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Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3310)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (nachstehend "das Gemeinschaftssystem") eingeführt. Mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 2 wird die Richtlinie 2003/87/EG so geändert, dass ab 2013 auch die Abscheidung, der Transport und die geologische Speicherung von Kohlendioxid ("CO2") einbezogen sind.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedet die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter das Gemeinschaftssystem fallen.

(3) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten vor 2013 die Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung von CO2 einseitig in das Gemeinschaftssystem einbeziehen.

(4) Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bildet die Rechtsgrundlage, nach der die Kommission für Tätigkeiten, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, Leitlinien festlegen kann.

(5) Angesichts der Tatsache, dass die Abscheidung, der Transport und die geologische Speicherung von CO2 ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und bereits vor 2013 einseitig einbezogen werden können, sollte die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgase aus diesen Tätigkeiten festlegen.

(6) Die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission 3 sollte in diesem Sinne geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/589/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen I bis XIV und XVI bis XVIII dieser Entscheidung festgelegt. Die Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerangaben aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG sind in Anhang XV festgelegt.

Diese Leitlinien beruhen auf den in Anhang IV der genannten Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen."

2. Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für Anhang XII erhält folgende Fassung:

"Anhang XII: Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung".

b) Die folgenden Überschriften der neuen Anhänge XVI, XVII und XVIII werden angefügt:

"Anhang XVI: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung von CO2 für den Zweck des Transports und der geologischen Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * zugelassenen Speicherstätte.

Anhang XVII: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte.

Anhang XVIII: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die geologische Speicherung von CO2 in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte.

______
*) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.".

3. Anhang I wird gemäß Teil A des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

4. Anhang XII erhält die Fassung des Teils B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

5. Es wird ein neuer Anhang XVI gemäß Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.

6. Es wird ein neuer Anhang XVII gemäß Teil D des Anhangs des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.

7. Es wird ein neuer Anhang XVIII gemäß Teil E des Anhangs des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2010

_________________

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

3) ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1.

.

 Anhang

A. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 1 werden die Worte "Anhänge II bis XI sowie XIII bis XV" durch die Worte "Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIII bis XVIII" ersetzt.

2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satz werden die Worte "Anhänge II bis XV" durch die Worte "Anhänge II bis XVIII" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Buchstabe j angefügt:

"j) 'Messstelle': die Emissionsquelle, deren Emissionen mittels eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemessen werden, oder der Querschnitt eines Pipelinesystems, dessen CO2 -Fluss mittels Systemen zur kontinuierlichen Emissionsmessung ermittelt wird."

c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 'geologische Speicherung von CO2 ': geologische Speicherung von CO2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/31/EG;
  2. 'Speicherstätte': eine Speicherstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/31/EG;
  3. 'Speicherkomplex': ein Speicherkomplex im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2009/31/EG;
  4. ' CO2 -Transport':CO2 -Transport in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
  5. 'Transportnetz': ein Transportnetz im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2009/31/EG;
  6. ' CO2 -Abscheidung': Abscheidung von CO2 aus Gasströmen, das anderenfalls emittiert würde, zwecks Transport und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
  7. 'Abscheidungsanlage': eine Anlage, mit der CO2 abgeschieden wird;
  8. 'diffuse Emissionen': unregelmäßige oder unbeabsichtigte Emissionen aus nicht lokalisierten Quellen oder aus Quellen, die zu vielfältig oder zu klein sind, um einzeln überwacht zu werden, wie Emissionen aus ansonsten intakten Dichtungen, Ventilen, Zwischenverdichterstationen und Zwischenspeichern;
  9. 'abgelassene Emissionen': Emissionen, die absichtlich an einer vorgegebenen Emissionsstelle aus einer Anlage freigesetzt werden;
  10. 'Wassersäule': Wassersäule im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/31/EG;
  11. 'tertiäre Kohlenwasserstoffförderung': die Förderung von Kohlenwasserstoffen über die Förderung durch das Einpumpen von Wasser oder anderen Mitteln hinaus;
  12. 'Leckage': im Kontext der geologischen Speicherung Leckage im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2009/31/EG."

3. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 4.1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

"Werden Leckagen aus einem Speicherkomplex gemäß der Richtlinie 2009/31/EG festgestellt und führen diese zu Emissionen oder zur Abgabe von CO2 in die Wassersäule, so werden diese als Emissionsquellen der betreffenden Anlage betrachtet und entsprechend gemäß Anhang XVIII überwacht. Sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, kann die Leckage als Emissionsquelle ausgeschlossen werden, wenn Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine weiteren Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus der Leckage festgestellt werden können."

b) In Abschnitt 4.3 werden nach Absatz 4 folgende Buchstaben eingefügt:

"o) ggf. den Standort der Temperatur- und Druckmessgeräte im Transportnetz;

p) ggf. Verfahren für die Verhinderung, Ermittlung und Quantifizierung von Leckagen aus Transportnetzen;

q) im Falle von Transportnetzen Verfahren, die wirksam gewährleisten, dass CO2 lediglich an Anlagen weitergeleitet wird, die über eine gültige Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen verfügen oder in denen das gesamte emittierte CO2 gemäß Abschnitt 5.7 wirksam überwacht und verrechnet wird;

r) bei der Weiterleitung von CO2 gemäß Abschnitt 5.7 die Stammdaten der annehmenden und der weiterleitenden Anlagen. Im Falle von Anlagen mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist dies die in der Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG definierte Anlagenkennung;

s) ggf. eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Messung, die an den Stellen der CO2 -Weiterleitung zwischen CO2 weiterleitenden Anlagen gemäß Abschnitt 5.7 verwendet werden;

t) ggf. gemäß Anhang XVIII Verfahren für die Quantifizierung von Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus potenziellen Leckagen sowie die angewandten und möglicherweise angepassten Verfahren für die Quantifizierung der tatsächlichen Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus Leckagen."

c) Abschnitt 4.3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik als Teil des Monitoringkonzepts müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn die Änderungen Folgendes betreffen:

4. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 5.1 werden unter der Überschrift "Prozessemissionen" im letzten Absatz die Worte "Anhänge II-XI" durch die Worte "Anhänge II bis XI sowie XVI, XVII und XVIII" ersetzt.

b) In Abschnitt 5.2 werden in Satz 1 die Worte "Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIV und XV" durch die Worte "Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIV bis XVIII" ersetzt.

5. Abschnitt 5.7 erhält folgende Fassung:

"5.7 Weitergeleitetes CO2

Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde können Anlagenbetreiber CO2, das nicht aus einer Anlage emittiert, sondern

von den errechneten Emissionen subtrahieren, sofern sich diese Subtraktion in einer entsprechenden Reduktion in Bezug auf die Tätigkeit und die Anlage widerspiegelt, die der betreffende Mitgliedstaat in seinem nationalen Inventar dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vorlegt. Die betreffende Menge CO2 ist für jede Anlage, die CO2 weitergeleitet oder empfangen hat, im Jahresemissionsbericht sowohl der weiterleitenden als auch der annehmenden Anlage als Memo-Item zu melden.

Im Falle einer Weiterleitung an eine andere Anlage muss die annehmende Anlage die empfangene Menge CO2 zu ihren errechneten Emissionen addieren, soweit keine anderen Vorschriften gemäß Anhang XVII oder XVIII gelten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG die weiterleitenden und die annehmenden Anlagen mit. Wird CO2 an eine Anlage weitergeleitet, die unter die genannte Richtlinie fällt, so identifiziert die weiterleitende Anlage die annehmende Anlage in ihrem Jahresemissionsbericht, indem sie die in der Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie definierte Kennnummer der Anlage anführt. Die annehmende Anlage identifiziert die weiterleitende Anlage auf dieselbe Weise.

Bei aus einer Anlage weitergeleitetem CO2 kann es sich u. a. handeln um

Sofern keine anderen Anforderungen in den tätigkeitsspezifischen Anhängen gelten, wird die Masse des jährlich weitergeleiteten CO2 oder Karbonats mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1,5 % bestimmt, und zwar entweder direkt anhand von Volumen- und Massenstrommessgeräten oder durch Wiegen oder aber indirekt aus der Masse des jeweiligen Produktes (z.B. Karbonat oder Harnstoff), soweit relevant und angemessen.

Wird die Menge des weitergeleiteten CO2 sowohl in der weiterleitenden als auch in der annehmenden Anlage gemessen, so muss die Menge des weitergeleiteten CO2 mit der Menge des empfangenen CO2 identisch sein. Bleibt die Abweichung zwischen den beiden Messwerten innerhalb einer Spanne, die durch die Ungenauigkeit der Messsysteme erklärt werden kann, so nennt sowohl die weiterleitende als auch die annehmende Anlage in ihrem Emissionsbericht das arithmetische Mittel der beiden Messwerte. Der Emissionsbericht enthält eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass dieser Wert mit dem Wert entweder der weiterleitenden oder der annehmenden Anlage abgeglichen wurde. Der Messwert wird in einem Memo-Item aufgeführt.

Lässt sich die Abweichung zwischen den Messwerten nicht durch die Unsicherheitsmarge der Messsysteme erklären, so gleichen die Betreiber der betreffenden Anlagen die Messwerte durch konservative Anpassungen (d.h. unter Vermeidung einer zu niedrigen Schätzung der Emissionen) an. Die für die weiterleitenden und die annehmenden Anlagen zuständigen Prüfstellen überprüfen diese Angleichung, die der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.

In Fällen, in denen ein Teil des weitergeleiteten CO2 aus Biomasse generiert wurde, oder wenn eine Anlage nur zum Teil unter die Richtlinie 2003/87/EG fällt, subtrahiert der Anlagenbetreiber nur den Teil der Masse des weitergeleiteten CO2, der aus fossilen Brennstoffen und Materialien stammt, die bei unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Die jeweiligen Zuordnungsmethoden, bei denen es sich um konservative Methoden handeln muss, müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Wendet die weiterleitende Anlage ein Messverfahren an, so wird die Gesamtmenge des weitergeleiteten/empfangenen CO2, das aus Biomasse generiert wurde, sowohl von der weiterleitenden als auch von der annehmenden Anlage als Memo-Item gemeldet. Von der annehmenden Anlage werden keine eigenen Messungen für diesen Zweck verlangt, sie meldet vielmehr die von der weiterleitenden Anlage ermittelte Menge CO2 aus Biomasse."

6. In Abschnitt 6.3 Buchstabe c Absatz 3 werden die Worte "Anhängen II bis XI" durch die Worte "Anhängen II bis XI sowie den Anhängen XVI, XVII und XVIII" ersetzt.

7. In Abschnitt 7.1 Absatz 5 werden die Worte "Anhängen II bis XI sowie in den Anhängen XIV und XV" durch die Worte "Anhängen II bis XI sowie in den Anhängen XIV bis XVIII" ersetzt.

8. Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nummer 6 werden die Worte "Anhängen I bis XI" durch die Worte "Anhängen I bis XI sowie XVI, XVII und XVIII" ersetzt.

b) Am Ende von Absatz 5 wird eine neue Nummer angefügt:

"(10) gegebenenfalls die Menge CO2, die an andere Anlagen weitergeleitet oder von anderen Anlagen empfangen wurde, unter Angabe der in der Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG definierten Kennummer der Anlage."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"Die zuständige Behörde kann den Betreibern von CO2 -Speicherstätten gestatten, nach deren Schließung vereinfachte Emissionsberichte vorzulegen, die mindestens die in den Nummern 1 und 9 genannten Angaben enthalten, sofern die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen keine Emissionsquellen enthält."

9. Am Ende von Abschnitt 9 wird folgender Absatz angefügt:

"Zu der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von CO2 müssen zusätzlich die folgenden Informationen aufbewahrt werden:

B. Anhang XII erhält folgende Fassung:

"Anhang XII
Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Dieser Anhang gilt für Emissionen von Treibhausgasen aus allen Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Emissionen können innerhalb einer Anlage aus verschiedenen Quellen austreten.

Darüber hinaus gilt dieser Anhang für die Systeme zur kontinuierlichen Messung, die zur Bestimmung der CO2 -Ströme in Pipelines verwendet werden, insbesondere wenn sie für die Weiterleitung von CO2 zwischen Anlagen z.B. für die Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung von CO2 verwendet werden. Für diesen Zweck gelten Verweise auf Emissionen in Anhang I Abschnitte 6 und 7.2 als Verweise auf die gemäß Anhang I Abschnitt 5.7 weitergeleitete Menge CO2 .

2. Bestimmung von Treibhausgasemissionen

Ebene 1:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2 -Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 10 % erreicht werden.

Ebene 2:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2 -Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 7,5 % erreicht werden.

Ebene 3:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2 -Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 5 % erreicht werden.

Ebene 4:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2 -Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 2,5 % erreicht werden.

