umwelt-online: Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (2)

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Kapitel VIII
Zertifizierung von anderem Zugpersonal

Artikel 28 Bericht zu anderem Zugpersonal

(1) Die Agentur benennt in einem Bericht, der bis zum 4. Juni 2009 unter Berücksichtigung der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" gemäß den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG vorzulegen ist, das Anforderungsprofil und die Aufgaben des anderen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Zugpersonals, dessen berufliche Qualifikationen zur Eisenbahnsicherheit beitragen, die mittels eines Systems von Genehmigungen und bzw. oder Bescheinigungen, das dem durch diese Richtlinie geschaffenen System vergleichbar sein kann, auf Gemeinschaftsebene geregelt werden sollten.

(2) Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission bis zum 4. Juni 2010 einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag über das in Absatz 1 genannte System von Bescheinigungen für das andere Zugpersonal.

Kapitel IX
Kontrollen und Sanktionen

Artikel 29 Kontrollen durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde kann jederzeit Vorkehrungen treffen, um an Bord von Zügen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich verkehren, zu überprüfen, ob der Triebfahrzeugführer die gemäß dieser Richtlinie erteilten Dokumente vorweisen kann.

(2) Ungeachtet der Überprüfung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei fahrlässigem Verhalten des jeweiligen Triebfahrzeugführers am Arbeitsplatz prüfen, ob der Triebfahrzeugführer die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt.

(3) Die zuständige Behörde kann Untersuchungen durchführen, um zu überprüfen, ob die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Triebfahrzeugführer, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Prüfer und Ausbildungszentren diese Richtlinie einhalten.

(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Triebfahrzeugführer eine oder mehrere geforderte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so ergreift sie folgende Maßnahmen:

  1. im Falle einer von der zuständigen Behörde erteilten Fahrerlaubnis: Die zuständige Behörde setzt die Fahrerlaubnis aus. Diese Aussetzung erfolgt je nach Umfang der für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs verursachten Probleme vorübergehend oder auf Dauer. Sie unterrichtet unter Angabe der Gründe umgehend den betroffenen Triebfahrzeugführer und seinen Arbeitgeber von ihrer Entscheidung, wobei das Beschwerderecht nach Artikel 21 unberührt bleibt. Die zuständige Behörde teilt mit, nach welchem Verfahren die Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann;
  2. im Falle einer Fahrerlaubnis, die von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde: Die zuständige Behörde wendet sich an jene Behörde und verlangt unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Fahrerlaubnis. Die ersuchende zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von ihrem Ersuchen. Die Behörde, die die betreffende Fahrerlaubnis erteilt hat, prüft das Ersuchen innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung mit. Die Behörde, die die betreffende Fahrerlaubnis erteilt hat, unterrichtet die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von dieser Entscheidung. Bis zur Mitteilung der Entscheidung der Behörde, die die Fahrerlaubnis erteilt hat, kann jede zuständige Behörde dem betreffenden Triebfahrzeugführer den Fahrbetrieb in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen;
  3. im Falle einer Bescheinigung: Die zuständige Behörde wendet sich an die ausstellende Stelle und verlangt entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Bescheinigung. Die erteilende Stelle ergreift die erforderlichen Maßnahmen und erstattet der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Rückmeldung. Bis zur Vorlage der Rückmeldung der ausstellenden Stelle kann die zuständige Behörde dem betreffenden Triebfahrzeugführer den Fahrbetrieb in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen und unterrichtet hiervon die Kommission und die anderen zuständigen Behörden.

Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein bestimmter Triebfahrzeugführer eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs darstellt, ergreift sie auf jeden Fall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, indem sie beispielsweise den Infrastrukturbetreiber auffordert, den Zug anzuhalten, und dem Triebfahrzeugführer den Fahrbetrieb in ihrem Zuständigkeitsbereich so lange wie nötig untersagt. Sie unterrichtet die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von jeder solchen Entscheidung.

In allen Fällen aktualisiert die zuständige Behörde oder die zu diesem Zweck benannte Stelle das Register nach Artikel 22.

(5) Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 getroffene Entscheidung die einschlägigen Kriterien nicht erfüllt, so wird die Kommission mit dieser Frage befasst, die dann innerhalb von drei Monaten dazu Stellung nimmt. Dem betreffenden Mitgliedstaat werden erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen. Bei Meinungsverschiedenheiten oder in Streitfällen wird der in Artikel 32 Absatz 1 genannte Ausschuss mit dieser Frage befasst, und die Kommission trifft nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die notwendigen Maßnahmen. Ein Mitgliedstaat kann das Fahrverbot für den betreffenden Triebfahrzeugführer in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 4 aufrechterhalten, bis die Angelegenheit gemäß dem vorliegenden Absatz abgeschlossen ist.

Artikel 30 Sanktionen

Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Sanktionen und Verfahren legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens zu dem in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 31 Anpassung der Anhänge

(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 32 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(2) Betreffen diese Änderungen die Gesundheit, die Sicherheitskriterien oder die Berufsqualifikationen, so stellt. die Kommission sicher, dass die Sozialpartner vor dem Erlass der Änderungen angehört werden.

Artikel 32 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 33 Bericht

Die Agentur beurteilt die Entwicklung der gemäß dieser Richtlinie vorgenommenen Zertifizierung von Triebfahrzeugführern. Sie legt der Kommission spätestens vier Jahre nach Festlegung der Eckdaten der Register nach Artikel 22 Absatz 4 einen Bericht vor, in dem sie gegebenenfalls Systemverbesserungen bei folgenden Punkten vorschlägt:

  1. Verfahren für die Erteilung von Fahrerlaubnissen und die Ausstellung von Bescheinigungen,
  2. Zulassung von Ausbildungszentren und Prüfern,
  3. das von den zuständigen Behörden eingerichtete Qualitätssicherungssystem,
  4. gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen,
  5. Angemessenheit der Ausbildungsanforderungen in den Anhängen IV, V und VI in Bezug auf die Marktstruktur und auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Klassen,
  6. Vernetzung von Registern und Mobilität auf dem Arbeitsmarkt.

Darüber hinaus kann die Agentur in diesem Bericht gegebenenfalls Maßnahmen für die theoretische und praktische Prüfung der Fachkenntnisse der Bewerber um die harmonisierte Bescheinigung für Fahrzeuge und die entsprechenden Infrastrukturen empfehlen.

Die Kommission ergreift anhand dieser Empfehlungen die geeigneten Maßnahmen und schlägt erforderlichenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor.

Artikel 34 Einsatz von Chipkarten

Die Agentur prüft bis zum 4. Dezember 2012 die Möglichkeit des Einsatzes einer Chipkarte, die die Fahrerlaubnis und die Bescheinigungen nach Artikel 4 miteinander kombiniert, und erstellt eine Kosten-Nutzen-Analyse.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die technischen und betriebsbezogenen Spezifikationen einer solchen Chipkarte betreffen, werden auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bedarf die Inbetriebnahme der Chipkarte keiner Änderung dieser Richtlinie oder ihrer Anhänge, so werden die Spezifikationen der Chipkarte nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 35 Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Die zuständigen Behörden arbeiten in dieser Durchführungsphase zusammen.

Die Agentur fördert diese Zusammenarbeit und organisiert zu diesem Zweck geeignete Zusammenkünfte mit Vertretern der zuständigen Behörden.

Artikel 36 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 4. Dezember 2009 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(3) Malta und Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 37 Schrittweise Durchführung und Übergangszeiträume

Die Durchführung dieser Richtlinie erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Die Register nach Artikel 22 werden innerhalb von zwei Jahren nach Festlegung der Eckdaten der Register im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 eingerichtet.
    1. Innerhalb von zwei Jahren nach Festlegung der Eckdaten der Register im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 werden Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Frachtverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, Bescheinigungen oder Fahrerlaubnisse unbeschadet der Nummer 3 nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt bzw. ausgestellt.

      Ab demselben Zeitpunkt müssen sich alle Triebfahrzeugführer, die die vorstehend aufgeführten Dienstleistungen erbringen - auch jene, denen noch keine Fahrerlaubnis gemäß dieser Richtlinie erteilt wurde oder die noch nicht gemäß dieser Richtlinie zertifiziert sind -, den regelmäßigen Überprüfungen nach Artikel 16 unterziehen.

    2. Innerhalb von zwei Jahren nach Einrichtung der Register gemäß Nummer 1 müssen alle neuen Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen unbeschadet der Nummer 3 nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt bzw. ausgestellt werden.
    3. Innerhalb von sieben Jahren nach Einrichtung der Register gemäß Nummer 1 müssen alle Triebfahrzeugführer im Besitz von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen sein, die dieser Richtlinie entsprechen. Die erteilenden bzw. ausstellenden Stellen berücksichtigen hierbei die gesamten beruflichen Befähigungen, die jeder einzelne Triebfahrzeugführer bereits erworben hat, so dass diese Vorschrift keinen unnötigen Verwaltungs- und Finanzaufwand verursacht. Triebfahrzeugführern bereits erteilte Fahrberechtigungen sind so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Die erteilenden bzw. ausstellenden Stellen können allerdings gegebenenfalls für einzelne Triebfahrzeugführer oder Gruppen von Triebfahrzeugführern beschließen, dass zusätzliche Prüfungen und bzw. oder Ausbildungen erforderlich sind, damit Fahrerlaubnisse und bzw. oder Bescheinigungen gemäß dieser Richtlinie erteilt werden können.
  2. Triebfahrzeugführer, denen Fahrberechtigungen gemäß den vor Anwendung der Nummer 2 Buchstaben a und b geltenden Bestimmungen erteilt wurden, dürfen ihre berufliche Tätigkeit aufgrund ihrer Fahrberechtigungen und ohne Anwendung dieser Richtlinie bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einrichtung der in Nummer 1 genannten Register weiter ausüben.

