umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (2)
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Anwendung (Indikative Leitlinien für das Ausfüllen der Unterlagen durch den Antragsteller entsprechend Artikel 6) | Anhang I |
Die Angaben sind soweit möglich durch Verweise auf Fachliteratur und persönliche Kontakte zu wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten zu untermauern.
Betrifft ein Antrag eine Umsiedlung, aber keine Einführung, so sind für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt zu ersetzen.
A. Zusammenfassung
Erstellen Sie eine kurze Zusammenfassung des Dokuments, einschließlich einer Beschreibung des Vorschlags, seiner potenziellen Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume und der Maßnahmen zur Minimierung dieser Auswirkungen.
B. Einleitung
C. Angaben zum Lebenszyklus der einzuführenden Art - für jedes einzelne Lebensstadium
D. Wechselwirkung mit heimischen Arten
E. Aufnahmemilieu und angrenzende Gewässer
F. Überwachung
Beschreiben Sie, wie der Erfolg der Einführung beurteilt wird und wie etwaige negative Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume geprüft werden.
G. Bewirtschaftungsplan
H. Geschäftsdaten
I. Quellennachweis
Verfahrensschritte und Mindestkriterien für die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend Artikel 9 | Anhang II |
Zur Bewertung der mit der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen verbundenen Risiken muss geprüft werden, wie wahrscheinlich eine Ansiedlung der Organismen ist und welche Folgen eine solche Ansiedlung hätte.
Prüfgrößen sind die Hauptumweltkomponenten. Das Verfahren gewährleistet einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung des Risikos genetischer und ökologischer Auswirkungen sowie des Potenzials für die Einführung einer Nichtzielart, die sich auf die in den vorgeschlagenen Ausnahmegewässern heimischen Arten auswirken könnte.
Bei der Prüfung liegt der Akzent weniger auf den Bewertungen als auf dem Detaillierungsgrad der ihnen zugrunde liegenden biologischen und anderen relevanten Informationen. Bei wissenschaftlicher Unsicherheit sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden.
Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/ eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.
Teil 1
Bewertung des ökologischen und genetischen Risikos
Schritt 1
Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus
Fall | Wahrscheinlichkeit (H, M, G) 1 | Sicherheit (SS, RS, RU, SU) 2 | Anmerkungen der Untermauerung 3 |
Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art etabliert sich und bildet dauerhaft eine im vorgesehenen Einführungsgebiet außerhalb der Kontrolle der Aquakulturanlage liegende Population. | |||
Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art breitet sich über die Grenzen des vorgesehenen Gebiets hinaus aus. | |||
Abschließende Bewertung 4 | |||
1) H = Hoch, M = Mittelhoch, G = Gering
2) SS = Sehr sicher, RS = Relativ sicher, RU = Relativ unsicher, SU = Sehr unsicher 3) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen. 4) Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Bewertung (Beispiel: Die Bewertungen Hoch und Gering für die genannten Elemente ergäben einen abschließenden Wert von Gering). Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass beide Fälle - d. h. die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Einführung des Organismus im vorgesehenen Einführungsgebiet (sei es ein begrenztes Milieu wie eine Anlage oder ein natürlicher Lebensraum) und der dauerhaften Bildung einer Population sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus (Schätzwert wie oben) -auftreten müssen, damit eine Ansiedlung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus gegeben ist. Die abschließende Bewertung des Grads an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Grad an Sicherheit (Beispiel: Die Bewertungen Sehr sicher und Relativ sicher ergäben einen abschließenden Wert von Relativ sicher). Die "Schädlichkeit" von Ansiedlung und Ausbreitung sollte zusammen mit der Nutzen-Risiko-Analyse bei der abschließenden Bewertung berücksichtigt werden. |
Schritt 2
Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung
Fall | Wahrscheinlichkeit (H, M, G) | Sicherheit (SS, RS, RU, SU) | Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung 1 |
Die genetische Vermischung mit örtlichen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt. | |||
Das Konkurrieren (um Nahrung und Lebensraum) mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung. | |||
Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer Natur. | |||
Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die eingeführte Art entfernt wurde. | |||
Abschließende Bewertung 2 | |||
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
2) Die abschließende Bewertung der Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements (individuelle Wahrscheinlichkeit) mit dem höchsten Wert und die abschließende Bewertung des Grades an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad. |
Schritt 3
Risikopotenzial der nicht heimischen und gebietsfremden Art
Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritte 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:
Komponente | Risikopotenzial (H, M, G) | Sicherheit (SS, RS, RU, SU) | Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung 1 |
Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1) | |||
Ökologische Auswirkungen (Schritt 2) | |||
Abschießende Bewertung des Gesamtrisikopotenzials 2 | |||
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
2) Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials beruht auf dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, wenn zwischen den beiden Schätzungen keine Wahrscheinlichkeitszunahme besteht (d. h. wenn das Risiko der Ansiedlung und Ausbreitung hoch und das Risiko der Umweltauswirkungen mittelhoch ist, entspricht der abschließende Wert dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, also Hoch. Existiert zwischen den beiden Schätzungen eine Wahrscheinlichkeitszunahme (d. h. eine Mischung aus hoch und gering), so entspricht der Endwert dem Wert Mittelhoch. |
Das Ergebnis dieser Bewertung wird unter Angabe des entsprechenden Risikoniveaus ausgedrückt als
Verbringung mit hohem Risiko:
Verbringung mit mittlerem Risiko:
Verbringung mit geringem Risiko:
Der Vorschlag kann nur wie vorgelegt angenommen werden (d. h. ohne Risikominderungsmaßnahmen), wenn das insgesamt geschätzte Risikopotenzial gering ist und der Gesamtsicherheitsgrad des geschätzten Gesamtrisikos bei sehr sicher oder relativ sicher liegt.
Wird das Gesamtrisiko nach einer ersten Analyse in die Kategorie Hoch oder Mittelhoch eingestuft, so müssen Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsvorschläge in den Antrag eingearbeitet werden, der alsdann einer weiteren Risikoanalyse unterzogen wird, bis das Gesamtrisiko in der abschließenden Bewertung als gering und der Sicherheitsgrad als Sehr sicher oder Relativ sicher eingestuft wird. Die Beschreibung dieser zusätzlichen Schritte mit genauen Vorgaben für die Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsmaßnahmen werden integraler Bestandsteil der Risikobewertung.
Teil 2
Bewertung von Nichtzielarten
Schritt 1
Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und Ausbreitung von Nichtzielarten über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus
Fall | Wahrscheinlichkeit (H, M, G) | Sicherheit (SS, RS, RU, SU) | Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung 1 |
Eine Nichtzielart wird im Zuge der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen mit eingeführt. | |||
Die eingeführte Nichtzielart trifft auf empfängliche Habitate oder Wirtsorganismen. | |||
Abschließende Bewertung 2 | |||
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
2) Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad. |
Schritt 2
Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung von Nichtzielarten
Fall | Wahrscheinlichkeit (H, M, G) | Sicherheit (SS, RS, RU, SU) | Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung 1 |
Das Konkurrieren mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung. | |||
Die genetische Vermischung mit heimischen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt. | |||
Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer oder pathologischer Art. | |||
Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die Nichtzielart entfernt wurde. | |||
Abschließende Bewertung 2 | |||
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
2) Die abschließende Bewertung der Folgen entspricht dem Wert der höchsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad. |
Schritt 3
Risikopotenzial von Nichtzielarten
Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritt 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:
Komponente | Risikopotenzial (H, M, G) | Sicherheit (SS, RS, RU, SU) | Anmerkungen zur Untermauern der Bewertung 1 |
Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1) | |||
Ökologische Auswirkungen (Schritt 2) | |||
Abschließende Bewertung 2 | |||
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
2) Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad. |
Die Bedingungen für die Bewertung des Risikopotenzials nicht heimischer Arten (Teil 1) gelten sinngemäß auch für das Risikopotenzial von Nichtzielarten (Teil 2), einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung von Risikoeindämmungs- und Risikominderungsmaßnahmen.
Teil 3
Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung - Kurzbericht
Hintergrund und Begründung des Antrags:
Anmerkungen:
Risikominderungsmaßnahmen:
Abschließende Erklärung über das vom Organismus ausgehende potenzielle Gesamtrisiko:
Empfehlung an die zuständige Behörde:
Quarantäne | Anhang III |
Quarantäne ist eine Maßnahme, durch die lebende Tiere oder Pflanzen und vergesellschaftete Organismen von ihrem Lebensumfeld völlig abgesondert werden, um Schadwirkungen auf wild lebende und gezüchtete Arten sowie unerwünschte Veränderungen natürlicher Ökosysteme zu verhindern.
Es ist angezeigt, nicht heimische und gebietsfremde Arten so lange unter Quarantäne zu stellen, bis etwa vorhandene Nichtzielarten ermittelt wurden und das Freisein von Krankheitserregern oder Seuchen bestätigt werden kann. Die Quarantäneeinrichtung wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats errichtet, in dem sie sich befindet und der für die Zulassung der Einrichtung verantwortlich sein wird. Die Dauer der Quarantäne muss in der Genehmigung vermerkt sein. Liegt die Einrichtung nicht im Aufnahmemitgliedstaat, so entscheiden der für die Einrichtung zuständige Beratungsausschuss und der Beratungsausschuss im Aufnahmemitgliedstaat über die Quarantänedauer.
Marktbeteiligte betreiben die Quarantäneeinrichtungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie verfügen außerdem über ein Qualitätssicherungsprogramm und ein Verfahrenshandbuch.
Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/ eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.
Abwasser- und Abfallbeseitigung
In einer Quarantäneeinrichtung anfallende Abwässer und Abfälle sind so zu behandeln, dass etwa vorhandene Zielarten und vergesellschaftete Organismen wirksam vernichtet werden. Um den reibungslosen Betrieb der Anlage und ihre vollständige Eingrenzung zu gewährleisten, müssen die Abwasserbehandlungssysteme der Quarantäneeinrichtung mit ausfallsicheren Hilfsaggregaten ausgerüstet sein.
Behandelte Abwässer und Abfälle können umweltschädigende Stoffe (z.B. Bewuchsverhinderungsmittel) enthalten, die so zu entsorgen sind, dass Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.
Die Einzelheiten der Abwasser- und Abfallbehandlung sind aufzuzeichnen, und es sind Listen, einschließlich Zeitplänen, der für diese Behandlungen zuständigen Personen zu führen. Im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs und zur Früherkennung etwaiger Ausfälle muss das System überwacht werden.
Räumliche Trennung
Um die Eingrenzung zu gewährleisten, sind unter Quarantäne gestellte Organismen von anderen Organismen abzusondern. Hiervon ausgeschlossen sind Sentinel-Arten, die speziell eingesetzt werden, um Wirkungen auf eingeführte Arten zu testen. Das Eindringen von Vögeln, anderen Tieren, Krankheitserregern und Schadstoffen ist zu verhindern.
Personal
Der Zugang zur Einrichtung ist auf geschultes, zutrittsbefugtes Personal zu beschränken. Schuhwerk, Hände und innerhalb der Einrichtung verwendetes Material sollten vor Verlassen der Quarantänestation desinfiziert werden (siehe unten).
Ausrüstungen
Organismen aller Lebensstadien, Tanks, Wasser, Versandcontainer und Ausrüstungen, die mit den eingeführten Arten in Berührung gekommen sind, einschließlich Transportfahrzeuge, sind bei der Aufnahme so zu behandeln, dass die betreffenden Arten oder vergesellschafteten Nichtzielarten auf keinen Fall aus der Einrichtung entweichen können. Alles Versand- und Verpackungsmaterial ist zu desinfizieren oder zu verbrennen, soweit das Verbrennen derartigen Materials gestattet ist.
Verendete Tiere und ihre Entsorgung
Todesfälle sind täglich zu erfassen, und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zur Einsicht zur Verfügung zu halten. Verendete Tiere dürfen nicht aus der Einrichtung verbracht werden. Tierkörper, Gewebe oder Schalen dürfen nicht entsorgt werden, ohne zuvor durch eine zugelassene Behandlung vollständig sterilisiert worden zu sein. Hitzebehandlungen (wie Autoklavieren) oder die chemische Sterilisation sind zulässig.
Todesfälle sind der zuständigen Behörde zu melden, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Todesursachen umgehend zu untersuchen. Tierkörper sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1 zu lagern, zu befördern und zu entsorgen.
Kontrolle und Untersuchung
Nichtzielarten müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wird bei einem Organismus eine Nichtzielart oder ein zuvor unentdeckter Krankheitserreger oder Parasit festgestellt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Diese Maßnahmen können auch die Vernichtung der Organismen und die Desinfektion der Einrichtung umfassen.
Dauer
Die Quarantänedauer ist je nach Organismus, dem saisonalen Auftreten bestimmter Nichtzielarten und den Aufzuchtbedingungen unterschiedlich.
Buchführung
Quarantäneeinrichtungen müssen akkurat Buch führen über
Desinfektion
Die Desinfektion beinhaltet die Applikation von Desinfektionsmitteln in ausreichender Konzentration und mit einer Einwirkzeit, die die Abtötung von Schadorganismen gewährleistet. Die Mittel und Konzentrationen zur Desinfektion von Quarantäneeinrichtungen müssen eine vollständige Meerwasser- und Süßwasserdesinfektion gewährleisten. Ähnliche Konzentrationen sind für die Routinedesinfektion der Einrichtung zu verwenden. Es wird empfohlen, alle Desinfektionsmittel zu neutralisieren, bevor sie in die Umwelt freigesetzt werden, und Meerwasser verwendende Einrichtungen müssen das Problem der Restoxidanzien lösen, die bei der chemischen Desinfektion anfallen. Es müssen ausreichende Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, um in Notfällen, z.B. wenn festgestellt wird, dass ein Parasit oder Krankheitserreger mit angesiedelt wurde, die ganze Einrichtung behandeln zu können.
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1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006 S. 98).
Liste der Arten entsprechend Artikel 2 Absatz 5 1 | Anhang IV 08 22 |
Teil A - Allgemein
Acipenser baeri *, Sibirischer Stör
Acipenser gueldenstaedtii *, Russischer Stör oder Waxdick
A. nudiventris *, Glatt-Stör oder Glattdick
A. ruthenus *, Sterlet
A. stellatus *, Sternhausen
A. sturio *, Europäischer Stör oder Baltischer Stör
Hypophthalmichthys nobilis, Marmorkarpfen
Carassius auratus, Goldfisch
Clarias gariepinus, Afrikanischer Raubwels
Coregonus peled, Peledmaräne
Crassostrea gigas, Pazifische Auster
Ctenopharyngodon idella, Graskarpfen
Cyprinus carpio, Karpfen
Huso huso *, Europäischer Hausen oder Belugastör
Hypophthalmichthys molitrix, Silberkarpfen
Ictalurus punctatus, Getüpfelter Gabelwels
Micropterus salmoides, Forellenbarsch
Oncorhynchus mykiss, Regenbogenforelle
Pagrus major, Rote Fleckbrasse, auch bekannt als Japanische Goldbrasse
Ruditapes philippinarum, Japanische Teppichmuschel
Salvelinus alpinus, Seesaibling
Salvelinus fontinalis, Bachsaibling
Salvelinus namaycush, Amerikanischer Seesaibling
Sander lucioperca, Zander
Silurus glanis, Wels
Teil B - Betrifft die französischen überseeischen Departements
Macrobrachium rosenbergii, Rosenbergs Süßwassergarnele
Oreochromis mossambicus, Moçambique-Buntbarsch
O. niloticus, Nil-Buntbarsch
Sciaenops ocellatus, Augenfleck-Umberfisch oder Roter Umberfisch
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*) Hybriden von Stör-Arten.
1) Hybriden von in diesem Anhang aufgeführten Arten sollten nicht als Teil dieser Liste betrachtet werden.
ENDE |