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Entscheidung 2007/531/EG der Kommission vom 26. Juli 2007 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2008-2010
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3547)
(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2007 S. 47)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.
(2) Im Einklang mit der Entscheidung 2002/529/EG der Kommission 3 haben die Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Berichte über die Durchführung der Richtlinie erstellt.
(3) Im Einklang mit der Entscheidung 2006/534/EG der Kommission 4 müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September 2008 über die Durchführung der Richtlinie in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 Bericht erstatten.
(4) Der dritte Bericht umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen im Anhang zu dieser Entscheidung, um den den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 umfassenden Bericht zu erstellen, der der Kommission nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG vorzulegen ist.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Juli 2007
1) ABl. Nr. L 85 vom 29.03.1999 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 87).
2) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
3) ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2002 S. 57.
4) ABl. Nr. L 213 vom 03.08.2006 S. 4.30.
Anhang |
Fragebogen über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2008-2010
1. Allgemeine Beschreibung
Nennen Sie die im Berichtszeitraum durchgeführten wichtigen Änderungen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die in Bezug auf die Richtlinie 1999/13/EG durchgeführt wurden.
2. Erfassung von Anlagen
2.1. Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang IIA für den ersten (1.1.2008) und den letzten Tag (31.12.2010) des Berichtzeitraums getrennt an, wie viele Anlagen den nachstehend genannten Kategorien zuzuordnen sind:
2.2. Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang IIA an, wie viele Anlagen im Berichtzeitraum den nachstehend genannten Kategorien zuzuordnen sind:
3. Substitution
Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang IIA für das Ende des Berichtzeitraums (31.12.2010) an, welche nach Richtlinie 67/548/EWG des Rates 2 als erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestufte Stoffe oder Zubereitungen (R45, R46, R49, R60, R61) noch immer und in welchen (geschätzten) Mengen (Tonnen pro Jahr) verwendet werden.
4. Überwachung
Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang IIA im Berichtzeitraum die folgenden Zahlen an:
5. Einhaltung der Vorschriften
Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang IIA im Berichtzeitraum die folgenden Zahlen an:
6. Emissionen
6.1. Bitte geben Sie bei allen Anlagen für die Jahre 2008 und 2010 den geschätzten Gesamtausstoß flüchtiger organischer Verbindungen (in Tonnen) an.
6.2. Bitte geben Sie bei allen Anlagen für die Jahre 2008 und 2010 bei jeder der 20 Tätigkeiten von Anhang II A den geschätzten Ausstoß flüchtiger organischer Verbindungen an (fakultativ).
7. Kosten
7.1. Bitte schätzen Sie die Gesamtkosten, d. h. die Summe der Kosten, die allen beteiligten nationalen Behörden bei der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Jahr 2010 durch die Genehmigung, Überwachung, Inspektionen usw. entstehen, in Euro/Jahr oder ersatzweise Mann-Jahre (fakultativ).
7.2. Bitte schätzen Sie die Verwaltungskosten für diese Berichterstattung in Mann-Monate und Euro (fakultativ).
8. Veröffentlichung der Berichte der Mitgliedstaaten zu diesem Fragebogen
Bitte nennen Sie die Stelle, z.B. die URL-Adresse eines Netzplatzes, die der Öffentlichkeit direkten Zugang zu den die Antworten auf diesen Fragebogen enthaltenden Berichten der Mitgliedstaaten bietet.
9. Verbesserungen
Was ist hinsichtlich
10. Sonstige Bemerkungen
______
1) Hier sind auch die Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 1999/13/EG, die von nationalen, auf den Bestimmungen der Richtlinie beruhenden Vorschriften geregelt werden, mitzuzählen.
Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen gemäß Richtlinie 70/156/EWG oder Teilanlagen, in denen Fahrzeuge außerhalb der Herstellungsanlagen repariert, konserviert oder dekoriert werden, werden nicht berücksichtigt.
2) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.
ENDE |