Allgemeiner Ansatz

Die während des Berichtszeitraums aus einer Emissionsquelle insgesamt emittierten Treibhausgase (THG) oder die durch die Messstelle geleitete Menge CO2 werden anhand der nachstehenden Formel bestimmt. Gibt es in einer Anlage mehrere Emissionsquellen, die nicht als einzige Quelle gemessen werden können, so werden die aus diesen Quellen emittierten Gase separat gemessen und zur Summe der Gesamtemissionen des betreffenden Gases in der gesamten Anlage im Berichtszeitraum zusammengefasst.

Die Parameter THG-Konzentration und Abgasstrom werden gemäß Anhang I Abschnitt 6 bestimmt. Auf die Messung von weitergeleitetem CO2 in Pipelines wird Anhang I Abschnitt 6 gegebenenfalls so angewandt, als wäre die Messstelle eine Emissionsquelle. Für solche Messstellen wird keine flankierende Berechnung gemäß Abschnitt 6.3 Buchstabe c verlangt.

THG-Konzentration

Die THG-Konzentration im Abgas wird durch kontinuierliche Messung an einer repräsentativen Messstelle bestimmt. Die THG-Konzentration kann nach zwei Verfahren gemessen werden:

Verfahren A

Die THG-Konzentration wird direkt gemessen.

Verfahren B

Bei sehr hoher THG-Konzentration wie in Transportnetzen darf die THG-Konzentration anhand der Massenbilanz berechnet werden, wobei die gemessenen Konzentrationswerte aller anderen im Monitoringkonzept der Anlage vorgesehenen Komponenten des Gasstroms berücksichtigt werden:

Abgasstrom

Der Strom an trockenen Abgasen kann nach einer der folgenden Methoden bestimmt werden.

Verfahren A

Der Abgasstrom Qe wird nach einem Massenbilanzansatz berechnet, wobei alle ausschlaggebenden Parameter wie Einsatzmateriallasten, Zuluftstrom, Prozesseffizienz sowie am Prozessende Output, O2 -Konzentration, SO2 - und NOx- Konzentrationen berücksichtigt werden.

Der spezifische Berechnungsansatz ist von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Monitoringkonzepts und der darin festgeschriebenen Überwachungsmethode zu genehmigen.

Verfahren B

Der Abgasstrom Qe wird durch kontinuierliche Messung des Durchflusses an einer repräsentativen Messstelle bestimmt."

C. Folgender Anhang XVI wird angefügt:

"Anhang XVI
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung von CO2 für den Zweck des Transports und der geologischen Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Speicherstätte

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Die tätigkeitsspezifischen Leitlinien in diesem Anhang gelten für die Überwachung der Emissionen aus der Abscheidung von CO2.

Die CO2 -Abscheidung kann entweder durch eigenständige Anlagen, an die CO2 aus anderen Anlagen weitergeleitet wird, oder durch Anlagen erfolgen, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen das CO2 emittiert wird, das im Rahmen derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen abgeschieden werden soll. Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen schließt sämtliche Anlagenteile ein, die mit der Abscheidung, der Zwischenspeicherung und der Weiterleitung zu einem CO2 -Transportnetz oder einer Stätte für die geologische Speicherung von CO2 in Zusammenhang stehen. Führt die Anlage andere Tätigkeiten durch, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, so werden die Emissionen aus diesen Tätigkeiten im Einklang mit den entsprechenden Anhängen dieser Leitlinien überwacht.

2. Emissionen aus der Abscheidung von CO2

Bei der Abscheidung von CO2 umfassen die potenziellen Quellen für CO2 -Emissionen Folgendes:

3. Quantifizierung des Weitergeleiteten und des emittierten CO2

3.1. Quantifizierung auf Anlagenebene

Die Emissionen werden mittels einer vollständigen Massenbilanz berechnet, wobei die potenziellen CO2-Emissionen aus allen emissionsrelevanten Prozessen in der Anlage sowie die Mengen abgeschiedenes und zum Transportnetz weitergeleitetes CO2 werden.

