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Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(ABl. Nr. L 53 vom 22.02.2007 S. 1 A;
VO (EU) 2022/555 - ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 1 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1035/97
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2 spiegelt unter Berücksichtigung ihres Status und Geltungsbereichs sowie der zugehörigen Erläuterungen die Rechte wider, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.
(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts die Grundrechte wahren.
(4) Eine bessere Kenntnis der Grundrechtsproblematik in der Union und eine breitere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik tragen dazu bei, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Es würde zur Erreichung dieses Ziels beitragen, wenn eine Gemeinschaftsagentur errichtet würde, die damit betraut wäre, Informationen und Daten über Grundrechtsangelegenheiten bereitzustellen. Außerdem gehört die Schaffung effizienter Institutionen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte zu den gemeinsamen Zielen der Gesellschaften weltweit und in Europa, wie auch in der Empfehlung Nr. R (97) 14 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates bekräftigt wird.
(5) Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 3 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Sie beschlossen zudem, dass die Agentur ihren Sitz ebenfalls in Wien haben soll.
(6) Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 entsprechend geändert wird. Am 25. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über eine Agentur für Grundrechte, auf deren Grundlage sie eine breit angelegte öffentliche Konsultation durchführte.
(7) Daher sollte aufbauend auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte errichtet werden, die den einschlägigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Grundrechtsfragen zur Seite steht und ihnen Informationen und Fachkenntnisse bereitstellt, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.
(8) Es wird anerkannt, dass die Agentur ausschließlich innerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts tätig werden sollte.
(9) Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unter Einschluss der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck gelangen, wobei deren Status und die zugehörigen Erläuterungen zu beachten sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte im Namen der Agentur zum Ausdruck kommen.
(10) Da die Agentur auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufbauen soll, sollte sich ihre Arbeit ebenfalls auf rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Phänomene sowie auf den Schutz der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und die Gleichstellung der Geschlechter erstrecken, was zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundrechtsschutzes zählt.
(11) Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten im Mehrjahresrahmen festgelegt werden, um die Aufgaben der Agentur einzugrenzen. Dieser Mehrjahresrahmen sollte in Anbetracht seiner politischen Bedeutung unbedingt vom Rat selbst angenommen werden, nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.
(12) Die Agentur sollte objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Entwicklung der Lage der Grundrechte zusammentragen, diese Informationen bezüglich der Ursachen, Folgen und Auswirkungen von Grundrechtsmissachtungen analysieren und Beispiele bewährter Praktiken in diesem Bereich untersuchen.
(13) Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts abzugeben. Doch sollten auch die Organe die Möglichkeit haben, Gutachten darüber einzuholen, ob ihre Legislativvorschläge oder die von ihnen im Rechtsetzungsverfahren vertretenen Standpunkte mit den Grundrechten im Einklang stehen.
(14) Die Agentur sollte jährlich einen Bericht über die in ihren Aufgabenbereich fallenden Grundrechtsfragen vorlegen und darin auch Beispiele für vorbildliche Vorgehensweisen anführen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.
(15) Die Agentur sollte Maßnahmen ergreifen, um die breite Öffentlichkeit für die Grundrechte zu sensibilisieren und sie über die Möglichkeiten und Verfahren zur Durchsetzung der Grundrechte zu informieren, ohne sich jedoch selbst mit Einzelbeschwerden zu befassen.
(16) Die Agentur sollte möglichst eng mit allen einschlägigen Unionsorganen und Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen - insbesondere mit dem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen - zu vermeiden.
(17) Da die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Agentur ihre Aufgaben erfolgreich wahrnehmen kann, sollte sie im Rahmen ihrer verschiedenen Gremien eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; zu diesem Zweck sollten diese nationale Verbindungsbeamte benennen, die als Hauptansprechpartner für die Agentur in den Mitgliedstaaten fungieren. Die Agentur sollte insbesondere bei der Erstellung ihrer Berichte und sonstigen Dokumente mit den nationalen Verbindungsbeamten Kontakt aufnehmen.
(18) Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Dies sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sollten insbesondere Verfahren zur Gewährleistung der Komplementarität und des Mehrwerts ausgearbeitet werden, wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessen definiertem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur.
(19) In Anbetracht der wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz der Grundrechte sollte die Agentur den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern und eng mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, zusammenarbeiten. Die Agentur sollte ein Kooperationsnetz (die "Plattform für Grundrechte") einrichten, um einen strukturierten und ergiebigen Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren herbeizuführen.
(20) Mit Hinblick auf die speziellen Aufgaben der Agentur sollte jeder Mitgliedstaat einen unabhängigen Sachverständigen in den Verwaltungsrat entsenden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für den Status und die Arbeitsweise nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte gelten (der "Pariser Grundsätze"), sollte die Zusammensetzung des Verwaltungsrats die Unabhängigkeit der Agentur sowohl von den Organen der Gemeinschaft als auch von den Regierungen der Mitgliedstaaten gewährleisten und das größtmögliche Fachwissen auf dem Gebiet der Grundrechte aufbauen.
(21) Damit die Agentur auf hohem wissenschaftlichen Niveau arbeiten kann, sollte sie durch einen wissenschaftlichen Ausschuss unterstützt werden, der für die wissenschaftliche Objektivität ihrer Arbeit sorgt.
(22) Die Behörden, die die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und des wissenschaftlichen Ausschusses benennen, sollten auf eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern in diesen Gremien achten. Insbesondere sollte auch darauf geachtet werden, dass unter den Mitarbeitern der Agentur Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
(23) Wenn es um die Verteidigung, die durchgängige Berücksichtigung und die Förderung der Grundrechte geht, kommt dem Europäischen Parlament eine bedeutende Rolle zu, und es sollte daher an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt werden, einschließlich der Annahme des Mehrjahresrahmens für die Agentur; in Anbetracht der besonderen Art und der außergewöhnlichen Aufgaben der Agentur sollte es ferner bei der Auswahl der Kandidaten für den Posten des Direktors der Agentur mitwirken, ohne dass dadurch ein Präzedenzfall für andere Agenturen geschaffen würde.
(24) Die Agentur sollte das einschlägige Gemeinschaftsrecht betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 4, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 5 und die Sprachen gemäß der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 6 und der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union 7 anwenden.
(25) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 8 sollte auf die Agentur angewendet werden sowie auch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 9.
(26) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Bestimmungen über die Entlassung des Direktors gelten.
(27) Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten.
(28) An der Agentur sollten sich auch die Bewerberländer beteiligen können. Überdies sollten sich die Länder, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, an der Agentur beteiligen können, da dies der Union die Möglichkeit eröffnet, die betreffenden Länder in ihren Bemühungen um europäische Integration zu unterstützen, indem sie eine allmähliche Angleichung der Rechtsvorschriften dieser Länder an das Gemeinschaftsrecht sowie die Weitergabe von Wissen und bewährten Praktiken insbesondere in den Bereichen des Besitzstands fördert, die bei den Reformen in den westlichen Balkanstaaten als zentraler Bezugspunkt dienen sollen.
(29) Die Agentur sollte rechtzeitig die erforderlichen Bewertungen ihrer Arbeit vornehmen, so dass auf dieser Grundlage der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben und die Arbeitsmethoden der Agentur überprüft werden können.
(30) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf europäischer Ebene vergleichbare und verlässliche Informationen und Daten bereitzustellen, um die Organe der Union und die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Grundrechte zu unterstützen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31) Der Beitrag der Agentur zur Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte im Rahmen des Gemeinschaftsrechts dürfte sich förderlich auf die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft auswirken. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308.
(32) Diese Verordnung sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie der Frage vorgreift, ob der Zuständigkeitsbereich der Agentur auf Tätigkeiten in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgedehnt werden kann.
(33) Da die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 für die Errichtung der Agentur erheblich geändert werden müsste, sollte sie im Interesse der Klarheit aufgehoben werden -
hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich, Aufgaben und Tätigkeitsbereiche
Artikel 1 Gegenstand
Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur" genannt) errichtet.
Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.
Artikel 3 Tätigkeitsbereich 22
(1) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zuständigkeiten der Union wahr.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.
(3) Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(1) Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 3 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
(2) Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachgekommen ist.
(3) Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e genannten Berichts wird der wissenschaftliche Ausschuss konsultiert.
(4) Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.
Artikel 5 Tätigkeitsbereiche 22
Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d, die die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen festgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben.
Artikel 5a Jährliche und mehrjährige Programmplanung 22
(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 12 einen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das insbesondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält.
(2) Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt den vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres vor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.
(3) Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor, damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaftliche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben können.
(4) Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaftlichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Direktor legt das angenommene Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten vor.
Kapitel 2
Arbeitsmethoden und Zusammenarbeit
(1) Um zu gewährleisten, dass objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitgestellt werden, geht die Agentur unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, folgendermaßen vor: Sie
(2) Um Komplementarität und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls Informationen und Arbeiten Rechnung, die insbesondere von den folgenden Stellen gesammelt bzw. durchgeführt werden:
(3) Die Agentur kann vertragliche Bindungen, unter anderem durch Vergabe von Unteraufträgen, mit anderen Organisationen zum Zwecke der Ausführung von Aufgaben, die sie diesen gegebenenfalls überträgt, eingehen. Außerdem kann die Agentur insbesondere an die in den Artikeln 8 und 9 genannten nationalen und internationalen Organisationen Finanzhilfen vergeben, um geeignete Kooperationsmaßnahmen und Joint Ventures zu fördern.
Artikel 7 Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union 22
Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.
Artikel 8 Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene 22
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten.
Der nationale Verbindungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
Die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine enge gegenseitige Zusammenarbeit.
Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente.
(2) Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen mit
(3) Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs angenommen, nachdem die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen.
Artikel 9 Zusammenarbeit mit dem Europarat 22
Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und ihr Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen des Europarats.
Zu diesem Zweck schließt die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur durch den Europarat nach den Artikeln 12 und 13 vor.
Artikel 10 Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; Plattform für Grundrechte 22
(1) Die Agentur arbeitet eng mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft zusammen, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Grundrechte, einschließlich zur Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur ein Kooperationsnetz (die "Plattform für Grundrechte") ein, das sich aus nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, Organisationen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Hochschulen und anderen qualifizierten Experten von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen zusammensetzt.
(2) Die Plattform für Grundrechte ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Sie gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.
(3) Die Plattform für Grundrechte steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Die Agentur kann an die Mitglieder der Plattform für Grundrechte herantreten bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als vorrangig ermittelt wurden.
(4) Die Agentur wendet sich insbesondere an die Plattform für Grundrechte, um
(5) Die Koordinierung der Aktivitäten der Plattform für Grundrechte erfolgt unter der Leitung des Direktors.
Kapitel 3
Organisation
Artikel 11 Zusammensetzung der Agentur
Die Agentur besteht aus
Artikel 12 Verwaltungsrat 22
(1) Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkeiten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Grundrechte und angemessener Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:
Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Europarat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem die oben genannten Bedingungen erfüllenden und auf dem Wege des gleichen Verfahrens benannten stellvertretenden Mitglied vertreten werden. Die Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats wird von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederernannt werden.
(4) Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.
(5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
(6) Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
(7) Mit Ausnahme der in Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.
(7a) Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentumsübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.
(7b) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.
(8) In der Regel werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst.
Die in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefasst.
Die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Absatz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse teilnehmen.
(9) Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.
(10) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie anderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler Stellen können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.
Artikel 13 Exekutivausschuss 22
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und Personalangelegenheiten.
(2) Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:
(3) Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig, kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b genannten Voraussetzungen und über Haushaltsangelegenheiten.
(4) Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat an.
Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.
(5) Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat stimmberechtigt ist.
(6) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.
Artikel 14 Wissenschaftlicher Ausschuss 22
(1) Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus 11 unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen Kompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und Forschungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die 11 Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen Ausschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewogene geografische Vertretung und strebt eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfolge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig.
(4) Der wissenschaftliche Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von einem Jahr.
(5) Der wissenschaftliche Ausschuss ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten der Agentur und lenkt die Arbeiten in diesem Sinne. Der Direktor bezieht dazu den wissenschaftlichen Ausschuss zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in die Ausarbeitung der Entwürfe aller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f und h erstellten Dokumente ein.
Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungsmethodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet wird.
(6) Der wissenschaftliche Ausschuss legt seine Standpunkte mit Zweidrittelmehrheit fest. Er wird viermal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen. Erforderlichenfalls leitet der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren ein oder beruft von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses außerordentliche Sitzungen ein.
Artikel 15 Direktor 22
(1) Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit ("Konzertierung") nach Maßgabe des Absatzes 2 ernannt wird.
Die Ernennung des Direktors erfolgt auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.
(2) Das Verfahren der Zusammenarbeit umfasst folgende Phasen:
(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.
