umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (2)

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Anwendung
(Indikative Leitlinien für das Ausfüllen der Unterlagen durch den Antragsteller entsprechend Artikel 6)
Anhang I

Die Angaben sind soweit möglich durch Verweise auf Fachliteratur und persönliche Kontakte zu wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten zu untermauern.

Betrifft ein Antrag eine Umsiedlung, aber keine Einführung, so sind für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt zu ersetzen.

A. Zusammenfassung

Erstellen Sie eine kurze Zusammenfassung des Dokuments, einschließlich einer Beschreibung des Vorschlags, seiner potenziellen Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume und der Maßnahmen zur Minimierung dieser Auswirkungen.

B. Einleitung

  1. Name (gebräuchliche und wissenschaftliche Bezeichnung) des für die Einführung oder Umsiedlung vorgeschlagenen Organismus unter Angabe der Gattung, Art, Unterart und gegebenenfalls der nächstniedrigeren taxonomischen Einstufung.
  2. Beschreiben Sie die Merkmale, einschließlich der Unterscheidungsmerkmale, des Organismus. Fügen Sie eine wissenschaftliche Zeichnung oder ein Foto bei.
  3. Machen Sie Angaben zur bisherigen Aquakulturentwicklung, zu Verbesserungsmaßnahmen oder zu anderen Einführungen (soweit zutreffend).
  4. Beschreiben Sie die Ziele und Gründe für die vorgeschlagene Einführung und erläutern Sie, warum diese Ziele mit einer einheimischen Art nicht erreicht werden können.
  5. Welche alternativen Strategien wurden in Betracht gezogen, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen?
  6. Welches geografische Gebiet ist von der vorgeschlagenen Einführung betroffen? Beschreiben Sie die Lebensräume, das Ökosystem und den Schutzzustand des Aufnahmemilieus. Fügen Sie eine Landkarte bei.
  7. Geben Sie an, wie viele Exemplare dieser Art (anfänglich, letztendlich) eingeführt werden sollen. Lässt sich das Projekt in verschiedene Teilbereiche untergliedern? Wenn ja, wie viele Exemplare entfallen auf jeden Teilbereich?
  8. Beschreiben Sie die Quelle(n) des Bestands (bzw. die Anlage) und den Genbestand (soweit bekannt).

C. Angaben zum Lebenszyklus der einzuführenden Art - für jedes einzelne Lebensstadium

  1. Beschreiben Sie den heimischen Bereich und Veränderungen dieses Bereichs aufgrund von Einführungen.
  2. Besteht eine Verbindung zwischen dem Bestand, der Gegenstand der geplanten Einführung/Umsiedlung ist, und bekannten Nichtzielarten?
  3. Wie ist die Verteilung der Nichtzielarten im Herkunftsgebiet des Bestands, der eingeführt/umgesiedelt werden soll?
  4. Geben Sie an, wo die betreffende Art bereits eingeführt wurde, und beschreiben Sie die Auswirkungen auf die Umwelt des Aufnahmegebiets (Räuber, Beutetiere, Konkurrenten und/oder strukturelle/funktionelle Elemente des Lebensraums).
  5. Welche Faktoren begrenzen die Art in ihrem heimischen Bereich?
  6. Beschreiben Sie die physiologischen Toleranzen (Wasserqualität, Temperatur, Sauerstoff und Salinität) für jedes Lebensstadium (frühe Lebensstadien, Erwachsenen- und Reproduktionsstadien).
  7. Beschreiben Sie die Lebensraumpräferenzen und -toleranzen für die einzelnen Lebensstadien.
  8. Beschreiben Sie die Reproduktionsbiologie.
  9. Beschreiben Sie das Migrationsverhalten.
  10. Beschreiben Sie die Ernährungspräferenzen für die einzelnen Lebensstadien.
  11. Beschreiben Sie Wachstumsrate und Lebenserwartung (soweit bekannt auch in dem von der vorgeschlagenen Einführung betroffenen Gebiet).
  12. Machen Sie Angaben zum Alter oder zur Altersspanne der betroffenen Art.
  13. Beschreiben Sie die Verhaltensmerkmale (sozial, territorial, aggressiv).

D. Wechselwirkung mit heimischen Arten

  1. Beschreiben Sie die Überlebens- und Ansiedlungschancen des eingeführten Organismus, falls er entweicht.
  2. Welchen Lebensraum/Welche Lebensräume wird die eingeführte Art im vorgeschlagenen Einführungsgebiet vermutlich beanspruchen und wird es zu Überschneidungen mit empfindlichen, bedrohten oder gefährdeten Arten kommen? (Geben Sie an, ob das vorgeschlagene Einführungsgebiet auch angrenzende Gewässer umfasst.)
  3. Mit welchen einheimischen Arten wird es zu einer Überschneidung ökologischer Nischen kommen? Gibt es bisher ungenutzte Ressourcen, die sich die Art zu Nutzen machen würde?
  4. Wie wird sich der eingeführte Organismus im Aufnahmemilieu ernähren?
  5. Wird der Fraßdruck das Aufnahmeökosystem negativ beeinflussen?
  6. Werden die eingeführten Organismen im vorgeschlagenen Gebiet überleben und sich erfolgreich reproduzieren, oder wird eine jährliche Bestandsaufstockung erforderlich sein?
  7. Werden die eingeführten Organismen mit einheimischen Arten hybridisieren? Kann es infolge der vorgeschlagenen Einführung zum Aussterben heimischer Arten oder Bestände kommen? Können sich die eingeführten Organismen auf das Laichverhalten und die Laichgründe lokaler Arten auswirken?
  8. Könnte sich die vorgeschlagene Einführung auf Lebensraum oder Wasserqualität auswirken?

E. Aufnahmemilieu und angrenzende Gewässer

  1. Machen Sie Angaben zu Aufnahmemilieu und angrenzenden Gewässern (saisonale Wassertemperaturen, Salinität und Trübung, Sauerstoffgehalt sowie pH-Wert, Nährstoff- und Metallgehalt). Genügen diese Parameter den Toleranzen/Präferenzen der einzuführenden Art, einschließlich der Bedingungen für die Reproduktion?
  2. Machen Sie Angaben zur Artenzusammensetzung (wichtige Wasserwirbeltiere, wirbellose Tiere und Pflanzen) des Aufnahmegewässers.
  3. Machen Sie Angaben zum Lebensraum im Einführungsgebiet, einschließlich etwaiger angrenzender Gewässer, und zu bedrohten Lebensräumen. Welche dieser Parameter genügen den Toleranzen/Präferenzen der einzuführenden Organismen? Können die einzuführenden Organismen die beschriebenen Lebensräume beeinträchtigen?
  4. Beschreiben Sie die natürlichen oder künstlichen Hindernisse, die das Entweichen eingeführter Organismen in benachbarte Gewässer verhindern dürften.

F. Überwachung

Beschreiben Sie, wie der Erfolg der Einführung beurteilt wird und wie etwaige negative Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume geprüft werden.

G. Bewirtschaftungsplan

  1. Beschreiben Sie den Bewirtschaftungsplan für die eingeführten Organismen. Dieser sollte folgende Informationen enthalten, jedoch nicht darauf beschränkt sein:
    1. Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass keine anderen Arten (Nichtzielarten) mitverbracht werden;
    2. Angaben über die zur Verwendung der vorgeschlagenen Organismen befugten Personen sowie die Kriterien und Bedingungen für die Verwendung;
    3. Angaben über eine etwaige vorgewerbliche Phase für die vorgeschlagene Einführung;
    4. Beschreibung des Krisenplans für die Entfernung von Arten;
    5. Beschreibung des vorgesehenen Qualitätssicherungssystems und
    6. sonstige gesetzliche Auflagen, die erfüllt werden müssen.
  2. Beschreiben Sie die chemischen, biophysikalischen und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die getroffen werden, um das zufällige Entweichen von Organismen und Nichtzielarten in Nichtziel-Aufnahmeökosysteme und ihre dortige Ansiedlung zu verhindern. Machen Sie Angaben zur Wasserquelle, Abwasserbestimmung, etwaigen Abwasserbehandlung, Entfernung zu Regenwasserableitungen, Abwehr von Räubern, Anlagensicherheit und erforderlichenfalls den Maßnahmen, die zur Verhinderung des Entweichens getroffen wurden.
  3. Beschreiben Sie Krisenpläne für den Fall der unbeabsichtigten, zufälligen oder unerlaubten Freisetzung von Organismen aus Zucht- oder Brutanlagen oder der zufälligen oder unerwarteten Ausbreitung des kolonisierten Gebiets nach der Freisetzung.
  4. Soweit dieser Vorschlag der Aufnahme einer Fischerei dient, machen Sie Angaben zur Zielsetzung. Wer würde von dieser Fischerei profitieren? Erläutern Sie den Bewirtschaftungsplan, einschließlich etwaiger Änderungen der Bewirtschaftungspläne für betroffene Arten.

H. Geschäftsdaten

  1. Geben Sie den Namen des Eigentümers und/oder der Gesellschaft an, die Aquakulturlizenznummer und (gegebenenfalls) die Gewerbeberechtigung oder den Namen der Regierungsstelle an, einschließlich Namen der Kontaktperson mit Telefonnummer, Fax und E-Mail-Anschrift.
  2. Machen Sie Angaben zur Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projekts.

I. Quellennachweis

  1. Erstellen Sie eine ausführliche Bibliografie aller im Antrag angeführten Referenzen.
  2. Erstellen Sie eine Liste der Namen und Anschriften der konsultierten wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten.

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Verfahrensschritte und Mindestkriterien für die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend Artikel 9Anhang II

Zur Bewertung der mit der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen verbundenen Risiken muss geprüft werden, wie wahrscheinlich eine Ansiedlung der Organismen ist und welche Folgen eine solche Ansiedlung hätte.

Prüfgrößen sind die Hauptumweltkomponenten. Das Verfahren gewährleistet einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung des Risikos genetischer und ökologischer Auswirkungen sowie des Potenzials für die Einführung einer Nichtzielart, die sich auf die in den vorgeschlagenen Ausnahmegewässern heimischen Arten auswirken könnte.

Bei der Prüfung liegt der Akzent weniger auf den Bewertungen als auf dem Detaillierungsgrad der ihnen zugrunde liegenden biologischen und anderen relevanten Informationen. Bei wissenschaftlicher Unsicherheit sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden.

Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/ eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.

Teil 1
Bewertung des ökologischen und genetischen Risikos

Schritt 1
Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus

FallWahrscheinlichkeit
(H, M, G) 1
Sicherheit
(SS, RS, RU, SU) 2
Anmerkungen der Untermauerung 3
Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art etabliert sich und bildet dauerhaft eine im vorgesehenen Einführungsgebiet außerhalb der Kontrolle der Aquakulturanlage liegende Population.   
Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art breitet sich über die Grenzen des vorgesehenen Gebiets hinaus aus.   
Abschließende Bewertung 4   
1) H = Hoch, M = Mittelhoch, G = Gering

2) SS = Sehr sicher, RS = Relativ sicher, RU = Relativ unsicher, SU = Sehr unsicher

3) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

4) Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Bewertung (Beispiel: Die Bewertungen Hoch und Gering für die genannten Elemente ergäben einen abschließenden Wert von Gering). Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass beide Fälle - d. h. die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Einführung des Organismus im vorgesehenen Einführungsgebiet (sei es ein begrenztes Milieu wie eine Anlage oder ein natürlicher Lebensraum) und der dauerhaften Bildung einer Population sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus (Schätzwert wie oben) -auftreten müssen, damit eine Ansiedlung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus gegeben ist.

Die abschließende Bewertung des Grads an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Grad an Sicherheit (Beispiel: Die Bewertungen Sehr sicher und Relativ sicher ergäben einen abschließenden Wert von Relativ sicher). Die "Schädlichkeit" von Ansiedlung und Ausbreitung sollte zusammen mit der Nutzen-Risiko-Analyse bei der abschließenden Bewertung berücksichtigt werden.

Schritt 2
Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung

FallWahrscheinlichkeit
(H, M, G)
Sicherheit
(SS, RS, RU, SU)
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung 1
Die genetische Vermischung mit örtlichen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt.   
Das Konkurrieren (um Nahrung und Lebensraum) mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung.   
Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer Natur.   
Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die eingeführte Art entfernt wurde.   
Abschließende Bewertung 2   
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

2) Die abschließende Bewertung der Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements (individuelle Wahrscheinlichkeit) mit dem höchsten Wert und die abschließende Bewertung des Grades an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

Schritt 3
Risikopotenzial der nicht heimischen und gebietsfremden Art

Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritte 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:

KomponenteRisikopotenzial
(H, M, G)
Sicherheit
(SS, RS, RU, SU)
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung 1
Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1)   
Ökologische Auswirkungen (Schritt 2)   
Abschießende Bewertung des Gesamtrisikopotenzials 2   
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

2) Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials beruht auf dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, wenn zwischen den beiden Schätzungen keine Wahrscheinlichkeitszunahme besteht (d. h. wenn das Risiko der Ansiedlung und Ausbreitung hoch und das Risiko der Umweltauswirkungen mittelhoch ist, entspricht der abschließende Wert dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, also Hoch. Existiert zwischen den beiden Schätzungen eine Wahrscheinlichkeitszunahme (d. h. eine Mischung aus hoch und gering), so entspricht der Endwert dem Wert Mittelhoch.

Das Ergebnis dieser Bewertung wird unter Angabe des entsprechenden Risikoniveaus ausgedrückt als

Verbringung mit hohem Risiko:

  1. Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem hohen Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;
  2. sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die das Risiko einer derartigen Schädigung erhöhen würden;
  3. sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung verkaufen;
  4. in der Folge ist die Verbringung mit einem hohen Risiko verbunden (es sind umfangreiche Risikominderungsmaßnahmen erforderlich). In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag abzulehnen, es sei denn, es lassen sich Risikominderungsmaßnahmen entwickeln, die das Risiko auf niedrig zurückstufen.

Verbringung mit mittlerem Risiko:

  1. Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem mittleren Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;
  2. sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die in Anbetracht der Arten und der Risikoeindämmungsvoraussetzungen nicht zwangsläufig das Risiko einer derartigen Schädigung erhöhen würden;
  3. sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die ihre Erzeugnisse hauptsächlich für den menschlichen Verzehr verkaufen;
  4. in der Folge ist die Verbringung mit einem mäßigen Risiko verbunden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag abzulehnen, es sei denn, es lassen sich Risikominderungsmaßnahmen entwickeln, die das Risiko auf niedrig zurückstufen.

Verbringung mit geringem Risiko:

  1. Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem geringen Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;
  2. sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die das Risiko einer derartigen Schädigung nicht erhöhen würden;
  3. sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die ihre Erzeugnisse ausschließlich für den menschlichen Verzehr verkaufen;
  4. in der Folge ist die Verbringung mit einem geringen Risiko verbunden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag anzunehmen. Es sind keine Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.

Der Vorschlag kann nur wie vorgelegt angenommen werden (d. h. ohne Risikominderungsmaßnahmen), wenn das insgesamt geschätzte Risikopotenzial gering ist und der Gesamtsicherheitsgrad des geschätzten Gesamtrisikos bei sehr sicher oder relativ sicher liegt.

Wird das Gesamtrisiko nach einer ersten Analyse in die Kategorie Hoch oder Mittelhoch eingestuft, so müssen Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsvorschläge in den Antrag eingearbeitet werden, der alsdann einer weiteren Risikoanalyse unterzogen wird, bis das Gesamtrisiko in der abschließenden Bewertung als gering und der Sicherheitsgrad als Sehr sicher oder Relativ sicher eingestuft wird. Die Beschreibung dieser zusätzlichen Schritte mit genauen Vorgaben für die Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsmaßnahmen werden integraler Bestandsteil der Risikobewertung.

Teil 2
Bewertung von Nichtzielarten

Schritt 1
Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und Ausbreitung von Nichtzielarten über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus

FallWahrscheinlichkeit
(H, M, G)
Sicherheit
(SS, RS, RU, SU)
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung 1
Eine Nichtzielart wird im Zuge der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen mit eingeführt.   
Die eingeführte Nichtzielart trifft auf empfängliche Habitate oder Wirtsorganismen.   
Abschließende Bewertung 2   
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

2) Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

Schritt 2
Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung von Nichtzielarten

FallWahrscheinlichkeit
(H, M, G)
Sicherheit
(SS, RS, RU, SU)
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung 1
Das Konkurrieren mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung.   
Die genetische Vermischung mit heimischen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt.   
Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer oder pathologischer Art.   
Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die Nichtzielart entfernt wurde.   
Abschließende Bewertung 2   
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

2) Die abschließende Bewertung der Folgen entspricht dem Wert der höchsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

Schritt 3
Risikopotenzial von Nichtzielarten

Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritt 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:

KomponenteRisikopotenzial
(H, M, G)
Sicherheit
(SS, RS, RU, SU)
Anmerkungen zur Untermauern der Bewertung 1
Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1)   
Ökologische Auswirkungen (Schritt 2)   
Abschließende Bewertung 2   
1) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

2) Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

Die Bedingungen für die Bewertung des Risikopotenzials nicht heimischer Arten (Teil 1) gelten sinngemäß auch für das Risikopotenzial von Nichtzielarten (Teil 2), einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung von Risikoeindämmungs- und Risikominderungsmaßnahmen.

Teil 3
Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung - Kurzbericht

Hintergrund und Begründung des Antrags:

Anmerkungen:

Risikominderungsmaßnahmen:

Abschließende Erklärung über das vom Organismus ausgehende potenzielle Gesamtrisiko:

Empfehlung an die zuständige Behörde:

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QuarantäneAnhang III


Quarantäne ist eine Maßnahme, durch die lebende Tiere oder Pflanzen und vergesellschaftete Organismen von ihrem Lebensumfeld völlig abgesondert werden, um Schadwirkungen auf wild lebende und gezüchtete Arten sowie unerwünschte Veränderungen natürlicher Ökosysteme zu verhindern.

Es ist angezeigt, nicht heimische und gebietsfremde Arten so lange unter Quarantäne zu stellen, bis etwa vorhandene Nichtzielarten ermittelt wurden und das Freisein von Krankheitserregern oder Seuchen bestätigt werden kann. Die Quarantäneeinrichtung wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats errichtet, in dem sie sich befindet und der für die Zulassung der Einrichtung verantwortlich sein wird. Die Dauer der Quarantäne muss in der Genehmigung vermerkt sein. Liegt die Einrichtung nicht im Aufnahmemitgliedstaat, so entscheiden der für die Einrichtung zuständige Beratungsausschuss und der Beratungsausschuss im Aufnahmemitgliedstaat über die Quarantänedauer.

Marktbeteiligte betreiben die Quarantäneeinrichtungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie verfügen außerdem über ein Qualitätssicherungsprogramm und ein Verfahrenshandbuch.

Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/ eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.

Abwasser- und Abfallbeseitigung

In einer Quarantäneeinrichtung anfallende Abwässer und Abfälle sind so zu behandeln, dass etwa vorhandene Zielarten und vergesellschaftete Organismen wirksam vernichtet werden. Um den reibungslosen Betrieb der Anlage und ihre vollständige Eingrenzung zu gewährleisten, müssen die Abwasserbehandlungssysteme der Quarantäneeinrichtung mit ausfallsicheren Hilfsaggregaten ausgerüstet sein.

Behandelte Abwässer und Abfälle können umweltschädigende Stoffe (z.B. Bewuchsverhinderungsmittel) enthalten, die so zu entsorgen sind, dass Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

Die Einzelheiten der Abwasser- und Abfallbehandlung sind aufzuzeichnen, und es sind Listen, einschließlich Zeitplänen, der für diese Behandlungen zuständigen Personen zu führen. Im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs und zur Früherkennung etwaiger Ausfälle muss das System überwacht werden.

Räumliche Trennung

Um die Eingrenzung zu gewährleisten, sind unter Quarantäne gestellte Organismen von anderen Organismen abzusondern. Hiervon ausgeschlossen sind Sentinel-Arten, die speziell eingesetzt werden, um Wirkungen auf eingeführte Arten zu testen. Das Eindringen von Vögeln, anderen Tieren, Krankheitserregern und Schadstoffen ist zu verhindern.

Personal

Der Zugang zur Einrichtung ist auf geschultes, zutrittsbefugtes Personal zu beschränken. Schuhwerk, Hände und innerhalb der Einrichtung verwendetes Material sollten vor Verlassen der Quarantänestation desinfiziert werden (siehe unten).

Ausrüstungen

Organismen aller Lebensstadien, Tanks, Wasser, Versandcontainer und Ausrüstungen, die mit den eingeführten Arten in Berührung gekommen sind, einschließlich Transportfahrzeuge, sind bei der Aufnahme so zu behandeln, dass die betreffenden Arten oder vergesellschafteten Nichtzielarten auf keinen Fall aus der Einrichtung entweichen können. Alles Versand- und Verpackungsmaterial ist zu desinfizieren oder zu verbrennen, soweit das Verbrennen derartigen Materials gestattet ist.

Verendete Tiere und ihre Entsorgung

Todesfälle sind täglich zu erfassen, und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zur Einsicht zur Verfügung zu halten. Verendete Tiere dürfen nicht aus der Einrichtung verbracht werden. Tierkörper, Gewebe oder Schalen dürfen nicht entsorgt werden, ohne zuvor durch eine zugelassene Behandlung vollständig sterilisiert worden zu sein. Hitzebehandlungen (wie Autoklavieren) oder die chemische Sterilisation sind zulässig.

Todesfälle sind der zuständigen Behörde zu melden, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Todesursachen umgehend zu untersuchen. Tierkörper sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1 zu lagern, zu befördern und zu entsorgen.

Kontrolle und Untersuchung

Nichtzielarten müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wird bei einem Organismus eine Nichtzielart oder ein zuvor unentdeckter Krankheitserreger oder Parasit festgestellt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Diese Maßnahmen können auch die Vernichtung der Organismen und die Desinfektion der Einrichtung umfassen.

Dauer

Die Quarantänedauer ist je nach Organismus, dem saisonalen Auftreten bestimmter Nichtzielarten und den Aufzuchtbedingungen unterschiedlich.

Buchführung

Quarantäneeinrichtungen müssen akkurat Buch führen über

Desinfektion

Die Desinfektion beinhaltet die Applikation von Desinfektionsmitteln in ausreichender Konzentration und mit einer Einwirkzeit, die die Abtötung von Schadorganismen gewährleistet. Die Mittel und Konzentrationen zur Desinfektion von Quarantäneeinrichtungen müssen eine vollständige Meerwasser- und Süßwasserdesinfektion gewährleisten. Ähnliche Konzentrationen sind für die Routinedesinfektion der Einrichtung zu verwenden. Es wird empfohlen, alle Desinfektionsmittel zu neutralisieren, bevor sie in die Umwelt freigesetzt werden, und Meerwasser verwendende Einrichtungen müssen das Problem der Restoxidanzien lösen, die bei der chemischen Desinfektion anfallen. Es müssen ausreichende Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, um in Notfällen, z.B. wenn festgestellt wird, dass ein Parasit oder Krankheitserreger mit angesiedelt wurde, die ganze Einrichtung behandeln zu können.

_________

1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006 S. 98).

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Liste der Arten entsprechend Artikel 2 Absatz 5 1Anhang IV 08 22

Teil A - Allgemein

Acipenser baeri *, Sibirischer Stör
Acipenser gueldenstaedtii *, Russischer Stör oder Waxdick
A. nudiventris *, Glatt-Stör oder Glattdick
A. ruthenus *, Sterlet
A. stellatus *, Sternhausen
A. sturio *, Europäischer Stör oder Baltischer Stör
Hypophthalmichthys nobilis, Marmorkarpfen
Carassius auratus, Goldfisch
Clarias gariepinus, Afrikanischer Raubwels
Coregonus peled, Peledmaräne
Crassostrea gigas, Pazifische Auster
Ctenopharyngodon idella, Graskarpfen
Cyprinus carpio, Karpfen
Huso huso *, Europäischer Hausen oder Belugastör
Hypophthalmichthys molitrix, Silberkarpfen
Ictalurus punctatus, Getüpfelter Gabelwels
Micropterus salmoides, Forellenbarsch
Oncorhynchus mykiss, Regenbogenforelle
Pagrus major, Rote Fleckbrasse, auch bekannt als Japanische Goldbrasse
Ruditapes philippinarum, Japanische Teppichmuschel
Salvelinus alpinus, Seesaibling
Salvelinus fontinalis, Bachsaibling
Salvelinus namaycush, Amerikanischer Seesaibling
Sander lucioperca, Zander
Silurus glanis, Wels

Teil B - Betrifft die französischen überseeischen Departements

Macrobrachium rosenbergii, Rosenbergs Süßwassergarnele
Oreochromis mossambicus, Moçambique-Buntbarsch
O. niloticus, Nil-Buntbarsch
Sciaenops ocellatus, Augenfleck-Umberfisch oder Roter Umberfisch

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*) Hybriden von Stör-Arten.

1) Hybriden von in diesem Anhang aufgeführten Arten sollten nicht als Teil dieser Liste betrachtet werden.


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