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Regelwerk, EU 2007, Immissionsschutz - EU Bund
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Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 329 vom 14.02.2007 S. 40)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u.a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Für Atrazin wurden mit der Richtlinie 2007/7/EG der Kommission 4 bis zur Vorlage von Daten durch den Antragsteller vorläufige Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinie 86/362/EWG aufgenommen. Nach weiterer Prüfung zeigte sich, dass mehr Zeit für die Erstellung von Daten über Rückstandstests eingeräumt werden sollte. Daher sollte die Geltungsdauer der vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Atrazin verlängert werden.

(4) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Anwendungen geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Acetamiprid, Deltamethrin, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin führen sollten.

(5) Für Imazalil hat ein Mitgliedstaat der Kommission angesichts von Bedenken über die Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(6) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände der in der vorliegenden Richtlinie genannten Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation 5 veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird.

(7) Für Acetamiprid, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pymetrozin, Pyraclostrobin und Thiacloprid wurde eine akute Referenzdosis (ARfD) festgelegt. Die Verbraucherexposition bei kurzzeitiger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln 6 behandelt wurden. Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über Lebensmittel sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Was die übrigen Stoffe anbelangt, hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine ARfD und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(8) Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(9) Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Indoxacarb, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(10) Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle der Anwendung zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien noch keine Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese erstmals festgesetzt werden.

(11) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation über die neuen Rückstandshöchstgehalte informiert, und ihre diesbezüglichen Kommentare werden berücksichtigt.

(12) Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 14. Juni 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen; dies gilt nicht für Deltamethrin und Atrazin, für welche sie die Vorschriften spätestens bis 18. Dezember 2007 erlassen und veröffentlichen, und für Imazalil, für welches sie die Vorschriften spätestens bis 14. September 2008 erlassen und veröffentlichen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 15. Juni 2008 an; dies gilt nicht für Deltamethrin und Atrazin, für welche sie diese Bestimmungen ab dem 19. Dezember 2007 anwenden, und für Imazalil, für welches sie die Bestimmungen ab 15. September 2008 anwenden.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2007


1) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/62/EG der Kommission (ABl. Nr. L 260 vom 05.10.2007 S. 4).
2) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/62/EG .
3) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. Nr. L 214 vom 17.08.2007 S. 3).
4) ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S. 19.
5) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).
6) Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html

.

Anhang I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhält die Zeile betreffend "Atrazin" folgenden Wortlaut:

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalt (mg/kg)
"Atrazin0,1 t Getreide
t) Vorläufige Rückstandshöchstgehalte, gültig bis 1. Juni 2009 bis zur Vorlage von Rückstandsdaten durch den Antragsteller."

.

Anhang II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Spalten betreffend Acetamiprid, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozine, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin folgenden Wortlaut:

 Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten"Aceta-
miprid
Delta-
methrin
(cis-Delta-
methrin) a
ImazalilIndoxacarb
als Summe
der Isomeren
S und R
Pendi-
methalin
PymetrozinPyraclostrobinThia-
cloprid
Trifloxystrobin
1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte    0,05 *    
i)Zitrusfrüchte1 p0,05 *50,02 * p 0,31 p0,02 * p0,3 p
Grapefruit         
Zitronen         
Limonen         
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)         
Orangen         
Pampelmusen         
Sonstige         
ii)Schalenfrüchte(mit oder ohne Schale)0,01 * p0,05 *0,05 *0,05 p 0,02 * 0,02 * p0,02 * p
Mandeln         
Paranüsse         
Kaschu-Nüsse         
Esskastanien, Edelkastanien         
Kokosnüsse         
Haselnüsse         
Macadamianüsse         
Pekannüsse         
Pinienkerne         
Pistazien      1 p  
Walnüsse         
Sonstige      0,02 * p  
iii)Kernobst1 p 2  0,02 *0,3 p0,3 p0,5 p
Äpfel 0,2 0,5 p     
Birnen         
Quitten         
Sonstige 0,1 0,3 p     
iv)Steinobst  0,05 *      
Aprikosen/Marillen0,1 p  0,3 p 0,050,2 p0,3 p1 p
Kirschen0,2 p0,2    0,3 p0,3 p1 p
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)0,1 p  0,3 p 0,050,2 p0,3 p1 p
Pflaumen0,02 p     0,1 p0,1 p0,2 p
Sonstige0,01 * p0,1 0,02 * p 0,02 *0,02 * p0,02 * p0,02 * p
v)Beeren und Kleinobst0,01 * p 0,05 *      
a)Tafel- und Keltertrauben 0,2 2 p 0,02 * 0,02 * p5 p
Tafeltrauben      1 p  
Keltertrauben      2 p  
b)Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,2 0,02 * p 0,50,5 p0,5 p0,5 p
c)Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)   0,02 * p   1 p0,02 * p
Brombeeren 0,5   31 p  
Taubeeren         
Loganbeeren         
Himbeeren 0,5   31 p  
Sonstige 0,05 *   0,02 *0,02 * p  
d)Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)       1 p 
Heidelbeeren         
Preiselbeeren         
Johannisbeeren/ Ribisel(rot, schwarz und weiß) 0,5 1 p 0,52 p 1 p
Stachelbeeren 0,2 1 p 0,5  1 p
Sonstige 0,05 * 0,02 * p 0,02 *0,5 p 0,02 * p
e)Wildfrüchte 0,05 * 0,02 * p 0,02 *0,02 * p0,02 * p0,02 * p
vi)Sonstige Früchte0,01 * p    0,02 *   
Avocados         
Bananen  20,2 p    0,05 p
Datteln         
Feigen         
Kiwis 0,2       
Kumquats         
Litschis         
Mangos      0,05 p 0,5 p
Oliven (Tafeloliven) 1       
Oliven (Kelteroliven) 1       
Papayas      0,05 p0,5 p1 p
Passionsfrüchte         
Ananas         
Granatäpfel         
Sonstige 0,05 *0,05 *0,02 * p  0,02 * p0,02 * p0,02 * p
2.Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet         
i)Wurzel- und Knollen-Gemüse0,01 * p0,05 *0,05 *  0,02 * 0,02 * p 
Rote Rüben, Rote Bete         
Karotten und Möhren    0,2 0,1 p 0,05 p
Maniok, Kassava         
Knollensellerie    0,1    
Meerrettich/Kren    0,2 0,3 p  
Topinambur         
Pastinaken    0,2 0,3 p  
Petersilienwurzel    0,2 0,1 p  
Rettiche und Radieschen   0,2 p     
Schwarzwurzeln      0,1 p  
Süßkartoffeln         
Kohlrüben         
Speiserüben         
Yamswurzeln         
Sonstige   0,02 * p0,05 * 0,02 * p 0,02 * p
ii)Zwiebel Gemüse0,01 * p 0,05 *0,02 * p0,05 *0,02 * 0,02 * p0,02 * p
 Knoblauch 0,1    0,2 p  
Speisezwiebeln 0,1    0,2 p  
Schalotten 0,1    0,2 p  
Frühlingszwiebeln 0,1       
Sonstige 0,05 *    0,02 * p  
iii)Fruchtgemüse    0,05 *    
a)Solanaceae         
Tomaten/Paradeiser0,1 p0,30,50,5 p 0,50,2 p0,5 p0,5 p
Paprika0,3 p  0,3 p 10,5 p1 p0,3 p
Auberginen/Melanzani0,1 p0,3 0,5 p 0,50,2 p0,5 p 
Okra 0,3       
Sonstige0,01 * p0,20,05 *0,02 * p 0,02 *0,02 * p0,02 * p0,02 * p
b)Cucurbitaceae mit0,3 p0,20,20,2 p 0,50,02 * p0,3 p0,2 p
genießbarer Schale         
Gurken         
Einlegegurken         
Zucchini         
Sonstige         
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
a) Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen zu Anhang III gemäß der Richtlinie 91/414/EWG überprüft und die erneute Registrierung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt sind.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.

Fortsetzung der Tabelle

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