur Einhaltung dieser Prinzipien muss das Abfallaufkommen an verschiedenen Stellen des Abfallflusses registriert werden: bei der Erzeugung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung.
(4) Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 4.
(5) Zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse sollten die Abfallstatistiken der festgelegten Aufschlüsselung entsprechen; sie sollten zudem in einer angemessenen Form und innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt werden.
(6) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -Verwertung und -beseitigung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Statistiken die Begriffe zur Beschreibung von Abfall und Abfallbewirtschaftung zu definieren sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(7) Die Mitgliedstaaten benötigen gegebenenfalls eine Übergangszeit zur Erstellung ihrer Abfallstatistik für alle oder einige der wirtschaftlichen Tätigkeiten A, B und G bis Q der mit der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union 5 geschaffenen NAGE Rev. 1, für die ihre nationalen Statistiken umfangreichere Anpassungen erfordern.
(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.
(9) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde von der Kommission angehört
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Ziel
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, einen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -Verwertung und -beseitigung zu erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -Verwertung und -beseitigung; hiervon ausgenommen sind radioaktive Abfälle, die bereits unter andere Rechtsvorschriften fallen.
(3) Die Statistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:
(4) Bei der Erstellung der Statistiken beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission die vorwiegend substanzbezogene statistische Nomenklatur gemäß Anhang III.
(5) Die Kommission erstellt eine Äquivalenztabelle für die in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG 8 eingeführte Abfallverzeichnis. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 2 Definitionen
Im Sinne und im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Datenerhebung
(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der gemäß dem Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der in Anhang I und II aufgeführten Merkmale mit Hilfe eines der folgenden Mittel:
Die Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.
(2) Um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern, werden Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maß zum Abfallaufkommen bei.
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist.
(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 muss mit dem Erfassungsgrad und den Qualitätszielen gemäß Abschnitt 7 Nummer 1 der Anhänge I und II in Einklang stehen.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten in einem geeigneten Format und innerhalb der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums.
(6) Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Absatz 5 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.
Artikel 4 Übergangszeit
(1) Während einer Übergangszeit kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 5 der Anhänge I und II zulassen. Diese Übergangszeit darf folgenden Zeitraum nicht überschreiten:
(2) Die in Absatz 1 genannten Abweichungen können einzelnen Mitgliedstaaten nur für die Daten des ersten Bezugsjahres eingeräumt werden.
(3) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über Abfälle aus den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.
Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 5 Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
(1) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.
(2) Das Pilotstudienprogramm der Kommission muss unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 mit dem Inhalt der Anhänge I und II in Einklang stehen, insbesondere mit den Aspekten, die den Erfassungsbereich und den Erfassungsgrad der Abfallstatistiken, die Abfallkategorien für die Einstufung der Abfälle, die Bezugsjahre und die Periodizität betreffen.
(3) Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten der Pilotstudien.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die Pilotstudien werden spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.
Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Dabei handelt es sich vor allem um folgende Maßnahmen:
(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden jedoch nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; sie betreffen vor allem:
Artikel 7 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom 14 eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle eingesetzten Ausschuss den Entwurf der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das Statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.
Artikel 8 Bericht
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Abschaffung sich überschneidender Berichtspflichten.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen werden.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2002.
_______________
1) ABl. C 87 vom 29.03.1999 S. 22, ABl. C 180 E vom 26.06.2001 S. 202 und geänderter Vorschlag vom 10. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2) ABl.. C 329 vom 17.11.1999 S. 17.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.03.2002 S. 32), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 (ABl. C 145 E vom 18.06.2002 S. 85) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. November 2002.
4) ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 1.
5) ABl. L 293 vom 24.10.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission ABl. L 6 vom 10.01.2002 S. 3).
6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
7) ABl. L 30 vom 06.02.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001 S. 1)
8) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.07.2001 S. 18).
9) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 06.06.1996 S. 32).
10) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10.
11) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).
12) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.
13) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.
14) ABl. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.
Abfallaufkommen | Anhang I 04 06 10 |
Abschnitt 1
Erfassungsbereich
1. Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.
Dieser Anhang erfasst auch
2. Abfälle, die am Ort des Abfallaufkommens recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.
Abschnitt 2
Abfallkategorien
Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:
Verzeichnis der Abfallkategorien | |||
EAK-Stat/4. Fassung | |||
Nummer des Postens | Bezeichnung | Gefährlicher/ Ungefährlicher Abfall | |
1 | 01.1 | Verbrauchte Lösemittel | Gefährlich |
2 | 01.2 | Säuren, Laugen oder Salze | Ungefährlich |
3 | 01.2 | Säuren, Laugen oder Salze | Gefährlich |
4 | 01.3 | Gebrauchte Öle | Gefährlich |
5 | 01.4, 02, 03.1 | Chemische Abfälle | Ungefährlich |
6 | 01.4, 02, 03.1 | Chemische Abfälle | Gefährlich |
7 | 03.2 | Schlämme von Industrieabwässern | Ungefährlich |
8 | 03.2 | Schlämme von Industrieabwässern | Gefährlich |
9 | 03.3 | Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung | Ungefährlich |
10 | 03.3 | Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung | Gefährlich |
11 | 05 | Medizinische und biologische Abfälle | Ungefährlich |
12 | 05 | Medizinische und biologische Abfälle | Gefährlich |
13 | 06.1 | Metallische Abfälle, eisenhaltig | Ungefährlich |
14 | 06.2 | Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig | Ungefährlich |
15 | 06.3 | Metallische Abfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt | Ungefährlich |
16 | 07.1 | Glasabfälle | Ungefährlich |
17 | 07.1 | Glasabfälle | Gefährlich |
18 | 07.2 | Papier- und Pappeabfälle | Ungefährlich |
19 | 07.3 | Gummiabfälle | Ungefährlich |
20 | 07.4 | Kunststoffabfälle | Ungefährlich |
21 | 07.5 | Holzabfälle | Ungefährlich |
22 | 07.5 | Holzabfälle | Gefährlich |
23 | 07.6 | Textilabfälle | Ungefährlich |
24 | 07.7 | PCB-haltige Abfälle | Gefährlich |
25 | 08 (außer 08.1, 08.41) | Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren) | Ungefährlich |
26 | 08 (außer 08.1, 08.41) | Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren) | Gefährlich |
27 | 08.1 | Ausrangierte Kraftfahrzeuge | Ungefährlich |
28 | 08.1 | Ausrangierte Kraftfahrzeuge | Gefährlich |
29 | 08.41 | Batterien und Akkumulatoren | Ungefährlich |
30 | 08.41 | Batterien und Akkumulatoren | Gefährlich |
31 | 09.1 | Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle | Ungefährlich |
32 | 09.2 | Pflanzliche Abfälle | Ungefährlich |
33 | 09.3 | Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist | Ungefährlich |
34 | 10.1 | Hausmüll und ähnliche Abfälle | Ungefährlich |
35 | 10.2 | Gemischte und undifferenzierte Materialien | Ungefährlich |
36 | 10.2 | Gemischte und undifferenzierte Materialien | Gefährlich |
37 | 10.3 | Sortierrückstände | Ungefährlich |
38 | 10.3 | Sortierrückstände | Gefährlich |
39 | 11 | Gewöhnliche Schlämme | Ungefährlich |
40 | 12.1 | Mineralische Bau- und Abbruchabfälle | Ungefährlich |
41 | 12.1 | Mineralische Bau- und Abbruchabfälle | Gefährlich |
42 | 12.2, 12.3, 12.5 | Andere mineralische Abfälle | Ungefährlich |
43 | 12.2, 12.3, 12.5 | Andere mineralische Abfälle | Gefährlich |
44 | 12.4 | Verbrennungsrückstände | Ungefährlich |
45 | 12.4 | Verbrennungsrückstände | Gefährlich |
46 | 12.6 | Böden | Ungefährlich |
47 | 12.6 | Böden | Gefährlich |
48 | 12.7 | Baggergut | Ungefährlich |
49 | 12.7 | Baggergut | Gefährlich |
50 | 12.8, 13 | Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle | Ungefährlich |
51 | 12.8, 13 | Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle | Gefährlich |
Abschnitt 3
Merkmale
Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen:
Abschnitt 4
Berichtseinheit
Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien 'Schlämme von Industrieabwässern', 'Gewöhnliche Schlämme', 'Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung' und 'Baggergut', für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist.
Die Berichtseinheit für das in Abschnitt 3 Nummer 2 aufgeführte Merkmal ist der Prozentsatz der angeschlossenen Bevölkerung.
Abschnitt 5
Erstes Bezugsjahr und Periodizität
Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010.
Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr.
Abschnitt 6
Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
Abschnitt 7
Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken
Abschnitt 8
Erstellung der Ergebnisse
1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für:
1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:
Nr. des Postens | Bezeichnung | |
1 | Abschnitt A | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
2 | Abschnitt B | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3 | Abteilung 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln |
Abteilung 11 | Getränkeherstellung | |
Abteilung 12 | Tabakverarbeitung | |
4 | Abteilung 13 | Herstellung von Textilien |
Abteilung 14 | Herstellung von Bekleidung | |
Abteilung 15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | |
5 | Abteilung 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) |
6 | Abteilung 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
Abteilung 18 | Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | |
7 | Abteilung 19 | Kokerei und Mineralölverarbeitung |
8 | Abteilung 20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
Abteilung 21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
Abteilung 22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | |
9 | Abteilung 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
10 | Abteilung 24 | Metallerzeugung und -bearbeitung |
Abteilung 25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | |
11 | Abteilung 26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
Abteilung 27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen | |
Abteilung 28 | Maschinenbau | |
Abteilung 29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | |
Abteilung 30 | Sonstiger Fahrzeugbau | |
12 | Abteilung 31 | Herstellung von Möbeln |
Abteilung 32 | Herstellung von sonstigen Waren | |
Abteilung 33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | |
13 | Abschnitt D | Energieversorgung |
14 | Abteilung 36 | Wasserversorgung |
Abteilung 37 | Abwasserentsorgung | |
Abteilung 39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung | |
15 | Abteilung 38 | Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung |
16 | Abschnitt F | Baugewerbe/Bau |
17 | Abschnitt G außer Klasse 46.77 | Dienstleistungen: Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
Abschnitt H | Verkehr und Lagerei | |
Abschnitt I | Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie | |
Abschnitt J | Information und Kommunikation | |
Abschnitt K | Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen | |
Abschnitt L | Grundstücks- und Wohnungswesen | |
Abschnitt M | Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen | |
Abschnitt N | Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen | |
Abschnitt O | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung | |
Abschnitt P | Erziehung und Unterricht | |
Abschnitt Q | Gesundheits- und Sozialwesen | |
Abschnitt R | Kunst, Unterhaltung und Erholung | |
Abschnitt S | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | |
Abschnitt T | Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | |
Abschnitt U | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften | |
18 | Klasse 46.77 | Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen |
1.2. Haushalte
Nummer des Postens | Bezeichnung | |
19 | Abfallaufkommen aus Haushalten |
2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates 1 und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.
In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 2 auswirkt.
__________________
1) ABl. L 76 vom 30.03.1993 S. 2.
weiter. |