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Regelwerk, EU-chronologisch (2007), Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1140/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist

(ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 14)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Der Antrag auf Zulassung eines neuen Verwendungszwecks des Zusatzstoffes, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-betaglucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-betaglucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-betaxylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission 3 für Masthühner auf unbestimmte Zeit zugelassen.

(6) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Legehennen für einen Zeitraum von vier Jahren wurden neue Daten vorgelegt. Am 18. April 2007 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(7) Die Bewertung dieses Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den im Anhang aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Ein entsprechender Schutz sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 4 gewährleistet sein.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2007


1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).
2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).
3) ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2005 S. 3.
4) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21).
.
 Anhang

 

EG-Nr.ZusatzstoffChemische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart
oder
Tierkate-
gorie
Höchst-

alter

MindestgehaltHöchstgehaltSonstige BestimmungenGeltungsdauer der

Zulassung

Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel
Enzyme 
53Endo-1,3(4)-beta-Glu-
canase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Gluca-
nase EC 3.2.1.4

alpha-Amylase
EC 3.2.1.1

Bacillolysin
EC 3.4.24.28

Endo-1,4-beta-Xyla-
nase EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:
2 350 U/g 1

Endo-1,4-beta-Glucanase:
4 000 U/g 2

alpha-Amylase: 400 U/g 3

Bacillolysin: 450 U/g 4

Endo-1,4-beta-Xylanase: 20 000 U/g 5

Legehennen-Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 587

Endo-1,4-beta-Glucanase:
1 000 U

alpha-Amylase:100 U

Bacillolysin: 112 U

Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U

-1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

- Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:
587-2 350 U
- Endo-1,4-beta-Glucanase:
1 000-4 000 U
- alpha-Amylase: 100-400 U
- Bacillolysin: 112-450 U
- Endo-1,4-betaxylanase:
5 000-20 000 U

3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend beta-Glucane und vor allem Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 30 % Weizen.

22. Oktober 2011
1) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 T aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
2) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 T aus Carboxymethylcellulose freisetzt.
3) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 T aus einem vernetzten Stärkepolymer freisetzt.
4) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Caseinsubstrat in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 T löslich macht.'
5) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 T aus Birkenholzxylan freisetzt.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE