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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon

(ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat teilte der Kommission mit, dass die in der Richtlinie 90/642/EWG festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Diazinon aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise geändert werden müssten. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(2) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Diazinon. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte, die auf den Rückstandshöchstgehalten gemäß dem Codex basieren, wurden vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat auch im Hinblick auf die neuen Informationen bezüglich des Verbraucherrisikos bewertet.

(3) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Diazinon über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 2 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(4) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Diazinonrückstände enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Gehalte von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen von bis zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Höchstwerten keine akute toxische Wirkung haben.

(5) Deshalb müssen die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 27. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

 Anhang

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diazinon folgenden Wortlaut:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
"Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenDiazinon
1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte 
i)ZITRUSFRÜCHTE0,01 *
Grapefruits 
Zitronen 
Limonen 
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) 
Orangen 
Pampelmusen 
Sonstige 
ii)SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale) 
Mandeln0,05
Paranüsse 
Kaschu-Nüsse 
Esskastanien 
Kokosnüsse 
Haselnüsse 
Macadamia 
Pekannüsse 
Pinienkerne 
Pistazienkerne 
Walnüsse 
Sonstige0,01 *
iii)KERNOBST0,01 *
Äpfel 
Birnen 
Quitten 
Sonstige 
iv)STEINOBST0,01 *
Aprikosen/Marillen 
Kirschen 
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) 
Pflaumen 
Sonstige 
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenDiazinon
v)BEEREN UND KLEINOBST 
a)Tafel- und Keltertrauben0,01 *
Tafeltrauben 
Keltertrauben 
b)Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)0,01 *
c)Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)0,01 *
Brombeeren 
Taubeeren 
Loganbeeren 
Himbeeren 
Sonstige 
d)Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) 
Heidelbeeren 
Preiselbeeren0,2
Johannisbeeren/Ribisel (rote, schwarze und weiße) 
Stachelbeeren 
Sonstige0,01 *
e)Wildfrüchte0,01 *
vi)SONSTIGE FRÜCHTE 
Avocadofrüchte 
Bananen 
Datteln 
Feigen 
Kiwis 
Kumquats 
Litchis 
Mangos 
Oliven (Tafeloliven) 
Oliven (zur Ölgewinnung) 
Papayas 
Passionsfrüchte 
Ananas0,3
Granatäpfel 
Sonstige0,01 *
2.Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet 
i)WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE 
Rote Rüben, Rote Beete 
Karotten, Möhren 
Maniok, Kassava 
Knollensellerie 
Meerrettich/Kren 
Topinambur 
Pastinaken 
Petersilienwurzeln 
Radieschen und Rettich0,1
Schwarzwurzeln 
Süßkartoffeln 
Kohlrüben 
Speiserüben 
Yamswurzeln 
Sonstige0,01 *
ii)ZWIEBELGEMÜSE 
Knoblauch 
Speisezwiebeln0,05
Schalotten 
Frühlingszwiebeln 
Sonstige0,01 *
iii)FRUCHTGEMÜSE 
a)Solanacea 
Tomaten/Paradeiser 
Paprika0,05
Auberginen/Melanzani 
Okra 
Sonstige0,01 *
b)Cucurbitaceae mit genießbarer Schale0,01 *
Gurken 
Einlegegurken 
Zucchini 
Sonstige 
c)Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale0,01 *
Melonen 
Kürbisse 
Wassermelonen 
Sonstige 
d)Zuckermais0,02
iv)KOHLGEMÜSE 
a)Blumenkohle0,01 *
 Brokkoli 
 Blumenkohl/Karfiol 
 Sonstige 
b)Kopfkohle 
 Rosenkohl/Kohlsprossen 
 Kopfkohl0,5
 Sonstige0,01 *
c)Blattkohle 
 Chinakohl0,05
 Grünkohl 
 Sonstige0,01 *
d)Kohlrabi0,2
v)BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER0,01 *
a)Salate und ähnliche 
Kresse 
Feldsalat/Vogerlsalat 
Salat 
Endivien 
Rucola 
Blätter und Blattstiele der Brassica 
Sonstige 
b)Spinat und ähnliche 
Spinat 
Mangold 
Sonstige 
c)Brunnenkresse 
d)Chicoree 
e)Kräuter 
Kerbel 
Schnittlauch 
Petersilie 
Sellerieblätter 
Sonstige 
vi)HÜLSENGEMÜSE (frisch)0,01 *
Bohnen (mit Hülsen) / Fisolen 
Bohnen (ohne Hülsen) 
Erbsen (mit Hülsen) 
Erbsen (ohne Hülsen) 
Sonstige 
vii)STÄNGELGEMÜSE (frisch)0,01 *
Spargel 
Kardonen 
Stangensellerie 
Fenchel 
Artischocken 
Porree 
Rhabarber 
Sonstige 
viii)PILZE0,01 *
a)Zuchtpilze 
b)Wildwachsende Pilze 
3.Hülsenfrüchte0,01 *
Bohnen 
Linsen 
Erbsen 
Lupinen 
Sonstige 
4.Ölsaaten0,02 *
Leinsamen 
Erdnüsse 
Mohnsamen 
Sesamsamen 
Sonnenblumenkerne 
Rapssamen 
Sojabohnen 
Senfsamen 
Baumwollsamen 
Hanfsamen 
Sonstige 
5.Kartoffeln/Erdäpfel0,01*
Frühkartoffeln 
Lagerkartoffeln 
6.Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)0,02*
7.Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver0,5

 

_________

1) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. Nr. L 135 vom 26.05.2007 S. 6).

2) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/-FOS/97.7).

ENDE