Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007, Gefahrgut/Transport - EU Bund
 

Beschluss 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

(ABl. Nr. L 134 vom 25.05.2007 S. 1)


zum Luftverkehrsabkommen

Der Rat der Europäischen Union und die im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ein Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "Abkommen" genannt) ausgehandelt.

(2) Das Abkommen wurde am 2. März 2007 paraphiert.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

(4) Es ist notwendig, Verfahrensregelungen dafür festzulegen, wie gegebenenfalls nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens die vorläufige Anwendung des Abkommens beendet und die Rechte ausgesetzt werden sollen. Ferner müssen Verfahrensregelungen für die Beteiligung der

Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem durch Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und an dem Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Abkommens sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens, auch hinsichtlich Luft- und Flugsicherheit, Gewährung und Widerruf von Verkehrsrechten sowie staatlicher Unterstützung, getroffen werden

- beschliessen:

Artikel 1 Unterzeichnung und vorläufige Anwendung

(1) Die Unterzeichung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (nachstehend "Abkommen" genannt) wird hiermit im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

(3) Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ab dem 30. März 2008 im Einklang mit der Anwendung des nationalen Rechts vorläufig angewandt. Dies wird bei der Unterzeichnung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt.

(4) Ein Beschluss über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens und über eine entsprechende Mitteilung an die Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sowie ein Beschluss über die Rücknahme dieser Mitteilung wird vom Rat im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten einstimmig im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags gefasst.

Artikel 2 Aussetzung von Verkehrsrechten

(1) Wenn die Vertragsparteien innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Überprüfung nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens kein Abkommen der zweiten Stufe erzielt haben, kann jeder Mitgliedstaat innerhalb von 15 Tagen der Kommission mitteilen, welche Verkehrsrechte er in Bezug auf sein Hoheitsgebiet gegebenenfalls aussetzen möchte. Diese Verkehrsrechte dürfen keine der Rechte umfassen, die in den in Anhang I des Abkommens aufgeführten Abkommen niedergelegt sind.

(2) Auf der Grundlage der eingegangenen Mitteilungen der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der auszusetzenden Verkehrsrechte und übermittelt sie dem Rat. Der Präsident des Rates notifiziert anschließend den Vereinigten Staaten von Amerika im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Aussetzung der in der Liste aufgeführten Verkehrsrechte nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens. Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Rechte ab dem ersten Tag der Flugplanperiode der International Air Transport Association (IATA), die frühestens 12 Monate nach dem Tag der Notifizierung der Aussetzung beginnt, auszusetzen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, die Aussetzung nicht zu notifizieren oder sie später zurückzunehmen.

Artikel 3 Gemeinsamer Ausschuss

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten werden in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten.

(2) Der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Angelegenheiten, die unter die Artikel 14 oder 20 des Abkommens fallen, oder in Angelegenheiten, bei denen keine Annahme von Beschlüssen mit bindender Rechtswirkung erforderlich ist, wird von der Kommission festgelegt.

(3) In Bezug auf andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

(4) In Bezug auf andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission oder der Mitgliedstaaten vom Rat einstimmig festgelegt.

(5) Der Standpunkt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission dargelegt, es sei denn, es liegt eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vor; in letztgenanntem Fall wird der Standpunkt vom Vorsitz des Rates oder, falls der Rat dies beschließt, von der Kommission vertreten.

Artikel 4 Schiedsverfahren

(1) Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Abkommens.

(2) Die Aussetzung der Anwendung von Vorteilen nach Artikel 19 Absatz 7 des Abkommens wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat beschlossen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 19 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem besonderen Ausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 5 Unterrichtung der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 4 oder 5 des Abkommens getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens der Vereinigten Staaten von Amerika zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 8 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 9 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.

Artikel 6 Staatliche Beihilfen und staatliche Unterstützung

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einer staatlichen Stelle im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika erwogene oder gewährte Beihilfe oder Unterstützung die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb mit sich bringt, so unterrichtet er darüber die Kommission, die sich an die betreffende Stelle wenden oder eine Sitzung des durch Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission, wenn sich die Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens an sie wenden.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2007.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE