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Entscheidung 2008/105/EG der Kommission vom 11. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 421)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 38 vom 13.02.2008 S. 9)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang l der genannten Richtlinie erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands in den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.
(2) In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne 2 sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.
(3) Belarus, Kanada, die Falklandinseln, Mauritius und die Schweiz haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt, die derzeit nicht im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für die betreffenden Länder in die Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgenommen werden.
(4) Die Schweiz hat der Kommission außerdem einen Rückstandsüberwachungsplan in Bezug auf Honig vorgelegt, für den derzeit die Einschränkung "Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet" gilt. Die Bewertung dieses Plans und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Aufhebung dieser Einschränkung. Daher sollte die Fußnote, die diese Einschränkung enthält, aus dem Anhang der Entscheidung 2004/432/EG gestrichen werden.
(5) Äthiopien, die Islamische Republik Iran und Suriname haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für Äthiopien, die Islamische Republik Iran und Suriname in die Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden.
(6) Belize, Kolumbien, Kenia, Oman und Simbabwe, die derzeit für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Rückstandsüberwachungspläne für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer im Anhang gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.
(7) Eritrea, Israel und Tunesien, die derzeit für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Rückstandsüberwachungspläne für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt, weil diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs derzeit nicht aus diesen Drittstaaten in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Die Einträge für die entsprechenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer im Anhang gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.
(8) Die Ukraine, die derzeit für Equiden mit der Einschränkung "Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere)" im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt ist, hat der Kommission den angeforderten Rückstandsüberwachungsplan nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat eine Kontrolle des Lebensmittel-. und Veterinäramts in diesem Drittland schwerwiegende Mängel bei den Tests an lebenden Equiden ergeben. Daher sollte der betreffende Eintrag für die Ukraine aus der Liste im Anhang dieser Entscheidung gestrichen werden. Die Behörden des betroffenen Drittlands wurden entsprechend informiert.
(9) Südafrika, das derzeit für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt ist, hat der Kommission die angeforderten Rückstandsüberwachungspläne für diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt. Eine Kontrolle des Lebensmittel- und Veterinäramts hat jedoch in Bezug auf die Umsetzung der Rückstandsüberwachungspläne für einige Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs schwerwiegende Mängel ergeben. Aus diese Grund hat Südafrika beantragt, die Einträge für sämtliche im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu streichen, ausgenommen diejenigen für Fleisch von frei lebendem Wild und Zuchtwild, darunter Strauße. Für diese Tiere und Erzeugnisse wurden konkrete Garantien vorgelegt.
(10) Für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Belize, Kolumbien, Eritrea, Israel, Kenia, Oman, Tunesien, Ukraine, Südafrika und Simbabwe, die vor dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Entscheidung aus diesen Drittländern in die Gemeinschaft versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist für den Zeitraum bis zu ihrer Ankunft in der Gemeinschaft festgelegt werden, damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.
(11) Die Entscheidung 2004/432/EG sollte entsprechend geändert werden.
(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Anhang der Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Die mit der vorliegenden Entscheidung vorgenommenen Änderungen an der Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG gelten nicht für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Belize, Kolumbien, Eritrea, Israel, Kenia, Oman, Tunesien, Ukraine, Südafrika und Simbabwe, sofern der Einführer dieser Tiere und Erzeugnisse nachweisen kann, dass sie vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Entscheidung aus dem betreffenden Drittland in die Gemeinschaft abgeschickt wurden und sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden.
Diese Entscheidung gilt ab 1. März 2008.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
ISO-2-Code | Land | Rinder | Schafe/Ziegen | Schweine | Equiden | Geflügel | Aquakultur | Milch | Eier | Kaninchen | Frei lebendes
Wild | Zuchtwild | Honig |
AD | Andorra 1 | X | X | X | |||||||||
AE | Vereinigte Arabische Emirate | X | |||||||||||
AL | Albanien | X | X | X | |||||||||
AN | Niederländische Antillen | X (2) | |||||||||||
AR | Argentinien | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
AU | Australien | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
BA | Bosnien und Herzegowina | X | |||||||||||
BD | Bangladesch | X | |||||||||||
BR | Brasilien | X | X | X | X | ||||||||
BW | Botsuana | X | X | ||||||||||
BY | Belarus | X (3) | X | X | X | ||||||||
BZ | Belize | X | |||||||||||
CA | Kanada | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
CH | Schweiz | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
CL | Chile | X | X (4) | X | X | X | X | X | X | ||||
CN | China | X | X | X | X | ||||||||
CO | Kolumbien | X | |||||||||||
CU | Kuba | X | X | ||||||||||
EC | Ecuador | X | |||||||||||
ET | Äthiopien | X | |||||||||||
FK | Falklandinseln | X | X | ||||||||||
FO | Färöer | X | |||||||||||
GL | Grönland | X | X | X | |||||||||
GM | Gambia | X | |||||||||||
GT | Guatemala | X | X | ||||||||||
HK | Hongkong | X (2) | X (2) | ||||||||||
HN | Honduras | X | |||||||||||
HR | Kroatien | X | X | X | X (3) | X | X | X | X | X | X | X | X |
ID | Indonesien | X | |||||||||||
IL | Israel | X | X | X | X | X | |||||||
IN | Indien | X | X | X | X | ||||||||
IS | Island | X | X | X | X | X | X | X (2) | |||||
IR | Islamische Republik Iran | X | |||||||||||
JM | Jamaika | X | X | ||||||||||
JP | Japan | X | |||||||||||
KG | Kirgisistan | X | |||||||||||
KR | Republik Korea | X | |||||||||||
LK | Sri Lanka | X | |||||||||||
MA | Marokko | X | |||||||||||
MD | Republik Moldau | X | |||||||||||
ME | Montenegro (5) | X | X | X | X (3) | X | |||||||
MG | Madagaskar | X | |||||||||||
MK | Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (6) | X | X | X (3) | X | ||||||||
MU | Mauritius | X (2) | X | ||||||||||
MX | Mexiko | X | X | X | X | ||||||||
MY | Malaysia | X (7) | X | ||||||||||
MZ | Mosambik | X | |||||||||||
NA | Namibia | X | X | X | X | ||||||||
NC | Neukaledonien | X | X | X | X | ||||||||
NI | Nicaragua | X | X | ||||||||||
NZ | Neuseeland | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
PA | Panama | X | |||||||||||
PE | Peru | X | X | ||||||||||
PH | Philippinen | X | |||||||||||
PN | Pitcairn | X | |||||||||||
PY | Paraguay | X | |||||||||||
RS | Serbien (8) | X | X | X | X (3) | X | X | X | X | X | X | ||
RU | Russische Föderation | X | X | X | X (3) | X | X | X | X (9) | X | |||
SA | Saudi-Arabien | X | |||||||||||
SC | Seychellen | X | |||||||||||
SG | Singapur | X (2) | X (2) | X (2) | X (2) | X (2) | X (2) | ||||||
SM | San Marino (10) | X | X | X | |||||||||
SR | Suriname | X | |||||||||||
SV | El Salvador | X | |||||||||||
SZ | Swasiland | X | |||||||||||
TH | Thailand | X | X | X | |||||||||
TN | Tunesien | X | X | X | |||||||||
TR | Türkei | X | X | X | X | ||||||||
TW | Taiwan | X | X | ||||||||||
TZ | Vereinigte Republik Tansania | X | |||||||||||
UA | Ukraine | X | X | X | |||||||||
UG | Uganda | X | |||||||||||
US | USA | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
UY | Uruguay | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||
VE | Venezuela | X | |||||||||||
VN | Vietnam | X | |||||||||||
YT | Mayotte | X | |||||||||||
ZA | Südafrika | X | X | ||||||||||
ZM | Sambia | X | |||||||||||
ZW | Simbabwe | X | X | ||||||||||
1) Erster Rückstandsüberwachungsplan genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra (ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2000 S. 84).
2) Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet. 3) Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere). 4) Nur Schafe. 5) Vorläufige Situation, bis weitere Angaben über Rückstände eingegangen sind. 6) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird. 7) Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia). 8) Ohne Kosovo (gemäß den Festlegungen der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen). 9) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets. 10) Überwachungsplan genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino (ABl. Nr. L 238 vom 13.09.1994 S. 25." |
ENDE |