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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2008/468/EG der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Zinkoxid, Zinksulfat und Trizinkbis(orthophosphat)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2322)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 161 vom 20.06.2008 S. 47)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 27. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 2 festgelegt:

(2) Der aufgrund dieser Verordnung der Kommission als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 3 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken vorgeschlagen.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) wurden konsultiert und haben zu den Risikobewertungen der Berichterstatter Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission 4 dargelegt.

(5) Es empfiehlt sich, aufgrund dieser Bewertung Risikobegrenzungsmaßnahmen für die in dieser Empfehlung und der Mitteilung genannten Stoffe zu empfehlen.

(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

Abschnitt 1
Zinkoxid

(CAS-Nr. 1314-13-2; Einecs-Nr. 215-222-5)
Zinksulfat
(CAS-Nr. 7733-02-0; Einecs-Nr. 231-793-3)
Trizinkbis(Orthophosphat)
(CAS-Nr. 7779-90-0; Einecs-Nr. 231-944-3)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (1, 2, 3, 4, 5)

  1. Für Flusseinzugsgebiete, die durch Zinkemissionen gefährdet werden könnten, sollte der betreffende Mitgliedstaat Umweltqualitätsnormen (UQN) festlegen. Die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, durch die die UQN bis 2015 erreicht werden sollen, sind in die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgestellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufzunehmen.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über den Beitrag von Zinkquellen und Wegen für den Eintrag von Zink in die aquatische Umwelt, über mögliche Begrenzungsmaßnahmen und über den Zinkgehalt der aquatischen Umwelt informieren, damit diese prüft, ob Zink bei der nächsten Überarbeitung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG in diesen einbezogen werden sollte.
  3. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erteilten Genehmigungen für Zink und Zinkverbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.
  4. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Zink und Zinkverbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
  5. Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

    Abschnitt 2
    Adressaten

  6. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2008


1) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 231 vom 28.09.1995 S. 18.
3) ABl. Nr. L 161 vom 29.06.1994 S. 3.
4) ABl. C 155 vom 20.06.2008 S. 1.
5) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 60).
6) ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.

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