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Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich der Verwendung von flüssigem Pepsin zum Nachweis von Trichinen in Fleisch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 281 vom 25.10.2007 S. 19)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 9 und 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 2 werden Methoden zum Nachweis von Trichinen in Schlachtkörperproben festgelegt. Nach der in Anhang I der genannten Verordnung genannten Referenzmethode sind zum Nachweis von Trichinenlarven in Fleischproben 10 ± 0,2 g Pepsin der Probe zuzufügen.
(2) Es liegen Berichte vor 3, nach denen Pepsinpulver bei bestimmten empfänglichen Personen zu allergischen Reaktionen führen kann.
(3) Aus Untersuchungen des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für Parasiten geht hervor, dass sich die Empfindlichkeit der Referenzmethode zum Nachweis von Trichinen nicht verändert, wenn anstatt Pepsinpulver flüssiges Pepsin nach Herstelleranweisungen verwendet wird. Daher sollte diese Alternative sowohl für die Referenzmethode als auch für die gleichwertige Methode zum Nachweis von Trichinen in Fleisch vorgesehen werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:
1. Kapitel I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 erhält Buchstabe p folgende Fassung:
"p) Pepsin, Stärke 1: 10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1: 12 500 BP (British Pharmacopoea) und entsprechend 2 000 FIP (Federation Internationale de Pharmacie) oder stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch);".
b) In Nummer 3.I.erhält Buchstabe b folgende Fassung:
"b) 10 ± 0,2 g Pepsin oder 30 ± 0,5 ml flüssiges Pepsin werden hinzugefügt.".
2. Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A Nummer 1 erhält Buchstabe q folgende Fassung:
"q) Pepsin, Stärke 1: 10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1: 12 500 BP (British Pharmacopoea) und entsprechend 2 000 FIP (Federation Internationale de Pharmacie) oder stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch);".
b) In Abschnitt A Nummer 3.II. Buchstabe a erhält Ziffer v folgende Fassung:
"v) Schließlich werden 6 g Pepsin oder 18 ml flüssiges Pepsin hinzugefügt. Diese Reihenfolge ist streng einzuhalten, um die Zersetzung des Pepsins zu vermeiden.".
c) In Abschnitt C Nummer 3.I. erhält Buchstabe h folgende Fassung:
"h) Schließlich werden 7 g Pepsin oder 21 ml flüssiges Pepsin hinzugefügt. Diese Reihenfolge ist streng einzuhalten, um die Zersetzung des Pepsins zu vermeiden.".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2007
ENDE |