Während der letzten 12 Monate des Fünfjahreszeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch, um insbesondere Folgendes zu prüfen:
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Direktor ist verantwortlich für
(5) Der Direktor nimmt seine Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Er legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
(6) Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor jederzeit auffordern, an einer Anhörung zu einem Thema teilzunehmen, die die Tätigkeit der Agentur betrifft.
(7) Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leistung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission seines Amtes enthoben werden.
Kapitel 4
Arbeitsweise
Artikel 16 Unabhängigkeit und öffentliches Interesse
(1) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenserklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden schriftlich bei Amtsantritt abgegeben und aktualisiert, wenn sich Änderungen in Bezug auf die Interessen ergeben. Sie werden von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht.
Artikel 17 Transparenz und Zugang zu Dokumenten 22
(1) Die Agentur entwickelt gute Verwaltungspraktiken, um für das größtmögliche Maß an Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur spezifische Regeln zur praktischen Umsetzung von Absatz 1, einschließlich Regeln
(3) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) erhoben werden.
Artikel 18 Datenschutz
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 findet Anwendung auf die Agentur.
Artikel 19 Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten 22
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.
Kapitel 5
Finanzbestimmungen
Artikel 20 Aufstellung des Haushaltsplans 22
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushaltsplan der Agentur ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan 'Kommission').
Diese Einnahmen können ergänzt werden durch
(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
(5) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.
(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag - zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union - dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).
(7) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(8) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
(9) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(10) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er informiert die Kommission hierüber.
Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat binnen sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
Artikel 21 Ausführung des Haushaltsplans
(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 10 ("Haushaltsordnung").
(3) Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
(6) Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(7) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
(8) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.
(9) Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
(11) Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn dies für die Arbeitsweise der Agentur ausdrücklich erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat.
Artikel 22 Betrugsbekämpfung
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt auf die Agentur anwendbar.
(2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 11 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.
Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23 Rechtsstellung und Sitz
(1) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.
(4) Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.
(5) Die Agentur hat ihren Sitz in Wien.
Artikel 24 Personal 22
(1) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.
Artikel 25 Sprachenregelung
(1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 sind auf die Agentur anwendbar.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.
(3) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.
Artikel 26 Vorrechte und Befreiungen 22
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf die Agentur anwendbar.
Artikel 27 Zuständigkeit des Gerichtshofs 22
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.
(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch sie selbst oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
In Streitfällen über den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.
(3) Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263 und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.
Artikel 28 Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, und diesbezüglicher Geltungsbereich 22
(1) Die Agentur steht der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.
(2) Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status jedes einzelnen Landes per Beschluss über die in Absatz 1 genannte Beteiligung und die betreffenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur angegeben, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar sein. Er sieht vor, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Assoziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem das für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
(3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, Länder, mit denen die Union ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, einzuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen. Wenn er das tut, gilt Absatz 2 entsprechend.
Kapitel 7
Schlussbestimmungen
Artikel 29 - gestrichen - 22
Artikel 30 Bewertungen und Überprüfung 22
(1) Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller Tätigkeiten vor, die bedeutende Ausgaben mit sich bringen. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.
(2) Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
(3) Die Kommission gibt spätestens am 28. April 2027 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag, um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Darin wird berücksichtigt, welche Standpunkte der Verwaltungsrat und andere Beteiligte auf Unionsebene wie auf nationaler Ebene vertreten.
(4) Im Rahmen jeder zweiten in Absatz 3 genannten Bewertung werden mit Blick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse bewertet. In der Bewertung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss, und auf die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.
(5) Die Kommission legt dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertung vor. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen an der Agentur sowie ihren Arbeitsmethoden und Aufgaben.
(6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Bewertung und die in Absatz 5 genannten Empfehlungen des Verwaltungsrates Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht.
Artikel 31 - gestrichen - 22
Artikel 32 Aufnahme der Tätigkeit der Agentur
Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. März 2007 auf.
Artikel 33 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 wird mit Wirkung vom 1. März 2007 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 34 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2007.
___________
1) ABl. C 88 vom 11.04.2006 S. 37.
2) ABl. C 364 vom 18.12.2000 S. 1.
3) ABl. L 151 vom 10.06.1997 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 33).
4) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
5) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
6) ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
7) ABl. L 314 vom 07.12.1994 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 13).
8) ABl. L 357 vom 31.12.2002 S. 72.
9) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 1.
10) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006 S. 1).
11) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.
12) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.05.2019 S. 1).
13) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1
ENDE |