Die Emissionen der Anlage werden nach folgender Formel berechnet:

EAbscheidungsanlage = TInput + Eohne Abscheidung - Tzu speichern

Dabei sind

EAbscheidungsanlage =Treibhausgasemissionen der Abscheidungsanlage insgesamt
TInput =Menge des zur Abscheidungsanlage weitergeleiteten CO2, die gemäß Anhang XII und Anhang I Abschnitt 5.7 bestimmt wird. Kann der Betreiber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass die gesamten CO2 -Emissionen der emittierenden Anlage zur Abscheidungsanlage weitergeleitet werden, so kann die zuständige Behörde dem Betreiber gestatten, die gemäß den Anhängen I bis XII bestimmten Emissionen der emittierenden Anlage heranzuziehen anstatt ein System zur kontinuierlichen Emissionsmessung anzuwenden.
Eohne Abscheidung =Emissionen der Anlage, wenn das CO2 nicht abgeschieden würde, d.h. die Summe der Emissionen aus allen anderen Tätigkeiten in der Anlage, die im Einklang mit den entsprechenden Anhängen überwacht werden.
Tzu speichern =Zu einem Transportnetz oder einer Speicherstätte weitergeleitete Menge CO2, die im Einklang mit Anhang XII und Anhang I Abschnitt 5.7 bestimmt wird.

In den Fällen, in denen entstandenes CO2 in derselben Anlage auch abgeschieden wird, ist TInput gleich Null.

Bei reinen Abscheidungsanlagen ist Eohne Abscheidung die Emissionsmenge, die aus anderen Quellen stammt als das CO2, das zwecks Abscheidung zur Anlage weitergeleitet wird (z.B. Emissionen aus der Verbrennung aus Turbinen, Kompressoren, Heizungen). Diese Emissionen können im Einklang mit dem entsprechenden tätigkeitsspezifischen Anhang durch Berechnung oder Messung bestimmt werden.

Im Falle reiner Abscheidungsanlagen subtrahieren die Anlagen, die CO2 zur Abscheidungsanlage weiterleiten, die Menge TInput von ihren eigenen Emissionen.

3.2. Bestimmung von weitergeleitetem CO2

Die Menge CO2, die zu und aus einer Abscheidungsanlage weitergeleitet wird, wird gemäß Anhang I Abschnitt 5.7 mittels eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach Anhang XII bestimmt. Es wird mindestens die in Anhang XII definierte Ebene 4 angewandt. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wird, dass diese Ebene technisch nicht machbar ist, kann für die betreffende Emissionsquelle auf die nächst niedrigere Ebene zurückgegriffen werden."

D. Folgender Anhang XVII wird angefügt:

"Anhang XVII
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte

1. Systemgrenzen und Anwendung der Kumulierungsregel

Die Systemgrenzen für die Überwachung von Emissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines und die Berichterstattung darüber sind in der dem Transportnetz erteilten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen festgehalten, die alle funktional mit dem Transportnetz verbundenen Anlagen wie Verdichterstationen und Heizungen umfasst. Jedes Transportnetz weist mindestens einen Anfangspunkt und einen Endpunkt auf, der jeweils mit anderen Anlagen verbunden ist, die mindestens eine der Tätigkeiten Abscheidung, Transport oder geologische Speicherung von CO2 durchführen. Die Anfangs- und Endpunkte können auch Abzweigungen der Transportnetze und Staatsgrenzen umfassen. Die Anfangs- und die Endpunkte sowie die Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sind in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen festgehalten.

2. Quantifizierung von CO2 -Emissionen

Während des Transports von CO2 in der Pipeline umfassen die potenziellen Quellen für CO2 -Emissionen Folgendes:

Zu der rechnerisch ermittelten Emissionsmenge eines Transportnetzes, für das das nachstehend genannte Verfahren B verwendet wird, wird weder das CO2 addiert, das von anderen dem Emissionshandelssystem unterliegenden Anlagen empfangen wurde, noch wird das CO2 subtrahiert, das an andere dem Emissionshandelssystem unterliegende Anlagen weitergeleitet wurde.

2.1. Methoden der Quantifizierung

Die Betreiber von Transportnetzen können eines der folgenden Verfahren wählen:

Verfahren A

Die Emissionen aus dem Transportnetz werden anhand der Massenbilanz nach folgender Formel bestimmt:

Dabei sind

Emissionen = CO2 -Emissionen insgesamt aus dem Transportnetz [t CO2];
EBetrieb =Emissionen aus dem Betrieb des Transportnetzes (d.h., die nicht aus dem transportierten CO2 stammen), beispielsweise aus in den Verdichterstationen verbrauchtem Brennstoff, die im Einklang mit den entsprechenden Anhängen dieser Leitlinien überwacht werden;
TIN,i =Menge des zum Transportnetz weitergeleiteten CO2 an einem Eintrittspunkt i, die gemäß Anhang XII und Anhang I Abschnitt 5.7 bestimmt wird;
TOUT,j =Menge des aus dem Transportnetz weitergeleiteten CO2 an einem Austrittspunkt j, die gemäß Anhang XII und Anhang I Abschnitt 5.7 bestimmt wird.

