umwelt-online: Entscheidung 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der RL 2003/87/EG (Monitoring-Leitlinien) (4)

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Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggussanlagen, gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 11Anhang VI

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel 11

Die Leitlinien dieses Anhangs können auf Emissionen aus der Herstellung von Roheisen oder Stahl (einschließlich Stranggussanlagen) angewandt werden. Sie gelten jedoch insbesondere für die primäre Stahlerzeugung (Hochofen (HO) und Sauerstoffaufblaskonverter (SAK) ) sowie die sekundäre Stahlerzeugung (Elektrolichtbogenofen (LBO) ).

Tätigkeiten für die Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen, sind in der Regel fester Bestandteil von Stahlwerken, die in direktem technischen Verbund mit Kokerei- und Sintertätigkeiten stehen. Dies bewirkt bei regulärem Betrieb einen intensiven Energie- und Materialaustausch (beispielsweise in Form von Gichtgas, Koksofengas, Koks, Kalkstein). Wenn eine Genehmigung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG nicht nur die den Hochofen, sondern das gesamte Stahlwerk betrifft, können die CO2-Emissionen auch für das gesamte Werk überwacht werden. In solchen Fällen kann der Massenbilanzansatz gemäß Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs verwendet werden.

Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die damit einhergehenden Emissionen nicht in die Prozessemissionen der Anlage eingerechnet werden, sind diese nach Maßgabe von Anhang II zu berechnen.

2. Bestimmung von CO2-Emissionen

In Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggussanlagen, wird CO2 aus folgenden Emissionsquellen und Stoffströmen emittiert:

2.1. Berechnung von CO2-Emissionen

Ist die Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl Teil eines integrierten Hüttenwerks, so kann der Anlagenbetreiber die Emissionen wie folgt berechnen

  1. für das gesamte integrierte Hüttenwerk nach dem Massenbilanzansatz oder
  2. für die Anlage für die Herstellung von Roheisen oder Stahl als eine der einzelnen Tätigkeiten des integrierten Hüttenwerks.

2.1.1. Massenbilanzansatz 11

Beim Massenbilanzansatz wird zur Bestimmung der Treibhausgasemissionen einer Anlage während des Berichtszeitraums der gesamte Kohlenstoffgehalt des Einsatzmaterials (Input), der Bestände, Produkte und anderen Exporte nach folgender Formel ermittelt:

CO2-Emissionen [t CO2]= (Input - Produkte - Export - Bestandsveränderungen) * Umsetzungsfaktor CO2/C

wobei:

Berechnung:

CO2-Emissionen [t CO2] = ( Σ (TätigkeitsdatenInput* KohlenstoffgehaltInput) - Σ(TätigkeitsdatenProdukte*
KohlenstoffgehaltProdukte) - Σ (TätigkeitsdatenExport* KohlenstoffgehaltExport) - Σ (TätigkeitsdatenBestandsveränderungen*
KohlenstoffgehaltBestandsveränderungen)) * 3,664

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten

    Der Anlagenbetreiber erfasst die Massenströme in die und aus der Anlage bzw. die diesbezüglichen Bestandsveränderungen für alle relevanten Brennstoffe und Materialien getrennt und erstattet Bericht darüber. Bezieht sich der Kohlenstoffgehalt eines Massenstroms normalerweise auf den Energiegehalt (Brennstoffe), so kann der Anlagenbetreiber zur Berechnung der Massenbilanz den Kohlenstoffgehalt mit Bezug auf den Energiegehalt [t C/TJ] des betreffenden Massenstroms bestimmen und verwenden.

    Ebene 1

    Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.

    Ebene 2

    Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.

    Ebene 3

    Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.

    Ebene 4

    Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.

  2. Kohlenstoffgehalt

    Ebene 1

    Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11 oder gemäß den Anhängen IV bis X nach folgender Formel berechnet:

    Ebene 2

    Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff bzw. das betreffende Material den landesspezifischen Kohlenstoffgehalt an, der von dem betreffenden Mitgliedstaat in seinem letzten Nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mitgeteilt wurde.

    Ebene 3

    Der Kohlenstoffgehalt von Input- oder Output-Strömen wird gemäß der Regelung von Anhang I Abschnitt 13 für repräsentative Probenahme von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten und für die Bestimmung ihres Kohlenstoff- und Biomasseanteils berechnet.

    Der Kohlenstoffgehalt von Produkten oder Zwischenprodukten kann auf der Grundlage jährlicher Analysen nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 ermittelt oder aus Zusammensetzungs-Mittelwerten, wie sie in internationalen oder nationalen Normen festgelegt sind, abgeleitet werden.

2.1.2. Emissionen aus der Verbrennung

Verbrennungsprozesse in Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggussanlagen, bei denen Brennstoffe (wie Koks, Kohle und Erdgas) weder als Reduktionsmittel verwendet werden noch von metallurgischen Reaktionen stammen, werden nach Maßgabe von Anhang II überwacht und berichtet.

2.1.3. Prozessemissionen

Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggussanlagen, umfassen in der Regel mehrere in Reihe geschaltete Anlagen (wie Hochöfen, Sauerstoffaufblaskonverter) mit häufig direkter technischer Anbindung an andere Anlagen (Kokerei, Sinteranlage, Kraftwerk). Innerhalb dieser Anlagen werden diverse Brennstoffe als Reduktionsmittel eingesetzt. Im Allgemeinen entstehen in diesen Anlagen auch Prozessgase unterschiedlicher Zusammensetzung, wie Koksofengas, Gichtgas und Konvertergas.

Die CO2-Gesamtemission aus Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggussanlagen, wird nach folgender Formel berechnet:

CO2-Emission [t CO2] = E (TätigkeitsdatenINPUT* EmissionsfaktorINPUT) - E (TätigkeitsdatenOUTPUT * EmissionsfaktorOUTPUT)

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten
    1. 1 Relevante Massenströme

      Ebene 1

      Der Massenstrom in die und aus der Anlage während des Berichtszeitraums wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.

      Ebene 2

      Der Massenstrom in die und aus der Anlage während des Berichtszeitraums wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.

      Ebene 3

      Der Massenstrom in die und aus der Anlage während des Berichtszeitraums wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.

      Ebene 4

      Der Massenstrom in die und aus der Anlage während des Berichtszeitraums wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.

    2. 2 (Ggf.) unterer Heizwert

      Ebene 1

      Es gelten die Referenzwerte für die betreffenden Brennstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 11.

      Ebene 2

      Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff den landesspezifischen unteren Heizwert an, der von dem betreffenden Mitgliedstaat in seinem letzten Nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mitgeteilt wurde.

      Ebene 3

      Der für jede Charge Brennstoff in der Anlage repräsentative untere Heizwert wird vom Anlagenbetreiber, einem beauftragten Labor oder dem Brennstofflieferanten nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 gemessen.

  2. Emissionsfaktor

    Der Emissionsfaktor für die TätigkeitsdatenOUTPUT bezieht sich auf die Menge Nicht- CO2-Kohlenstoff im Prozess-Output und wird zur Verbesserung der Vergleichbarkeit als t CO2/t ausgedrückt.

    Ebene 1

    Es gelten die Referenzfaktoren für Input- und Output-Material gemäß Tabelle 1 und Anhang I Abschnitt 11.

    Tabelle 1 Referenzemissionsfaktoren 1

    EmissionsfaktorWertEinheitHerleitung des Emissionsfaktors
    CaCO30,440t CO2/t CaCO3Stöchiometrischer Faktor
    CaCO3-MgCO30,477t CO2/t CaCO3-MgCO3Stöchiometrischer Faktor
    FeCO30,380t CO2/t FeCO3Stöchiometrischer Faktor
    Direktreduziertes Eisen (DRI)0,07t CO2/tIPCC GL 2006
    LBO-Kohle-Elektroden3,00t CO2/tIPCC GL 2006
    LBO-Beschickungs-Kohlenstoff3,04t CO2/tIPCC GL 2006
    Heißgepresstes Eisen0,07t CO2/tIPCC GL 2006
    Gas aus Sauerstoff-Blasstahlwerken1,28t CO2/tIPCC GL 2006
    Petrolkoks3,19t CO2/tIPCC GL 2006
    Zugekauftes Roheisen0,15t CO2/tIPCC GL 2006
    Eisenschrott0,15t CO2/tIPCC GL 2006
    Stahl0,04t CO2/tIPCC GL 2006

    Ebene 2

    Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff die landesspezifischen Emissionsfaktoren an, die von dem betreffenden Mitgliedstaat in seinem letzten Nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mitgeteilt wurden.

    Ebene 3

    Für Input- und Output-Material werden nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 bestimmte spezifische Emissionsfaktoren (t CO2/tINPUToder tOUTPUT) angewandt.

2.2. Messung von CO2-Emissionen

Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß den Anhängen I und XII.

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1) Vgl. IPCC; IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare 2006. Die IPPC-Werte basieren auf Faktoren, die als tC/t ausgedrückt und mit einem CO2/C-Umsetzungsfaktor von 3,664 multipliziert werden.

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Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Zementklinker gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 11Anhang VII

 

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Keine spezifischen Begrenzungen.

2. Bestimmung von CO2-Emissionen 11

Bei Tätigkeiten zur Herstellung von Zement wird CO2 aus folgenden Quellen und Stoffströmen emittiert:

2.1. Berechnung von CO2-Emissionen

2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung

Verbrennungsprozesse in Zementwerken, bei denen verschiedene Brennstoffe (wie Kohle, Petrolkoks, Heizöl, Erdgas und die breite Palette der Abfallbrennstoffe) zum Einsatz kommen, sind nach Maßgabe von Anhang II zu überwachen und zu berichten.

2.1.2. Prozessemissionen


Prozessbedingte CO2-Emissionen entstehen bei der Kalzinierung von Karbonaten in dem zur Klinkerherstellung verwendeten Rohmaterial (2.1.2.1), bei der teilweisen oder vollständigen Kalzinierung von Zementofenstaub oder von Bypass-Staub, der während des Prozesses abgeschieden wird (2.1.2.2), sowie in einigen Fällen aus dem nicht karbonatischen Kohlenstoffgehalt des Rohmaterials (2.1.2.3).

2.1.2.1. CO2 aus der Klinkerherstellung

Die Emissionen werden auf Basis des Karbonatanteils des Prozess-Inputs (Berechnungsmethode A) oder anhand der Menge des hergestellten Klinkers (Berechnungsmethode B) berechnet. Die Ansätze gelten als äquivalent und können beide vom Anlagenbetreiber verwendet werden, um die Ergebnisse der jeweils anderen Methode zu bestätigen.

Berechnungsmethode A "Karbonate" (Input-Betrachtung)

Die Berechnung basiert auf dem Karbonatanteil des Prozess-Inputs (einschließlich Flugasche oder Hochofenschlacke), wobei Zementofenstaub und Bypass-Staub vom Rohmaterialverbrauch abgezogen und die betreffenden Emissionen nach Maßgabe von Abschnitt 2.1.2.2. berechnet werden, falls Zementofen- und Bypass-Staub aus dem Ofensystem austreten. Da nicht karbonatischer Kohlenstoff nach dieser Methode erfasst wird, findet Abschnitt 2.1.2.3 keine Anwendung.

CO2-Emissionen werden nach folgender Formel berechnet:

CO2-EmissionenKlinker =Σ {Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor}

wobei

  1. Tätigkeitsdaten

    Sofern Rohmehl nicht als solches charakterisiert wird, gelten diese Bestimmungen für jeden der relevanten kohlenstoffhaltigen Ofeneinsatzstoffe (ausgenommen Brennstoffe), wie beispielsweise Kalkstein oder Schiefer, separat, wodurch Doppelerfassungen oder Auslassungen aufgrund von Rückgut oder Bypass-Material vermieden werden. Die Nettorohmehlmenge lässt sich anhand eines anlagenspezifischen empirischen Rohmehl/Klinker-Quotienten bestimmen, der mindestens ein Mal jährlich nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis (Best Practice) auf den neuesten Stand gebracht wird.

    Ebene 1

    Die Nettomenge des im Berichtszeitraum verbrauchten relevanten Einsatzmaterials [t] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.

    Ebene 2

    Die Nettomenge des im Berichtszeitraum verbrauchten relevanten Einsatzmaterials [t] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.

    Ebene 3

    Die Nettomenge des im Berichtszeitraum verbrauchten relevanten Einsatzmaterials [t] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.

  2. Emissionsfaktor

    Die Emissionsfaktoren werden in Einheiten emittierter CO2-Masse je Tonne Einsatzmaterial berechnet und berichtet. Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden die stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Tabelle 1 herangezogen.

    Ebene 1

    Die Bestimmung der Menge relevanter Karbonate, einschließlich CaCO3 und MgCO3, im jeweiligen Einsatzmaterial erfolgt nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13, z.B. mit Hilfe thermogravimetrischer Methoden.

    Tabelle 1 Stöchiometrische Faktoren

    StoffStöchiometrische Faktoren
    CaCO30,440 [t CO2/t CaCO3]
    MgCO30,522 [t CO2/t MgCO3]
    FeCO30,380 [t CO2/t FeCO3]
    C3,664 [t CO2/t C]
  3. Umsetzungsfaktor

    Ebene 1

    Die aus dem Ofen abgehende Karbonatmenge ist nach konservativer Annahme Null, d. h. es wird eine vollständige Kalzinierung vorausgesetzt, und der Umsetzungsfaktor beträgt 1.

    Ebene 2

    Karbonate und sonstiger im Klinker aus dem Ofen abgehender Kohlenstoff werden mit einem Umsetzungsfaktor zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Die Anlagenbetreiber können die vollständige Umsetzung für ein oder mehrere Einsatzmaterialien berücksichtigen und nicht umgewandelte Karbonate oder andere Kohlenstoffe dem oder den verbleibenden Einsatzmaterialien zurechnen. Die zusätzliche Bestimmung relevanter chemischer Produktparameter erfolgt nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13.

Berechnungsmethode B - Klinkerherstellung (Output-Betrachtung)

Die Berechnung erfolgt auf Basis der Menge des erzeugten Klinkers. CO2-Emissionen werden nach folgender Formel berechnet:

CO2-EmissionenKlinker = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor

CO2, das bei der Kalzinierung von Zementofen- und Bypass-Staub freigesetzt wird, muss bei Anlagen, die diesen Staub abscheiden (vgl. 2.1.2.2), zusammen mit potenziellen Emissionen aus nicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmehl berücksichtigt werden (vgl. 2.1.2.3). Emissionen aus der Klinkerherstellung und aus Zementofenstaub, Bypass-Staub und nicht karbonatischer Kohlenstoff im Einsatzmaterial sind getrennt zu berechnen und als Gesamtemission aufzuaddieren:

CO2-EmissionenGesamtprozess [t] = CO2-EmissionenKlinker [t] + CO2-EmissionenStaub [t] +
CO2-Emissionennicht karbonatischer Kohlenstoff

Emissionen infolge der Klinkerherstellung

  1. Tätigkeitsdaten

    Die Klinkerproduktion [t] im Berichtszeitraum wird ermittelt durch

    Klinkerproduktion [t] = ((Zementauslieferungen [t] - Veränderung des Zementbestands [t])* Klinker-
    Zement-Verhältnis [t Klinker/t Zement]) - (zugelieferter Klinker [t]) + (versendeter Klinker [t]) -
    (Veränderung des Klinkerbestands [t])

    Der Zement/Klinker-Quotient wird entweder für jedes der verschiedenen Zementprodukte nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 bestimmt oder aus der Differenz zwischen Zementzulieferungen, Bestandsveränderungen und als Zusatzstoffen im Zement verwendeten Materialien wie Bypass- und Zementofenstaub berechnet.

    Ebene 1

    Die Menge des im Berichtszeitraum produzierten Klinkers [t] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.

    Ebene 2

    Die Menge des im Berichtszeitraum produzierten Klinkers [t] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.

  2. Emissionsfaktor

    Ebene 1

    Es gilt ein Emissionsfaktor von 0,525 t CO2/t Klinker.

    Ebene 2

    Der Anlagenbetreiber wendet den landesspezifischen Emissionsfaktor an, der von dem betreffenden Mitgliedstaat in seinem letzten Nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mitgeteilt wurde.

    Ebene 3

    Die CaO- und MgO-Menge im Produkt wird nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 bestimmt.

    Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden stöchiometrische Verhältniszahlen herangezogen, wobei davon ausgegangen wird, dass die gesamte CaO- und MgO-Menge von den jeweiligen Karbonaten abgeleitet wurde.

    Tabelle 2 Stöchiometrische Faktoren

    OxidStöchiometrische Faktoren
    [t CO2]/[t Erdalkalioxid]
    CaO0,785
    MgO1,092
  3. Umsetzungsfaktor

    Ebene 1

    Die Menge an (nicht karbonatischem) CaO und MgO im Rohmaterial ist nach konservativer Annahme Null, d. h. es wird vorausgesetzt, dass das gesamte CaO und MgO im Produkt aus karbonathaltigem Rohmaterial stammt, was durch den Umsetzungsfaktor 1 reflektiert wird.

    Ebene 2

    Die Menge an (nicht karbonatischem) CaO und MgO im Rohmaterial wird durch Umsetzungsfaktoren mit einem Wert zwischen 0 und 1 reflektiert, wobei der Wert 1 der vollständigen Umwandlung von Rohmaterialkarbonaten in Oxide entspricht. Die zusätzliche Bestimmung relevanter chemischer Parameter des Rohmaterials erfolgt nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13, z.B. nach thermogravimetrischen Methoden.

2.1.2.2. Emissionen aufgrund von Staubabscheidungen

CO2-Emissionen aus abgeschiedenem Bypass-Staub oder Zementofenstaub (cement kiln dust, CKD) werden auf Basis der abgeschiedenen Mengen Staub und des Emissionsfaktors für Klinker berechnet (allerdings mit potenziell unterschiedlichem CaO- und MgO-Gehalt), bereinigt um die unvollständige Kalzinierung des Zementofenstaubs.

Berechnung: CO2-EmissionenStaub = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten

    Ebene 1

    Die im Berichtszeitraum aus dem Ofensystem abgeschiedene Menge [t] Zementofen- oder (ggf.) Bypass-Staub wird nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis (Best Practice) geschätzt.

    Ebene 2

    Die im Berichtszeitraum aus dem Ofensystem abgeschiedene Menge [t] Zementofen- oder (ggf.) Bypass-Staub wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.

  2. Emissionsfaktor

    Ebene 1

    Der Referenzwert von 0,525 t CO2 je Tonne Klinker gilt auch für aus dem Ofensystem abgeschiedenen Zementofen- oder Bypass-Staub.

    Ebene 2

    Der Emissionsfaktor [t CO2/t Zementofen- oder Bypass-Staub] ist auf der Basis des Grads der Zementofenstaub-Kalzinierung und der Zusammensetzung zu berechnen. Der Grad der Kalzinierung und die Zusammensetzung werden mindestens ein Mal jährlich nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 ermittelt.

    Das Verhältnis zwischen dem Grad der Zementofenstaub-Kalzinierung und den CO2-Emissionen je Tonne Zementofenstaub ist nicht linear. Ein Näherungswert wird nach folgender Formel berechnet:

    wobei:

    EFCKD= Emissionsfaktor für teilweise kalzinierten Zementofenstaub [t CO2/t Staub]

    EFCli= anlagenspezifischer Emissionsfaktor für Klinker ([CO2/t Klinker]

    d = Grad der Zementofenstaub-Kalzinierung (freigesetztes CO2 als prozentualer Anteil des Gesamtkarbonat-CO2 in der Rohmischung)

2.1.2.3. Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff im Rohmehl

Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff in Kalkstein, Schiefer oder alternativem Rohmaterial (z.B. Flugasche), die im Rohmehl im Ofen verwendet werden, werden nach folgender Formel berechnet:

CO2-Emissionennicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmehl = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten

    Ebene 1

    Die Menge des im Berichtszeitraum verbrauchten relevanten Rohmaterials [t] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 15 % bestimmt.

    Ebene 2

    Die Menge des im Berichtszeitraum verbrauchten relevanten Rohstoffes [t] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.

  2. Emissionsfaktor

    Ebene 1

    Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis (Best Practice) geschätzt.

    Ebene 2

    Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird mindestens ein Mal jährlich nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 bestimmt.

  3. Umsetzungsfaktor

    Ebene 1

    Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1,0.

    Ebene 2

    Der Umsetzungsfaktor wird nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis (Best Practice) berechnet.

2.2. Messung der CO2-Emissionen

Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß Anhang I.

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Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Kalk oder das Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 11Anhang VIII

 

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Keine spezifischen Einschränkungen.

2. Bestimmung von CO2-Emissionen 11

Bei der Herstellung von Kalk oder dem Brennen (Kalzinieren) von Dolomit oder Magnesit wird CO2 aus folgenden Quellen und Stoffströmen emittiert:

2.1. Berechnung von CO2-Emissionen

2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung 11

Verbrennungsprozesse in Anlagen zur Herstellung von Kalk oder zum Brennen von Dolomit oder Magnesit, bei denen verschiedene Brennstoffe zum Einsatz kommen (z.B. Kohle, Petrolkoks, Heizöl, Erdgas und die breite Palette an Abfallbrennstoffen), sind Gegenstand einer Überwachung und Berichterstattung nach Maßgabe von Anhang II.

2.1.2. Prozessemissionen 11

Relevante Emissionen entstehen während der Kalzinierung und bei der Oxidation organischer Kohlenstoffe im Rohmaterial. Während der Kalzinierung im Ofen wird das in den Karbonaten enthaltene CO2 aus dem Rohmaterial freigesetzt. Das Kalzinierungs-CO2 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung von Kalk, Dolomitkalk oder Magnesia. Auf Anlagenebene kann das Kalzinierungs-CO2 auf zwei Weisen berechnet werden- entweder auf Basis der im Prozess umgewandelten Kalzium- und Magnesiumkarbonatmenge im Rohmaterial (hauptsächlich Kalkstein, Dolomit und Magnesit) (Berechnungsmethode A) oder auf Basis der Menge des Kalzium- oder Magnesiumoxids in den Produkten (Berechnungsmethode B). Beide Methoden gelten als gleichwertig und können vom Anlagenbetreiber verwendet werden, um die Ergebnisse der jeweils anderen Methode zu bestätigen.

Berechnungsmethode A - Karbonate

Die Berechnung erfolgt auf Basis der Menge des Kalzium- und Magnesiumkarbonats (sowie ggf. anderer Karbonate) im verbrauchten Rohmaterial nach folgender Formel:

CO2 Emission t [t CO2] =Σ {TätigkeitsdatenINPUT * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor}

  1. Tätigkeitsdaten

    Diese Anforderungen werden auf jeden der relevanten kohlenstoffhaltigen Einsatzstoffe (ausgenommen Brennstoffe) wie beispielsweise Kreide oder Kalkstein separat angewandt, um Doppelerfassungen oder Auslassungen aufgrund von Rückgut oder Bypass-Material zu vermeiden.

    Ebene 1

    Der Anlagenbetreiber berechnet die Menge des während des Berichtszeitraums verbrauchten Einsatzmaterials [t] mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 %.

    Ebene 2

    Der Anlagenbetreiber berechnet die Menge des während des Berichtszeitraums verbrauchten Einsatzmaterials [t] mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 %.

    Ebene 3

    Der Anlagenbetreiber berechnet die Menge des während des Berichtszeitraums verbrauchten Einsatzmaterials [t] mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 %.

  2. Emissionsfaktor

    Ebene 1

    Die Emissionsfaktoren werden als Einheiten CO2-Masse, die je Tonne Einsatzmaterial freigesetzt wird, berechnet und berichtet, wobei vollständige Umsetzung vorausgesetzt wird. Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden die stöchiometrischen Faktoren gemäß Tabelle 1 herangezogen.

    Die Bestimmung der CaCO3- und MgCO3-Menge und (ggf.) der Menge an organischem Kohlenstoff in jedem relevanten Einsatzmaterial erfolgt nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13.

    Gegebenenfalls werden die Werte des Karbonatgehalts um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt des eingesetzten Karbonatmaterials bereinigt und andere magnesiumhaltige Minerale als Karbonate berücksichtigt.

    Tabelle 1 Stöchiometrische Faktoren

    KarbonatVerhältnis
    [t CO2/t Ca-, Mg- oder andere Karbonate]
    Anmerkungen
    CaCO30,440
    MgCO30,522
    allgemein:
    XY(CO3)Z
    Emissionsfaktor =
    [MCO2]/{Y * [Mx] + Z *[M CO32-]}
    X = Erdalkali- oder Alkalimetall
    Mx = Molekulargewicht von X in [g/mol]
    M CO2 = Molekulargewicht von CO2 = 44 [g/mol]
    M CO3- = Molekulargewicht von CO32- = 60 [g/mol]
    Y = stöchiometrische Zahl von X
    = 1 (für Erdalkalimetalle)
    = 2 (für Alkalimetalle)
    Z = stöchiometrische Zahl von CO32- = 1
  3. Umsetzungsfaktor

    Ebene 1

    Die aus dem Ofen abgehende Karbonatmenge ist nach konservativer Annahme Null, d. h. es wird vollständige Kalzinierung und ein Umsetzungsfaktor von 1 vorausgesetzt.

    Ebene 2

    Karbonate, die im Kalk aus dem Ofen abgehen, werden anhand eines Umsetzungsfaktors zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Die Anlagenbetreiber können für ein oder mehrere Einsatzmaterialien eine vollständige Umwandlung annehmen und nicht umgewandelte Karbonate dem oder den restlichen Einsatzmaterial(ien) zurechnen. Die zusätzliche Bestimmung relevanter chemischer Produktparameter erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 13.

Berechnungsmethode B - Erdalkalioxide

CO2-Emissionen entstehen bei der Kalzinierung von Karbonaten und werden auf Basis der CaO- und MgO-Gehalte des erzeugten Kalks, Dolomitkalks oder Magnesia berechnet. Bereits kalziniertes Ca und Mg, mit dem der Ofen- beispielsweise über Flugasche oder Brenn- und Rohstoffe mit bedeutendem CaO- oder MgO-Gehalt- beschickt wird, sowie andere magnesiumhaltige Minerale als Karbonate werden mit einem Umsetzungsfaktor berücksichtigt. Aus dem Ofen abgeschiedenem Kalkofenstaub wird entsprechend Rechnung getragen.

Emissionen aus Karbonaten

Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel:

CO2- Emission [t CO2] = Σ {TätigkeitsdatenOUTPUT * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor}

  1. Tätigkeitsdaten

    Ebene 1

    Der Anlagenbetreiber bestimmt die Menge des im Berichtszeitraum erzeugten Kalkes [t] mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 %.

    Ebene 2

    Der Anlagenbetreiber berechnet die Menge des im Berichtszeitraum erzeugten Kalkes [t] mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 %.

  2. Emissionsfaktor

    Ebene 1

    Die Bestimmung des CaO- und MgO-Gehalts des Produktes erfolgt nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13.

    Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden die stöchiometrischen Faktoren gemäß Tabelle 2 herangezogen, wobei davon ausgegangen wird, dass die gesamte CaO- und MgO-Menge aus den jeweiligen Karbonaten abgeleitet wurde.

    Tabelle 2 Stöchiometrische Faktoren

    OxidStöchiometrische Faktoren
    [t CO2]/[t Erdalkalioxid]
    Anmerkungen
    CaO0,785 [Tonne CO2 je Tonne Oxid]
    MgO1,092 [Tonne CO2 je Tonne Oxid]
    allgemein: XY(O)ZEmissionsfaktor =
    [M CO2]/{Y * [Mx ] + Z * [M O]}
    X = Erdalkali- oder Alkalimetall
    Mx = Molekulargewicht von X in [g/mol]
    M CO2 = Molekulargewicht von CO2 = 44 [g/mol]
    M O = Molekulargewicht von O = 16 [g/mol]
    Y = stöchiometrische Zahl von X
    = 1 (für Erdalkalimetalle)
    = 2 (für Alkalimetalle)

    Z = stöchiometrische Zahl von O = 1

  3. Umsetzungsfaktor

    Ebene 1

    Der CaO- und MgO-Gehalt des Rohmaterials hat nach konservativer Annahme einen Wert von Null, d. h. es wird davon ausgegangen, dass das gesamte Ca und Mg im Produkt aus karbonatischem Rohmaterial stammt; dies wird durch Umsetzungsfaktoren von 1 reflektiert.

    Ebene 2

    Dem im Rohmaterial vorhandenen CaO- und MgO wird anhand von Umsetzungsfaktoren zwischen 0 und 1 Rechnung getragen, wobei der Wert 1 der vollständigen Umwandlung der Rohmaterialkarbonate in Oxide entspricht. Die zusätzliche Bestimmung relevanter chemischer Produktparameter erfolgt nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13.

2.2. Messung von CO2-Emissionen

Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß Anhang I.

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Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Glas oder Dämmmaterial aus Mineralwolle gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 11Anhang IX

 

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die damit zusammenhängenden Emissionen nicht in die Prozessemissionen der Anlage eingerechnet werden, sind diese nach Maßgabe von Anhang II zu berechnen.

Dieser Anhang gilt auch für Anlagen, in denen Wasserglas und Steinwolle hergestellt werden.

2. Bestimmung von CO2-Emissionen 11

Bei der Herstellung von Glas oder Mineralwolle wird CO2 aus folgenden Quellen und Stoffströmen emittiert:

2.1. Berechnung von CO2-Emissionen

2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung 11

Verbrennungsprozesse in Anlagen zur Herstellung von Glas oder Mineralwolle sind Gegenstand einer Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang II. Dies schließt Emissionen aus kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffen (Koks und Kohlenstaub, organische Beschichtungen von Glasfasern und Mineralwolle) und der Abgaswäsche (Nachverbrennung) ein.

2.1.2. Prozessemissionen 11

CO2 wird während des Schmelzvorgangs im Ofen aus den im Rohmaterial enthaltenen Karbonaten und bei der Neutralisierung des in den Abgasen enthaltenen HF, HCl und SO2 durch Kalkstein oder andere Karbonate freigesetzt. Sowohl Emissionen, die bei der Zersetzung von Karbonaten während des Schmelzprozesses freigesetzt werden, als auch Emissionen aus der Abgaswäsche gelten als Emissionen der Anlage. Sie sind zur Gesamtemission hinzuzurechnen, nach Möglichkeit jedoch getrennt mitzuteilen.

CO2 aus Karbonaten im Rohmaterial, das während des Schmelzvorgangs im Ofen freigesetzt wird, steht in direktem Zusammenhang mit der Glas- oder Mineralwolleproduktion und wird berechnet auf Basis der umgewandelten Menge an Karbonaten aus dem Rohmaterial- hauptsächlich Soda, Kalk/Kalkstein, Dolomit und andere Alkali- und Erdalkalikarbonate, ergänzt durch karbonatfreies Altglas (Bruchglas).

Die Berechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten Karbonatmenge nach folgender Formel:

CO2-Emissionen [ t CO2] = Σ {Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor } + Σ {Zusatzstoff * Emissionsfaktor}

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten

    Die Tätigkeitsdaten sind die Menge [t] der für CO2-Emissionen verantwortlichen karbonathaltigen Rohmaterialien oder Zusatzstoffen (wie Dolomit, Kalk/Kalkstein, Soda und andere Karbonate), die während des Berichtszeitraums in der Anlage angeliefert und zur Herstellung von Glas verwendet werden.

    Ebene 1

    Der Anlagenbetreiber oder sein Lieferant bestimmt die Gesamtmasse [t] der karbonathaltigen Rohmaterialien oder kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe, die während des Berichtszeitraums verbraucht werden, für jede Art von Rohmaterial mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von ± 2,5 %.

    Ebene 2

    Der Anlagenbetreiber oder sein Lieferant bestimmt die Gesamtmasse [t] der karbonathaltigen Rohmaterialien oder kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe, die während des Berichtszeitraums verbraucht werden, für jede Art von Rohmaterial mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von ± 1,5 %.

  2. Emissionsfaktor

    Karbonate

    Die Emissionsfaktoren werden in Einheiten emittierter CO2-Masse je Tonne karbonathaltigen Rohmaterials berechnet und berichtet. Zur Umrechnung der Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden die stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Tabelle 1 herangezogen.

    Ebene 1

    Die Reinheit des jeweiligen Einsatzmaterials wird nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis (Best Practice) bestimmt. Die errechneten Werte sind um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt des eingesetzten Karbonatmaterials zu bereinigen.

    Ebene 2

    Die Menge der relevanten Karbonate im jeweiligen Einsatzmaterial wird nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 bestimmt.

    Tabelle 1 Stöchiometrische Emissionsfaktoren

    KarbonatEmissionsfaktor
    [t CO2/t Karbonat]
    Anmerkungen
    CaCO30,440 
    MgCO30,522 
    Na2CO30,415 
    BaCO30,223 
    Li2CO30,596 
    K2CO30,318 
    SrCO30,298 
    NaHCO30,524 
    allgemein:
    XY(CO3)Z
    Emissionsfaktor =

    [MCO2]/{Y * [Mx] + Z * [MCO32-]}

    X = Erdalkali- oder Alkalimetall
    Mx = Molekulargewicht von X in [g/mol]
    M CO2= Molekulargewicht von CO2= 44 [g/mol]
    MCO3- = Molekulargewicht von CO32- = 60[g/mol]
    Y = stöchiometrische Zahl von X
    = 1 (für Erdalkalimetalle)
    = 2 (für Alkalimetalle)
    Z = stöchiometrische Zahl von CO32- = 1

2.2. Messung von CO2-Emissionen

Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß Anhang I.

.

Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 11Anhang X

 

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Keine spezifischen Einschränkungen.

2. Bestimmung von CO2-Emissionen 11

Bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse wird CO2 aus den folgenden Quellen und Stoffströmen emittiert:

2.1. Berechnung von CO2-Emissionen

2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung

Die Verbrennungsprozesse in Anlagen zur Herstellung keramischer Erzeugnisse sind nach Maßgabe von Anhang II zu überwachen und zu berichten.

2.1.2. Prozessemissionen

CO2 wird bei der Kalzinierung des Rohmaterials im Ofen und bei der Oxidierung von organischen Stoffen im Ton und Zusatzstoffen sowie bei der Neutralisierung von in den Abgasen enthaltenem HF, HCl und SO2 durch Kalkstein oder andere Karbonate und während anderen Abgaswäscheprozessen freigesetzt. Emissionen, die bei der Zersetzung von Karbonaten und bei der Oxidierung von organischen Stoffen im Ofen sowie bei der Abgaswäsche freigesetzt werden, gelten als Emissionen der Anlage. Sie sind zur Gesamtemission hinzuzurechnen, nach Möglichkeit jedoch getrennt mitzuteilen. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

CO2-EmissionenGesamt [t] = CO2-EmissionenEinsatzmaterial [t] + CO2-EmissionenAbgaswäsche [t]

2.1.2.1. CO2 aus Einsatzmaterial

CO2aus Karbonaten und aus in anderem Einsatzmaterial enthaltenem Kohlenstoff ist entweder anhand einer Methode zu berechnen, die die während des Prozesses umgewandelte Menge an organischem und anorganischem Kohlenstoff im Rohmaterial (z.B. verschiedene Karbonate, organische Bestandteile des Tons und anderer Zusatzstoffe) zugrunde legt (Berechnungsmethode A), oder anhand einer Methode, die auf Erdalkalioxiden in den hergestellten Keramikerzeugnissen basiert (Berechnungsmethode B). Beide Methoden gelten als gleichwertig im Falle von Erzeugnissen, die aus reinem oder synthetischem Ton hergestellt werden. Berechnungsmethode A ist bei Erzeugnissen aus naturbelassenem Ton und immer dann anzuwenden, wenn Tone oder Zusatzstoffe mit hohem Gehalt an organischen Stoffen verwendet werden.

Berechnungsmethode A - Kohlenstoff-Input

Die Berechnung basiert auf dem Kohlenstoffgehalt (organisch und anorganisch) des jeweiligen Rohmaterials, z.B. verschiedene Tonarten, Tongemische oder Zusatzstoffe. Quarz, Feldspat, Kaolin und Mineraltalk enthalten in der Regel nur wenig Kohlenstoff.

Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktor und Umsetzungsfaktor beziehen sich auf den allgemeinen Materialzustand, vorzugsweise den Trockenzustand.

Der Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

CO2-Emissionen [t CO2] = Σ {Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor}

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten

    Diese Anforderungen gelten für jedes relevante kohlenstoffhaltige Rohmaterial (ausgenommen Brennstoffe), wie beispielsweise Ton oder Zusatzstoffe, wobei Doppelerfassungen oder Auslassungen durch Materialrücklauf und Bypass-Material vermieden werden.

    Ebene 1

    Die Gesamtmasse jedes während des Berichtszeitraums verbrauchten relevanten Rohmaterials oder Zusatzstoffes [t] (ausgenommen Verluste) wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.

    Ebene 2

    Die Gesamtmasse jedes während des Berichtszeitraums verbrauchten relevanten Rohmaterials oder Zusatzstoffes [t] (ausgenommen Verluste) wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.

    Ebene 3

    Die Gesamtmasse jedes während des Berichtszeitraums verbrauchten relevanten Rohmaterials oder Zusatzstoffes [t] (ausgenommen Verluste) wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.

  2. Emissionsfaktor

    Es kann ein aggregierter Emissionsfaktor, der organischen und anorganischen Kohlenstoff ("Gesamtkohlenstoff (TC)") einschließt, auf jeden Stoffstrom (d. h. auf relevante Rohmaterialmischungen oder Zusatzstoffe) angewandt werden. Alternativ können zwei Emissionsfaktoren für "gesamter anorganischer Kohlenstoff (TIC)" und "gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)" auf jeden Stoffstrom angewandt werden. Gegebenenfalls werden zur Umrechnung der Zusammensetzungsdaten für die einzelnen Karbonate die stöchiometrischen Faktoren gemäß Tabelle 1 angewandt. Der Biomasseanteil von Zusatzstoffen, die nicht als reine Biomasse gelten, wird nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13.4. bestimmt.

    Tabelle 1 Stöchiometrische Faktoren

    KarbonateStöchiometrische Faktoren 
    CaCO30,440 [t CO2/t CaCO3] 
    MgCO30,522 [t CO2/t MgCO3] 
    BaCO30,223 [t CO2/t BaCO3] 
    Allgemein:
    XY(CO3)Z
    Emissionsfaktor = [MCO2]/{Y * [Mx] + Z *[MCO32-]}X = Erdalkali- oder Alkalimetall
    Mx= Molekulargewicht von X in [g/mol]
    MCO2= Molekulargewicht von CO2= 44 [g/mol]
    MCO3- = Molekulargewicht von CO32- = 60 [g/mol]
    Y = stöchiometrischer Wert von X
    = 1 (für Erdalkalimetalle)
    = 2 (für Alkalimetalle)
    Z = stöchiometrische Zahl von CO32- = 1

    Ebene 1

    Für die Berechnung des Emissionsfaktors wird anstelle von Analyseergebnissen ein konservativer Wert von 0,2 Tonnen CaCO3(entspricht 0,08794 Tonnen CO2) je Tonne Trockenton angewandt.

    Ebene 2

    Nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis (Best Practice) wird unter Berücksichtigung der besonderen Anlagenmerkmale und der Produktpalette für jeden Stoffstrom mindestens einmal jährlich ein Emissionsfaktor berechnet und aktualisiert.

    Ebene 3

    Die Zusammensetzung des relevanten Rohmaterials wird nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 bestimmt.

  3. Umsetzungsfaktor

    Ebene 1

    Karbonate und andere Kohlenstoffe, die den Ofen im Produkt verlassen, werden konservativ Null gesetzt, unter der Annahme einer vollständigen Kalzinierung und Oxidation, was durch einen Umsetzungsfaktor von 1 reflektiert wird.

    Ebene 2

    Den Ofen verlassende Karbonate und Kohlenstoffe werden anhand von Umsetzungsfaktoren zwischen 0 und 1 erfasst, wobei ein Wert von 1 einer vollständigen Umwandlung von Karbonaten oder anderen Kohlenstoffen entspricht. Die zusätzliche Bestimmung relevanter chemischer Produktparameter erfolgt nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13.

Berechnungsmethode B - Erdalkalioxide

Die Berechnung von Kalzinierungs-CO2 basiert auf der Menge der hergestellten Keramikerzeugnisse und dem Anteil dieser Erzeugnisse an CaO, MgO und anderen (Erd)alkalioxiden (TätigkeitsdatenOUTPUT). Der Emissionsfaktor wird um bereits kalzinierte Mengen Ca, Mg und andere Erdalkali-/Alkali-Mengen korrigiert, mit denen der Ofen z.B. über alternative Brennstoffe und Rohmaterial mit hohem CaO- oder MgO-Anteil beschickt wird (TätigkeitsdatenINPUT). Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

CO2-Emission [t CO2] = Σ {Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor}

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten

    Die Tätigkeitsdaten für die Erzeugnisse beziehen sich auf die Bruttoproduktion, einschließlich Ausschuss und Scherben aus Ofen und Beförderungsmitteln.

    Ebene 1

    Die Gesamtmasse während des Berichtszeitraums wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % ermittelt.

    Ebene 2

    Die Gesamtmasse während des Berichtszeitraums wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % ermittelt.

    Ebene 3

    Die Gesamtmasse während des Berichtszeitraums wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % ermittelt

  2. Emissionsfaktor

    Auf Basis des Gehalts des Produkts an relevanten Metalloxiden, z.B. CaO, MgO und BaO, wird anhand der stöchiometrischen Faktoren gemäß Tabelle 2 ein aggregierter Emissionsfaktor berechnet.

    Tabelle 2 Stöchiometrische Faktoren

    OxidStöchiometrische FaktorenAnmerkungen
    CaO0,785 [Tonne CO2 je Tonne Oxid] 
    MgO1,092 [Tonne CO2 je Tonne Oxid] 
    BaO0,287 [Tonne CO2 je Tonne Oxid] 
    allgemein:
    XY(O)Z
    Emissionsfaktor = [MCO2]/{Y * [Mx] + Z *[MO]}X = Erdalkali- oder Alkalimetall
    Mx = Molekulargewicht von X in [g/mol]
    MCO2= Molekulargewicht von CO2= 44 [g/mol]
    MO= Molekulargewicht von O = 16 [g/mol]
    Y = stöchiometrischer Wert von X
    = 1 (für Erdalkalimetalle)
    = 2 (für Alkalimetalle)
    Z = stöchiometrischer Wert von O = 1

    Ebene 1

    Für die Berechnung des Emissionsfaktors wird anstelle von Analyseergebnissen ein konservativer Wert von 0,123 Tonnen CaO (entspricht 0,09642 Tonnen CO2) je Tonne Produkt angewandt.

    Ebene 2

    Nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis (Best Practice) wird unter Berücksichtigung der besonderen Anlagenmerkmale und der Produktpalette für jeden Stoffstrom mindestens einmal jährlich ein Emissionsfaktor errechnet und aktualisiert.

    Ebene 3

    Die Zusammensetzung der Produkte wird nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 bestimmt.

  3. Umsetzungsfaktor

    Ebene 1

    Die Menge relevanter Oxide im Rohmaterial ist nach konservativer Annahme Null, d. h. es wird davon ausgegangen, dass das gesamte Ca, Mg, Ba und andere relevante Alkalioxide im Produkt aus karbonathaltigem Rohmaterial stammen, was durch einen Umsetzungsfaktor von 1 berücksichtigt wird.

    Ebene 2

    Relevante Oxide im Rohmaterial werden anhand von Umsetzungsfaktoren zwischen 0 und 1 erfasst, wobei ein Wert von 0 bedeutet, dass die Gesamtmenge des betreffenden Oxids bereits von Anfang an im Rohmaterial vorhanden ist. Die zusätzliche Bestimmung relevanter chemischer Parameter des Rohmaterials erfolgt nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13.

2.1.2.2. CO2 aus Kalkstein für die Reduzierung von Luftschadstoffen und andere Arten von Abgaswäsche

CO2aus Kalkstein für die Reduzierung von Luftschadstoffen und andere Arten der Abgaswäsche wird auf Basis des CaCO3-Inputs berechnet. Die Doppelerfassung von gebrauchtem und von derselben Anlage zu Rohmaterial recycliertem Kalkstein ist zu vermeiden.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

CO2-Emission [t CO2] = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten

    Ebene 1

    Der Anlagenbetreiber oder sein Lieferant bestimmt die während des Berichtszeitraums verbrauchte Menge [t] an trockenem CaCO3 durch Wiegen mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 %.

  2. Emissionsfaktor

    Ebene 1

    Es gelten die stöchiometrischen Verhältniszahlen für CaCO3 gemäß Tabelle 1.

2.2. Messung von CO2-Emissionen

Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß Anhang I.

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Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Zellstoff und Papier gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 11Anhang XI

 

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Wenn das bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe anfallende CO2 beispielsweise zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (PCC) an eine benachbarte Anlage weitergeleitet wird, so sind diese Exporte vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde nicht in die Emissionen der Anlage einzubeziehen.

Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die damit einhergehenden Emissionen nicht zu den Prozessemissionen der Anlage gerechnet werden, sind diese nach Maßgabe von Anhang II zu berechnen.

2. Bestimmung von CO2-Emissionen

Zu den Prozessen zur Herstellung von Zellstoff und Papier, aus denen möglicherweise CO2 emittiert wird, zählen

Abwasserbehandlung und Deponien, einschließlich anaerobe Abwasserbehandlungen oder Schlammfaulungsverfahren sowie Deponien zur Entsorgung von Abfällen aus der Papier- und Zellstofferzeugung, sind nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst. Ihre Emissionen fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

2.1. Berechnung von CO2-Emissionen

2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung

Emissionen aus Verbrennungsprozessen von Papier- und Zellstofferzeugungsanlagen werden nach Maßgabe von Anhang II überwacht.

2.1.2. Prozessemissionen

Emissionen sind auf den Einsatz von Karbonaten als Zusatzchemikalien bei der Zellstofferzeugung zurückzuführen. Auch wenn der Verlust an Natrium und Kalzium im Rückgewinnungssystem und in der Kaustifizieranlage normalerweise durch den Einsatz nicht karbonathaltiger Chemikalien ausgeglichen wird, werden manchmal geringfügige Mengen Kalziumkarbonat (CaCO3) und Natriumkarbonat (Na2CO3) hinzugefügt, die CO2-Emissionen hervorrufen. Der Kohlenstoffanteil dieser Chemikalien ist in der Regel fossilen Ursprungs, obgleich er in manchen Fällen (z.B. Na2CO3, das von Soda einsetzenden Halbstoffwerken gekauft wurde) auch aus Biomasse stammen kann.

Es wird davon ausgegangen, dass der in diesen Chemikalien enthaltene Kohlenstoff als CO2 aus dem Kalkofen oder dem Rückgewinnungsofen emittiert wird. Die Bestimmung der Emissionen erfolgt in der Annahme, dass der gesamte Kohlenstoff in dem in den Rückgewinnungs- und Kaustifizieranlagen eingesetzten CaCO3 und Na2CO3 in die Atmosphäre freigesetzt wird.

Zusätzliches Kalzium wird benötigt, um die Verluste aus der Kaustifizieranlage, meist in Form von Kalziumkarbonat, auszugleichen.

Die CO2-Emissionen werden nach folgender Formel berechnet:

CO2-Emissionen = Σ {(TätigkeitsdatenKarbonat * Emissionsfaktor)}

wobei:

  1. Tätigkeitsdaten

    Die TätigkeitsdatenKarbonat entsprechen den Mengen des im Prozess verbrauchten CaCO3 und Na2CO3.

    Ebene 1

    Der Anlagenbetreiber oder sein Lieferant bestimmt die Mengen [t] des im Prozess verbrauchten CaCO3 und Na2CO3 mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ±2,5 %.

    Ebene 2

    Der Anlagenbetreiber oder sein Lieferant bestimmt die Mengen [t] des im Prozess verbrauchten CaCO3 und Na2CO3 mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ±1,5 %.

  2. Emissionsfaktor

    Ebene 1

    Es gelten die stöchiometrischen Faktoren [tCO2/tCaCO3] und [tCO2/tNa2CO3] für nicht aus Biomasse stammende Karbonate gemäß Tabelle 1. Biomasse-Karbonate werden mit einem Emissionsfaktor von 0 [t CO2/t Karbonat] gewichtet.

    Tabelle 1 Stöchiometrische Emissionsfaktoren

    Art und Ursprung des KarbonatsEmissionsfaktor
    [t CO2/t Karbonat]
    Anlage zur Zellstofferzeugung -Zusatz von CaCO30,440
    Anlage zur Zellstofferzeugung -Zusatz von Na2CO30,415

    Diese Werte werden um den jeweiligen Feuchtegehalt und Verunreinigungen des eingesetzten karbonathaltigen Materials bereinigt.

2.2. Messung von CO2-Emissionen

Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß Anhang I.

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Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung 11Anhang XII 10

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Dieser Anhang gilt für Emissionen von Treibhausgasen aus allen Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Emissionen können innerhalb einer Anlage aus verschiedenen Quellen austreten.

Darüber hinaus gilt dieser Anhang für die Systeme zur kontinuierlichen Messung, die zur Bestimmung der CO2 -Ströme in Pipelines verwendet werden, insbesondere wenn sie für die Weiterleitung von CO2 zwischen Anlagen z.B. für die Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung von CO2 verwendet werden. Für diesen Zweck gelten Verweise auf Emissionen in Anhang I Abschnitte 6 und 7.2 als Verweise auf die gemäß Anhang I Abschnitt 5.7 weitergeleitete Menge CO2 .

2. Bestimmung von Treibhausgasemissionen

Ebene 1:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2 -Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 10 % erreicht werden.

Ebene 2:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2 -Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 7,5 % erreicht werden.

Ebene 3:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2 -Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 5 % erreicht werden.

Ebene 4:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2 -Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 2,5 % erreicht werden.

Allgemeiner Ansatz

Die während des Berichtszeitraums aus einer Emissionsquelle insgesamt emittierten Treibhausgase (THG) oder die durch die Messstelle geleitete Menge CO2 werden anhand der nachstehenden Formel bestimmt. Gibt es in einer Anlage mehrere Emissionsquellen, die nicht als einzige Quelle gemessen werden können, so werden die aus diesen Quellen emittierten Gase separat gemessen und zur Summe der Gesamtemissionen des betreffenden Gases in der gesamten Anlage im Berichtszeitraum zusammengefasst.

Die Parameter THG-Konzentration und Abgasstrom werden gemäß Anhang I Abschnitt 6 bestimmt. Auf die Messung von weitergeleitetem CO2 in Pipelines wird Anhang I Abschnitt 6 gegebenenfalls so angewandt, als wäre die Messstelle eine Emissionsquelle. Für solche Messstellen wird keine flankierende Berechnung gemäß Abschnitt 6.3 Buchstabe c verlangt.

THG-Konzentration

Die THG-Konzentration im Abgas wird durch kontinuierliche Messung an einer repräsentativen Messstelle bestimmt. Die THG-Konzentration kann nach zwei Verfahren gemessen werden:

Verfahren A

Die THG-Konzentration wird direkt gemessen.

Verfahren B

Bei sehr hoher THG-Konzentration wie in Transportnetzen darf die THG-Konzentration anhand der Massenbilanz berechnet werden, wobei die gemessenen Konzentrationswerte aller anderen im Monitoringkonzept der Anlage vorgesehenen Komponenten des Gasstroms berücksichtigt werden:

Abgasstrom

Der Strom an trockenen Abgasen kann nach einer der folgenden Methoden bestimmt werden.

Verfahren A

Der Abgasstrom Qe wird nach einem Massenbilanzansatz berechnet, wobei alle ausschlaggebenden Parameter wie Einsatzmateriallasten, Zuluftstrom, Prozesseffizienz sowie am Prozessende Output, O2 -Konzentration, SO2 - und NOx - Konzentrationen berücksichtigt werden.

Der spezifische Berechnungsansatz ist von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Monitoringkonzepts und der darin festgeschriebenen Überwachungsmethode zu genehmigen.

Verfahren B

Der Abgasstrom Qe wird durch kontinuierliche Messung des Durchflusses an einer repräsentativen Messstelle bestimmt.

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Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Stickoxid-(N2O)-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und GlyoxylsäureAnhang XIII 09

1. Systemgrenzen und Vollständigkeit

Die in diesem Anhang festgelegten tätigkeitsspezifischen Leitlinien dienen der Überwachung von N2O-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure in gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einbezogenen relevanten Anlagen.

Für jede Tätigkeit, bei der N2O emittiert wird, werden alle N2O-Emissionsquellen im Rahmen von Herstellungsprozessen erfasst, einschließlich bei der Herstellung entstehender N2O-Emissionen, die durch Emissionsminderungsvorrichtungen geleitet werden, u. a.

Die Vorschriften gelten nicht für N2O-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen.

Etwaige relevante CO2-Emissionen, die sich unmittelbar aus dem Herstellungsprozess ergeben (und die nicht bereits unter das EU-EHS fallen) und in die Genehmigung der betreffenden Anlage zur Emission von Treibhausgasen einbezogen sind, werden nach Maßgabe dieser Leitlinien überwacht und berichtet.

Anhang I Abschnitt 16 gilt nicht für die Überwachung von N2O-Emissionen.

2. Bestimmung von CO2(Ä)- und N2O-Emissionen

2.1. N2O-Jahresemissionen

N2O-Emissionen aus der Salpetersäureherstellung werden durch kontinuierliche Emissionsmessung bestimmt (außer im Fall von Deminimis-Quellen - siehe Abschnitt 6.3).

N2O-Emissionen aus der Herstellung von Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure werden im Falle geminderter Emissionen durch kontinuierliche Emissionsmessung und im Falle vorübergehend ungeminderter Emissionen durch Berechnung (auf Basis eines Massenbilanzansatzes - siehe Abschnitt 2.6) überwacht.

Die jährliche N2O-Gesamtemission aus der betreffenden Anlage entspricht der Summe der jährlichen N2O Emissionen aus allen Emissionsquellen der Anlage zusammengerechnet.

Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, gilt als Jahresgesamtemission die nach folgender Formel berechnete Summe aller stündlichen Emissionen:

N2O - Emissionenjählich [t]=Σ[N2O - Konzstündlich [mg=Nm3] x Abgasstromstündlich [Nm3 =h]] x 10-9
wobei:  
N2O-Emissionenjährlich=jährliche N2O-Gesamtemission aus der betreffenden Emissionsquelle (t N2O),
N2O-Konzstündlich=stündliche N2O-Konzentration (in mg/Nm3) im Abgasstrom, gemessen während des Betriebs der Anlage,
Abgasstrom=Abgasstrom, wie nachstehend (in Nm3/h) für jede stündliche Konzentration berechnet.

2.2. Stündliche N2O-Emissionen

Der jährliche Stundenmittelwert der N2O-Emissionen wird für jede Quelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, nach folgender Formel berechnet:

N2O - EmissionenStd.-Mittelwert[kg/Std.]=

(N2O - Konzstündl.[mg/Nm3] x Abgasstrom [Nm3/Std.]) x 10

____________________________________________________
Betriebsstunden [Std.]

wobei:

N2O-EmissionenStundenmittelwert=jährlicher Stundenmittelwert der N2O-Emissionen (kg/h) aus der betreffenden Quelle,
N2O-Konzstündlich=stündliche N2O-Konzentration (mg/Nm3) im Abgasstrom, gemessen während des Betriebs der Anlage,
Abgasstrom=Abgasstrom, wie nachstehend (Nm3/h) für jede stündliche Konzentration berechnet.

Die Gesamtunsicherheit des jährlichen Stundenmittelwertes der Emissionen aus den einzelnen Emissionsquellen darf die nachstehenden Ebenenwerte nicht überschreiten. Die Anlagenbetreiber müssen stets das höchste Ebenenkonzept wählen. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die höchste Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann auf die nächstniedrigere Ebene zurückgegriffen werden. Für den Berichtszeitraum 2008-2012 ist als Minimum Ebene 2 anzuwenden, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht machbar.

Sollte die Anwendung von mindestens der Ebene 1 aus technischen Gründen nicht machbar sein oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen (De-Minimis-Quellen ausgenommen), so muss der Anlagenbetreiber gemäß Anhang XII Abschnitt 2 die geeignete Ebene für die gesamte Jahresemission aus der betreffenden Emissionsquelle anwenden und diese Anwendung nachweisen. Für den Berichtszeitraum 2008-2012 ist mindestens Ebene 2 anzuwenden, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht machbar. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG mit, welche Anlagen diesen Ansatz anwenden.

Ebene 1:
Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 10 % erreicht werden.

Ebene 2:
Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 7,5 % erreicht werden.

Ebene 3:
Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 5 % erreicht werden.

2.3. Stündliche N2O-Konzentrationen

Die stündlichen N2O-Konzentrationen [mg/Nm3] im Abgasstrom aus jeder Emissionsquelle werden bestimmt durch kontinuierliche Messung an einer repräsentativen Stelle nach der NOx/N2O-Emissionsminderungsvorrichtung (soweit Emissionen gemindert werden).

Eine geeignete Messtechnik ist u. a. die IR-Spektroskopie; gemäß Anhang I Abschnitt 6.1 Absatz 2 können jedoch andere Methoden angewandt werden, sofern sie den für N2O-Emissionen verbindlichen Unsicherheitswert erzielen. Die angewandten Techniken müssen in der Lage sein, die N2O-Konzentrationen sowohl geminderter als auch ungeminderter Emissionen (z.B. wenn Emissionsminderungsvorrichtungen ausfallen und die Konzentrationen steigen) aus sämtlichen Quellen zu messen. Nimmt die Unsicherheit bei solchen Ausfällen zu, sind diese bei der Unsicherheitsbewertung zu berücksichtigen.

Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen und konsequent berichtet.

2.4. Bestimmung des Abgasstroms

Zur Messung des Abgasstroms für die Zwecke der Überwachung von N2O-Emissionen sind die Methoden zur Überwachung des Abgasstroms gemäß Anhang XII anzuwenden.

Auf die Herstellung von Salpetersäure findet Methode A Anwendung, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich; in diesem Falle kann auf eine alternative Methode, z.B. einen auf ausschlaggebenden Parametern (wie dem Ammoniak-Einsatz) basierenden Massenbilanzansatz oder die Abgasstrombestimmung durch kontinuierliche Messung des Emissionsstromes, zurückgegriffen werden, sofern sie von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Überwachungsplans und der darin vorgesehenen Methodik zugelassen ist.

Für andere Tätigkeiten können andere in Anhang XII beschriebene Methoden zur Überwachung von Abgasströmen angewandt werden, sofern sie von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Überwachungsplans und der darin vorgesehenen Methodik zugelassen sind.

Methode A - Herstellung von Salpetersäure

Der Abgasstrom wird nach folgender Formel berechnet:

VAbgasstrom [Nm3/Std.] = VLuft x (1 - O2, Luft) = (1 - O2, Abgas)

wobei:

VLuft=Gesamtzuluftstrom in Nm3/Std. unter Normbedingungen,
O2Luft=Volumenfraktion O2 in Trockenluft [= 0,2095],
O2Abgas=Volumenfraktion O2 im Abgas.
VLuft wird als Summe aller Luftströme berechnet, die der Salpetersäureanlage zugeführt werden.
Soweit im Überwachungsplan nicht anders geregelt, wendet die Anlage folgende Formel an:
VLuft = Vprim + Vsek + VSperr

wobei:

Vprim=primärer Zuluftstrom in Nm3/Std. unter Normbedingungen,
Vsek=sekundärer Zuluftstrom in Nm3/Std. unter Normbedingungen,
VSperr=Sperrluftstrom in Nm3/Std. unter Normbedingungen.

Vprim wird bestimmt durch kontinuierliche Messung des Luftstroms vor der Vermischung mit Ammoniak. Vsek wird durch kontinuierliche Luftstrommessung beispielsweise vor der Wärmerückgewinnungseinheit bestimmt. VSperr entspricht dem im Rahmen des Salpetersäure-Herstellungsprozesses eingesetzten Sperrluftstrom (soweit relevant).

Für Zuluftströme, die zusammengerechnet weniger als 2,5 % des Gesamtluftstroms ausmachen, kann die zuständige Behörde zur Bestimmung dieser Luftstromrate Schätzmethoden akzeptieren, die der Anlagenbetreiber auf Basis bewährter Praktiken vorschlägt.

Der Anlagenbetreiber weist anhand von Messungen unter normalen Betriebsbedingungen nach, dass der gemessene Abgasstrom homogen genug ist, um die Anwendung der vorgeschlagenen Messmethode zu ermöglichen. Bestätigt sich der Abgasstrom im Zuge dieser Messungen als nicht homogen, so ist dies bei der Entscheidung über geeignete Überwachungsmethoden und bei der Berechnung der Unsicherheit in den N2O-Emissionen zu berücksichtigen.

Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen und konsequent berichtet.

2.5. Sauerstoff (O2)

Sauerstoffkonzentrationen im Abgas werden gemessen, soweit dies zur Berechnung des Abgasstromes gemäß Abschnitt 2.4 erforderlich ist. Es gelten die Vorschriften für Konzentrationsmessungen gemäß Anhang I Abschnitt 6. Als Messtechniken geeignet sind unter anderem das paramagnetische Wechseldruck-Messprinzip, die magnetische Drehwaage oder die Zirkondioxidsonde. Bei der Bestimmung der Unsicherheit in N2O-Emissionen wird die Unsicherheit von O2-Konzentrationsmessungen mitberücksichtigt.

Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen und systematisch mitgeteilt.

2.6. Berechnung von N2O-Emissionen

Bei bestimmten, periodisch auftretenden ungeminderten N2O-Emissionen aus der Herstellung von Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure (z.B. ungeminderte Emissionen aus der Ableitung (Lüftung) von Gas aus Sicherheitsgründen und/oder wenn die Emissionsminderungsvorrichtung ausfällt) können diese Emissionen, wenn eine kontinuierliche N2O-Emissionsüberwachung technisch nicht möglich ist, nach einem Massenbilanzansatz berechnet werden. Die Berechnungsmethode beruht auf der höchstmöglichen Rate der N2O-Emissionen aus der chemischen Reaktion zum Zeitpunkt und während der Dauer der Emission. Der jeweilige Berechnungsansatz wird von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Überwachungsplans und der darin vorgesehenen Methoden zugelassen.

Die Unsicherheit bei allen für eine bestimmte Emissionsquelle berechneten Emissionen wird bei der Bestimmung der Unsicherheit des jährlichen Stundenmittelwertes für die Emissionsquelle berücksichtigt. Auf berechnete Emissionen oder wenn zur Bestimmung der N2O-Emissionen Berechnung und kontinuierliche Messung kombiniert werden, werden dieselben Ebenen angewandt wie für Emissionen, die vollständig durch kontinuierliche Messung bestimmt werden.

3. Berechnung der jährlichen CO2-Äquivalente (CO2(Ä))

Die jährliche N2O-Gesamtemission aus allen Emissionsquellen zusammengerechnet (gemessen in Tonnen und auf drei Dezimalstellen gerundet) werden nach folgender Formel in jährliche CO2-Äquivalente (gerundete Tonnen) umgerechnet:

 

Für Emissionen im Zeitraum 2008-2012 wird das Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) GWPN2O= 310 t CO2(Ä)/t N2O zugrunde gelegt, das dem im Zweiten Bewertungsbericht des Weltklimarates angegebenen Wert (1995 IPCC GWP value) entspricht.

Die von allen Emissionsquellen insgesamt generierten jährlichen Gesamt-CO2-Äquivalente und etwaige direkte CO2-Emissionen aus anderen Emissionsquellen (soweit sie unter die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen fallen) werden den von der betreffenden Anlage generierten jährlichen CO2-Gesamtemissionen zugeschlagen und für Berichterstattungszwecke und zur Abgabe von Zertifikaten verwendet.

4. Bestimmung tätigkeitsbezogener Produktionsraten


Produktionsraten werden anhand der täglichen Produktionsmeldungen und Betriebstunden berechnet.

5. Monitoring-Konzept1

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 Buchstaben a, b, c, d, j, k, m und n enthalten Monitoring-Konzepte für unter diesen Anhang fallende Anlagen folgende Angaben:

  1. alle relevanten Emissionspunkte bei Normbetrieb, bei eingeschränktem Betrieb und in Übergangsphasen (z.B. Ausfallperioden oder Phasen der Inbetriebnahme), eingezeichnet in ein Prozessdiagramm;
  2. angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der für die Produktion verwendeten Materialmenge (z.B. Ammoniak) und der Höchstmaterialmenge bei voller Auslastung;
  3. angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der als stündliche Fracht erzeugten Produktmenge, ausgedrückt als stündlich produzierte(s) Salpetersäure (100 %), Adipinsäure (100 %), Glyoxal und Glyoxylsäure bzw. Caprolactam;
  4. angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der N2O-Konzentration im Abgasstrom aus jeder Emissionsquelle, Messbereich und Unsicherheit der Methode sowie Angaben zu etwaigen alternativen Methoden, die anzuwenden sind, wenn die Konzentrationen aus dem Messbereich herausfallen, und zu den Situationen, in denen es dazu kommen kann;
  5. angewandte Methodik zur Bestimmung des Gesamtvolumens des Abgasstroms (ausgedrückt in Nm3/Stunde) aus jeder Emissionsquelle sowie Messbereich und Unsicherheit der Methode. Soweit der Wert durch Berechnung bestimmt wird, Angaben zu jedem überwachten Abgasstrom;
  6. die angewandte Berechnungsmethode zur Bestimmung der N2O-Emissionen aus bei der Adipinsäure-, Caprolactam-, Glyoxal- und Glyoxylsäureherstellung periodisch auftretenden, ungeminderten Quellen;
  7. die Art und Weise oder der Umfang, in der bzw. dem die Anlage bei unterschiedlicher Last funktioniert und die Form des Betriebsmanagements;
  8. die Methode und etwaige Berechnungsformeln zur Bestimmung der jährlichen N2O-Emissionen aus jeder Emissionsquelle;
  9. die Prozessbedingungen, die von den Normbedingungen abweichen, eine Angabe zur potenziellen Häufigkeit und Dauer derartiger Bedingungen sowie eine Angabe zum Volumen der N2O-Emissionen unter abweichenden Prozessbedingungen (z.B. Ausfall der Emissionsminderungsvorrichtung);
  10. das Bewertungsverfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass der Unsicherheitswert für die Ebene gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs eingehalten und die Ebene erreicht wird;
  11. der in kg/N2O je Stunde ausgedrückte Wert, der gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 Buchstaben a und b bestimmt wurde, für den Fall, dass das Messinstrument ausfällt oder gestört ist;
  12. Angaben zu etwaigen Abweichungen von den Anforderungen allgemeiner Normen wie EN 14181 und ISO 14956:2002.

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ist für wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik als Teil des Überwachungsplans in folgenden Fällen die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich:

6. Allgemeines

6.1. Häufigkeit der Probenahmen

Gültige Stundenmittelwerte werden gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 Buchstabe a errechnet für

6.2. Fehlende Daten

Bei fehlenden Daten gelten die Verfahrensvorschriften gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 Buchstaben a und b. Fehlen Daten aufgrund des Ausfalls einer Emissionsminderungsvorrichtung, so wird davon ausgegangen, dass die Emissionen während der betreffenden Stunde ungemindert waren, sind entsprechend Ersatzwerte zu berechnen.

Der Anlagenbetreiber trifft alle praktischen Vorkehrungen um sicherzustellen, dass die Geräte zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung in keinem Kalenderjahr für länger als eine Woche ausfallen. Sollte dies dennoch vorkommen, so informiert der Anlagenbetreiber umgehend die zuständige Behörde.

6.3. De-Minimis-N2O-Quellen

'Deminimis-Brennstoff-/Materialströme' entsprechen im Falle von N2O-Emissionsquellen einem oder mehreren emissionsschwachen ungeminderten Stoffströmen, die der Anlagenbetreiber auswählt und die kumuliert jährlich höchstens 1.000 Tonnen CO2(Ä) freisetzen oder die jährlich weniger als 20.000 Tonnen CO2(Ä) emittieren und für weniger als 2 % der jährlichen CO2(Ä)-Gesamtemissionen dieser Anlage verantwortlich sind.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde kann der Anlagenbetreiber zum Zwecke der Überwachung und Berichterstattung für Deminimis-N2O-Ströme seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden.

6.4. Flankierende Berechnung von Emissionen

Berichtete N2 -Emissionen (bestimmt durch kontinuierliche Messung und Berechnung) werden gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 Buchstabe c bestätigt anhand von Produktionsdaten, der IPCC-Leitlinien 2006 und des 'Horizontalen Ansatzes' gemäß Anhang I Abschnitt 10.3.3.

7. Unsicherheitsbewertungen

Die zum Nachweis der Einhaltung der maßgeblichen Ebenen gemäß Abschnitt 2 erforderlichen Unsicherheitsbewertungen erfolgen durch Fehlerfortpflanzungsberechnung, wobei der Unsicherheit aller maßgeblichen Elemente der Emissionsberechnung Rechnung getragen wird. Bei kontinuierlicher Messung sollten folgende Unsicherheiten nach den Normen EN 14181 und ISO 14956:2002 bewertet werden:

Zur Berechnung der Gesamtunsicherheit gemäß Abschnitt 2.2 werden stündliche N2O-Konzentrationen im Sinne von Abschnitt 2.3 herangezogen. Ausschließlich zum Zwecke der Unsicherheitsberechnung werden stündliche N2O-Konzentrationen von weniger als 20 mg/Nm3 durch einen Standardwert von 20 mg/Nm3 ersetzt.

Im Rahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle behandelt und verringert der Anlagenbetreiber die verbleibenden Unsicherheiten der Emissionsdaten in seinem Emissionsbericht. Während der Prüfung kontrolliert die Prüfstelle die ordnungsgemäße Anwendung der genehmigten Überwachungsmethoden und bewertet die Handhabung und Verringerung der verbleibenden Unsicherheiten im Rahmen des vom Anlagenbetreiber angewandten Verfahrens zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.

8. Kontrolle und Prüfung

8.1. Kontrolle

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 10.1, 10.2 und 10.3 gelten für die Qualitätssicherung folgende Verfahrensvorschriften:

8.2. Prüfung

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abschnitt 10.4 wird Folgendes kontrolliert:

9. Berichterstattung

Die jährlichen N2O-Gesamtemissionen werden in Tonnen (mit drei Dezimalstellen) und als CO2(Ä) (in Tonnen, gerundet) mitgeteilt.

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 8 teilen die Betreiber von unter diesen Anhang fallenden Anlagen für ihre Anlagen Folgendes mit:

  1. die jährliche Betriebsdauer der Prozesseinheit und die Gesamtbetriebsdauer der Anlage;
  2. die Produktionsdaten für jede Einheit und die Methode zur Bestimmung der Produktmenge;
  3. die zur Quantifizierung jedes Parameters angewandten Messkriterien;
  4. die Unsicherheit jedes gemessenen und berechneten Parameters (einschließlich Gaskonzentrationen, Abgasstrom, berechnete Emissionen) und die resultierende Gesamtunsicherheit der stündlichen Fracht und/oder des Jahresemissionswertes;
  5. Angaben zu etwaigen Gerätestörungen, die die Emissionen beeinflusst und Emissions-/Abgasstrommessungen und -berechnungen beeinträchtigt haben, einschließlich der Zahl der Störungen, der betroffenen Stunden, der Dauer und der Daten der Störungen;
  6. Angaben über die Fälle, in denen die Vorschriften gemäß Abschnitt 6.2 dieses Anhang Anwendung finden mussten, einschließlich der Zahl dieser Fälle, der betroffenen Stunden, der angestellten Berechnungen und der verwendeten Ersatzwerte;
  7. die für etwaige Bestätigungsbewertungen gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 Buchstabe c und Abschnitt 4.3 zur Kontrolle der N2O-Jahresemissionen verwendeten Eingabedaten.
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