Die Mitgliedstaaten können Triebfahrzeugführer in Ausbildung, die vor Anwendung der Nummer 2 Buchstaben a und b mit einem zugelassenen allgemein- und berufsbildenden Programm oder mit einem zugelassenen berufsbildenden Lehrgang begonnen haben, nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zertifizieren.

Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden kann bzw. können in der vorliegenden Nummer genannte Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführer in Ausbildung in Ausnahmefällen vom Erfordernis der Erfüllung der medizinischen Anforderungen nach Anhang II befreien. Die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die aufgrund einer solchen Befreiung erteilt wurde, ist auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu begrenzen.

  • Die zuständigen Behörden, die Eisenbahnunternehmen und die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass schrittweise eine regelmäßige Überprüfung der Triebfahrzeugführer, die nicht über Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen im Sinne dieser Richtlinie verfügen, eingeführt wird, die der in Artikel 16 vorgesehenen Überprüfung vergleichbar ist.
  • Für Mitgliedstaaten, die das beantragen, ersucht die Kommission in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Agentur, eine Kosten-Nutzen-Analyse der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Triebfahrzeugführer durchzuführen, die ausschließlich auf Strecken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats fahren. Die Kosten-Nutzen-Analyse deckt einen Zeitraum von zehn Jahren ab. Sie wird der Kommission bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Einrichtung des in Nummer 1 genannten Registers unterbreitet.
  • Zeigt die Kosten-Nutzen-Analyse, dass die Kosten der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf solche Triebfahrzeugführer die Vorteile überwiegen, so erlässt die Kommission nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren binnen sechs Monaten nach Vorlage der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse eine Entscheidung. In dieser Entscheidung kann vorgesehen werden, dass Nummer 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels während eines Zeitraums von bis zu zehn Jahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf solche Triebfahrzeugführer anzuwenden ist.

    Spätestens 24 Monate vor Ablauf dieses befristeten Befreiungszeitraums kann die Kommission unter Berücksichtigung einschlägiger Entwicklungen im Eisenbahnsektor des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ersuchen, eine weitere Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, die der Kommission spätestens zwölf Monate vor Ablauf des befristeten Befreiungszeitraums zu unterbreiten ist. Die Kommission erlässt dann eine Entscheidung gemäß dem in Unterabsatz 2 der vorliegenden Nummer beschriebenen Verfahren.

    Artikel 38 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 39

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2007.

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    Gemeinschaftsmodell der Fahrerlaubnis und der harmonisierten ZusatzbescheinigungAnhang I

    1. Merkmale der Fahrerlaubnis

    Die äußeren Merkmale der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1. Die Karte besteht aus Polycarbonat.

    Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Fahrerlaubnisse auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10.373.

    2. Inhalt der Fahrerlaubnis

    Die Vorderseite der Fahrerlaubnis enthält folgende Angaben:

    1. in großen Schrifttypen die Aufschrift "Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis ausstellt;
    2. den Namen des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis ausstellt;
    3. das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis ausstellt, gemäß dem Ländercode nach ISO 3166, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen;
    4. Angaben, die bei Erteilung der Fahrerlaubnis unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:
      1. Name des Inhabers;
      2. Vorname(n) des Inhabers;
      3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
        • Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis,
        • Datum, an dem die Fahrerlaubnis ungültig wird,
        • Bezeichnung der Behörde, die die Fahrerlaubnis ausstellt,
        • Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber (fakultative Angabe);
      4. Nummer der Fahrerlaubnis, die den Zugriff auf Daten im nationalen Register ermöglicht;
      5. Lichtbild des Inhabers;
      6. Unterschrift des Inhabers;
      7. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers (fakultative Angabe);
    5. die Aufschrift "Modell der Europäischen Gemeinschaften" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis ausstellt, und die Aufschrift "Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer" in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in gelbem Druck als Hintergrund der Fahrerlaubnis;
    6. die Referenzfarben:
    7. gegebenenfalls zusätzliche Angaben oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen, die gemäß Anhang II von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurden, in kodierter Form.

    Die Codes werden von der Kommission nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren auf der Grundlage einer Empfehlung der Agentur festgelegt.

    3. Bescheinigung

    Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:

    1. Name des Inhabers;
    2. Vorname(n) des Inhabers;
    3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
    4. Nummer der Bescheinigung, die den Zugriff auf Daten im nationalen Register ermöglicht;
    5. Lichtbild des Inhabers;
    6. Unterschrift des Inhabers;
    7. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers (fakultative Angabe);
    8. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, für die der Triebfahrzeugführer Züge führen darf;
    9. Zugklasse, die der Inhaber führen darf;
    10. Fahrzeugtypen, die der Inhaber führen darf;
    11. Infrastrukturen, auf denen der Inhaber fahren darf;
    12. gegebenenfalls zusätzliche Angaben oder Einschränkungen;
    13. Sprachkenntnisse.

    4. Mindestangaben in den Nationalen Registern

    1. Angaben zur Fahrerlaubnis:
      alle in der Fahrerlaubnis aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 11 und 16 genannten Anforderungen.
    2. Angaben zur Bescheinigung:
      alle in der Bescheinigung aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 12, 13 und 16 genannten Anforderungen.

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    Medizinische AnforderungenAnhang II 14

    1. Allgemeine Anforderungen

    1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel, Drogen oder Stoffe nehmen, die Folgendes auslösen können:

    1.2 Sehvermögen

    Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

    1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

    Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen, d. h.:

    Dafür gelten folgende Richtwerte:

    1.4 Schwangerschaft

    Schwangerschaft ist im Fall einer geringen Toleranz oder eines pathologischen Befunds als Grund für den vorübergehenden Ausschluss von Triebfahrzeugführerinnen zu betrachten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von schwangeren Triebfahrzeugführerinnen sind einzuhalten.

    2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

    2.1 Ärztliche Untersuchungen

    2.2. Arbeitspsychologische Untersuchungen

    Die arbeitspsychologischen Untersuchungen sollen dem Eisenbahnunternehmen bei der Einstellung von Mitarbeitern und bei der Personalverwaltung helfen. Was den Inhalt der psychologischen Beurteilung anbelangt, so muss bei der Untersuchung festgestellt werden, dass der Bewerber keine nachgewiesenen arbeitspsychologischen Defizite, insbesondere in Bezug auf seine Einsatzfähigkeit, und keine relevanten Persönlichkeitsfaktoren aufweist, die eine sichere Ausübung seiner Tätigkeit beeinträchtigen könnten.

    3. Regelmässige Untersuchungen nach der Einstellung

    3.1 Häufigkeit

    Die ärztliche Untersuchung (körperliche Eignung) wird bis zum Alter von 55 Jahren mindestens alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.

    Zusätzlich zu dieser Häufigkeit erhöht der nach Artikel 20 zugelassene oder anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Mitarbeiters es erfordert.

    Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird eine entsprechende ärztliche Untersuchung durchgeführt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder einer Bescheinigung die in Anhang II Abschnitt 1 genannten medizinischen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

    Die körperliche Eignung wird regelmäßig und nach jedem Arbeitsunfall sowie bei Arbeitsunterbrechungen nach einem Unfall mit Personen überprüft. Der nach Artikel 20 zugelassene oder anerkannte Arzt kann - insbesondere nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung von mindestens 30 Tagen - die Durchführung einer entsprechenden zusätzlichen ärztlichen Untersuchung beschließen. Der Arbeitgeber muss den nach Artikel 20 zugelassenen oder anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

    3.2 Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

    Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Kriterien der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens

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    AusbildungsmethodeAnhang III

    Die Ausbildung sollte eine ausgewogene Aufteilung in theoretische Aspekte (Unterricht und Vorführungen) und praktische Aspekte (Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind) aufweisen.

    Die computergestützte Ausbildung ist für das individuelle Lernen der Betriebsvorschriften, der Signalsysteme usw. zulässig.

    Der Einsatz von Simulatoren ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber bei der Ausbildung von Triebfahrzeugführern sehr nützlich sein, da dadurch insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln geübt werden können. Simulatoren bieten den besonderen Vorzug eines "Learningby-doing" für Ereignisse, die nicht in der Realität trainiert werden können. Grundsätzlich sollten Simulatoren der neuesten Generation eingesetzt werden.

    Beim Erwerb von Streckenkenntnissen sollte der Auszubildende bevorzugt einen anderen Triebfahrzeugführer über einen ausreichenden Zeitraum bei Tag- und Nachtfahrten begleiten. Als alternative Ausbildungsmethode können u. a. auch Videos eingesetzt werden, die die Strecke aus der Sicht des Triebfahrzeugführers zeigen.

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    Allgemeine Fachkenntnisse und Anforderungen für die FahrerlaubnisAnhang IV 14

    Die ,allgemeine Ausbildung' hat das Ziel, eine ,allgemeine' Kompetenz in allen Aspekten zu vermitteln, die für den Beruf des Triebfahrzeugführers wichtig sind. Die allgemeine Ausbildung konzentriert sich daher auf Grundkenntnisse und Grundsätze, die unabhängig von Typ und Art der Fahrzeuge oder Infrastrukturen anwendbar sind. Sie kann ohne praktische Übungen organisiert werden.

    Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder in Bezug auf Sicherheits- und Betriebsvorschriften und Techniken für eine bestimmte Infrastruktur gehören nicht zur ,allgemeinen' Kompetenz. Die Ausbildung zur Vermittlung von Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Triebfahrzeugführer und wird in den Anhängen V und VI festgelegt.

