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Regelwerk, EU 2007
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Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2007 S. 75)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs 1, einschließlich Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstgehalte (MRL) ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Penconazol, Benomyl und Carbendazim führen.

(4) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 3 geprüft und bewertet worden.

(5) Im Fall von Benomyl und Carbendazim, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden 4. Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über Lebensmittel sollten die Rückstandshöchstwerte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Was die übrigen Stoffe anbelangt, hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6) Was den neuen MRL für Benomyl und Carbendazim auf Zitruspflanzen anbelangt, hat der Antragsteller zusätzliche Daten vorgelegt, die bis Dezember 2007 vorzulegen waren. Mit den bereits vorliegenden Daten wird belegt, dass der vorgeschlagene MRL für die Verbraucher sicher ist.

(7) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von den Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(8) Daher sollten für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.

(9) Die Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 27. August 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 28. August 2007 an.

(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2007

___________
1) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2006 S. 31).

2) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/6/EG der Kommission (ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S. 13).

3) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

4) Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html

.

 Anhang

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Spalten betreffend Penconazol, Benomyl und Carbendazim folgenden Wortlaut:

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenPestizidrückstand und Höchstgehalt in mg/kg
PenconazolSumme aus Benomyl und
Carbendazim, ausgedrückt
als Carbendazim
"1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte  
i)Zitrusfrüchte0,05 *0,5 t
Grapefruit  
Zitronen  
Limonen  
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)  
Orangen  
Pomelos  
Sonstige  
ii)Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale)0,05 *0,1 *
Mandeln  
Paranüsse  
Kaschu-Nüsse  
Esskastanien, Edelkastanien  
Kokosnüsse  
Haselnüsse  
Macadamianüsse  
Pekannüsse  
Pinienkerne, Pignoli  
Pistazien  
Walnüsse  
Sonstige  
iii)Kernobst0,20,2
Äpfel  
Birnen  
Quitten  
Sonstige  
iv)Steinobst  
Aprikosen, Marillen0,10,2
Kirschen 0,5
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)0,10,2
Pflaumen 0,5
Sonstige0,05 *0,1 *
v)Beeren und Kleinobst  
a) Tafel- und Keltertrauben0,2 
Tafeltrauben 0,3
Keltertrauben 0,5
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)0,50,1 *
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)0,05 *0,1 *
Brombeeren  
Taubeeren  
Loganbeeren  
Himbeeren  
Sonstige  
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) 0,1 *
Heidelbeeren  
Preiselbeeren  
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)0,5 
Stachelbeeren  
Sonstige0,05 * 
e) Wildfrüchte0,05 *0,1 *
vi)Sonstige Früchte0,05 * 
Avocados  
Bananen  
Datteln  
Feigen  
Kiwis  
Kumquats  
Litschis  
Mangos  
Oliven (Tafeloliven)  
Oliven (Kelteroliven)  
Papayas 0,2
Passionsfrüchte  
Ananas  
Granatäpfel  
Sonstige 0,1 *

 

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenPestizidrückstand und Höchstgehalt in mg/kg
PenconazolSumme aus Benomyl und
Carbendazim, ausgedrückt
als Carbendazim
2.Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet  
i)Wurzel- und Knollengemüse0,05 *0,1 *
Rote Rüben, Rote Bete  
Karotten und Möhren  
Maniok, Kassava  
Knollensellerie  
Meerrettich, Kren  
Topinambur  
Pastinaken  
Petersilienwurzel  
Rettiche und Radieschen  
Schwarzwurzeln  
Süßkartoffeln  
Kohlrüben  
Speiserüben  
Yamswurzeln  
Sonstige  
ii)Zwiebelgemüse0,05 *0,1 *
Knoblauch  
Zwiebeln  
Schalotten  
Frühlingszwiebeln  
Sonstige  
iii)Fruchtgemüse  
a) Solanaceae  
Tomaten, Paradeiser0,10,5
Paprika0,2 
Auberginen, Melanzani0,10,5
Okra 2
Sonstige0,05 *0,1 *
b) Cucurbitaceae - mit genießbarer Schale0,10,1 *
Gurken  
Einlegegurken  
Zucchini  
Sonstige  
c) Cucurbitaceae - mit ungenießbarer Schale0,10,1 *
Melonen  
Kürbisse  
Wassermelonen  
Sonstige  
d) Zuckermais0,05 *0,1 *
iv)Kohlgemüse0,05 * 
a) Blumenkohle 0,1 *
Brokkoli  
Blumenkohl, Karfiol  
Sonstige  
b) Kopfkohle  
Rosenkohl 0,5
Kopfkohl  
Sonstige 0,1 *

  

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenPestizidrückstand und Höchstgehalt in mg/kg
PenconazolSumme aus Benomyl und
Carbendazim, ausgedrückt
als Carbendazim
  c) Blattkohle 0,1 *
Chinakohl  
Grünkohl  
Sonstige  
d) Kohlrabi 0,1 *
v)Blattgemüse und frische Kräuter0,05 *0,1 *
a) Salate und ähnliche  
Gartenkresse  
Feldsalat  
Salat  
Endivien  
Rucola  
Blätter und Blattstiele der Brassica  
Sonstige  
b) Spinat und ähnliche  
Spinat  
Mangold  
Sonstige  
c) Brunnenkresse  
d) Chicoree  
e) Frische Kräuter  
Kerbel  
Schnittlauch  
Petersilie  
Sellerieblätter  
Sonstige  
vi)Hülsengemüse (frisch)0,05 * 
Bohnen (mit Hülsen) 0,2
Bohnen (ohne Hülsen)  
Erbsen (mit Hülsen) 0,2
Erbsen (ohne Hülsen)  
Sonstige 0,1 *
vii)Stängelgemüse (frisch) 0,1 *
Spargel  
Kardonen  
Stangensellerie  
Fenchel  
Artischocken0,2 
Porree  
Rhabarber  
Sonstige0,05 * 
viii)Pilze0,05 *0,1 *
a) Zuchtpilze  
b) Wildpilze  
3.Hülsenfrüchte0,05 *0,1 *
Bohnen  
Linsen  
Erbsen  
Lupinen  
Sonstige  
4.Ölsaaten0,05 * 
Leinsamen  
Erdnüsse  
Mohnsamen  
Sesamsamen  
Sonnenblumenkerne  
Rapssamen  
Sojabohnen 0,2
Senfkörner  
Baumwollsamen  
Hanfsamen  
Sonstige 0,1 *
5.Kartoffeln0,05 *0,1 *
Frühkartoffeln  
Lagerkartoffeln  
6.Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)0,1 *0,1 *
7.Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver0,50,1 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

t) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 31. Dezember 2007, bis vom Antragsteller Angaben vorgelegt werden. Sind bis zu diesem Datum keine Angaben eingegangen, wird der Rückstandshöchstgehalt durch eine Richtlinie oder eine Verordnung widerrufen.".

  

ENDE