umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (3)

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Teil II
Besondere Bestimmungen

Titel I
Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau

Kapitel I
Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit

Artikel 64 Bereiche der Hilfe 10

(1) Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann den begünstigten Ländern insbesondere in den folgenden Bereichen gewährt werden:

(2) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 fallenden Bereichen kann den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch in den folgenden Bereichen gewährt werden:

  1. soziale, wirtschaftliche und territoriale Entwicklung, einschließlich unter anderem Investitionen in den Bereichen regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums, nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der IPA-Verordnung,
  2. Beseitigung von Hindernissen für die soziale Eingliederung und Förderung integrativer Arbeitsmärkte, insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Ermächtigung der Humanressourcen zu eigenverantwortlichem Handeln,
  3. Unterstützung des produktiven Sektors und der Dienstleistungen und der Verbesserung der wirtschaftsrelevanten Infrastruktur,
  4. Anpassung, Reform oder gegebenenfalls Einrichtung von Bildungs- und Ausbildungssystemen,
  5. Verbesserung des Zugangs zu den Verkehrs-, Informations- und Energienetzen und zu sonstigen Netzen sowie Verbund dieser Netze,
  6. Reform der Gesundheitssysteme,
  7. Verbesserung der Informations- und Kommunikationssysteme.

Die Kommission kann im Einzelfall entscheiden, den in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern, denen noch keine Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 14 übertragen wurden, im Rahmen dieser Komponente Hilfe in den genannten Bereichen zu gewähren.

Artikel 65 Formen der Hilfe 15

(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann insbesondere geleistet werden durch

  1. Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit zum Zwecke der Ausbildung und des Informationsaustausches, an denen von Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen abgeordnete Sachverständige aus dem öffentlichen Sektor teilnehmen, insbesondere im Rahmen von Twinning, Twinning Light und TAIEX;
  2. technische Hilfe;
  3. Investitionen in die Regulierungsinfrastruktur, einschließlich unabhängiger externer multilateraler Einrichtungen, insbesondere zur Unterstützung der Angleichung an die Normen und Standards der Europäischen Union. Sie sind für die wichtigsten Regulierungseinrichtungen bestimmt und werden auf der Grundlage einer klaren Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Angleichung an den Besitzstand getätigt;
  4. Zuschussprogramme;
  5. Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten;
  6. Bereitstellung von Finanzierungsfazilitäten in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen;
  7. Haushaltszuschüsse im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der IPA-Verordnung.

(2) Den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern kann Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch durch ähnliche Maßnahmen und Aktionen gewährt werden, wie sie im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, einschließlich Investitionsvorhaben.

(3) Die Hilfe kann auch verwendet werden, um die Kosten des Beitrags der Gemeinschaft zu internationalen Missionen, Initiativen oder Organisationen im Interesse des begünstigten Landes zu decken, einschließlich der Verwaltungskosten.

(4) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann auch durch einen Beitrag zu einem nach Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 eingerichteten Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich ("Beitrag zum Treuhandfonds") umgesetzt werden, um die Ziele der einschlägigen Programme im jeweiligen Programmgebiet zu verfolgen.

Artikel 66 Zuschussfähigkeit der Ausgaben 10 13

(1) Abgesehen von den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Aufträge, Verträge und Zuschussvereinbarungen entstanden sind.

(2) Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind:

  1. Leasingkosten,
  2. Abschreibungskosten.

(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die folgenden Ausgaben zuschussfähig sind:

  1. Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird,
  2. Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die Mehrwertsteuer kann nicht erstattet werden,
    2. es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist, und
    3. sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen.
  3. die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Endbegünstigte eines Zuschusses leistet.
  4. der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, wenn dies durch die Art der Maßnahme gerechtfertigt ist.

Artikel 67 Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft 10

(1) Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 im Falle der dezentralen Mittelverwaltung auf den öffentlichen Ausgaben und im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung auf den Gesamtausgaben.

(2) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gilt dieser Absatz für die Hilfe im Rahmen dieser Komponente zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Artikel 37 und 38.

Im Falle von Zuschüssen kann von den Endempfängern ein Beitrag zu den zuschussfähigen Kosten des Vorhabens verlangt werden. Im Falle eines Investitionsvorhabens beträgt der Beitrag der Gemeinschaft höchstens 85 % der öffentlichen Ausgaben, die übrigen 15 % werden aus öffentlichen Mitteln des begünstigten Landes bereitgestellt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Beitrag der Gemeinschaft jedoch mehr als 85 % der öffentlichen Ausgaben betragen.

Für Maßnahmen des Institutionenaufbaus ist eine Kofinanzierung durch den Endempfänger und/oder aus öffentlichen Mitteln des begünstigten Landes erforderlich. In hinreichend begründeten Fällen können Maßnahmen des Institutionenaufbaus jedoch zu bis zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.

Hilfe, die durch Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a geleistet wird, kann zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.

(3) Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung entscheidet die Kommission über den Satz des Beitrags der Gemeinschaft, der bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben betragen kann.

Kapitel II
Programmierung

Artikel 68 Programmierungsrahmen 10

Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente wird grundsätzlich in folgender Form geleistet:

Artikel 69 Einzelstaatliche Programme 10

(1) Die einzelstaatlichen Programme werden von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen des begünstigten Landes beschlossen, die den Grundsätzen und Prioritäten Rechnung tragen, die in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 niedergelegt sind. In den Vorschlägen sind insbesondere die in dem begünstigten Land abzudeckenden Prioritätsachsen aufzuführen, zu denen die in Artikel 64 festgelegten Bereiche der Hilfe gehören können.

(2) Die Auswahl von Vorschlägen der begünstigten Länder erfolgt im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das die Anhörung der betreffenden Interessengruppen während der Ausarbeitung der Vorschläge einschließt.

(3) Jedes Jahr werden der Kommission nach Beratungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land über dessen Vorschläge von dem begünstigten Land Projektbögen vorgelegt. In den Projektbögen sind klar die Prioritätsachsen, die geplanten Vorhaben und die für ihre Durchführung ausgewählten Verfahren dargelegt. Die Kommission arbeitet Finanzierungsvorschläge für die Projektbögen aus.

(4) Die Finanzierungsvorschläge werden durch einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 8 angenommen.

(5) Zwischen der Kommission und dem begünstigten Land wird eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen.

Artikel 70 Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Rahmen der einzelstaatlichen Programme

(1) Hilfe kann geleistet werden, um die Teilnahme des begünstigten Landes an Gemeinschaftsprogrammen zu unterstützen. Die Teilnahme kann in den einzelstaatlichen Programmen niedergelegt sein.

(2) Die als Unterstützung der Gemeinschaft für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen bereitgestellten Gesamtmittel dürfen die im einzelstaatlichen Programm festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(3) Für die Teilnahme der begünstigten Länder an Gemeinschaftsprogrammen gelten nach Maßgabe der Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der begünstigten Länder an Gemeinschaftsprogrammen die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für jedes Programm in der zwischen der Kommission und dem begünstigten Land zu schließenden Vereinbarung festgelegt sind. Sie enthält Bestimmungen über den Gesamtbetrag des Beitrags des begünstigten Landes und den mit der Hilfe nach der IPA-Verordnung finanzierten Betrag.

Artikel 71 Beteiligung an den Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Programme

(1) Hilfe kann geleistet werden, um die Beteiligung der begünstigten Länder an den Einrichtungen der Gemeinschaft zu unterstützen. Die Teilnahme kann in den einzelstaatlichen Programmen niedergelegt sein.

(2) Die begünstigten Länder können aufgefordert werden, sich ad hoc an den Arbeiten verschiedener Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen. Die Kosten ihrer Beteiligung können ähnlich wie bei der Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen aus der nach der IPA-Verordnung bereitgestellten Hilfe finanziert werden.

Artikel 72 Regionale und horizontale Programme 10

(1) Die Kommission arbeitet auf der Grundlage der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente und nach Anhörung der betreffenden Interessengruppen regionale und horizontale Programme aus, die mit den einzelstaatlichen Programmen vollständig kohärent und mit ihnen koordiniert sind.

(2) Ziel der regionalen und horizontalen Programme ist es, die regionale Zusammenarbeit zu fördern, den Austausch zwischen mehreren begünstigten Ländern zu verstärken und Initiativen zu unterstützen, die die Zusammenarbeit begünstigter Länder in Bereichen von gemeinsamem Interesse fördern.

(3) Die regionalen Programme gelten für die begünstigten westlichen Balkanländer. Die Programme sind insbesondere auf Versöhnung, Wiederaufbau und politische Zusammenarbeit in der Region ausgerichtet.

(4) Die horizontalen Programme gelten in Bereichen von gemeinsamem Interesse für einige oder alle begünstigten Länder, sofern die Hilfe durch diese Programme wirksamer und wirtschaftlicher durchgeführt werden kann als durch einzelstaatliche Programme.

(5) Im Rahmen der regionalen und horizontalen Programme kann Hilfe beispielsweise in Bereichen wie den folgenden geleistet werden: Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten, Unterstützung der Zivilgesellschaft, Zoll, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Finanzierungsfazilitäten für Gemeinden und kommunale Infrastruktur, Statistik, nukleare Sicherheit, Information und Kommunikation.

Kapitel III
Durchführung

Abschnitt 1
Rahmen für die Durchführung und Grundsätze

Artikel 73 Allgemeine Grundsätze 10

(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente wird nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 im Wege der zentralen, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung geleistet.

(2) Hinsichtlich der einzelstaatlichen Programme ist die dezentrale Mittelverwaltung das Ziel.

(3) Die regionalen und horizontalen Programme werden von der Kommission zentral oder im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen nach Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.

Artikel 74 Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung

Im Falle der zentralen oder der gemeinsamen Mittelverwaltung ist der nationale IPA-Koordinator nach Artikel 32 die einzige Kontaktperson der Kommission.

Artikel 75 Strukturen und Behörden für die dezentrale Mittelverwaltung 10

(1) Übt im Falle der dezentralen Mittelverwaltung der nationale IPA-Koordinator seine Zuständigkeit für die Programmierung für diese Komponente auf einzelstaatlicher Ebene nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b aus, so erfüllt er die folgenden Aufgaben:

  1. Er organisiert die Ausarbeitung der in Artikel 69 genannten Vorschläge;
  2. er arbeitet die in Artikel 69 genannten Projektbögen aus und legt sie der Kommission vor;
  3. er überwacht die technische Durchführung der einzelstaatlichen Programme.

(2) Die operative Struktur im Sinne von Artikel 28 muss eine oder mehrere Durchführungsstellen umfassen, die innerhalb der Verwaltung des begünstigten Landes oder unter ihrer direkten Kontrolle eingerichtet werden.

Der nationale Anweisungsbefugte benennt nach Rücksprache mit dem nationalen IPA-Koordinator die Programmanweisungsbefugten, die die Durchführungsstellen leiten.

Die Programmanweisungsbefugten müssen Beamte der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein. Sie sind für die Tätigkeit der Durchführungsstellen nach Artikel 28 verantwortlich.

(3) Die Programmanweisungsbefugten benennen Beamte der einzelstaatlichen Verwaltung als Programmbeauftragte. Unter der Gesamtverantwortung des zuständigen Programmanweisungsbefugten erfüllen die Programmbeauftragten die folgenden Aufgaben:

  1. Sie sind für den technischen Aspekt der Vorhaben innerhalb der Fachministerien verantwortlich;
  2. sie unterstützen die Programmanweisungsbefugten bei der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Ausarbeitung und Durchführung der Vorhaben auf technischer Ebene;
  3. sie sind für die Koordinierung innerhalb der im Projektvorschlag des begünstigten Landes festgelegten Prioritätsachsen zuständig.

Artikel 76 Akkreditierung der operativen Struktur und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse

(1) Sind Gemeinschaftsmittel vor Inkrafttreten dieser Verordnung von bestehenden einzelstaatlichen Stellen in den begünstigten Ländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 verwaltet worden, so verwalten diese Stellen (nachstehend "bestehende einzelstaatlich Stellen" genannt) die Mittel im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, bis die Kommission eine Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse erlässt.

(2) Die bestehenden einzelstaatlichen Stellen können die Mittel im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Übertragung der Verwaltungsbefugnisse nach dieser Verordnung verwalten.

(3) Bei der Entscheidung, ob sie die Verwaltungsbefugnisse den bestehenden einzelstaatlichen Stellen überträgt, berücksichtigt die Kommission insbesondere die nach Absatz 4 vorgelegte Liste der Abweichungen und die nach Absatz 5 getroffene Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten.

(4) Der nationale Anweisungsbefugte nimmt eine Bewertung der operativen Struktur, einschließlich der bestehenden einzelstaatlichen Stellen, mit Blick auf die Voraussetzungen des Artikels 11 vor. Insbesondere stellt er auf der Grundlage des Gutachtens eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist, eine Liste der in Artikel 11 aufgeführten Voraussetzungen nach dieser Verordnung auf, die die operative Struktur nicht erfüllt.

Die Liste der Abweichungen wird spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission übermittelt.

(5) Wird die in Absatz 4 genannte Nichterfüllung der Voraussetzungen als mit dem effektiven und effizienten Funktionieren der operativen Strukturen vereinbar angesehen, so kann der nationale Anweisungsbefugte entscheiden, die betreffenden Stellen nach dieser Verordnung zu akkreditieren.

Spätestens fünf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt er der Kommission eine Entscheidung über die Akkreditierung der betreffenden Stellen. Die Entscheidung umfasst eine Wegskizze mit fristgebundenen Zielen, in der die Schritte festgelegt sind, die unternommen werden müssen, um die in der Liste nach Absatz 4 aufgeführten Abweichungen zu beheben. Die Wegskizze wird mit der Kommission vereinbart.

(6) Wird die in Absatz 4 genannte Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht als mit dem effektiven und effizienten Funktionieren einer operativen Struktur vereinbar angesehen, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Akkreditierung der betreffenden operativen Struktur nach Artikel 13 vor.

(7) Entscheidet die Kommission, die Verwaltungsbefugnisse nach dieser Verordnung den bestehenden einzelstaatlichen Stellen zu übertragen, so können den einzelstaatlichen Behörden in der Entscheidung der Kommission zusätzliche Bedingungen auferlegt werden. Im Falle zusätzlicher Bedingungen setzt die Kommission eine Frist, innerhalb deren die einzelstaatlichen Behörden diese Bedingungen erfüllen müssen, damit die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse wirksam bleibt. In der Entscheidung der Kommission wird auch die Liste der Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.

(8) Unabhängig von der Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten kann die Kommission jederzeit entscheiden, die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf eine der betreffenden Stellen aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen.

(9) Der nationale Anweisungsbefugte gewährleistet jederzeit, dass das begünstigte Land alle von der Kommission verlangten Informationen übermittelt.

Artikel 77 Durchführungsgrundsätze im Falle von Twinningprojekten

(1) Twinningprojekte werden in Form einer Zuschussvereinbarung eingerichtet, in der sich die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bereit erklären, gegen Erstattung der entstehenden Kosten das erbetene Fachwissen im öffentlichen Sektor bereit zu stellen.

In der Zuschussvereinbarung kann insbesondere die langfristige Abstellung eines öffentlich Bediensteten vorgesehen sein, der als Ständiger Twinningberater auf Vollzeitbasis die Verwaltung des begünstigten Landes berät.

Die Twinningzuschussvereinbarung wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Teils 1 Titel VI Finanzhilfen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 abgefasst.

(2) Die Kommission erstellt ein Twinninghandbuch, das unter anderem ein System fester Sätze und Honorare für die Bereitstellung des Fachwissens im öffentlichen Sektor durch die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten enthält, und aktualisiert es in regelmäßigen Abständen.

Artikel 78 Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen 10

Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des begünstigten Landes an den Haushalt des Programms bzw. der Einrichtung. Die Zahlung wird im Falle der dezentralen Mittelverwaltung vom nationalen Fonds und im Falle der zentralen Mittelverwaltung von Ministerien oder anderen zuständigen staatlichen Stellen des begünstigten Landes geleistet. Im letzteren Fall erfolgt keine Vorfinanzierung des Gemeinschaftsbeitrags durch die Kommission.

Abschnitt 2
Finanzmanagement

Artikel 79 Zahlungen im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung

(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 6 legt der nationale Anweisungsbefugte, wenn die Obergrenze von 95 % erreicht ist, eine neue bescheinigte Ausgabenaufstellung und Informationen über die wiedereingezogenen Beträge erst vor, wenn er die Zahlung des Restbetrags beantragt.

(2) Als Vorfinanzierung werden grundsätzlich 50 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem betreffenden Programm gezahlt. Sie kann in Jahrestranchen gezahlt werden. Der Satz von 50 % kann angehoben werden, sofern der nationale Anweisungsbefugte nachweist, dass der sich ergebende Betrag für die Vorfinanzierung der auf einzelstaatlicher Ebene unterzeichneten Verträge und Zuschussvereinbarungen nicht ausreicht.

(3) Der vorzufinanzierende Betrag wird als Summe des geschätzten Betrags der jedes Jahr einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen und des tatsächlichen Betrags der in den Vorjahren eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen berechnet. Außer im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen wird die Vorfinanzierung erst gezahlt, wenn die erste Ausschreibung oder die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet wird.

(4) Die Zahlungen für die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen kann bis zu 100 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dieser Beteiligung betragen.

Artikel 80 Aufbewahrung der Unterlagen

Abweichend von Artikel 48 sind die schriftlichen Unterlagen des gesamten Ausschreibungs-, Zuschussvergabe- und Auftragsvergabeverfahrens im Rahmen dieser Komponente von der operativen Struktur mindestens sieben Jahre nach Zahlung des Restbetrags für den betreffenden Vertrag aufzubewahren.

Artikel 81 Eigentum an Zinsen

Abweichend von Artikel 36 sind Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, jedes Mal der Kommission zu melden, wenn ihr ein Zahlungsantrag vorgelegt wird.

Abschnitt 3
Evaluierung und Monitoring

Artikel 82 Evaluierung 10

(1) Programme im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau werden gemäß Artikel 57 Exante-Evaluierungen sowie Zwischenevaluierungen und/oder Expost-Evaluierungen unterzogen.

(2) Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf das begünstigte Land werden alle Evaluierungen von der Kommission vorgenommen.

Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse ist für die Durchführung von Zwischenevaluierungen, sofern erforderlich, das begünstigte Land zuständig; dies lässt das Recht der Kommission unberührt, ad hoc von ihr als erforderlich angesehene Zwischenevaluierungen der Programme vorzunehmen.

Für die Durchführung der Exante- und Expost-Evaluierungen ist auch nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse die Kommission verantwortlich; dies lässt das Recht des begünstigen Landes unberührt, ebenfalls solche Evaluierungen vorzunehmen, wenn es sie für erforderlich hält.

(3) Gemäß Artikel 22 der IPA-Verordnung sind die Berichte über die Evaluierungen dem IPA-Ausschuss zur Erörterung zu übermitteln.

Artikel 83 Monitoring

(1) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung setzt der nationale IPA-Koordinator nach Artikel 59 einen sektoralen Monitoringausschuss für die Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau (nachstehend "HÜIA-Ausschuss" genannt) ein.

(2) Der HÜIA-Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission zusammen. Er arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für sektorale Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden begünstigten Landes eine Geschäftsordnung aus. Er nimmt diese Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem nationalen IPA-Koordinator, dem nationalen Anweisungsbefugten und dem IPA-Monitoringausschuss an.

(3) Den Vorsitz im HÜIA-Ausschuss führt der nationale IPA-Koordinator. Der Ausschuss setzt sich aus dem nationalen Anweisungsbefugten, den Programmanweisungsbefugten und gegebenenfalls weiteren Vertretern der operativen Struktur, Vertretern der Kommission sowie gegebenenfalls Vertretern der internationalen Finanzinstitutionen und der Zivilgesellschaft zusammen, die von dem begünstigten Land im Einvernehmen mit der Kommission benannt werden.

(4) Nach Artikel 59 Absatz 2 überzeugt sich der HÜIA-Ausschuss von der Effektivität und Qualität der Durchführung der betreffenden Programme und Vorhaben und hat zu diesem Zweck insbesondere

  1. die Berichte über den Stand der Durchführung zu überprüfen, in denen die Fortschritte bei der Finanzierung und Durchführung der Programme im Einzelnen dargestellt sind;
  2. die Verwirklichung der Ziele und die Ergebnisse der Programme zu überprüfen;
  3. die Beschaffungspläne und die einschlägigen Wertungsempfehlungen zu überprüfen;
  4. problematische Fragen und Vorhaben zu erörtern;
  5. gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen;
  6. Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu überprüfen und die Maßnahmen darzulegen, die getroffen wurden, um die Mittel wiedereinzuziehen und das Auftreten ähnlicher Fälle zu verhindern;
  7. den von der Prüfbehörde aufgestellten jährlichen Prüfungsplan und die Feststellungen und Empfehlungen in den Prüfberichten zu überprüfen.

(5) Der HÜIA-Ausschuss überwacht alle laufenden Programme im Rahmen dieser Komponente. Im Falle von unter anderem Investitionsvorhaben, der Übertragung von Vermögenswerten und von Privatisierungen überwacht das begünstigte Land die Programme bis zu ihrem Abschluss und notifiziert dem HÜIA-Ausschuss jede Veränderung an den Ergebnissen dieser Programme, die ihre Auswirkungen, ihre Nachhaltigkeit und die Eigenverantwortung für sie erheblich beeinträchtigen.

(6) Der HÜIA-Ausschuss kann von sektoralen Monitoringunterausschüssen unterstützt werden, die vom begünstigten Land eingesetzt werden, um die Programme und Vorhaben im Rahmen dieser Komponente in Gruppen eingeteilt zu überwachen. Die Unterausschüsse erstatten dem HÜIA-Ausschuss Bericht. Sie arbeiten im Einklang mit dem von der Kommission festzulegenden Mandat eine Geschäftsordnung aus und nehmen sie an.

Artikel 84 Jährliche und abschließende Sektordurchführungsberichte

(1) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung übermittelt die operative Struktur der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen jährlichen Sektorbericht.

(2) Ein abschließender Sektorbericht wird der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten spätestens sechs Monate nach Abschluss des Programms vorgelegt. Der abschließende Sektorbericht betrifft den gesamten Durchführungszeitraum und schließt den letzten jährlichen Sektorbericht ein.

(3) Die Sektorberichte werden vor ihrer Übermittlung an die Kommission, den nationalen IPA-Koordinator und den nationalen Anweisungsbefugten vom HÜIA-Ausschuss geprüft.

(4) Die Sektorberichte enthalten die folgenden Informationen:

  1. Angaben über die quantitativen und qualitativen Fortschritte bei der Durchführung des Programms, der Prioritätsachsen bzw. der Vorhaben, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen sind;
  2. ausführliche Informationen über die finanzielle Durchführung des Programms;
  3. Informationen über die Schritte, die die operative Struktur oder der HÜIA-Ausschuss unternommen hat, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere
    1. die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten;
    2. eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen;
    3. die Verwendung technischer Hilfe;
  4. Informationen über die Maßnahmen nach Artikel 62, mit denen über das Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde.

Titel II
Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

Kapitel I
Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit

Artikel 85 Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Für die Zwecke dieses Titels gilt zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 folgende Begriffsbestimmung: "Teilnehmende Länder" sind die Mitgliedstaaten bzw. die begünstigten Länder, die an einem grenzübergreifenden Programm im Rahmen dieser Komponente teilnehmen.

Artikel 86 Bereiche und Formen der Hilfe 10

(1) Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit wird Hilfe geleistet für

  1. die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen einem oder mehr Mitgliedstaaten und einem oder mehr begünstigten Ländern,
  2. die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr begünstigten Ländern.

(2) Mit der Gemeinschaftshilfe nach Absatz 1 wird angestrebt, durch gemeinsame lokale und regionale Maßnahmen, bei denen Ziele der Außenhilfe mit Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts verknüpft werden, die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu verstärken. Insbesondere werden mit der Zusammenarbeit eines oder mehrere der folgenden Hauptziele verfolgt:

  1. Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Grenzgebieten,
  2. Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben in Bereichen wie Umwelt, natürliches und kulturelles Erbe, öffentliche Gesundheit und Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens,
  3. Gewährleistung effizienter und sicherer Grenzen,
  4. Förderung gemeinsamer Kleinprojekte, an denen lokale Akteure aus den Grenzgebieten beteiligt sind.

(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Ziele können insbesondere verfolgt werden durch

  1. Förderung des Unternehmertums, insbesondere der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, des Tourismus, der Kultur und des grenzüberschreitenden Handels,
  2. Förderung und Verbesserung des gemeinsamen Schutzes und der gemeinsamen Bewirtschaftung natürlicher und kultureller Ressourcen sowie Prävention natürlicher und technologischer Risiken,
  3. Unterstützung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten,
  4. Verringerung der Isolation durch besseren Zugang zu den Verkehrs-, Informations- und Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu den grenzübergreifenden Wasser-, Abfallentsorgungs- und Energiesystemen und -einrichtungen,
  5. Ausbau der Zusammenarbeit, der Kapazitäten und der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur insbesondere in Bereichen wie Gesundheit, Kultur, Tourismus und Bildung,
  6. Förderung der Rechts- und Amtshilfe,
  7. Gewährleistung eines effizienten Grenzschutzes, Erleichterung des legalen Handels und des legalen Grenzübertritts bei gleichzeitiger Sicherung der Grenzen gegen Schmuggel, illegalen Handel, organisiertes Verbrechen, übertragbare Krankheiten und illegale Migration, einschließlich Transitmigration,
  8. Förderung grenzübergreifender Kontakte auf regionaler und lokaler Ebene, Intensivierung des Austausches und Vertiefung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Bildungszusammenarbeit zwischen den örtlichen Gemeinschaften,
  9. Förderung der Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, lokaler Beschäftigungsinitiativen, der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Mann und Frau, der Ausbildung und der sozialen Eingliederung,
  10. Förderung der gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für Forschung und technologische Entwicklung.

(4) Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit kann gegebenenfalls auch die Teilnahme förderfähiger Regionen der begünstigten Länder an transnationalen und interregionalen Programmen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" der Strukturfonds oder an multilateralen Programmen für Meeresbecken nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 unterstützt werden. Die Vorschriften für die Teilnahme der begünstigten Länder an den genannten Programmen werden in den einschlägigen Programmplanungsdokumenten und/oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

Artikel 87 Partnerschaft

Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 12 gilt sinngemäß für die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der begünstigten Länder nach Artikel 86 Absatz 1.

Artikel 88 Förderfähige Gebiete

(1) Für die Zwecke der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a sind förderfähig:

  1. Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Landgrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen,
  2. Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Seegrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen und im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die Kommission die Liste der förderfähigen Gebiete der Gemeinschaft und der begünstigten Länder auf. Diese Liste gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(2) Für die Zwecke der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b sind förderfähig:

  1. Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Landgrenzen zwischen begünstigten Ländern liegen,
  2. Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Seegrenzen zwischen begünstigten Ländern liegen und im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Die Liste der förderfähigen Gebiete wird in die einschlägigen grenzübergreifenden Programme nach Artikel 94 einbezogen.

(3) Für die Zwecke der Teilnahme an den in Artikel 86 Absatz 4 genannten Programmen werden die förderfähigen Regionen der begünstigten Länder gegebenenfalls in dem einschlägigen Programmplanungsdokument festgelegt.

Artikel 89 Zuschussfähigkeit der Ausgaben 10

(1) Die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente sind zuschussfähig, wenn sie im Falle der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorhaben oder Teilen von Vorhaben zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember des dritten Jahres nach der letzten Mittelbindung tatsächlich getätigt wurden bzw. im Falle der in den begünstigten Ländern durchgeführten Vorhaben oder Teilen von Vorhaben nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung entstanden sind.

(2) Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind:

  1. Sollzinsen

(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 sind die folgenden Ausgaben zuschussfähig:

  1. Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Sie kann nicht erstattet werden;
    2. es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist; und
    3. sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen;
  2. Gebühren für grenzüberschreitende Finanztransaktionen;
  3. wenn für die Durchführung eines Vorhabens ein eigenes Konto oder eigene Konten eröffnet werden müssen, die Bankgebühren für Eröffnung und Verwaltung dieser Konten;
  4. Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung sowie Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten, sofern sie direkt mit dem kofinanzierten Vorhaben zusammenhängen und für seine Ausarbeitung oder Durchführung erforderlich sind;
  5. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sofern diese Sicherheiten nach einzelstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;
  6. Gemeinkosten, sofern sie auf den realen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung des Vorhabens beziehen. Auf Durchschnittskosten basierende Pauschalsätze dürfen 25 % der direkten Kosten eines Vorhabens, die sich auf die Höhe der Gemeinkosten auswirken können, nicht überschreiten. Die Berechnung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
  7. Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben.

(4) Zusätzlich zur technischen Hilfe für grenzübergreifende Programme nach Artikel 94 sind die folgenden Ausgaben zuschussfähig, die von Behörden für die Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens getätigt wurden:

  1. Kosten für fachliche Dienstleistungen, die von einer Behörde, bei der es sich nicht um den Endempfänger handelt, bei der Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens erbracht werden,
  2. Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen für die Ausarbeitung und Durchführung eines Vorhabens durch eine Behörde, die selbst der Endempfänger ist und die dieses Vorhaben für eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Dienstleistungserbringer durchführt, sofern es sich um zusätzliche Kosten handelt, die sich auf tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigte Ausgaben beziehen.

Die Behörde stellt die unter Buchstabe a genannten Kosten entweder dem Endempfänger in Rechnung oder bescheinigt sie auf der Grundlage gleichwertiger Belege, anhand deren die von der Behörde für dieses Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können.

Die unter Buchstabe b genannten Kosten müssen auf der Grundlage von Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von der Behörde für dieses Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können.

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 können die teilnehmenden Länder weitere Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben in den grenzübergreifenden Programmen festlegen.

Artikel 90 Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft

(1) Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 entweder auf den öffentlichen Ausgaben oder auf den von den teilnehmenden Ländern vereinbarten und im grenzübergreifenden Programm festgelegten Gesamtausgaben.

(2) Der Beitrag der Gemeinschaft zu grenzübergreifenden Programmen auf der Ebene der Prioritätsachsen beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben.

(3) Der Beitrag der Gemeinschaft zu jeder Prioritätsachse beträgt mindestens 20 % der zuschussfähigen Ausgaben.

(4) Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.

(5) Während des in Artikel 89 Absatz 1 genannten Zeitraums, in dem die Ausgaben zuschussfähig sind, gilt zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 4,

  1. dass für ein Vorhaben Gemeinschaftshilfe immer nur im Rahmen eines grenzübergreifenden Programms geleistet werden kann;
  2. dass der Wert der für ein Vorhaben geleisteten Hilfe nicht höher sein kann als die öffentlichen Gesamtausgaben.

(6) Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag muss die im Rahmen grenzübergreifender Programme geleistete öffentliche Hilfe die Obergrenzen für staatliche Beihilfen einhalten.

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