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Regelwerk

Entscheidung 2008/156/EG der Kommission vom 18. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/766/EG hinsichtlich der Liste der
Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 555)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 65)



die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Artikel 11 der genannten Verordnung sieht die Aufstellung von Listen von Drittländern und Drittlandgebieten vor, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, und legt Kriterien fest, die bei der Aufstellung solcher Listen zu berücksichtigen sind.

(2) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist 2, werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass die Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, die Hygienebedingungen zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen.

(3) Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind.

(4) Armenien wird derzeit in diesem Anhang geführt, jedoch nur für Einfuhren von "lebenden, nicht in Aquakultur gehaltenen Krebstieren". Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission im März 2007 stellte sich heraus, dass die entsprechenden Hygieneanforderungen an wärmebehandelte und an tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere erfüllt werden. Daher sollte der Eintrag für Armenien erweitert werden um wärmebehandelte und um tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.

(5) Montenegro, das derzeit in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG nur für Einfuhren von "ganzen frischen Meerwasserfischen aus Wildfängen" geführt wird, hat wissenschaftliche Daten vorgelegt und einen zusätzlichen Antrag auf Zulassung der Einfuhr von Süßwasserkrebsen aus diesem Drittland gestellt. Die geltende Begrenzung sollte daher gestrichen werden. Einfuhren von Fischereierzeugnissen sollten zugelassen werden.

(6) Bosnien und Herzegowina wird derzeit nicht in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG geführt. Vom 29. August bis 2. September 2005 stattete die Kommission diesem Land einen Inspektionsbesuch ab. Dabei wurde nachgewiesen, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Garantien für die Erfüllung der entsprechenden Hygienebedingungen gegeben haben. Bosnien-Herzegowina sollte daher in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Fischereierzeugnissen zulassen können.

(7) Bulgarien und Rumänien werden derzeit in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG geführt. Da diese Liste jedoch nur Drittländer betrifft, endete die Geltungsdauer dieser Einträge mit dem Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union. Daher sollten die Einträge für diese beiden Mitgliedstaaten gestrichen werden.

(8) Anhang I der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer, aus denen Einführen von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind. Fußnote 6 des Anhangs II zu Marokko betrifft zusätzliche Anforderungen an bestimmte verarbeitete Muscheln. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Anforderungen in Anhang 1 übertragen werden.

(9) Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. März 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
2) ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 53.der Kommission im März 2007 stellte sich heraus, dass die entsprechenden Hygieneanforderungen an wärmebehandelte und an tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere erfüllt werden. Daher sollte der Eintrag für Armenien erweitert werden um wärmebehandelte und um tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.

 

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Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sindAnhang I

(Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

ISO-CodeLänderBemerkungen
AUAUSTRALIEN 
CLCHILENur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
JMJAMAIKANur Meeresschnecken.
JPJAPANNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
KRSÜDKOREANur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MAMAROKKOVerarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Teil B der Anlage V des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (Paralytic Shellfish Poison) enthalten.
NZNEUSEELAND 
PEPERUNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
THTHAILANDNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
TNTUNESIEN 
TRTÜRKEI 
UYURUGUAY 
VNVIETNAMNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

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Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sindAnhang II

(Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

ISO-CodeLänderBemerkungen
AEVEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE 
AGANTIGUA UND BARBUDANur lebende Krustazeen.
ALALBANIEN 
AMARMENIENNur lebende, wärmebehandelte und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.
ANNIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN 
ARARGENTINIEN 
AUAUSTRALIEN 
BABOSNIEN UND HERZEGOWINA 
BDBANGLADESCH 
BRBRASILIEN 
BSBAHAMAS 
BYBELARUS 
BZBELIZE 
CAKANADA 
CHSCHWEIZ 
ClCÖTE D'IVOIRE 
CLCHILE 
CNCHINA 
COKOLUMBIEN 
CRCOSTA RICA 
CUKUBA 
CVKAP VERDE 
DZALGERIEN 
ECECUADOR 
EGÄGYPTEN 
FKFALKLANDINSELN 
GAGABUN 
GDGRENADA 
GHGHANA 
GLGRÖNLAND 
GMGAMBIA 
GNGUINEANur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.

Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.06.1994 S. 41) ist nicht anzuwenden.

GTGUATEMALA 
GYGUYANA 
HKHONGKONG 
HNHONDURAS 
HRKROATIEN 
IDINDONESIEN 
ININDIEN 
IRIRAN 
JMJAMAIKA 
JPJAPAN 
KEKENIA 
KRSÜDKOREA 
KZKASACHSTAN 
LKSRI LANKA 
MAMAROKKO 
MEMONTENEGRO 
MGMADAGASKAR 
MRMAURETANIEN 
MUMAURITIUS 
MVMALEDIVEN 
MXMEXIKO 
MYMALAYSIA 
MZMOSAMBIK 
NANAMIBIA 
NCNEUKALEDONIEN 
NGNIGERIA 
NINICARAGUA 
NZNEUSEELAND 
OMOMAN 
PAPANAMA 
PEPERU 
PFFRANZÖSISCH-POLYNESIEN 
PGPAPUA-NEUGUINEA 
PHPHILIPPINEN 
PMST. PIERRE UND MIQUELON 
PKPAKISTAN 
RSSERBIEN
Ausschließlich des Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999
Nur ganze frische Meerwasserfische aus Wildfängen.
RURUSSLAND 
SASAUDI-ARABIEN 
SCSEYCHELLEN 
SGSINGAPUR 
SNSENEGAL 
SRSURINAM 
SVEL SALVADOR 
THTHAILAND 
TNTUNESIEN 
TRTÜRKEI 
TWTAIWAN 
TZTANSANIA 
UAUKRAINE 
UGUGANDA 
USVEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA 
UYURUGUAY 
VEVENEZUELA 
VNVIETNAM 
YEJEMEN 
YTMAYOTTE 
ZASÜDAFRIKA 
ZWSIMBABWE" 


UWS Umweltmanagement GmbHENDE