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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 246 vom 15.09.2008 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 1, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe. Diese Liste muss aktualisiert werden, damit weitere angemeldete neue Stoffe und weitere bereits vorhandene Stoffe aufgenommen und bestimmte Einträge an den technischen Fortschritt angepasst werden können. Darüber hinaus müssen in diesem Anhang Einträge für bestimmte Stoffe gestrichen werden. Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, die Benzol enthalten, sollten geändert werden, da Benzol als Mutagen eingestuft wird; ferner sollten einige Einträge aufgespalten werden, da die neu hinzugefügte oder geänderte physikalischchemische Einstufung nicht mehr für alle unter diesen Einträgen aufgeführten Stoffe gilt.

(2) Die Einstufung und Kennzeichnung der in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sollte überprüft werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. In diesem Zusammenhang sollte in Bezug auf von der Industrie eingereichte neuere vorläufige, unvollständige und keinem Peer Review unterzogene Informationen weiteren Ergebnissen der epidemiologischen Studien zu den unter diese Richtlinie fallenden Boraten, einschließlich der in China durchgeführten laufenden Studie, und den Ergebnissen der IARC-Erörterungen über die Einstufung von Nickelverbindungen sowie allen neuen relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Interpretationen der Daten, die für die Festlegung der derzeitigen Vorschläge für die unter diese Richtlinie fallenden Nickelverbindungen verwendet wurden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(3) Einige Anmerkungen im Vorwort von Anhang I sollten geändert bzw. hinzugefügt werden, um die Pflichten der Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Stoffe klarzustellen, um deutlich zu machen, dass Benzol, neben anderen Auswirkungen, auch als mutagen eingestuft wurde, und um darauf hinzuweisen, dass die Einstufung und Kennzeichnung anhand der physikalischchemischen Eigenschaften in Anhang I dann keine Anwendung findet, wenn Tests zeigen, dass die spezifische Form eines in den Verkehr gebrachten Stoffes andere physikalis-chchemische Eigenschaften hat. Anmerkung 6 des Vorworts von Anhang I sollte gestrichen werden, da die Bestimmungen dieser Anmerkung seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/60/EG der Kommission 2 nicht mehr gelten. Folglich sollte auch der Verweis auf die Anmerkung 6 aus bestimmten Einträgen des Anhangs gestrichen werden. Eine neue Anmerkung 7 sollte in das Vorwort von Anhang I aufgenommen werden, in der darauf hingewiesen wird, dass nickelhaltige Legierungen aufgrund ihres Freisetzungsanteils und weniger aufgrund der Nickelkonzentration als sensibilisierend einzustufen sind.

(4) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

1. Das Vorwort wird die folgt geändert:

a) Anmerkung H wird durch den Wortlaut von Anhang IA ersetzt.

b) Anmerkung J wird durch den Wortlaut von Anhang IB ersetzt.

c) Anmerkung P wird durch den Wortlaut von Anhang IC ersetzt.

d) Der Wortlaut von Anhang 1D wird als Anmerkung T hinzugefügt.

e) Anmerkung 6 wird gestrichen.

f) Der Wortlaut von Anhang 1E wird als Anmerkung 7 hinzugefügt.

2. Die den Einträgen in Anhang 1F entsprechenden Einträge werden durch die Einträge in Anhang 1F ersetzt.

3. Die Einträge von Anhang 1G dieser Richtlinie werden in der Reihenfolge der Einträge in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingefügt.

4. Die Einträge in Anhang 1H dieser Richtlinie werden gestrichen.

(Anm.: Änderungen wurden eingearbeitet und mit "2008/58/EG" markiert)

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juni 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. August 2008

_______________________
1) ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1.

2) ABl. Nr. L 226 vom 22.08.2001 S. 5.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE