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Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)
(ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2007 S. 1;
VO (EU) 80/2010 - ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2010 S. 1;
VO (EU) 484/2013 - ABl. Nr. L 139 vom 25.05.2013 S. 11;
VO (EU) 2015/2093 - ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2015 S. 3 Inkrafttreten)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (nachstehend "IPA-Verordnung" genannt) ist es, den begünstigten Ländern Heranführungshilfe zu leisten und sie auf ihrem Weg von der Nennung in Anhang II über die Nennung in Anhang I der Verordnung bis zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu unterstützen.
(2) Da die IPA-Verordnung das einzige Heranführungsinstrument für den Zeitraum 2007-2013 ist, sind die Vorschriften für die Programmierung und Leistung der Hilfe nach der Verordnung zu vereinheitlichen und in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammenzufassen, die für alle fünf in der IPA-Verordnung festgelegten Komponenten (nachstehend "IPA-Komponenten" genannt) gilt.
(3) Um Kohärenz, Koordinierung und Effizienz zu gewährleisten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen, sind gemeinsame Vorschriften für die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung für alle fünf IPA-Komponenten erforderlich. Den Besonderheiten der einzelnen IPA-Komponenten ist jedoch Rechnung zu tragen.
(4) Auch den unterschiedlichen sozioökonomischen, kulturellen und politischen Gegebenheiten in den begünstigten Ländern ist Rechnung zu tragen, da sie besondere Konzepte und differenzierte Fördermaßnahmen erfordern, je nach dem Status des Landes als Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland, der politischen und wirtschaftlichen Lage, dem Bedarf und den Aufnahme- und Verwaltungskapazitäten.
(5) Die nach der IPA-Verordnung gewährte Hilfe muss mit der Politik und den Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereich der Außenhilfe vereinbar sein.
(6) Die Hilfe muss in den Anwendungsbereich nach Artikel 2 der IPA-Verordnung fallen. Sie muss darauf ausgerichtet sein, ein breites Spektrum von Maßnahmen zum Institutionenaufbau in allen begünstigten Ländern zu unterstützen. Mit ihr sind die demokratischen Einrichtungen und die rechtsstaatliche Ordnung zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, wirtschaftliche Reformen durchzuführen, die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte zu gewährleisten, die Gleichstellung von Mann und Frau und die Bekämpfung der Diskriminierung voranzubringen, die Bürgerrechte und die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, die engere regionale Zusammenarbeit sowie Versöhnung und Wiederaufbau zu unterstützen und ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung der Armut sowie zu einem hohen Umweltschutzniveau in diesen Ländern zu leisten.
(7) Die Hilfe für die Kandidatenländer muss sich darüber hinaus auf die Übernahme und Umsetzung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstands und die Erfüllung der Beitrittskriterien konzentrieren; ferner muss sie die Kandidatenländer in ihren Vorbereitungen auf die Programmierung, die Verwaltung und den Einsatz der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds und der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen, die ihnen nach dem Beitritt zur Verfügung gestellt werden.
(8) Mit der Hilfe für die potenziellen Kandidatenländer sind eine gewisse Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und eine gewisse Ausrichtung auf die Beitrittskriterien sowie Vorhaben ähnlicher Art zu fördern, wie sie den Kandidatenländern im Rahmen der IPA-Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen.
(9) Um die Konsistenz, Komplementarität und Konzentration der Hilfe sicherzustellen, sind bei der in Artikel 6 der IPA-Verordnung vorgesehenen Mehrjahresplanung die Kohärenz und die Koordinierung der Maßnahmen zu gewährleisten, die in einem Land im Rahmen der verschiedenen IPA-Komponenten durchgeführt werden.
(10) Die Kommission und die begünstigten Länder müssen Rahmenvereinbarungen schließen, in denen sie die Grundsätze für ihre Zusammenarbeit nach dieser Verordnung festlegen.
(11) Es ist klarzustellen, welches der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 2 festgelegten Verwaltungsverfahren für jede IPA-Komponente gilt.
(12) Da Gegenstand der IPA-Verordnung Hilfe im Heranführungsprozess ist, muss für ihre Durchführung nach Möglichkeit die dezentrale Verwaltung der Mittel gelten, um die Eigenverantwortung der begünstigten Länder für die Verwaltung der Hilfe zu stärken. Es muss jedoch möglich sein, gegebenenfalls auf die zentrale, die gemeinsame oder die geteilte Mittelverwaltung zurückzugreifen.
(13) Für die dezentrale Mittelverwaltung ist klarzustellen, welche Aufgaben und Voraussetzungen die Kommission und die begünstigten Länder zu erfüllen haben. Die die begünstigten Länder betreffenden Bestimmungen sind in die Rahmen-, Sektor- bzw. Finanzierungsvereinbarungen aufzunehmen.
(14) Es müssen ausführliche Vorschriften für die Verwaltung der Mittel nach der IPA-Verordnung festgelegt werden, je nachdem, welches Verwaltungsverfahren für die Durchführung der Hilfe gilt. Die entsprechenden Pflichten der begünstigten Länder sind in den Rahmen-, Sektor- bzw. Finanzierungsvereinbarungen festzulegen.
(15) Die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung muss über die in deren Artikel 22 vorgesehene allgemeine Evaluierung hinaus überwacht und in regelmäßigen Abständen evaluiert werden. Insbesondere sind die Programme in regelmäßigen Abständen von besonderen Monitoringausschüssen zu evaluieren, und die gesamte Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung ist zu überwachen.
(16) Sichtbarkeit der IPA-Hilfsprogramme und ihrer Auswirkungen auf die Bürger der begünstigten Länder ist unerlässlich, um im Einklang mit dem Aktionsplan der Kommission "Europa den Menschen vermitteln, dem Weißbuch der Kommission über eine europäische Kommunikationspolitik und der Kommunikationsstrategie für die Erweiterung 2005-2009 zu gewährleisten, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und in allen begünstigten Ländern ein einheitliches Bild von den betreffenden Maßnahmen zu vermitteln.
(17) Da die IPA-Verordnung ab 1. Januar 2007 gilt, müssen auch die Durchführungsvorschriften der Kommission zu dieser Verordnung ab 1. Januar 2007 gelten.
(18) Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des IPA-Ausschusses im Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil I
Gemeinsame Bestimmungen
Titel I
Grundsätze und allgemeiner Rahmen für die Hilfe
Kapitel I
Gegenstand und Grundsätze
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften für die Leistung der in der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (nachstehend "IPA-Verordnung" genannt) vorgesehenen Heranführungshilfe durch die Gemeinschaft festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Grundsätze für die Hilfe
Die Kommission gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze für die Hilfe nach der IPA-Verordnung beachtet werden:
Artikel 4 Prioritäten der Hilfe
Die Hilfe für ein bestimmtes begünstigtes Land stützt sich - sofern vorhanden - auf die in den folgenden Unterlagen festgelegten Prioritäten:
Auch die in den einzelstaatlichen Strategien festgelegten Prioritäten werden berücksichtigt, sofern sie mit den Zielen und dem Anwendungsbereich der Heranführungshilfe nach der IPA-Verordnung vereinbar sind.
Kapitel II
Allgemeiner Rahmen für die Durchführung
Artikel 5 Indikative Mehrjahresplanungsdokumente
(1) Das indikative Mehrjahresplanungsdokument gewährleistet die erforderliche Kohärenz und Komplementarität der IPA-Komponenten in einem begünstigten Land. Insbesondere trägt es den Grundsätzen des Artikels 9 Rechnung.
(2) Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 der IPA-Verordnung bemüht sich die Kommission, den betreffenden Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Anhörung nach Artikel 6 Absatz 1 der IPA-Verordnung genügend Zeit für eine Stellungnahme zu dem Dokument zu geben.
(3) Die indikativen Mehrjahresplanungsdokumente enthalten für jedes begünstigte Land
(4) Regionale und horizontale Programme können Gegenstand gesonderter und spezifischer indikativer Mehrjahresplanungsdokumente sein.
Artikel 6 Mehrjahres- oder Jahresprogramme
(1) Die indikativen Mehrjahresplanungsdokumente werden je nach Komponente durch Mehrjahres- oder Jahresprogramme nach Artikel 7 der IPA-Verordnung umgesetzt.
(2) Die Mehrjahres- oder Jahresprogramme bestehen aus Unterlagen, die von dem begünstigten Land vorgelegt bzw. im Falle der regionalen und horizontalen Programme von der Kommission ausgearbeitet und von der Kommission genehmigt worden sind. Inhalt der Programme sind kohärente Prioritätsachsen, geeignete Maßnahmen oder Vorhaben und die finanziellen Mittel, die für die Umsetzung der in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten festgelegten Strategien benötigt werden.
Die Programme werden in Prioritätsachsen unterteilt, die jeweils einem zu verwirklichenden Oberziel entsprechen und die je nach IPA-Komponente durch Maßnahmen, die in Vorhaben unterteilt sein können, oder direkt durch Vorhaben umgesetzt werden.
Ein Vorhaben umfasst ein Projekt oder eine Gruppe von Projekten, die von der Kommission durchgeführt oder von einem oder mehreren Endempfängern initiiert oder initiiert und durchgeführt werden und mit denen die Ziele der Maßnahme bzw. der Prioritätsachse verwirklicht werden können, auf die sie sich beziehen.
(3) Im Einklang mit Artikel 20 der IPA-Verordnung werden die betreffenden Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Programmierungsverfahren nach den Bestimmungen in Teil II gehört. Die Kommission bzw. das begünstigte Land bemüht sich, den Beteiligten genügend Zeit für eine Stellungnahme zu geben.
Artikel 7 Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen
(1) Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das begünstigte Land niedergelegt und vereinbart werden. Die Rahmenvereinbarung kann gegebenenfalls durch eine Sektorvereinbarung oder Sektorvereinbarungen mit komponentenspezifischen Bestimmungen ergänzt werden.
(2) Die Hilfe nach der IPA-Verordnung kann dem begünstigten Land erst gewährt werden, wenn die in Absatz 1 genannte Rahmenvereinbarung geschlossen worden und in Kraft getreten ist.
Ist mit dem begünstigten Land eine Sektorvereinbarung geschlossen worden, so kann die Hilfe nach der IPA-Verordnung im Rahmen der unter die Sektorvereinbarung fallenden IPA-Komponente erst gewährt werden, wenn die Rahmenvereinbarung und die Sektorvereinbarung in Kraft getreten sind.
Ist eine Rahmenvereinbarung nicht geschlossen worden oder enthält die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 3, (EG) Nr. 1267/1999 4, (EG) Nr. 1268/1999 5, (EG) Nr. 2500/2001 6 bzw. (EG) Nr. 2666/2000 7 des Rates geschlossene und in Kraft befindliche Rahmenvereinbarung nicht die Mindestbestimmungen nach Absatz 3, so werden diese Mindestbestimmungen abweichend von Unterabsatz 1 in den Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
(3) Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind insbesondere
(4) Gegebenenfalls kann eine Sektorvereinbarung geschlossen werden, die eine bestimmte IPA-Komponente betrifft und die Rahmenvereinbarung ergänzt. Unbeschadet der Regelungen in der Rahmenvereinbarung enthält sie ausführliche besondere Bestimmungen über die Verwaltung, Evaluierung und Kontrolle der betreffenden Komponente.
(5) In einem begünstigten Land gilt die Rahmenvereinbarung für alle Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8.
Liegt eine Sektorvereinbarung für eine bestimmte Komponente vor, so gilt sie für alle in deren Rahmen geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen.
Artikel 8 Finanzierungsbeschlüsse und -vereinbarungen 10
(1) Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Mehrjahres- oder Jahresprogramme müssen die Voraussetzungen für Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erfüllen.
(2) Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Finanzierungsvereinbarung, sofern der Finanzierungsbeschluss dies vorschreibt. Nach Artikel 39 können jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen werden.
(3) Das Programm ist Bestandteil der Finanzierungsvereinbarung.
(4) In den Finanzierungsvereinbarungen werden festgelegt:
Titel II
Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung
Kapitel I
Grundsätze
Artikel 9 Kohärenz der Durchführung der Hilfe
(1) Sowohl in der Planungs- als auch in der Programmierungsphase muss die Hilfe nach der IPA-Verordnung innerhalb der IPA-Komponenten und zwischen den IPA-Komponenten konsistent und koordiniert sein.
(2) Überschneidungen zwischen Maßnahmen, die unter verschiedene Komponenten fallen, sind zu vermeiden, und Ausgaben werden im Rahmen nur eines Vorhabens finanziert.
Artikel 10 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der Hilfe
(1) Sofern in den Absätzen 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung die dezentrale Mittelverwaltung, bei der die Kommission die Verwaltung bestimmter Maßnahmen dem begünstigten Land überträgt, jedoch die oberste Gesamtverantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans nach Artikel 53c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den einschlägigen Bestimmungen der Verträge behält.
Für die Zwecke der Hilfe nach der IPA-Verordnung gilt die dezentrale Mittelverwaltung mindestens für die Ausschreibung, die Auftragsvergabe und die Zahlungen.
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
(2) Die zentrale Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, insbesondere für regionale und horizontale Programme, und im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit angewandt werden. Sie kann auch für technische Hilfe im Rahmen aller IPA-Komponenten angewandt werden.
Im Falle der zentralen Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe a, Artikel 53a und den Artikeln 54 bis 57 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
(3) Die gemeinsame Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, insbesondere für regionale und horizontale Programme, für Programme angewandt werden, an denen internationale Organisationen beteiligt sind.
Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe c und Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
(4) Die geteilte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit für grenzübergreifende Programme angewandt werden, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind.
Im Falle der mit einem Mitgliedstaat geteilten Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 53b und dem Zweiten Teil Titel II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
Kapitel II
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Abschnitt 1
Dezentrale Mittelverwaltung
Unterabschnitt 1
Akkreditierung und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse
Artikel 11 Gemeinsame Voraussetzungen
(1) Bevor die Kommission entscheidet, dem begünstigten Land die Verwaltungsbefugnisse für eine Komponente, ein Programm oder eine Maßnahme zu übertragen, vergewissert sie sich, dass das betreffende Land die Voraussetzungen des Artikels 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erfüllt, insbesondere hinsichtlich der eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme, und dass die Akkreditierungen nach den Artikeln 12 und 13 in Kraft sind.
(2) Zu diesem Zweck müssen die im begünstigten Land eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksame Kontrollen mindestens in den im Anhang aufgeführten Bereichen vorsehen. Bestimmungen über andere Bereiche, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung.
(3) Ist bestimmten Personen die Verantwortung für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung, Durchführung und Kontrolle von Programmen übertragen worden, so ermächtigt das begünstigte Land diese Personen, die mit dieser Verantwortung zusammenhängenden Befugnisse auszuüben, auch wenn sie und die an dieser Tätigkeit mitwirkenden Stellen in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Das begünstigte Land stattet diese Personen insbesondere mit der Befugnis aus, in förmlichen Arbeitsregelungen zwischen ihnen und den zuständigen Stellen Folgendes festzulegen:
(4) Andere komponentenspezifische Bestimmungen, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung
Artikel 12 Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds
(1) Der in Artikel 24 genannte zuständige Akkreditierungsbeamte ist für die Akkreditierung des in Artikel 25 genannten nationalen Anweisungsbefugten sowohl als Leiter des nationalen Fonds nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a als auch hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b zuständig. Die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten umfasst den in Artikel 26 genannten nationalen Fonds.
(2) Vor der Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten vergewissert sich der zuständige Akkreditierungsbeamte, dass die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt sind, und stützt sich dabei auf das Gutachten eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist. Das Gutachten beruht auf Prüfungen, die nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.
(3) Der zuständige Akkreditierungsbeamte notifiziert der Kommission die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung der Akkreditierung der ersten operativen Struktur nach Artikel 13 Absatz 3. Der zuständige Akkreditierungsbeamte übermittelt der Kommission alle verlangten ergänzenden Informationen.
(4) Der zuständige Akkreditierungsbeamte unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Veränderung hinsichtlich des nationalen Anweisungsbefugten oder des nationalen Fonds. Betrifft die Veränderung die Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 durch den nationalen Anweisungsbefugten oder den nationalen Fonds, so übermittelt der zuständige Akkreditierungsbeamte der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Veränderung auf die Gültigkeit der Akkreditierung. Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung, so notifiziert der zuständige Akkreditierungsbeamte der Kommission auch seine Entscheidung hinsichtlich der Akkreditierung.
Artikel 13 Akkreditierung der operativen Struktur
(1) Der nationale Anweisungsbefugte ist für die Akkreditierung der in Artikel 28 genannten operativen Strukturen zuständig.
(2) Vor der Akkreditierung einer operativen Struktur vergewissert sich der nationale Anweisungsbefugte, dass die operative Struktur die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt. Er stützt sich dabei auf das Gutachten eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist. Das Gutachten beruht auf Prüfungen, die nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.
(3) Der nationale Anweisungsbefugte notifiziert der Kommission die Akkreditierung der operativen Strukturen und übermittelt ihr alle verlangten ergänzenden Informationen, einschließlich einer Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
Artikel 14 Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission
(1) Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse überprüft die Kommission die in den Artikeln 12 und 13 genannten Akkreditierungen und prüft die Verfahren und Strukturen der im begünstigten Land zuständigen Einrichtungen oder Behörden. Die Dienststellen der Kommission oder eine beauftragte Prüfungsgesellschaft können unter anderem Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
(2) In ihrer Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse kann die Kommission zusätzliche Bedingungen festlegen, um zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt werden. Diese zusätzlichen Bedingungen müssen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfüllt werden, damit die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse wirksam bleibt.
(3) Die Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse enthält gegebenenfalls eine Liste der Exante-Kontrollen, die von der Kommission bei der Ausschreibung von Aufträgen, der Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen vorzunehmen sind. Diese Liste kann je nach Komponente oder Programm unterschiedlich sein. Je nach Komponente oder Programm werden die Ex-ante-Kontrollen vorgenommen, bis die Kommission die dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 18 gestattet.
(4) In der Entscheidung der Kommission können Bestimmungen über die Aussetzung oder den Widerruf der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Stellen oder Behörden festgelegt werden.
Artikel 15 Aussetzung oder Widerruf der Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds
(1) Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist der zuständige Akkreditierungsbeamte dafür zuständig, die kontinuierliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Akkreditierung zu überwachen; er unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Veränderung.
(2) Ist eine der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt der zuständige Akkreditierungsbeamte die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten aus oder widerruft sie und unterrichtet die Kommission unverzüglich über seine Entscheidung und die Gründe für seine Entscheidung. Bevor der zuständige Akkreditierungsbeamte die Akkreditierung wiederherstellt, vergewissert er sich, dass diese Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Er stützt sich dabei auf ein Gutachten nach Artikel 12 Absatz 2.
(3) Ist die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten vom zuständigen Akkreditierungsbeamten widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.
Die Kommission transferiert keine Mittel in das begünstigte Land, solange die Akkreditierung nicht in Kraft ist.
Während des Zeitraums, in dem die Akkreditierung nicht in Kraft ist, werden alle Euro-Konten oder die Euro-Konten für die betreffenden Komponenten gesperrt und die vom nationalen Fonds von diesen gesperrten Euro-Konten geleisteten Zahlungen nicht als zuschussfähig angesehen.
Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.
Artikel 16 Aussetzung oder Widerruf der Akkreditierung der operativen Strukturen
(1) Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist der nationale Anweisungsbefugte dafür zuständig, die kontinuierliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Akkreditierung zu überwachen; er unterrichtet die Kommission und den zuständigen Akkreditierungsbeamten über jede wesentliche Veränderung.
(2) Ist eine der Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt der nationale Anweisungsbefugte die Akkreditierung der betreffenden operativen Struktur aus oder widerruft sie und unterrichtet die Kommission und den zuständigen Akkreditierungsbeamten unverzüglich über seine Entscheidung und die Gründe für seine Entscheidung.
Bevor der nationale Anweisungsbefugte die betreffende Akkreditierung wiederherstellt, vergewissert er sich, dass diese Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Er stützt sich dabei auf ein Gutachten nach Artikel 13 Absatz 2.
(3) Ist die Akkreditierung einer operativen Struktur vom nationalen Anweisungsbefugten widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.
Die Kommission transferiert keine Mittel für die von der betreffenden operativen Struktur durchgeführten Programme oder Vorhaben in das begünstigte Land, solange deren Akkreditierung ausgesetzt oder widerrufen ist.
Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen und Bedingungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.
Während des Zeitraums, in dem die Akkreditierung nicht in Kraft ist, werden neue rechtliche Verpflichtungen, die die betreffende operative Struktur übernimmt, nicht als zuschussfähig angesehen.
Der nationale Anweisungsbefugte ist dafür zuständig, geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die von der betreffenden operativen Struktur geleisteten Zahlungen und die von ihr unterzeichneten Verträge zu treffen.
Artikel 17 Aussetzung oder Widerruf der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse
(1) Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 11.
(2) Unabhängig von der Entscheidung des zuständigen Akkreditierungsbeamten, die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen, und von der Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten, die Akkreditierung der operativen Struktur aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen, kann die Kommission die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse jederzeit widerrufen oder aussetzen, insbesondere wenn eine der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
(3) Ist die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse von der Kommission widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.
