umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (10)
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Kriterien für registrierte Stoffe in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen | Anhang III 08 18 |
Kriterien für in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen registrierte Stoffe bzw. deren Nanoformen im Zusammenhang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b:
Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a | Anhang IV 08 |
EINECS-Nr. | Name/Gruppe | CAS-Nr. |
200-061-5 | D-Glucitol C6 H14 O6 | 50-70-4 |
200-066-2 | Ascorbinsäure C6 H8 O6 | 50-81-7 |
200-075-1 | Glucose C6 H12 O6 | 50-99-7 |
200-233-3 | Fructose C6 H12 O6 | 57-48-7 |
200-294-2 | L-Lysin C6 H14 N2 O2 | 56-87-1 |
200-334-9 | Saccharose, rein C12 H22 O11 | 57-50-1 |
200-405-4 | α-Tocopherylacetat C31 H52 O3 | 58-95-7 |
200-416-4 | Galactose C6 H12 O6 | 59-23-4 |
200-432-1 | DL-Methionin C5 H11 NO2 S | 59-51-8 |
200-559-2 | Lactose C12 H22 O11 | 63-42-3 |
200-711-8 | D-Mannitol C6 H14 O6 | 69-65-8 |
201-771-8 | L-Sorbose C6 H12 O6 | 87-79-6 |
204-664-4 | Glycerinstearat, rein C21 H42 O4 | 123-94-4 |
204-696-9 | Kohlendioxid CO2 | 124-38-9 |
205-278-9 | Calciumpantothenat, D-Form C9 H17 NO5.1/2Ca | 137-08-6 |
205-756-7 | DL-Phenylalanin C9 H11 NO2 | 150-30-1 |
208-407-7 | Natriumgluconat C6 H12 O7.Na | 527-07-1 |
215-665-4 | Sorbitanoleat C24 H44 O6 | 1338-43-8 |
231-098-5 | Krypton Kr | 7439-90-9 |
231-110-9 | Neon Ne | 7440-01-9 |
231-147-0 | Argon Ar | 7440-37-1 |
231-168-5 | Helium He | 7440-59-7 |
231-172-7 | Xenon Xe | 7440-63-3 |
231-783-9 | Stickstoff N2 | 7727-37-9 |
231-791-2 | Wasser, destilliert, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von ähnlicher Reinheit H2O | 7732-18-5 |
232-307-2 | Lecithine Komplexe Kombination von Fettsäure-Diglyceriden, gebunden an Phosphorsäurecholinester | 8002-43-5 |
232-436-4 | Sirupe, hydrolysierte Stärke Komplexe Kombination, die durch saure oder enzymatische Hydrolyse von Maisstärke gewonnen wird. Besteht hauptsächlich aus D-Glucose, Maltose und Maltodextrinen | 8029-43-4 |
232-442-7 | Talg, gehärtet | 8030-12-4 |
232-675-4 | Dextrin | 9004-53-9 |
232-679-6 | Stärke Hochpolymere Kohlenstoffsubstanz, die gewöhnlich aus Getreidekörnern wie z. 8. Mais, Weizen und Hirse sowie aus Wurzeln und Knollen wie z.B. Kartoffeln und Maniok gewonnen wird. Umfasst auch Stärke, die durch Erhitzen in Anwesenheit von Wasser verkleistert wurde | 9005-25-8 |
232-940-4 | Maltodextrin | 9050-36-6 |
238-976-7 | Natrium-D-gluconat C6 H12 O7.xNa | 14906-97-9 |
248-027-9 | D-Glucitolmonostearat C24 H48O7 | 26836-47-5 |
262-988-1 | Fettsäuren, Kokos-, Methylester | 61788-59-8 |
265-995-8 | Zellstoff | 65996-61-4 |
266-948-4 | Glyceride, C16-18 und C18-ungesättigt Diese Substanz wird identifiziert durch SDA Substance Name: C16-C18 and C18 unsaturated trialkyl glyceride und durch SDA Reporting Number: 11-001-00 | 67701-30-8 |
268-616-4 | Sirupe, Mais-, entwässert | 68131-37-3 |
269-658-6 | Glyceride, Talg-Mono-, -Di- und -Tri-, gehärtet | 68308-54-3 |
270-312-1 | Glyceride, C16-18 und C18-ungesättigte Mono- und Di- Diese Substanz wird identifiziert durch SDA Substance Name: C16-C18 and C18 unsaturated alkyl and C16-C18 and C18 unsaturated dialkyl glyceride und durch SDA Reporting Number: 11-002-00 | 68424-61-3 |
288-123-8 | Glyceride, C10-18 | 85665-33-4 |
Stoffe, die nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind | Anhang V 08 08a 19 |
Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Erdgas, roh und verarbeitet, Rohöl und Kohle;
pflanzliche Fette, pflanzliche Öle, pflanzliche Wachse; tierische Fette, tierische Öle, tierische Wachse; Fettsäuren von C6 bis C24 und ihre Kalium-, Natrium-, Calcium- und Magnesiumsalze, Glycerin;
Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und deren Bestandteile, Koks, Zementklinker und Magnesia;
Glas, keramische Fritten;
Nach Artikel 10 erforderliche Angaben | Anhang VI 10 18 22 |
Anmerkung zur Erfüllung der Anforderungen der Anhänge VI bis XI
In den Anhängen VI bis XI sind die Angaben aufgeführt, die nach den Artikeln 10, 12, 13, 40, 41 und 46 für die Zwecke der Registrierung und Beurteilung erforderlich sind. Die Basisangaben für die niedrigste Mengenstufe sind in Anhang VII aufgeführt. Bei jedem Erreichen einer höheren Mengenstufe sind zusätzlich die Angaben zu machen, die im für diese Stufe geltenden Anhang aufgeführt sind. Die erforderlichen Angaben sind für jeden Stoff je nach Menge, Verwendung und Exposition unterschiedlich. Die Anhänge sind deshalb in ihrer Gesamtheit und zusammen mit den allgemeinen Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Sorgfaltspflicht zu betrachten.
Ein Stoff wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 definiert und gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs identifiziert. Ein Stoff wird immer in mindestens einer Form hergestellt oder eingeführt. Ein Stoff kann auch in mehreren Formen auftreten.
Für alle unter die Registrierung fallenden Nanoformen sind bestimmte spezifische Informationen vorzulegen. Nanoformen sind nach den Vorschriften dieses Anhangs zu beschreiben. Der Registrant muss begründen, warum die Informationen im gemeinsamen Registrierungsdossier, mit dem die Informationsanforderungen für die registrierten Stoffe mit Nanoformen erfüllt werden, für die Beurteilung der Nanoformen ausreichend sind. Informationen, die zur Erfüllung der Informationsanforderungen für solche Stoffe von Belang sind, können von einzelnen Registranten auch getrennt eingereicht werden, wenn dies gemäß Artikel 11 Absatz 3 gerechtfertigt ist.
Für eine oder mehrere Informationsanforderungen sind möglicherweise mehrere Datensätze erforderlich, wenn es bei den Eigenschaften, die für die Gefahren- und Expositionsbewertung und die Risikobeurteilung und das Risikomanagement von Nanoformen relevant sind, signifikante Unterschiede gibt. Die Informationen sind so anzugeben, dass klar hervorgeht, welche Informationen im gemeinsamen Registrierungsdossier sich auf welche Nanoform des betreffenden Stoffes beziehen.
Sofern technisch und wissenschaftlich gerechtfertigt, sind bei einem Registrierungsdossier die Methoden gemäß Anhang XI Abschnitt 1.5 anzuwenden, wenn zwei oder mehrere Formen eines Stoffes für die Zwecke einer, mehrerer oder möglicherweise aller Informationsanforderungen "gruppiert" werden.
Die besonderen Vorschriften für Nanoformen gelten unbeschadet der Vorschriften für andere Formen eines Stoffes.
Definition einer Nanoform und einer Kategorie ähnlicher Nanoformen:
Basierend auf der Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien * wird die Nanoform eines Stoffes definiert als Form eines natürlichen oder hergestellten Stoffes, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm.
Zu diesem Sinne gilt ein "Partikel" als ein winziges Materialteilchen mit definierten physischen Grenzen, gilt ein "Agglomerat" als eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, bei denen die resultierende Außenoberfläche der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ähnlich ist, und gilt ein "Aggregat" als ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln.
Eine Nanoform wird in Unterabschnitt 2.4. beschrieben. Entsprechend den Unterschieden bei den unter den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 beschriebenen Parametern kann ein Stoff eine oder mehrere verschiedene Nanoformen haben.
Eine "Kategorie ähnlicher Nanoformen" wird als eine Gruppe von Nanoformen gemäß Abschnitt 2.4 definiert, bei der die klar gesetzten Grenzen der Parameter in den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 der einzelnen Nanoformen einer Kategorie noch den Schluss zulassen, dass die Gefahren-, Expositions- und Risikobewertung dieser Nanoformen gemeinsam durchgeführt werden können. Es muss begründet werden, dass eine Abweichung innerhalb dieser Grenzen sich nicht auf die Gefahren-, Expositions- und Risikobewertung ähnlicher Nanoformen einer Kategorie auswirkt. Eine Nanoform kann nur zu einer Kategorie ähnlicher Nanoformen gehören.
Wenn in den anderen Anhängen darauf Bezug genommen wird, bezieht sich der Begriff "Nanoform" auf eine Nanoform oder - sofern festgelegt - eine Kategorie ähnlicher Nanoformen gemäß der Definition im vorliegenden Anhang.
Schritt 1: Vorhandene Informationen sammeln und weitergeben
Der Registrant sammelt alle vorhandenen Prüfdaten über den zu registrierenden Stoff; dazu zählt eine Suche nach einschlägigen Informationen über den Stoff in der Literatur.
Soweit möglich sollten Registrierungsdaten gemäß Artikel 11 oder 19 gemeinsam vorgelegt werden. So werden die Prüfdaten allen Beteiligten zugänglich, unnötige Tierversuche werden vermieden und die Kosten werden gesenkt. Der Registrant sollte auch alle weiteren verfügbaren relevanten Informationen über den Stoff einschließlich Informationen über alle seine Nanoformen, die unter die Registrierung fallen, sammeln, ungeachtet der Frage, ob Versuche für einen gegebenen Endpunkt in dem speziellen Mengenbereich erforderlich sind oder nicht. Dazu gehören Informationen aus alternativen Quellen, die dazu beitragen können, gefährliche Eigenschaften eines Stoffes zu ermitteln und die in bestimmten Fällen Daten aus Tierversuchen ersetzen können (z.B. (Q)SAR-Daten, von anderen Stoffen extrapolierte Daten, Daten von In-vivo- und In-vitro-Prüfungen, epidemiologische Daten).
Zusätzlich sind Informationen zu Exposition, Verwendung und Risikomanagement nach Artikel 10 und dem vorliegenden Anhang zu beschaffen. Nach Sichtung all dieser Informationen kann der Registrant beurteilen, ob weitere Informationen beschafft werden müssen.
Schritt 2: Den Informationsbedarf ermitteln
Der Registrant ermittelt, welche Angaben für die Registrierung notwendig sind. Zunächst ist festzustellen, welcher Anhang oder welche Anhänge aufgrund der Menge des Stoffes gelten. In diesen Anhängen werden Standarddatenanforderungen festgelegt; sie sind jedoch zusammen mit Anhang XI zu betrachten, der in begründeten Fällen Abweichungen vom Standardprüfprogramm zulässt. Zur Feststellung des Bedarfs an Informationen über den Stoff sind vor allem die Angaben zu Exposition, Verwendung und Risikomanagement heranzuziehen.
Schritt 3: Informationslücken ermitteln
Anschließend vergleicht der Registrant den festgestellten Informationsbedarf mit den bereits verfügbaren Informationen, prüft, inwieweit die bereits verfügbaren Informationen auf alle unter die Registrierung fallenden Nanoformen angewendet werden können, und ermittelt die Informationslücken.
Dabei ist darauf zu achten, dass die vorliegenden Daten relevant sind und ihre Qualität ausreicht, um die Anforderungen zu erfüllen.
Schritt 4: Neue Daten beschaffen/Prüfstrategie vorschlagen
In manchen Fällen müssen keine neuen Daten beschafft werden. Bestehen aber Informationslücken, so müssen je nach Mengenstufe die fehlenden Daten beschafft werden (Anhänge VII und VIII) oder es muss eine Prüfstrategie vorgeschlagen werden (Anhänge IX und X). Neue Versuche an Wirbeltieren sollen nur als letztes Mittel durchgeführt oder vorgeschlagen werden, wenn alle anderen Datenquellen ausgeschöpft sind.
Dieser Ansatz gilt auch, wenn für eine oder mehrere Nanoformen des unter das gemeinsam eingereichte Registrierungsdossier fallenden Stoffes eine Informationslücke besteht.
In einigen Fällen kann es nach den Anhängen VII bis XI erforderlich sein, bestimmte Prüfungen früher als im Standardprüfprogramm vorgesehen oder zusätzlich zum Standardprüfprogramm durchzuführen.
Anmerkungen
Anmerkung 1: Ist es technisch nicht möglich oder erscheint es aus wissenschaftlicher Sicht unnötig, bestimmte Angaben zu machen, so ist das nach den entsprechenden Bestimmungen ausreichend zu begründen.
Anmerkung 2: Der Registrant kann erklären, dass bestimmte im Registrierungsdossier enthaltene Angaben wirtschaftlich sensibel sind und ihre Offenlegung ihm geschäftlich schaden könnte. In diesem Fall muss er die betreffenden Angaben auflisten und eine Begründung vorlegen.
In Artikel 10 Buchstabe a Ziffern i bis v genannte Angaben
1. Allgemeine Angaben über den Registrierungspflichtigen
1.1. Registrierungspflichtiger
1.1.1. 22 Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
1.1.2. Kontaktperson
1.1.3. Gegebenenfalls Standorte der Betriebe des Registrierungspflichtigen, in denen der Stoff hergestellt oder verwendet wird
1.1.4. 22 Wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein Alleinvertreter benannt, die folgenden Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union, die den Alleinvertreter bestellt hat: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktperson, Herstellungs- oder Formulierungsstandort(e), gegebenenfalls Unternehmenswebsite und nationale Identifikationsnummer(n) des Unternehmens
1.2. Gemeinsame Vorlage von Daten 22
Nach den Artikeln 11 und 19 kann ein federführender Registrant Teile der Registrierungsinformationen im Namen anderer beteiligter Registranten vorlegen.
Reicht der federführende Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 1 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix genannten Informationen ein, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen, auf die sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben. Jeder beteiligte Registrant, der sich auf die vom federführenden Registranten vorgelegten Informationen stützt, gibt an, welche der so eingereichten Informationen sich auf welche Zusammensetzung, Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes beziehen, dessen Identität der Registrant gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 11 Absatz 1 angibt.
Legt ein Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 3 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii oder ix genannten Informationen getrennt vor, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes, auf den sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben.
1.3 Gemäß Artikel 4 benannter Dritter
1.3.1. 22 Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
1.3.2. Kontaktperson
2. Identifizierung des Stoffes
Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Stoffes und zur Beschreibung der verschiedenen Nanoformen ausreichen. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, bestimmte nachstehend aufgeführte Angaben zu machen, so ist das ausreichend zu begründen.
2.1. Name und andere Bezeichnungen des Stoffes 22
2.1.1. 22 Name(n) laut IUPAC-Nomenklatur; falls nicht vorhanden, andere internationale chemische Bezeichnung(en)
2.1.2. Andere Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung)
2.1.3. 22 EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer oder die von der Agentur zugeteilte Nummer (sofern vorhanden und sachdienlich)
2.1.4. CAS-Bezeichnung und CAS-Nummer (sofern vorhanden)
2.1.5. 22 Sonstiger Identifizierungscode, z.B. Zollnummer (sofern vorhanden)
2.2. 22 Angaben zu Summen- und Strukturformel oder Kristallstruktur des Stoffes
2.2.1. 22 Summen- und Strukturformel (einschließlich Smiles-Notation und anderer Repräsentation, sofern vorhanden) und Beschreibung der Kristallstruktur(en)
2.2.2 Angaben zur optischen Aktivität und zum typischen Anteil von (Stereo-)Isomeren (falls zutreffend und sachdienlich)
2.2.3. Molekulargewicht oder Molekulargewichtsbereich
2.3. Zusammensetzung des Stoffes. Fallen unter eine Registrierung eine oder mehrere Nanoformen, so sind diese gemäß Abschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben.
2.3.1. 22 Reinheitsgrad (%), falls zutreffend
2.3.2. 22 Namen der Bestandteile und Verunreinigungen
Bei Stoffen mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexen Reaktionsprodukten oder biologischen Materialien (UVCB):
2.3.3. 22 Typische Konzentration und Konzentrationsbereich (in Prozent) der Bestandteile, Gruppen von Bestandteilen, die nicht einzeln ermittelt werden können, und Verunreinigungen gemäß Nummer 2.3.2
2.3.4. 22 Namen und typische Konzentration und Konzentrationsbereich (in Prozent) von Zusatzstoffen
2.3.5. 22 Alle für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen qualitativen analytischen Daten wie z.B. Ultraviolett-, Infrarot-, NMR-, Massenspektrografie- oder Diffraktionsdaten
2.3.6. 22 Alle für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen quantitativen Analysedaten, z.B. Daten aus der chromatographischen, titrimetrischen oder Elementaranalyse oder Diffraktionsdaten
2.3.7. 22 Beschreibung der Analysemethoden oder Angabe der bibliografischen Daten, die für die Identifizierung des Stoffes erforderlich sind (einschließlich Identifizierung und Quantifizierung seiner Bestandteile und gegebenenfalls der Verunreinigungen und Zusatzstoffe). Die Beschreibung besteht aus den zugrunde liegenden Versuchsprotokollen und der entsprechenden Auswertung der unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 genannten Ergebnisse. Die Angaben müssen die Reproduktion der Methoden ermöglichen.
2.4. Beschreibung von Nanoformen eines Stoffes. Für jeden beschreibenden Parameter können sich die vorgelegten Informationen entweder auf einzelne Nanoformen oder Kategorien ähnlicher Nanoformen beziehen, sofern die Grenzen der Kategorien klar gesetzt sind.
Die Informationen gemäß den Unterabschnitten 2.4.2-2.4.5 sind den verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher Nanoformen, wie gemäß Unterabschnitt 2.4.1 identifiziert, klar zuzuordnen.
2.4.1. Namen oder andere Bezeichnungen der Nanoformen oder Kategorien ähnlicher Nanoformen des Stoffes
2.4.2. Zahlenbasierte Partikelgrößenverteilung mit Angabe des Zahlenanteils der Bestandteilspartikel in der Größenordnung zwischen 1 nm und 100 nm.
2.4.3. Beschreibung der Oberflächenfunktionalisierung oder -behandlung und Identifizierung jedes Agens, einschließlich IUPAC-Bezeichnung und CAS- oder EG-Nummer.
2.4.4. Form, Seitenverhältnis und andere morphologische Merkmale: Kristallinität, gegebenenfalls Informationen über den Aufbau (z.B. schalenförmig oder hohl)
2.4.5. Oberfläche (spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis und/oder spezifisches Oberflächen-Masse-Verhältnis)
2.4.6. 22 Beschreibung der Analysemethoden oder geeignete bibliografische Angaben zu den Informationselementen in diesem Unterabschnitt (2.4). Die Beschreibung besteht aus den zugrunde liegenden Versuchsprotokollen und der entsprechenden Auswertung der unter den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 genannten Ergebnisse. Die Angaben müssen die Reproduktion der Methoden ermöglichen.
2.5. 22 Sonstige verfügbare Informationen, die für die Identifizierung des Stoffes von Bedeutung sind
3. Angaben zu Herstellung und Verwendung des Stoffes/der Stoffe
Wird ein zu registrierender Stoff in einer oder mehreren Nanoformen hergestellt oder eingeführt, so enthalten die Informationen zur Herstellung und Verwendung gemäß den Nummern 3.1 bis 3.7 separate Angaben zu den verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher Nanoformen, wie in Unterabschnitt 2.4. beschrieben.
3.1. Gesamte je Registrant jährlich hergestellte, eingeführte und/oder für die Produktion eines registrierungspflichtigen Erzeugnisses verwendete Menge in Tonnen:
im Kalenderjahr der Registrierung (geschätzt)
3.2. Bei einem Hersteller oder Produzenten eines Erzeugnisses: Kurzbeschreibung des bei der Herstellung oder Produktion des Erzeugnisses angewandten technischen Prozesses.
Eine ausführliche Beschreibung des Herstellungsprozesses ist nicht erforderlich; insbesondere müssen keine geschäftlich sensiblen Angaben gemacht werden.
3.3. Angabe der vom Registranten für den Eigenbedarf verwendeten Menge
3.4. Form (Stoff, Gemisch oder Erzeugnis) und/oder Aggregatzustand, in dem der Stoff an nachgeschaltete Anwender abgegeben wird. Konzentration oder Konzentrationsbereich des Stoffes in den an nachgeschaltete Anwender abgegebenen Gemischen und Mengen des Stoffes, die in an nachgeschaltete Anwender abgegebenen Erzeugnissen enthalten sind.
3.5. 22 Allgemeine Angaben zur Verwendung
3.6. Informationen über Menge und Zusammensetzung der Abfälle aus der Herstellung des Stoffes, Verwendung in Erzeugnissen und identifizierten Verwendung des Stoffes
3.7. Verwendungen, von denen abgeraten wird (siehe Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblatts)
Gegebenenfalls Angabe der Verwendungen, von denen der Registrant abrät, mit Begründung (z.B. nicht bindende Empfehlung des Lieferanten); die Liste dieser Verwendungen braucht nicht erschöpfend zu sein.
4. Einstufung und Kennzeichnung 08 08a
4.1. Einstufung des Stoffes/der Stoffe in Gefahrenklassen nach den Titeln I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für alle Gefahrenklassen und -kategorien der genannten Verordnung.
Zusätzlich werden für jeden Eintrag die Gründe angegeben, weshalb für eine bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung einer Gefahrenklasse keine Einstufung vorgenommen wurde (fehlende, nicht schlüssige oder schlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten).
4.2. Kennzeichnung des Stoffes/der Stoffe nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
4.3. Gegebenenfalls die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte.
5. Leitlinien für die sichere Verwendung
Diese Angaben müssen mit denen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen, wenn nach Artikel 31 ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist.
Wird ein zu registrierender Stoff auch in einer oder mehreren Nanoformen hergestellt oder eingeführt, so gelten die Informationsanforderungen dieses Abschnitts gegebenenfalls auch für die verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher von Nanoformen, wie in Unterabschnitt 2.4 beschrieben.
5.1. Erste-Hilfe-Maßnahmen (Sicherheitsdatenblatt Position 4)
5.2. Maßnahmen zur Brandbekämpfung (Sicherheitsdatenblatt Position 5)
5.3. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Sicherheitsdatenblatt Position 6)
5.4. Lagerung und Handhabung (Sicherheitsdatenblatt Position 7)
5.5. Angaben zum Transport (Sicherheitsdatenblatt Position 14)
Ist ein Stoffsicherheitsbericht nicht erforderlich, so sind folgende zusätzliche Angaben zu machen:
5.6. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsdatenblatt Position 8)
5.7. Stabilität und Reaktivität (Sicherheitsdatenblatt Position 10)
5.8. Entsorgung
5.8.1. Hinweise zur Entsorgung (Sicherheitsdatenblatt Position 13)
5.8.2. Für die Industrie bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung
5.8.3 Für die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung
6. Expositionsbezogene Informationen für registrierte Stoffe im Mengenbereich zwischen 1 und 10 Tonnen pro Jahr je Hersteller oder Importeur
Wird ein zu registrierender Stoff auch in einer oder mehreren Nanoformen hergestellt oder eingeführt, so gelten die Informationsanforderungen dieses Abschnitts auch für die verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher von Nanoformen, wie in Unterabschnitt 2.4 beschrieben.
6.1. Hauptverwendungskategorie
6.1.2 Arten der industriellen und gewerblichen Verwendung
6.2. Signifikanter Expositionsweg/Signifikante Expositionswege
6.2.1 Exposition von Menschen
6.2.2 Umweltexposition
6.3. Expositionsmuster
________
1) ABl. L 275 vom 20.10.2011 S. 38.
Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr hergestellt oder eingeführt werden 1 | Anhang VII 16 18 21 22 |
In Spalte 1 dieses Anhangs sind die Standarddatenanforderungen festgelegt, die erforderlich sind für
Sind weitere relevante Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxizität und zur Ökotoxizität vorhanden, so sind sie vorzulegen. Für Stoffe, die nicht die Kriterien des Anhangs III erfüllen, sind nur die physikochemischen Anforderungen des Abschnitts 7 des vorliegenden Anhangs erforderlich.
In Spalte 2 sind die Voraussetzungen genannt, unter denen diese Angaben weggelassen, durch andere Angaben ersetzt oder in einem anderen Stadium des Verfahrens übermittelt werden können oder nach denen sonst wie von den Bestimmungen in Spalte 1 abgewichen werden kann. Sind die Voraussetzungen für Abweichungen von den Standarddatenanforderungen erfüllt, so muss der Registrant unter den entsprechenden Positionen des Registrierungsdossiers ausdrücklich darauf hinweisen und dies begründen.
Unbeschadet der für andere Formen übermittelten Informationen enthalten alle relevanten physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen eine Beschreibung der geprüften Nanoform sowie der Prüfbedingungen. Werden QSAR-Modelle angewandt oder werden Daten auf andere Weise als Versuche generiert, sind eine Begründung und eine Beschreibung der Merkmale/Eigenschaften der Nanoformen vorzulegen, auf die diese Daten angewendet werden können.
Zusätzlich kann der Registrant von den laut Spalte 1 dieses Anhangs zu machenden Angaben nach den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs XI mit Ausnahme von Abschnitt 3 über den stoffspezifischen expositionsgesteuerten Verzicht auf Daten ("Waiving") abweichen. Auch in diesem Fall muss er unter den entsprechenden Positionen des Registrierungsdossiers ausdrücklich auf die Abweichungen, für die er sich entschieden hat, hinweisen und diese begründen und dabei angeben, auf welche Bestimmungen in Spalte 2 oder in Anhang XI 2 er sich beruft.
Vor Durchführung neuer Prüfungen zur Bestimmung der in diesem Anhang aufgeführten Eigenschaften sind zunächst alle verfügbaren In-vitro-Daten, In-vivo-Daten, historischen Humandaten, validierten (Q)SAR-Daten und Daten von strukturell verwandten Stoffen (Analogiekonzept) zu bewerten. In-vivo-Prüfungen ätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, die Verätzungen hervorrufen. Vor Beginn der Prüfungen sollten zusätzlich zu diesem Anhang weitere Leitlinien für die Prüfstrategien zu Rate gezogen werden.
Bietet eine Prüfmethode Flexibilität beim Prüfschema, beispielsweise in Bezug auf die Wahl der Dosierung, so muss das gewählte Prüfschema sicherstellen, dass die gewonnenen Daten für die Ermittlung der Gefahren und die Risikobewertung ausreichen. Zu diesem Zweck müssen die Versuche mit ausreichend hoher Dosierung durchgeführt werden. Wird die Wahl der Dosis (Konzentration) durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften oder die biologischen Wirkungen des zu prüfenden Stoffes eingeschränkt, ist dies zu begründen.
Werden für bestimmte Endpunkte aus anderen als den in Spalte 2 dieses Anhangs oder in Anhang XI genannten Gründen keine Angaben gemacht, so ist das ebenfalls deutlich anzugeben und zu begründen.
7. Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes 18 21
Spalte 1 Erforderliche Standarddatenanforderungen | Spalte 2 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 |