Verfahren B

Die Emissionen werden unter Berücksichtigung der potenziellen CO2 -Emissionen aus allen emissionsrelevanten Prozessen in der Anlage sowie der Mengen abgeschiedenes und zum Transportnetz weitergeleitetes CO2 nach folgender Formel berechnet:

Emissionen [t CO2 ] = CO2 diffus + CO2 abgelassen + CO2 Leckagen + CO2 Anlagen

Dabei sind

Emissionen = CO2 -Emissionen insgesamt aus dem Transportnetz [t CO2 ];
CO2 diffus =Menge diffuser Emissionen [t CO2 ] aus dem im Transportnetz transportierten CO2, auch aus Dichtungen, Ventilen, Zwischenverdichterstationen und Zwischenspeichern;
CO2abgelassen =Menge abgelassener Emissionen [t CO2 ] aus dem im Transportnetz transportierten CO2;
CO2 Leckagen =Menge im Transportnetz transportiertes CO2 [t CO2 ], die infolge einer Panne eines oder mehrerer Bestandteile des Transportnetzes emittiert wird;
CO2 Anlagen =Menge CO2 [t CO2 ] aus Verbrennungs- oder anderen Prozessen, die funktional mit dem Pipelinetransport im Transportnetz verbunden sind und die im Einklang mit den entsprechenden Anhängen dieser Leitlinien überwacht werden.

2.2. Quantifizierungsvorschriften

Bei der Entscheidung für Verfahren A oder B muss der Betreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass das gewählte Verfahren zu zuverlässigeren Ergebnissen mit einer geringeren Unsicherheit in Bezug auf die Gesamtemissionen führt und dass es zu dem Zeitpunkt, an dem die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen beantragt wurde, die beste verfügbare Technik und die besten verfügbaren Kenntnisse verwendet, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen. Wählt der Betreiber das Verfahren B, so muss er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass die Gesamtunsicherheit für die jährliche Menge der Treibhausgasemissionen aus dem Transportnetz des Betreibers 7,5 % nicht übersteigt.

2.2.1. Besondere Vorschriften für das Verfahren A

Die Menge CO2, die zu und aus einem Transportnetz weitergeleitet wird, wird gemäß Anhang I Abschnitt 5.7 mittels kontinuierlicher Emissionsmessung nach Anhang XII ermittelt. Es wird mindestens die in Anhang XII definierte Ebene 4 angewandt. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wird, dass diese Ebene technisch nicht machbar ist, kann für die betreffende Emissionsquelle auf die nächstniedrigere Ebene zurückgegriffen werden.

2.2.2. Besondere Vorschriften für das Verfahren B

2.2.2.1. Emissionen aus der Verbrennung

Die potenziellen Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoff werden nach Maßgabe von Anhang II überwacht.

2.2.2.2. Diffuse Emissionen aus dem Transportnetz

Diffuse Emissionen schließen Emissionen aus folgenden Ausrüstungsarten ein:

Der Betreiber bestimmt vor Betriebsbeginn und spätestens am Ende des ersten Berichtsjahrs, in dem das Transportnetz in Betrieb ist, die mittleren Emissionsfaktoren EF (ausgedrückt in g CO2/Zeiteinheit) je Ausrüstungsteil oder Ereignis, bei dem diffuse Emissionen zu erwarten sind. Er überprüft diese Faktoren mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der in diesem Bereich besten verfügbaren Technik.

Zur Berechnung der Gesamtemissionen wird die Zahl der Ausrüstungsteile in jeder Kategorie mit den Emissionsfaktoren multipliziert, und anschließend werden die Ergebnisse für die einzelnen Kategorien nach der folgenden Gleichung addiert:

Die Zahl der Ereignisse ist die Zahl der betreffenden Ausrüstungsteile je Kategorie, multipliziert mit der Zahl Zeiteinheiten pro Jahr.

2.2.2.3. Emissionen aus Leckagen

Der Betreiber des Transportnetzes erbringt den Nachweis der Netzintegrität anhand repräsentativer (orts- und zeitbezogener) Temperatur- und Druckdaten. Geht aus den Daten hervor, dass es zu einer Leckage kam, so berechnet der Betreiber die ausgetretene Menge CO2 mit einem geeigneten Verfahren, das im Monitoringkonzept dokumentiert ist und auf den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis beruht, z.B. auf der Grundlage von Differenzen bei Temperatur und Druck gegenüber den mittleren Druck- und Temperaturwerten bei gegebener Integrität.

2.2.2.4. Abgelassene Emissionen

Der Betreiber legt im Monitoringkonzept eine Untersuchung über potenzielle Fälle von abgelassenen Emissionen, einschließlich zur Wartung oder in Notfällen, sowie ein hinreichend dokumentiertes Verfahren für die Berechnung der abgelassenen Menge CO2 vor, das auf den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis beruht.

2.2.2.5. Validierung der Berechnungsergebnisse für diffuse Emissionen und für Emissionen aus Leckagen

Da CO2, das in das und aus dem Transportnetz weitergeleitet wird, aus kommerziellen Gründen auf jeden Fall überwacht wird, verwendet der Betreiber eines Transportnetzes das Verfahren A, um die Ergebnisse des Verfahrens B wenigstens einmal jährlich zu validieren. Für diesen Zweck können für die Messung von weitergeleitetem CO2 niedrigere Ebenen nach der Definition in Anhang XII verwendet werden."

E. Folgender Anhang XVIII wird angefügt:

"Anhang XVIII
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die geologische Speicherung von CO2 in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte

1. Systemgrenzen

Die Systemgrenzen für die Überwachung von Emissionen aus der geologischen Speicherung von CO2 und die Berichterstattung darüber sind spezifisch für die jeweilige Speicherstätte und beruhen auf der Abgrenzung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes in der Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG. Sämtliche Emissionsquellen aus der CO2 -Injektionsanlage sind in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen. Werden Leckagen aus dem Speicherkomplex ermittelt und führen diese zu Emissionen oder zur Abgabe von CO2 in die Wassersäule, so werden sie in die Emissionsquellen der jeweiligen Anlage aufgenommen, bis Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus dieser Leckage mehr festzustellen sind.

2. Bestimmung von CO2 -Emissionen

Potenzielle Quellen für CO2 -Emissionen aus der geologischen Speicherung von CO2 umfassen Folgendes:

Zur rechnerischen Emissionsmenge einer Speicherstätte wird weder das CO2 addiert, das von einer anderen Anlage empfangen wurde, noch wird das CO2 subtrahiert, das an eine andere Anlage weitergeleitet oder in der Speicherstätte geologisch gespeichert wurde.

2.1. Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen

Die Emissionen aus der Verbrennung, die bei oberirdischen Tätigkeiten entstehen, werden nach Maßgabe von Anhang II bestimmt.

2.2. Abgelassene Emissionen und diffuse Emissionen aus der Injektion

Abgelassene Emissionen und diffuse Emissionen werden wie folgt bestimmt:

Emittiertes CO2 [tCO2 ] = V CO2 [tCO2 ] + F CO2 [tCO2 ]

Dabei sind

V CO2 =abgelassene Menge CO2
F CO2 =Menge CO2 aus diffusen Emissionen
V CO2wird mit einem System zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemäß Anhang XII dieser Leitlinien bestimmt. Zöge die Anwendung des Systems für die kontinuierliche
Emissionsmessung unverhältnismäßig hohe Kosten nach sich, nimmt der Betreiber in sein Monitoringkonzept eine geeignete Methode auf der Basis bewährter
Verfahren der Industrie auf, das von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.
F CO2wird als eine Quelle betrachtet; das bedeutet, dass die Unsicherheitswerte in Anhang XII und Anhang I Abschnitt 6.2 für den Gesamtwert und nicht für die einzelnen
Emissionsstellen gelten. Der Betreiber nimmt in das Überwachungskonzept eine Untersuchung über potenzielle Quellen für diffuse Emissionen auf und legt eine
hinreichend dokumentierte Methode für die Berechnung oder Messung der Menge F CO2 vor, die auf den Leitlinien der Industrie für bewährte Verfahren beruht.
F CO2 kann mithilfe der Daten bestimmt werden, die gemäß Artikel 13 und Anhang II Ziffer 1.1 Buchstaben e bis h der Richtlinie 2009/31/EG in Bezug auf die
Injektionsanlage erhoben werden, sofern jene diesen Leitlinien entsprechen.

