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Verordnung (EU) 2022/555 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden die "Agentur") wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates 2 mit dem Ziel geschaffen, den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
(2) Um den Tätigkeitsbereich der Agentur anzupassen und die Leitung und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates anzupassen, ohne das Ziel und die Aufgaben der Agentur zu ändern.
(3) Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auch den in Bezug auf die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassen.
(4) Der Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte vom Tätigkeitsbereich der Agentur ausgenommen werden. Das sollte die Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen durch die Agentur (z.B. Schulungsmaßnahmen zu Grundrechtsfragen) für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, einschließlich jener, die im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik tätig sind, unberührt lassen.
(5) Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die Agentur nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Konzepts verwaltet und betrieben werden kann, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im Folgenden "Gemeinsames Konzept"). Die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts ist auf die besondere Arbeit und Art der Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb der Agentur zu vereinfachen, ihre Leitung zu verbessern und Effizienzgewinne zu erzielen.
(6) Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich allein auf das Programmplanungsdokument der Agentur stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen festzulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur seit 2017 jährlich annimmt, um der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 3, an deren Stelle die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 4 getreten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche und spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermöglichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.
(7) Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agentur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu einem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments Anregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitsprogramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten auszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.
(8) Um eine reibungslose Kommunikation zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten im Geiste enger gegenseitiger Zusammenarbeit kooperieren. Diese Zusammenarbeit sollte die Unabhängigkeit der Agentur unberührt lassen.
(9) Eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte geändert werden, um eine bessere Leitung und Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu gewährleisten.
(10) In Anbetracht der wichtigen Funktion des Verwaltungsrats sollten seine Mitglieder unabhängig sein und über fundierte Kenntnisse im Bereich der Grundrechte sowie angemessene Managementerfahrung, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt, verfügen.
(11) Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederzuernennen. Ist es einerseits gerechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zuzulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu gewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer Wiederernennung für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mitglieder zu ernennen, die alle Voraussetzungen erfüllen.
(12) Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder ihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue Mitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h. nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weniger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige Amtszeit beginnen.
(13) Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe der Union sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung des Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor übertragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber dem Personal der Agentur nur in Ausnahmefällen ausüben.
(14) Um Blockaden zu vermeiden und die Abstimmungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses zu vereinfachen, sollte festgelegt werden, dass sie vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden.
(15) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 weiter mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen und die Fähigkeit des Verwaltungsrats zu stärken, die administrative, operative und haushaltstechnische Verwaltung der Agentur zu überwachen, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat zusätzliche Aufgaben zu übertragen und die dem Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben näher zu spezifizieren. Zu den zusätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrats sollte die Annahme einer Sicherheitsstrategie gehören, die unter anderem Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen, eine Kommunikationsstrategie und Vorschriften für die Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder und der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses umfasst. Es sollte klargestellt werden, dass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu überwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personalfragen umfasst. Zudem sollte der Exekutivausschuss beauftragt werden, die vom Direktor ausgearbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie anzunehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu Prüfergebnissen und zu Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu sorgen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass der Exekutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen kann.
(16) Um das bestehende Verfahren zur Ersetzung der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu vereinfachen, sollte es dem Verwaltungsrat möglich sein, die nächste Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit zu ernennen, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ersetzt werden muss.
(17) Angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und der Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, sollte die Amtszeit des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung seiner Leistung und der Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein hierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der Amtsperiode des Direktors eingeleitet werden.
(18) Um die Stabilität des Mandats des Direktors und damit die der Arbeit der Agentur zu erhöhen, sollte zudem die Mehrheit, die erforderlich ist, um die Amtsenthebung des Direktors vorzuschlagen, von derzeit einem Drittel auf zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats angehoben werden. Um die Gesamtverantwortung des Direktors für die Verwaltung der Agentur zu konkretisieren, sollte festgelegt werden, dass der Direktor für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu internen oder externen Prüfberichten und zu Untersuchungen des OLAF oder der EUStA verantwortlich ist.
(19) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, ist es notwendig festzulegen, dass die Kommission alle fünf Jahre die Bewertung der Agentur in Auftrag geben sollte.
(20) Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Ziel
Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3 Tätigkeitsbereich
(1) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zuständigkeiten der Union wahr.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.
(3) Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik."
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden;";
ii) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
"c) sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie, auch - wenn angemessen und soweit mit ihren Prioritäten und ihren Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen vereinbar - auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission;
d) sie arbeitet aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht sie;".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachgekommen ist."
c) die folgenden Absätze werden angefügt:
"(3) Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e genannten Berichts wird der wissenschaftliche Ausschuss konsultiert.
(4) Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor."
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5 Tätigkeitsbereiche
Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d, die die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen festgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben."
5. folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 5a Jährliche und mehrjährige Programmplanung
(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission * einen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das insbesondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält.
(2) Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt den vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres vor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.
(3) Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor, damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaftliche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben können.
(4) Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaftlichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Direktor legt das angenommene Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten vor.
_____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.05.2019 S. 1)."
6. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten,".
7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7 Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union
Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt."
8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten.
Der nationale Verbindungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
Die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine enge gegenseitige Zusammenarbeit.
Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs angenommen, nachdem die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen."
9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Zusammenarbeit mit dem Europarat
Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und ihr Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen des Europarats.
Zu diesem Zweck schließt die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur durch den Europarat nach den Artikeln 12 und 13 vor."
10. Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für die nach Artikel 5a zu verabschiedenden Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme zu unterbreiten,".
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"(1) Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkeiten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Grundrechte und angemessener Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:";
ii) folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Europarat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an."
b) die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederernannt werden.
(4) Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.
(5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) Er nimmt die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme der Agentur an;
b) er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Jahresberichte an, wobei er in dem letztgenannten Bericht insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen vorgegebenen Zielen vergleicht;";
ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vorliegenden Artikels gegenüber dem Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde beziehungsweise der Einstellungsbehörde mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden 'Statut') und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden 'Beschäftigungsbedingungen') - beide festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates * - übertragen wurden ('Befugnisse der Anstellungsbehörde');
_____
*) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1."
iii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) er nimmt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts die Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen an;";
iv) die folgenden Buchstaben werden angefügt:
"m) er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, einschließlich Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen;
n) er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses;
o) er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannte Kommunikationsstrategie und aktualisiert sie regelmäßig."
d) die folgenden Absätze werden eingefügt:
"(7a) Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentumsübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.
(7b) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen."
e) die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
"(8) In der Regel werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst.
Die in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefasst.
Die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Absatz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse teilnehmen.
(9) Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.
(10) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie anderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler Stellen können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen."
12. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13 Exekutivausschuss
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und Personalangelegenheiten.
(2) Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:
(3) Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig, kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b genannten Voraussetzungen und über Haushaltsangelegenheiten.
(4) Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat an.
Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.
(5) Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat stimmberechtigt ist.
(6) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil."
13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus 11 unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen Kompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und Forschungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die 11 Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen Ausschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewogene geografische Vertretung und strebt eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfolge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig."
c) in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungsmethodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet wird."
14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.
Während der letzten 12 Monate des Fünfjahreszeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch, um insbesondere Folgendes zu prüfen:
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Direktor ist verantwortlich für
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leistung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission seines Amtes enthoben werden."
15. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) erhoben werden."
16. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
"Artikel 19 Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV."
17. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan 'Kommission')."
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt."
18. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
"Artikel 24 Personal
(1) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden."
19. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
"Artikel 26 Vorrechte und Befreiungen
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf die Agentur anwendbar."
20. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263 und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden."
21. Artikel 28 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status jedes einzelnen Landes per Beschluss über die in Absatz 1 genannte Beteiligung und die betreffenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur angegeben, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar sein. Er sieht vor, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Assoziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem das für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
(3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, Länder, mit denen die Union ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, einzuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen. Wenn er das tut, gilt Absatz 2 entsprechend."
22. Artikel 29 wird gestrichen;
23. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Bewertungen und Überprüfung".
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Die Kommission gibt spätestens am 28. April 2027 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag, um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Darin wird berücksichtigt, welche Standpunkte der Verwaltungsrat und andere Beteiligte auf Unionsebene wie auf nationaler Ebene vertreten.
(4) Im Rahmen jeder zweiten in Absatz 3 genannten Bewertung werden mit Blick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse bewertet. In der Bewertung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss, und auf die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.
(5) Die Kommission legt dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertung vor. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen an der Agentur sowie ihren Arbeitsmethoden und Aufgaben.
(6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Bewertung und die in Absatz 5 genannten Empfehlungen des Verwaltungsrates Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht."
24. Artikel 31 wird gestrichen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.
2) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.02.2007 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 07.12.2013 S. 42).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.05.2019 S. 1).
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