Die Kommission transferiert keine Mittel in das begünstigte Land.
Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.
Die Kommission kann in einer besonderen Entscheidung weitere Folgen der Aussetzung oder des Widerrufs festlegen.
Artikel 18 Dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission
(1) Die dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission ist das Ziel für die Durchführung aller IPA-Komponenten, soweit die Hilfe nach Artikel 10 dezentral durchgeführt wird. Der Zeitplan für die Verwirklichung dieses Ziels kann je nach IPA-Komponente unterschiedlich sein.
(2) Bevor die Kommission auf die in der Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse festgelegten Ex-ante-Kontrollen verzichtet, vergewissert sie sich, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften reibungslos funktioniert.
(3) Die Kommission überwacht insbesondere die Umsetzung der nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c in der Finanzierungsvereinbarung enthaltenen Wegskizze durch das begünstigte Land, in der vorgesehen sein kann, dass auf die verschiedenen Arten der Ex-ante-Kontrollen schrittweise verzichtet wird.
(4) Die Kommission trägt den von dem begünstigten Land in diesem Zusammenhang erzielten Ergebnissen in geeigneter Weise Rechnung, insbesondere bei der Leistung der Hilfe und in den Verhandlungen.
Artikel 19 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
(1) Die begünstigten Länder gewährleisten, dass Fälle, in denen ein Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten besteht, untersucht und effizient behandelt werden und dass ein Kontroll- und Berichterstattungsverfahren angewandt wird, das dem in der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission 9 genannten Verfahren entspricht. Im Falle eines Verdachts auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten ist unverzüglich die Kommission zu unterrichten.
(2) Ferner treffen die begünstigten Länder geeignete Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung aktiver und passiver Korruption in allen Phasen der Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen und bei der Erfüllung der entsprechenden Verträge.
Artikel 20 Prüfpfad
Der nationale Anweisungsbefugte sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stehen, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten. Zu diesen Informationen gehören auch die Belege für die Zahlungsanordnungen, für die Verbuchung der entsprechenden Anträge und die Auszahlung sowie für die Behandlung der Vorschüsse, Sicherheiten und Schulden.
Unterabschnitt 2
Strukturen und Behörden
Artikel 21 Benennung
(1) Das begünstigte Land benennt die folgenden Stellen und Behörden:
(2) Das begünstigte Land gewährleistet eine geeignete Trennung der Aufgaben der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Stellen und Behörden im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
(3) Die Kommission überträgt dem begünstigten Land erst dann nach Artikel 14 die Verwaltungsbefugnisse, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden benannt und eingerichtet sind.
Artikel 22 Aufgaben und Zuständigkeiten des nationalen IPA-Koordinators
(1) Das begünstigte Land ernennt einen IPA-Koordinator. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein, der für die Gesamtkoordinierung der Hilfe nach der IPA-Verordnung sorgt.
(2) Insbesondere
Artikel 23 Aufgaben und Zuständigkeiten des Strategiekoordinators
(1) Das begünstigte Land ernennt einen Strategiekoordinator, der dem nationalen IPA-Koordinator untersteht und für die Koordinierung der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen sorgt. Der Strategiekoordinator muss eine Stelle innerhalb der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein, die nicht direkt an der Durchführung der betreffenden Komponenten beteiligt ist.
(2) Insbesondere
Artikel 24 Zuständigkeiten des zuständigen Akkreditierungsbeamten
(1) Das begünstigte Land ernennt einen zuständigen Akkreditierungsbeamten. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein.
(2) Der zuständige Akkreditierungsbeamte ist dafür zuständig, die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds nach den Artikeln 12 und 15 vorzunehmen, zu überwachen und gegebenenfalls auszusetzen oder zu widerrufen.
Artikel 25 Aufgaben und Zuständigkeiten des nationalen Anweisungsbefugten
(1) Das begünstigte Land ernennt einen nationalen Anweisungsbefugten. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein.
(2) Der nationale Anweisungsbefugte
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a hat der nationale Anweisungsbefugte insbesondere die Aufgabe,
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b hat der nationale Anweisungsbefugte insbesondere die Aufgabe,
(5) Entsprechend den Zuständigkeiten nach Absatz 2 Buchstaben a und b arbeitet der nationale Anweisungsbefugte eine jährliche Zuverlässigkeitserklärung im Sinne des Artikels 27 aus.
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