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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund
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Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5171)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 53;
Entsch. 2008/156/EG - ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 65;
Beschl. 2009/951/EU - ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 70;
Beschl. 2010/602/EU - ABl. Nr. L 264 vom 07.10.2010 S. 17;
Beschl. 2010/725/EU - ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2010 S. 45;
Beschl. 2011/131/EU - ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 73;
Beschl. 2012/203/EU - ABl. Nr. L 109 vom 21.04.2012 S. 24;
Beschl. 2012/650/EU - ABl. Nr. L 288 vom 19.10.2012 S. 13;
Beschl. 2012/692/EU - ABl. Nr. L 308 vom 08.11.2012 S. 25;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
Beschl. 2013/415/EU - ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 7 Gültig;
Beschl. 2014/472/EU - ABl. Nr. L 212 vom 18.07.2014 S. 19;
Beschl. (EU) 2017/1089 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 34;
Beschl. (EU) 2018/1583 - ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 71 Gültig;
Beschl. (EU) 2018/1668 - ABl. Nr. L 278 vom 08.11.2018 S. 26;
Beschl. (EU) 2019/603 - ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 44 Gültig;
Beschl. (EU) 2019/1770 - ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 107 Gültig;
VO (EU) 2019/626 - ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 23 VO (EU) 2019/626 - Übergangsbestimmungen Entsprechungstabelle

Neufassung - Ersetzt Entsch.'en 97/20/EG und 97/296/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind die besonderen Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie von Fischereierzeugnissen aus Drittländern festgelegt.

(2) Mit der Entscheidung 97/20/EG der Kommission 2 wird die Liste der Drittländer erstellt, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeressschnecken erfüllen, und mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission 3 wird die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen.

(3) Es sollten Listen mit denjenigen Drittländern und Gebieten erstellt werden, die die Kriterien von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass Muscheln, Manteltiere, Stachelhäuter und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, die Hygienebedingungen zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Dennoch sollten Einfuhren von Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden, auch aus Drittländern zulässig sein, die nicht in einer solchen Liste ausgeführt sind.

(4) Die zuständigen Behörden Australiens, Neuseelands und Uruguays haben ausreichende Garantien dafür gegeben, dass die für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geltenden Bedingungen den in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten gleichwertig sind.

(5) Die zuständigen Behörden Armeniens, Belarus und der Ukraine haben ausreichende Garantien gegeben, dass die für Fischereierzeugnisse geltenden Bedingungen den in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten gleichwertig sind.

(6) Die Entscheidungen 97/20/EG und 97/296/EG sollten daher aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.

(7) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Einfuhren von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken

(1) Die Liste der Drittländer, aus denen Muscheln, Manteltiere, Stachelhäuter und Meeresschnecken gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingeführt werden dürfen, ist in Anhang I der vorliegenden Entscheidung festgelegt.

(2) Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt Absatz 1 nicht für die Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden; diese dürfen auch aus Drittländern eingeführt werden, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind.

Artikel 2 Einfuhren von Fischereierzeugnissen

Die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingeführt werden dürfen, ist in Anhang II der vorliegenden Entscheidung festgelegt.

Artikel 3 Aufhebung

Die Entscheidungen 97/20/EG und 97/296/EG werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 83).

2) ABl. L 6 vom 10.01.1997 S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/469/EG (ABl. L 163 vom 21.06.2002 S. 16).

3) ABl. L 122 vom 14.05.1997 S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/200/EG (ABl. L 71 vom 10.03.2006 S. 50).

.

Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig sind 1Anhang I 12 18 18a 19 19a Gültig


ISO-CodeLänderBemerkungen
AUAUSTRALIEN 
CAKANADA
CLCHILE
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
GBVEREINIGTES KÖNIGREICH GROžBRITANNIEN UND NORDIRLAND
GGGUERNSEY

)

GLGRÖNLAND
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
JEJERSEY

)

HRKROATIENGilt nur, bis dieser Bewerberstaat Mitgliedstaat der EU ist.
JMJAMAIKANur Meeresschnecken.
JPJAPANNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
KRSÜDKOREANur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MAMAROKKOVerarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Teil B der Anlage V des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (Paralytic Shellfish Poison) enthalten.
NZNEUSEELAND 
PEPERUNur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur
THTHAILANDNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
TNTUNESIEN 
TRTÜRKEI 
USVEREINIGTE STAATEN VON AMERIKABundesstaaten Massachusetts und Washington
UYURUGUAY 
VNVIETNAMNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

1) Einschließlich der Erzeugnisse, die unter den Begriff "Fischereierzeugnisse" in Anhang I Ziffer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55) fallen.

.

Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind, ausgenommen diejenigen, die durch Anhang I dieser Entscheidung abgedeckt sindAnhang II 08 12 13 18 19 19a Gültig

(Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

ISO-Code

Länder

Bemerkungen

AEVEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE 
AGANTIGUA UND BARBUDANur lebender Hummer
ALALBANIEN 
AMARMENIENNur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere
AOANGOLA 
ARARGENTINIEN
AUAUSTRALIEN
AZASERBEIDSCHANNur Kaviar
BABOSNIEN UND HERZEGOWINA 
BDBANGLADESCH 
BJBENIN 
BNBRUNEINur Aquakulturerzeugnisse
BRBRASILIEN
BQBONAIRE, ST. EU-STATIUS, SABA
BSBAHAMAS 
BYBELARUS 
BZBELIZE 
CAKANADA 
CGDEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGONur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden
CHSCHWEIZ 
CIELFENBEINKÜSTE
CLCHILE 
CNCHINA 
COKOLUMBIEN 
CRCOSTA RICA 
CUKUBA 
CVKAP VERDE 
CWCURAÇAO
DZALGERIEN 
ECECUADOR 
EGÄGYPTEN 
ERERITREA
FJFIDSCHI
FKFALKLANDINSELN 
GAGABUN 
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
GBVEREINIGTES KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND

)

GDGRENADA 
GEGEORGIEN
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
GGGUERNSEY

)

GHGHANA 
GLGRÖNLAND 
GMGAMBIA 
GNGUINEANur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.06.1994 S. 41) ist nicht anzuwenden.
GTGUATEMALA 
GYGUYANA 
HKHONGKONG 
HNHONDURAS 
IDINDONESIEN 
ILISRAEL
ININDIEN 
IRIRAN 
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
JEJERSEY

)

JMJAMAIKA 
JPJAPAN 
KEKENIA 
KIREPUBLIK KIRIBATI
KRSÜDKOREA 
KZKASACHSTAN 
LKSRI LANKA 
MAMAROKKO 
MDREPUBLIK MOLDAUNur Kaviar
MEMONTENEGRO 
MGMADAGASKAR 
MKEHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN *
MMMYANMAR
MRMAURETANIEN 
MUMAURITIUS 
MVMALEDIVEN 
MXMEXIKO 
MYMALAYSIA 
MZMOSAMBIK 
NANAMIBIA 
NCNEUKALEDONIEN 
NGNIGERIA 
NINICARAGUA 
NZNEUSEELAND 
OMOMAN 
PAPANAMA 
PEPERU 
PFFRANZÖSISCH-POLYNESIEN 
PGPAPUA-NEUGUINEA 
PHPHILIPPINEN 
PMST. PIERRE UND MIQUELON 
PKPAKISTAN 
RSSERBIEN
Ausschließlich des Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999
RURUSSLAND 
SASAUDIARABIEN 
SBSALOMONEN
SCSEYCHELLEN 
SGSINGAPUR 
SHST. HELENA
Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension
TRISTAN DA CUNHA Ausgenommen die Inseln St. Helena und AscensionNur Hummer (frisch oder tiefgefroren)
SNSENEGAL 
SRSURINAM 
SVEL SALVADOR 
SXST. MARTIN
TGTOGO
THTHAILAND 
TNTUNESIEN 
TRTÜRKEI 
TWTAIWAN 
TZTANSANIA 
UAUKRAINE 
UGUGANDA 
USVEREINIGTE STAATEN 
UYURUGUAY 
VEVENEZUELA 
VNVIETNAM 
YEJEMEN 
ZASÜDAFRIKA 
ZWSIMBABWE 
*) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Ab schluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.



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