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Verordnung (EG) Nr. 132/2008 der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 41 vom 15.02.2008 S. 7)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 7,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 3, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission 4 enthält Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Milch und Milcherzeugnissen zum persönlichen Verbrauch. Für die Definition solcher Erzeugnisse wird auf den Anhang der Entscheidung 2002/349/EG der Kommission vom 26. April 2002 zur Festlegung der Liste der Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates 5 an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen, verwiesen.
Nach der Aufhebung der Entscheidung 2002/349/EG mit Wirkung vom 17. Mai 2007 durch die Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates 6 an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, und im Interesse von Klarheit, Kohärenz und Nachvollziehbarkeit ist es erforderlich, in der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 die Erzeugnisse aufzuführen, für die sie gilt.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Zwecke dieser Verordnung steht 'Fleisch und Fleischerzeugnisse' sowie 'Milch und Milcherzeugnisse' für die im Anhang V aufgeführten Erzeugnisse."
2. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2008
Anhang |
"Anhang V
Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1
KN-Code | Bezeichnung | Geltung und Erläuterung |
ex Kapitel 2 (0201-0210) | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Außer Froschschenkeln (KN-code 0208 90 70) |
0401-0406 | Molkereierzeugnisse | Alle |
0504 00 00 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | Alle |
1501 00 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 | Alle |
1502 00 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | Alle |
1503 00 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet | Alle |
1506 00 00 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Alle |
1601 00 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse | Alle |
1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (Sonstige) | Alle |
1702 11 00 1702 19 00 | Lactose und Lactosesirup | Alle |
ex 1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen | Nur Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet | Nur Fleisch enthaltende Zubereitungen |
ex 2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 | Nur Fleisch enthaltende Zubereitungen |
ex 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 | Nur Fleisch enthaltende Zubereitungen |
ex 2103 | Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf | Nur Fleisch oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2104 | Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen | Nur Fleisch oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2105 00 | Speiseeis, auch kakaohaltig | Nur Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen | Nur Fleisch oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch oder Milch enthalten sind |
Erläuterungen: Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines Codes einer Veterinärkontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Güternomenklatur, wird der Code als Ex wiedergegeben (beispielsweise ex 1901: nur Milch enthaltende Erzeugnisse sollten einbezogen werden). Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht einer der Warenbezeichnungen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Weitere Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen. Spalte 3: Diese Spalte enthält detaillierte Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. |
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