    Die allgemeine Ausbildung umfasst die nachfolgend aufgeführten Themen 1 bis 7. Die Reihenfolge der Darstellung ist keine Rangfolge.

    Die darin verwendeten Verben geben die Art der erwarteten Kompetenzen an, die der Auszubildende erreichen soll. Ihre Bedeutung wird in der folgenden Tabelle erläutert.

    Art der KompetenzBeschreibung
    Kennen/Wissen, Beschreibenmeint das Aneignen von Kenntnissen (Daten, Fakten), die nötig sind, um Zusammenhänge zu verstehen
    Verstehen, Erkennenmeint das Erkennen und Merken von Zusammenhängen, das Erfüllen von Aufgaben und das Lösen von Problemen in einem festgelegten Rahmen
    1. Tätigkeit des Triebfahrzeugführers, Arbeitsumfeld, Rolle und Verantwortlichkeit des Triebfahrzeugführers im Prozess des Eisenbahnbetriebs, berufliche und persönliche Anforderungen, die sich aus den Aufgaben des Triebfahrzeugführers ergeben
      1. Kennen der allgemeinen Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit (Anforderungen und Verfahren bezüglich der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, Gefahrgut, Umweltschutz, Brandschutz usw.);
      2. Verstehen der konkreten Anforderungen sowie der beruflichen und persönlichen Anforderungen (vorwiegend selbständige Arbeit, Schichtarbeit im 24-Stunden-Zyklus, persönlicher Schutz und persönliche Sicherheit, Lesen und Aktualisieren von Unterlagen usw.);
      3. Verstehen der Verhaltensweisen, die mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung vereinbar sind (Medikamente, Drogen, Alkohol und andere psychoaktive Substanzen, Krankheit, Stress, Müdigkeit usw.);
      4. Erkennen der Referenz- und Betriebsunterlagen (z.B. Triebfahrzeugführerheft, Streckenbuch, Handbuch für Triebfahrzeugführer usw.);
      5. Erkennen der Verantwortlichkeiten und Funktionen der beteiligten Personen;
      6. Verstehen der Bedeutung einer präzisen Ausführung der Aufgaben und einer präzisen Anwendung der Arbeitsmethoden;
      7. Verstehen der Aspekte des Arbeitsschutzes (z.B. Verhaltensregeln auf und nahe den Gleisen, Verhaltensregeln für ein sicheres Ein-/Aussteigen in das/aus dem Triebfahrzeug, Ergonomie, Vorschriften für die Sicherheit des Personals, persönliche Schutzausrüstung usw.);
      8. Kennen verhaltensmäßiger Fähigkeiten und Grundsätze (Umgang mit Stress, Extremsituationen usw.);
      9. Kennen der Grundsätze des Umweltschutzes (nachhaltiges Fahrverhalten usw.).
    2. Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze der Betriebsvorschriften
      1. Kennen der Grundsätze, Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb;
      2. Erkennen der Verantwortlichkeiten und Funktionen der beteiligten Personen.
    3. Grundlagen und Grundsätze der Eisenbahninfrastruktur
      1. Kennen systematischer und struktureller Grundsätze und Parameter;
      2. Kennen der allgemeinen Merkmale von Gleisen, Bahnhöfen, Rangieranlagen;
      3. Kennen der Eisenbahnstrukturen (Brücken, Tunnel, Weichen usw.);
      4. Kennen der Betriebsarten (eingleisiger/zweigleisiger Betrieb usw.);
      5. Kennen der Signal- und Zugsteuerungssysteme;
      6. Kennen der Sicherheitsvorrichtungen (Heißläuferortungsanlagen, Rauchmelder in Tunneln usw.);
      7. Kennen der Bahnstromversorgung (Fahrleitung, Stromschiene usw.).
    4. Grundlagen und Grundsätze der Betriebskommunikation
      1. Kennen der Bedeutung der Kommunikation sowie der Kommunikationsmittel und -verfahren;
      2. Erkennen der Personen, mit denen der Triebfahrzeugführer kommunizieren muss, sowie deren Rolle und Verantwortlichkeit (Personal des Infrastrukturbetreibers, Arbeitsaufgaben des sonstigen Zugpersonals usw.);
      3. Erkennen von Situationen und Anlässen, die eine Kommunikation erfordern;
      4. Verstehen der Kommunikationsmethoden.
    5. Züge, ihre Zusammensetzung und die technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge
      1. Kennen der allgemeinen Antriebsarten (elektrisch, Diesel, Dampf usw.);
      2. Beschreiben des Fahrzeugaufbaus (Drehgestelle, Wagenkasten, Führerstand, Schutzsysteme usw.);
      3. Kennen der Inhalte und Systeme von Anschriften;
      4. Kennen der Dokumentation über die Zugbildung;
      5. Verstehen des Bremssystems und der Bremsberechnung;
      6. Erkennen der Geschwindigkeit des Zuges;
      7. Erkennen der Höchstlast und der Kräfte an der Kupplung;
      8. Kennen der Betriebsweise und des Zwecks des Zugleitsystems.
    6. Allgemein mit dem Eisenbahnbetrieb verbundene Gefahren
      1. Verstehen der Grundsätze der Betriebssicherheit;
      2. Kennen der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Mittel zur Risikovermeidung;
      3. Kennen sicherheitsrelevanter Ereignisse und Verstehen der erforderlichen Verhaltens-/Reaktionsweise;
      4. Kennen der bei einem Unfall mit Personen anzuwendenden Verfahren (z.B. Evakuierung).
    7. Grundlagen und Grundsätze der Physik
      1. Verstehen der am Rad wirkenden Kräfte;
      2. Erkennen der Einflussfaktoren für die Beschleunigungs- und Bremsleistung (Wetterbedingungen, Bremsanlage, verminderte Haftreibung, Sanden usw.);
      3. Verstehen der Grundsätze der Elektrizität (Stromkreise, Spannungsmessung usw.).

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    Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse und Anforderungen für die BescheinigungAnhang V

    Nach Abschluss einer spezifischen fahrzeugbezogenen Ausbildung muss der Triebfahrzeugführer in der Lage sein, die folgenden Aufgaben auszuführen.

    1. Prüfungen und Kontrollen vor Fahrtantritt

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    2. Kenntnis der Fahrzeuge

    Um ein Triebfahrzeug führen zu können, muss der Triebfahrzeugführer alle ihm zur Verfügung stehenden Bedienelemente und Anzeigen kennen, und zwar insbesondere jene für

    Um Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen zu erkennen und zu lokalisieren, diese zu melden und festzulegen, welche Reparaturarbeiten erforderlich sind, sowie in bestimmten Fällen selbst Maßnahmen zu ergreifen, muss der Triebfahrzeugführer Folgendes kennen:

    3. Bremsprobe

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    4. Fahrstufe und Höchstgeschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Streckenmerkmale

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    5. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    6. Störungen

    Der Triebfahrzeugführer muss

    7. Betriebsbedingte Störfälle und Unfälle, Brände und Unfälle mit Personenschaden

    Der Triebfahrzeugführer muss

    8. Bedingungen für die Wiederaufnahme des Fahrbetriebs nach einem Störfall mit Fahrzeugen

    Nach einem Störfall muss der Triebfahrzeugführer in der Lage sein, zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann, so dass er den Infrastrukturbetreiber so rasch wie möglich über diese Bedingungen unterrichten kann.

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein, zu beurteilen, ob eine Begutachtung durch einen Experten notwendig ist, bevor der Zug weiterfahren kann.

    9. Stillstand des Zuges

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zug oder ein Teil des Zuges sich - selbst unter ungünstigsten Bedingungen - nicht unvermittelt in Bewegung setzen kann.

    Darüber hinaus muss der Triebfahrzeugführer die Maßnahmen kennen, mit denen ein Zug oder ein Teil des Zuges, der sich unvermittelt in Bewegung gesetzt hat, angehalten werden kann.

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    Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse und Anforderungen für die BescheinigungAnhang VI 14

    Infrastrukturbezogene Inhalte

    1. Bremsprobe

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein, vor Fahrtantritt zu überprüfen und zu berechnen, dass die Bremsleistung des Zuges der anhand der Wagenpapiere für die Strecke vorgeschriebenen Bremsleistung entspricht.

    2. Fahrstufe und Höchstgeschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Streckenmerkmale

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    3. Kenntnis der Strecke

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein, vorausschauend zu fahren und in Bezug auf Sicherheit und andere Elemente der Aufgabenerfüllung, wie Pünktlichkeit und wirtschaftliche Aspekte, angemessen zu reagieren. Daher muss er über gute Kenntnisse der Strecken und Bahnanlagen sowie der gegebenenfalls vereinbarten alternativen Streckenführungen verfügen.

    Folgende Aspekte sind wichtig:

    4. Sicherheitsvorschriften

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    5. Führendes Zuges

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    6. Störungen

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    7. Betriebsbedingte Störfälle und Unfälle, Brände und Unfälle mit Personenschaden

    Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein,

    8. Sprache16 19

    (1) Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über die erforderlichen Kenntnisse mindestens einer der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprachen verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und wirksame Kommunikation im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen erlauben. Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zu verwenden.

    (2) Um die in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, müssen Triebfahrzeugführer in der Lage sein, auf dem Niveau "B1" des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF) (mündlich und schriftlich) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.

    (3) Triebfahrzeugführer von Zügen, die von einem Eisenbahnunternehmen in Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen betrieben werden, können vom Infrastrukturbetreiber nach folgendem Verfahren von den Anforderungen des Absatzes 2 ausgenommen werden:

    1. Das Eisenbahnunternehmen beantragt beim Infrastrukturbetreiber eine Ausnahme für die betreffenden Triebfahrzeugführer. Im Interesse einer fairen und gleichen Behandlung der Antragsteller wendet der Infrastrukturbetreiber auf jeden eingereichten Ausnahmeantrag dasselbe Prüfverfahren an und beschreibt dieses in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen;
    2. der Infrastrukturbetreiber gewährt eine Ausnahme, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweist, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen gemäß Absatz 1 miteinander kommunizieren können;
    3. die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass die betreffenden Mitarbeiter über diese Vorschriften und Vorkehrungen unterrichtet sind und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden.

    (4) Ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen können in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Infrastrukturbetreibern (im Folgenden die "Antragsteller") Pilotprojekte durchführen, um alternative Mittel zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation gemäß Absatz 1 zu erproben. Dafür findet folgendes Verfahren Anwendung:

    1. Die Antragsteller bestimmen die betroffenen Teile des Netzes sowie die Art der Dienste und die vorläufige Laufzeit des Pilotprojekts; insbesondere
      1. spezifizieren sie den Umfang des Pilotprojekts;
      2. geben sie an, welche alternativen Sprachkompetenzen sie zur Anwendung vorschlagen;
      3. beschreiben sie, welche zusätzlichen Instrumente sie zur Unterstützung der Kommunikation im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen vorschlagen;
      4. weisen sie nach, wie die alternativen Sprachkompetenzen und zusätzlichen Instrumente bei deren Integration in ihre jeweiligen Sicherheitsmanagementsysteme 1 ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das der vollständigen Erfüllung der Anforderungen in Absatz 1 mindestens gleichkommt;
      5. legen sie dar, wie sie das Pilotprojekt im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems umsetzen, einschließlich der Schulungsprogramme und der Dokumentation von Ergebnissen, und
      6. konsultieren sie bei der Erstellung des Antrags die Vertreter der betreffenden Mitarbeiter.
    2. Die Antragsteller holen die Stellungnahme der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden, die ihre Sicherheitsbescheinigung(en) bzw. ihre Sicherheitsgenehmigung(en) ausgestellt haben, sowie der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Genehmigungsstelle(n)"), wenn diese als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert, ein. Innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag, an dem die letzte Genehmigungsstelle den Antrag erhalten hat, gibt jede Genehmigungsstelle eine Stellungnahme darüber ab, ob durch die alternativen Mittel ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das der vollständigen Erfüllung der Anforderungen in Absatz 1 mindestens gleichkommt. Bei Beteiligung mehrerer Genehmigungsstellen wird diesen nahegelegt zusammenzuarbeiten und die Koordinierung sicherzustellen.

    In den Stellungnahmen ist insbesondere auf die Erfüllung folgender Bedingungen zu achten:

    1. Die vorgeschlagenen alternativen Sprachkompetenzen und anderen Kommunikationsinstrumente reichen aus, um eine wirksame Kommunikation zwischen den betreffenden Triebfahrzeugführern und den Mitarbeitern des Infrastrukturbetreibers im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen sicherzustellen.
    2. Die Sicherheitsmanagementsysteme der Antragsteller wurden an die Verwendung alternativer Sprachkompetenzen und anderer Kommunikationsinstrumente angepasst.
    3. Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass diese Instrumente unter Betriebsbedingungen und Beteiligung von Triebfahrzeugführern erprobt wurden, die die sprachlichen Anforderungen in Absatz 2 erfüllen.
    4. Alle betreffenden Mitarbeiter des Eisenbahnunternehmens und des Infrastrukturbetreibers wurden nach deren Sicherheitsmanagementsystemen angemessen geschult.

    Bei voneinander abweichenden Stellungnahmen gelten die Bestimmungen in Absatz 5 Unterabsatz 2.

  • Die Antragsteller legen der Kommission gemeinsam einen Antrag auf eine Ausnahme von Absatz 2 vor, einschließlich der Stellungnahmen der Genehmigungsstelle(n) sowie einer ausführlichen Beschreibung des Pilotprojekts, auf das sich die Stellungnahmen beziehen. Alternativ können die Projektteilnehmer einen Koordinator aus ihrem Kreis benennen, der den gemeinsamen Antrag im Namen aller Projektteilnehmer einreicht.
  • (5) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags gewährt die Kommission eine Ausnahme nach Absatz 2,

    1. wenn die Stellungnahmen der Genehmigungsstelle(n) positiv sind und
    2. wenn nachgewiesen wurde, dass alle Anträge gleich und diskriminierungsfrei behandelt werden und die rechtliche Kohärenz auf Unionsebene gewährleistet ist.