7.1. Aggregatzustand bei 20 °C und 101,3 kPa | |
7.2. Schmelz-/Gefrierpunkt | 7.2. Keine Prüfung erforderlich unterhalb einer unteren Temperaturgrenze von - 20 °C. |
7.3. Siedepunkt | 7.3. Keine Prüfung erforderlich
|
7.4. Relative Dichte | 7.4. Keine Prüfung erforderlich,
|
7.5. Dampfdruck | 7.5. Keine Prüfung erforderlich, wenn der Schmelzpunkt über 300 °C liegt.
Liegt der Schmelzpunkt zwischen 200 °C und 300 °C, so genügt ein gemessener oder nach einer anerkannten Rechenmethode ermittelter Grenzwert. |
7.6. Oberflächenspannung einer wässrigen Lösung
Stand: VO (EU) 2021/979 | 7.6. Prüfung nur erforderlich,
Keine Prüfung erforderlich, wenn die Wasserlöslichkeit bei 20 °C unter 1 mg/1 beträgt. |
7.7. Wasserlöslichkeit
Bei Nanoformen sind neben der Prüfung der Lösungsgeschwindigkeit in Wasser auch die entsprechenden Geschwindigkeiten in relevanten biologischen und Umweltmedien zu berücksichtigen. | 7.7. Keine Prüfung erforderlich,
Erscheint der Stoff "wasserunlöslich", so ist ein Limit-Test bis an die Nachweisgrenze der Analysemethode durchzuführen. Für Metalle und mäßig lösliche Metallverbindungen sind Angaben zur Umwandlung/Auflösung in wässrigen Medien zu machen. |
7.8. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser | 7.8. Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff anorganisch ist. Ist die Prüfung nicht durchführbar (z.B. weil der Stoff zerfällt, stark oberflächenaktiv ist, bei der Prüfung heftig reagiert oder nicht in Wasser oder Octanol löslich ist oder weil er nicht in der erforderlichen Reinheit hergestellt werden kann), sind der errechnete Wert für log P und Einzelheiten der Berechnungsmethode anzugeben.
Bei Nanoformen ist im Zuge der Prüfung die mögliche verzerrende Wirkung der Verteilung in Octanol und Wasser zu beurteilen. Bei Nanoformen von anorganischen oder organischen Stoffen, bei denen der Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser keine Anwendung findet, ist die Prüfung der Dispersionsstabilität vorzusehen. Stand: VO (EU) 2018/1881 |
7.9. Flammpunkt | 7.9. Keine Prüfung erforderlich,
|
7.10. Entzündlichkeit | 7.10. Keine Prüfung erforderlich
|
7.11. Explosionsfähigkeit | 7.11. Keine Prüfung erforderlich,
Anmerkung: Beträgt die bei der exothermen Zerfallsreaktion freigesetzte Energie weniger als 800 J/g, braucht weder die Detonationsgeschwindigkeit noch die Empfindlichkeit gegen Detonationsschockwellen geprüft zu werden. |
7.12. Selbstentzündungstemperatur | 7.12. Keine Prüfung erforderlich
|
7.13. Brandfördernde Eigenschaften | 7.13. Keine Prüfung erforderlich,
Die vollständige Prüfung braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn die vorangegangenen Prüfungen eindeutig ergeben haben, dass der Stoff brandfördernde Eigenschaften besitzt. Anmerkung: Es gibt keine Methode zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Gasgemischen. Sie müssen durch Schätzung nach einer Methode ermittelt werden, bei der das Oxidationspotenzial eines Gasgemischs mit dem des Luftsauerstoffs verglichen wird. |
7.14. Granulometrie | 7.14. Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff in nicht festem oder körnigem Zustand in Verkehr gebracht oder verwendet wird. |
7.14.a Staubigkeit
Bei Nanoformen | 7.14.a Keine Prüfung erforderlich, wenn eine Exposition gegenüber dem körnigen Zustand des Stoffes während seines Lebenszyklus ausgeschlossen werden kann.
Stand: VO (EU) 2018/1881 |
8. Toxikologische Angaben 16 16a 17 18 21 22
Spalte 1 Standarddatenanforderungen | Spalte 2 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 |
8.1. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung | 8.1. Die Prüfung(en) ist (sind) nicht erforderlich, wenn:
Lassen die Ergebnisse aus einer der zwei Prüfungen gemäß den Nummern 8.1.1. oder 8.1.2. bereits eine endgültige Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes oder das Nichtvorhandensein eines Hautreizungspotenzials zu, muss die zweite Prüfung nicht durchgeführt werden. |
8.1.1. Ätzwirkung auf die Haut, in vitro | |
8.1.2. Hautreizung in vitro | |
8.2. Schwere Augenschädigung/Augenreizung | 8.2. Die Prüfung(en) ist (sind) nicht erforderlich, wenn:
|
8.2.1. Schwere Augenschädigung/Augenreizung, in vitro | 8.2.1. Lassen die Ergebnisse einer ersten In-vitro-Prüfung keine abschließende Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes oder über das Nichtvorhandensein eines Augenreizungspotenzials zu, so sind vom Registranten eine oder mehrere weitere In-vitro-Prüfungen zu diesem Endpunkt durchzuführen oder können von der Agentur verlangt werden.
Stand: VO (EU) 2021/979 |
8.3. Sensibilisierung durch Hautkontakt
Informationen, die
| Auf die unter den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 genannten Prüfungen kann verzichtet werden, wenn
|
8.3.1. Sensibilisierung durch Hautkontakt, In-vitro-/In-chemico-Prüfung
Informationen, die durch gemäß Artikel 13 Absatz 3 anerkannte In-vitro-/In-chemico-Prüfmethoden gewonnen werden und folgende Schlüsselereignisse der Sensibilisierung durch Hautkontakt betreffen:
| Auf diese Prüfungen kann verzichtet werden, wenn
Lassen die Informationen, die mit Prüfmethoden gewonnen wurden, bei der ein oder zwei der Schlüsselereignisse in Spalte 1 untersucht werden, bereits eine Einstufung und Risikobewertung gemäß Nummer 8.3 zu, kann auf Prüfungen in Bezug auf die übrigen Schlüsselereignisse verzichtet werden. |
8.3.2. Sensibilisierung durch Hautkontakt, In-vivo-Prüfung. | Eine In-vivo-Prüfung wird nur durchgeführt, wenn die In-vitro-/Inchemico-Prüfmethoden gemäß Nummer 8.3.1 nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung gemäß Nummer 8.3 nicht aussagekräftig genug sind.
