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Richtlinie 2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 11)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 1, insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG enthält eine Bestimmung, wonach das effektive Sehvermögen beider Augen nicht erforderlich ist, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt, und nur erforderlich ist, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu anderen Anforderungen an das Sehvermögen in Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG und könnte das hohe Sicherheitsniveau im Eisenbahnbetrieb gefährden.
(2) Darüber hinaus sind einige Anforderungen in den Anhängen IV und VI der Richtlinie 2007/59/EG in Bezug auf die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung nicht hinreichend eindeutig, so dass sie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch letztlich die Einführung eines harmonisierten Fahrerlaubnissystems für Triebfahrzeugführer in der Union beeinträchtigt wird.
(3) Am 7. Mai 2012 gab die Europäische Eisenbahnagentur gegenüber der Europäischen Kommission eine Empfehlung zur Änderung der Anhänge II, IV und VI der Richtlinie 2007/59/EG ab. Die im Ausschuss für den europäischen sozialen Dialog vertretenen Stellen wurden in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Richtlinie angehört.
(4) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erlangt haben oder erlangen werden, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
(5) Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG unterstützt
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 2007/59/EG wird wie folgt geändert:
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
In Nummer "1.2. Sehvermögen" erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung:
"- Sehvermögen beider Augen: effektiv;".
2. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.
3. Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Bei Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum erlangt haben oder erlangen werden, wird davon ausgegangen, dass sie deren Anforderungen erfüllen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Juni 2014
_____
1) ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 51.
Anhang 1 |
"Anhang IV
Allgemeine Fachkenntnisse und Anforderungen für die Fahrerlaubnis
Die ,allgemeine Ausbildung' hat das Ziel, eine ,allgemeine' Kompetenz in allen Aspekten zu vermitteln, die für den Beruf des Triebfahrzeugführers wichtig sind. Die allgemeine Ausbildung konzentriert sich daher auf Grundkenntnisse und Grundsätze, die unabhängig von Typ und Art der Fahrzeuge oder Infrastrukturen anwendbar sind. Sie kann ohne praktische Übungen organisiert werden.
Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder in Bezug auf Sicherheits- und Betriebsvorschriften und Techniken für eine bestimmte Infrastruktur gehören nicht zur ,allgemeinen' Kompetenz. Die Ausbildung zur Vermittlung von Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Triebfahrzeugführer und wird in den Anhängen V und VI festgelegt.
Die allgemeine Ausbildung umfasst die nachfolgend aufgeführten Themen 1 bis 7. Die Reihenfolge der Darstellung ist keine Rangfolge.
Die darin verwendeten Verben geben die Art der erwarteten Kompetenzen an, die der Auszubildende erreichen soll. Ihre Bedeutung wird in der folgenden Tabelle erläutert.
Art der Kompetenz | Beschreibung |
Kennen/Wissen, Beschreiben | meint das Aneignen von Kenntnissen (Daten, Fakten), die nötig sind, um Zusammenhänge zu verstehen |
Verstehen, Erkennen | meint das Erkennen und Merken von Zusammenhängen, das Erfüllen von Aufgaben und das Lösen von Problemen in einem festgelegten Rahmen |
Anhang II |
Anhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Sprachprüfungen
Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation im Routinebetrieb, in schwierigen Situationen und im Notfall erlauben.
Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' zu verwenden. Triebfahrzeugführer müssen in der Lage sein, auf dem Niveau 'B1' des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen 1 (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.
____
1) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen:
Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Auch abrufbar von der Cedefop-Website: http://europass.cedefop.europa.eulen/resourcesleuropeanlanguagelevelscefr"
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