    Bei voneinander abweichenden Stellungnahmen oder dem Versäumnis einer oder mehrerer Genehmigungsstellen, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben, können die Antragsteller die Kommission ersuchen, in Zusammenarbeit mit den beteiligten Parteien eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden. Lässt sich innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines Ausnahmeantrags keine für alle Seiten annehmbare Lösung finden, so gilt das Pilotprojekt als abgelehnt. Die Kommission kann die Eisenbahnagentur der Europäischen Union um Stellungnahme ersuchen und holt diese in jedem Fall ein, wenn die Stellungnahme aller Genehmigungsstellen negativ ist.

    (6) Die Ausnahme wird für begrenzte Zeit gewährt und darf 36 Monate nicht überschreiten. Wurde die Ausnahme für einen kürzeren Zeitraum gewährt, so kann sie verlängert werden, sofern die Gesamtdauer von 36 Monaten nicht überschritten wird.

    (7) Auf Antrag interessierter Eisenbahnunternehmen bieten Infrastrukturbetreiber in begründeten Fällen anderen Eisenbahnunternehmen, die einen Teil des Netzes nutzen, auf dem ein Pilotprojekt stattfindet, die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Pilotprojekt, sofern die betreffenden Genehmigungsstellen dies befürworten. Der Infrastrukturbetreiber setzt die Kommission über eine solche zusätzliche Teilnahme in Kenntnis.

    Bei Änderungen des Umfangs der Pilotprojekte, insbesondere des Teils des Netzes, in dem das Projekt durchgeführt wird, der alternativen Sprachkompetenzen und der für die Kommunikation verwendeten zusätzlichen Instrumente findet das Verfahren nach Absatz 4 Anwendung.

    (8) Das Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die Durchführung des Pilotprojekts in ihren Sicherheitsmanagementsystemen in geeigneter Weise dokumentiert wird. Nach Abschluss des Pilotprojekts werden die Aufzeichnungen, insbesondere über die beteiligten Mitarbeiter, die von ihnen absolvierten Schulungen, die durchgeführten Dienste sowie etwaige Schwierigkeiten, die im Projektverlauf aufgetreten sind, für 24 Monate aufbewahrt. Die einschlägigen Angaben müssen in den Zusatzbescheinigungen der betreffenden Triebfahrzeugführer vermerkt sein.

    (9) Nach Abschluss jedes Pilotprojekts erstatten die beteiligten Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber den betreffenden Genehmigungsstellen Bericht. Beträgt die Laufzeit einer Ausnahmeregelung mehr als ein Jahr, so erstatten die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber jedes Jahr im Rahmen der jährlichen Sicherheitsberichte gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 Bericht. Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden teilen die Ergebnisse der Pilotprojekte in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 mit. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Bewertungsrahmens analysiert die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Ergebnisse der Pilotprojekte und legt der Kommission einen Bericht vor.

    (10) Die Kommission kann die gewährte Ausnahme aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder Sicherheitsbedenken auftreten. Falls Sicherheitsbedenken auftreten, unterrichten die nationalen Sicherheitsbehörden, Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber die Kommission umgehend.

    (11) Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von der Kommission genehmigten Pilotprojekte, einschließlich einer kurzen Projektbeschreibung, der Laufzeit der Genehmigung und aller sonstigen relevanten Angaben wie die Einstellung oder Aussetzung der Projekte.


    1) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnsicherheit.

    .

    Häufigkeit der PrüfungenAnhang VII

    Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:

    1. Sprachkenntnisse (nur für Nichtmuttersprachler): alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr,
    2. Infrastrukturkenntnisse (einschließlich Streckenkenntnis und Kenntnis der Betriebsvorschriften): alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren wurde;
    3. Fahrzeugkenntnisse: alle drei Jahre.
    _________
    1) ABl. C 221 vom 08.09.2005 S. 64.
    2) ABl. C 71 vom 22.03.2005 S. 26.
    3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. C 227 E vom 21.9.20.061 S. 464), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. September 2006 (ABl. C 289 E vom 28.11.2006 S. 42), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 und Beschluss des Rates vom 26. September 2007.
    4) ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44. Berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.06.2004 S. 16.
    5) ABl. L 237 vom 24.08.1991 S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 344).
    6) ABl. L 195 vom 27.07.2005 S. 18.
    7) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/132/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 02.06.2007 S. 63).
    8) ABl. L 110 vom 20.04.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/132/EG.
    9) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
    10) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
    11) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/1100/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 141).
    12) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/1512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
    13) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
    14) ABl. L 75 vom 15.03.2001 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/149/EG.
    15) ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 216/2004, S. 3.
    16) ABl. L 199 vom 31.07.1985 S. 56.Der Bewerber wird vom Eisenbahnunternehmen oder vom Infrastrukturbetreiber für dessen in der Richtlinie 2004/49/EG vorgeschriebenes Sicherheitsmanagementsystem geschult.

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