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Entscheidung der Kommission 2006/534/EG vom 20. Juli 2006 über einen Fragebogen zur Erstellung von Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Zeitraum 2005-2007
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3274)
(ABl. Nr. L 213 vom 03.08.2006 S. 4 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines von der Kommission ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten haben gemäß der Entscheidung der Kommission 2002/529/EG 2 Berichte über die Durchführung der Richtlinie für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erstellt.
(3) Der zweite Bericht sollte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 erstrecken.
(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 3 überein
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen im Anhang dieser Entscheidung bei der Erstellung des Berichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007, der der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG vorzulegen ist.
Diese Entscheidung richtet sich an die Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 20. Juli 2006
Fragebogen über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, im Zeitraum 2005-2007 | Anhang |
Hinweise für die Beantwortung der Fragen:
Die Antworten sollten möglichst kurz und präzise gefasst sein.
Die übermittelten Angaben, insbesondere über die Anzahl der Anlagen und die getroffenen Maßnahmen, können repräsentative Daten umfassen, sofern dies ausreicht, um darzulegen, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden.
Bei Berichten, die sich auf Zeiträume vor den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/13/EG genannten Zeitpunkten erstrecken, sollten die Angaben über bestehende Anlagen auf den bestmöglichen Schätzungen für diese Zeiträume beruhen.
Ist die Lage unverändert geblieben, so kann einfach auf die zuletzt gegebenen Antworten verwiesen werden; diese Möglichkeit steht natürlich nicht den Mitgliedstaaten offen, für die es sich um den ersten Berichtszeitraum handelt. Sind neue Entwicklungen eingetreten, so sind diese in einer neu formulierten Antwort zu beschreiben.
1. Allgemeine Beschreibung
Welches sind auf nationaler Ebene die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Zulassungs- oder Registrierungssystems, durch das die Befolgung der Anforderungen der Richtlinie gewährleistet wird? Führen Sie bitte im Einzelnen auf, welche Änderungen bei den nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Ratsrichtlinie 1999/13/EG im Berichtszeitraum aufgetreten sind.
2. Kreis der erfassten Anlagen
Bitte geben Sie für jeden Abschnitt des Anhangs II A eine Schätzung darüber ab, wie viele Anlagen jeweils unter die nachfolgenden Kategorien fallen (Mitgliedstaaten mit einer unterschiedlichen Sektorabgrenzung in ihren nationalen Rechtsvorschriften können diese bei der Beantwortung der Frage verwenden):
3. Grundlegende Verpflichtungen der Betreiber
Welche Verwaltungsvorschriften wurden erlassen, um die zuständigen Behörden generell in die Lage zu versetzen, zu gewährleisten, dass die Anlagen gemäß den Grundsätzen des Artikels 5 betrieben werden?
4. Bestehende Anlagen
Wie viele bestehende Anlagen wurden unter Anwendung des Reduzierungsplans des Anhangs II B gemäß Artikel 4 Absatz 3 zugelassen oder registriert?
5. Sämtliche Anlagen
5.1. Entsprechend Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a haben die Mitgliedstaaten der Kommission über Ausnahmeregelungen Bericht zu erstatten, die sie in Bezug auf die Grenzwerte für diffuse Emissionen gewährt haben.
5.2. Entsprechend Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b können Tätigkeiten, deren Ausführung unter bestimmten Bedingungen nicht möglich ist, von den Kontrollanforderungen des Anhangs II A ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Anhang ausdrücklich vorgesehen ist.
6. Einzelstaatliche Pläne
6.1. Hat der Mitgliedstaat beschlossen, einen einzelstaatlichen Plan gemäß Artikel 6 festzulegen und umzusetzen? (Siehe Entscheidung der Kommission 2000/541/EG vom 6. September 2000 über die Kriterien zur Bewertung einzelstaatlicher Pläne gemäß Artikel 6 der Ratsrichtlinie 1999/13/EG 4)
6.2. Wie viele Anlagen sind in dem einzelstaatlichen Plan erfasst? Welcher Zielwert für die Emissionsreduzierung ist in dem Plan festgelegt? Welchen Emissionsumfang haben die in dem Plan erfassten Anlagen gegenwärtig? Inwieweit entspricht dies allfälligen Zwischenzielen für die Reduzierung innerhalb des Berichtszeitraums?
7. Substitution
Inwieweit sind die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 veröffentlichten Leitlinien bei der Genehmigung und bei der Formulierung allgemein verbindlicher Regeln berücksichtigt worden (siehe Artikel 7 Absatz 2)?
8. Überwachung
8.1. Falls der Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Anlagenbetreiber verpflichtet hat, jährlich die entsprechenden Angaben zu liefern: Wie viele Anlagenbetreiber haben der zuständigen Behörde nicht die Daten zur Verfügung gestellt, anhand derer die Einhaltung der Richtlinie überprüft werden kann? Für wie viele Anlagen wurden die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung gestellt? Welche Maßnahmen hat die zuständige Behörde getroffen, um sicherzustellen, dass die Angaben so schnell wie möglich übermittelt werden?
8.2. Falls der Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Anlagenbetreiber verpflichtet hat, auf Verlangen die entsprechenden Angaben zu liefern: Wie viele Anlagenbetreiber haben der zuständigen Behörde nicht die Daten zur Verfügung gestellt, anhand derer die Einhaltung der Richtlinie überprüft werden kann? Für wie viele Anlagen wurden die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung gestellt?
8.3. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 3 geben Sie bitte an, bei wie vielen Anlagen nichtkontinuierliche Messungen in Abständen von mehr als einem Jahr durchgeführt werden?
9. Nichteinhaltung Im Zusammenhang mit Artikel 10:
10. Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
10.1. Beschreiben Sie bitte kurz, auf welche Weise sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für Abgase, die Werte der diffusen Emissionen und die Gesamtemissionsgrenzwerte eingehalten werden. Bitte geben Sie Beispiele für Maßnahmen, die im Berichtszeitraum angewandt wurden, um die Einhaltung zu gewährleisten.
10.2. Wie wurde bei regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen der zuständigen Behörden im Allgemeinen vorgegangen? Sofern derlei Kontrollen nicht vorgenommen wurden, wie überprüfen die zuständigen Behörden den Wahrheitsgehalt der Betreiberangaben?
11. Reduzierungsplan
11.1. Anhand welches Verfahrens wird sichergestellt, dass der vom Betreiber vorgeschlagene Reduzierungsplan möglichst weitgehend den Emissionswerten entspricht, die erreicht worden wären, wenn die Emissionsgrenzwerte des Anhangs II der Richtlinie angewandt worden wären? Bitte führen Sie aus, welche Erfahrungen Sie mit der Anwendung des Reduzierungsplans gemacht haben.
11.2. Falls Sie den Reduzierungsplan im Sinne des Anhangs II B Punkt 2 benutzt haben, beantworten Sie bitte folgende Fragen:
11.2.1. Auf welche Weise und nach welchem Verfahren wird die jährliche Bezugsemission berechnet?
11.2.2. Auf welche Weise und nach welchem Verfahren wird die Zielemission berechnet?
11.2.3. Auf welche Weise wird sichergestellt, dass die Zielemission eingehalten wird? Die Antworten können knapp gehalten und summarisch formuliert werden.
12. Lösungsmittelbilanz
Inwieweit hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 nachgewiesen (Lösungsmittelbilanz oder Äquivalent)?
13. Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
Wie wurde im Allgemeinen vorgegangen, um die Anwendung des Artikels 12 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sicherzustellen?
14. Verhältnis zu anderen umweltpolitischen Instrumenten der Gemeinschaft
Wie sehen die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Richtlinie, u. a. im Vergleich mit anderen umweltpolitischen Instrumenten der Gemeinschaft?
1) ABl. L 85 vom 29.03.1999 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 87).
2) ABl. L 172 vom 02.07.2002 S. 57.
3) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
4) ABl. L 230 vom 12.09.2000 S. 16.
ENDE |