2.3. Abgelassene Emissionen und diffuse Emissionen aus der tertiären Kohlenwasserstoffgewinnung

Die Kombination der tertiären Kohlenwasserstoffgewinnung mit der geologischen Speicherung von CO2 dürfte zu einer weiteren Emissionsquelle führen, insbesondere dadurch, dass CO2 mit den gewonnenen Kohlenwasserstoffen austritt. Weitere Emissionsquellen aus der tertiären Kohlenwasserstoffgewinnung umfassen Folgendes:

Etwaige diffuse Emissionen werden in der Regel in ein Gasrückhaltesystem, zur Fackel oder zu einem System für den CO2 -Entzug umgeleitet. Solche diffusen Emissionen oder beispielsweise aus Systemen für den CO2 -Entzug abgelassenes CO2 werden gemäß Abschnitt 2.2 dieses Anhangs bestimmt.

Emissionen aus dem Fackelkopf werden gemäß Anhang II unter Berücksichtigung des potenziell bereits im Fackelgas enthaltenen CO2 bestimmt.

3. Leckage aus dem Speicherkomplex

Die Überwachung beginnt in dem Fall, dass eine Leckage Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule bewirkt. Emissionen, die auf eine Abgabe von CO2 in die Wassersäule zurückgehen, werden als der in die Wassersäule abgegebenen Menge entsprechend angesehen.

Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus Leckagen werden so lange überwacht, bis Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule mehr festgestellt werden können.

Emissionen und Abgaben in die Wassersäule werden wie folgt quantifiziert.

Dabei sind

L CO2 =die Masse des wegen der Leckage emittierten oder abgegebenen CO2 pro Kalendertag. Für jeden Kalendertag, für den die Leckage überwacht wird, wird diese Masse als Durchschnittswert der pro Stunde ausgetretenen Masse [t CO2/Std.] multipliziert mit 24 berechnet. Die pro Stunde ausgetretene Masse wird nach den Bestimmungen des genehmigten Monitoringkonzepts für die Speicherstätte und die Leckage bestimmt. Für jeden Kalendertag vor Überwachungsbeginn gilt die pro Tag ausgetretene Masse als gleich der Masse, die am ersten Überwachungstag ausgetreten ist.
TStart =der späteste der folgenden Zeitpunkte:
  1. der letzte Zeitpunkt, an dem keine Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus der betreffenden Quelle gemeldet wurden;
  2. der Zeitpunkt, an dem mit der CO2 -Injektion begonnen wurde;
  3. ein anderer Zeitpunkt, für den der zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen wird, dass die Emission oder Abgabe in die Wassersäule nicht vor diesem Zeitpunkt begonnen haben kann.
TEnd =der Zeitpunkt, an dem Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule mehr festgestellt werden können.

Andere Methoden für die Quantifizierung der Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus Leckagen können angewandt werden, sofern die zuständige Behörde sie zulässt, weil sie genauer sind als der vorgenannte Ansatz.

Die Menge der im Berichtszeitraum aus dem Speicherkomplex ausgetretenen Emissionen wird für jedes Leckageereignis mit einer zulässigen Gesamtunsicherheit von höchstens 7,5 % bestimmt. Übersteigt die Gesamtunsicherheit des gewählten Quantifizierungsverfahrens 7,5 %, so wird wie folgt eine Anpassung vorgenommen:

CO2,gemeldet [t CO2 ] = CO2,quantifiziert [t CO2 ] × (1 + (Unsicherheit System [%]/100) - 0,075)

Dabei sind

CO2,gemeldet:Die in den jährlichen Emissionsbericht in Bezug auf das betreffende Leckageereignis aufzunehmende Menge CO2 .
CO2,quantifiziert:Die Menge CO2, die durch das für das betreffende Leckageereignis gewählte Quantifizierungsverfahren bestimmt wurde.
Unsicherheit System:Das Maß an Unsicherheit, das mit dem für das betreffende Leckageereignis gewählten Quantifizierungsverfahren verknüpft ist und gemäß Anhang I Abschnitt 7 dieser Leitlinien bestimmt wird."
UWS Umweltmanagement GmbHENDE