Der lokale Lymphknotentest an Mäusen (Murine Local Lymph Node Assay, LLNA) ist das bevorzugte Verfahren für die In-vivo-Prüfung. Eine andere Prüfung sollte nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Durchführung einer anderen Invivo-Prüfung ist zu begründen. In-vivo-Prüfungen der Sensibilisierung durch Hautkontakt, die vor dem 10. Mai 2017 durchgeführt oder eingeleitet wurden und die die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 und des Artikels 13 Absatz 4 erfüllen, gelten als geeignet, um diese Standarddatenanforderungen zu erfüllen. |
8.4. Mutagenität | 8.4.Bei positivem Ergebnis eines In-vitro-Genmutationsversuchs an Bakterien gemäß Nummer 8.4.1 dieses Anhangs, der Anlass zur Besorgnis gibt, hat der Registrant eine In-vitro-Prüfung gemäß Nummer 8.4.2 von Anhang VIII durchzuführen.
Bei einem positiven Ergebnis einer dieser In-vitro-Prüfungen der Genotoxizität, hat der Registrant eine geeignete In-vivo-Prüfung gemäß Anhang IX Nummer 8.4.4 vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche verlangen.
Die In-vivo-Prüfung muss sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar befassen.
Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien muss nicht durchgeführt werden, wenn diese Prüfung für den Stoff nicht anwendbar ist. In diesem Fall hat der Registrant eine Begründung vorzulegen und eine In-vitro-Prüfung gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.3 durchzuführen. Bei positivem Ergebnis dieser Prüfung hat der Registrant eine In-vitro-Prüfung der Zytogenität gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.2 durchzuführen. Bei einem positiven Ergebnis einer In-vitro-Prüfung der Genotoxizität oder falls eine der In-vitro-Prüfungen gemäß Anhang VIII für diesen Stoff nicht anwendbar ist, hat der Registrant eine geeignete In-vivo-Prüfung gemäß Anhang IX Nummer 8.4.4 vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche verlangen. Die In-vivo-Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar zu befassen Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien gemäß Nummer 8.4.1 und die Folgeprüfungen müssen nicht durchgeführt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Stand: VO (EU) 2022/477 |
8.4.1. In-vitro-Genmutationsversuch an Bakterien | 8.4.1. Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien muss nicht für Nanoformen durchgeführt werden, für die sie nicht geeignet ist. In diesem Fall ist eine In-vitro-Prüfung gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.3 vorzulegen. |
8.5. Akute Toxizität | 8.5. Generell keine Prüfung(en) erforderlich,
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8.5.1. Orale Verabreichung | 8.5.1. Keine Prüfung erforderlich,
wenn eine Prüfung der akuten Toxizität bei Verabreichung durch Inhalation (8.5.2) vorliegt. Bei Nanoformen ist anstelle der oralen Verabreichung die Verabreichung durch Inhalation (8.5.2) zu prüfen, es sei denn, die Exposition von Menschen durch Inhalation ist unwahrscheinlich, wobei die Möglichkeit einer Exposition gegenüber Aerosolen, Partikeln oder Tröpfchen einer inhalierbaren Größe zu berücksichtigen ist. Stand: VO (EU) 2018/1881 |
9. Angaben zur Ökotoxizität 18 22
Spalte 1 Erforderliche Standarddatenanforderungen | Spalte 2 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 |
9.1. Aquatische Toxizität | |
9.1.1. Prüfung der Kurzzeittoxizität bei Wirbellosen (bevorzugte Tierart: Daphnia) | 9.1.1. Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
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9.1.2. Hemmung des Wasserpflanzenwachstums (bevorzugte Art: Algen) | 9.1.2. Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn es Hinweise darauf gibt, dass aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt.
Bei Nanoformen darf auf die Prüfung nicht allein aufgrund der schweren Wasserlöslichkeit verzichtet werden. |
9.2. Abbaubarkeit | |
9.2.1. Biotisch | |
9.2.1.1. Leichte biologische Abbaubarkeit | 9.2.1.1 Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff anorganisch ist. |
Sind weitere relevante Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxizität und zur Ökotoxizität vorhanden, so sind sie vorzulegen.
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1) Dieser Anhang gilt entsprechend für Produzenten von Erzeugnissen, die nach Artikel 7 registrierungspflichtig sind, und für andere nachgeschaltete Anwender, die nach dieser Verordnung Prüfungen durchführen müssen.
2) Anmerkung: Die Voraussetzungen, unter denen auf eine bestimmte Prüfung, die in den entsprechenden Versuchsmethoden der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Kommissionsverordnung festgelegt ist, verzichtet werden kann, gelten ebenfalls, auch wenn sie in Spalte 2 nicht wiederholt werden.
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