zurück |
V.2 Grundwasser
V.2.1 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
V.2.1.1 Parameter für die Einstufung des mengen mäßigen Zustands des Grundwassers
Grundwasserspiegel
V.2.1.2 Bestimmung des mengenmäßigen Zustands
Komponenten | Guter Zustand |
Grundwasserspiegel | Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird.
Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die
und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsänderungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine nachhaltige, eindeutig feststellbare anthropogene Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte. |
V.2.2 Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
V.2.2.1 Grundwasserspiegel - Überwachungsnetz
Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine zuverlässige Beurteilung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Karte oder Karten mit dem Grundwasserüberwachungsnetz im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete.
V.2.2.2 Dichte der Überwachungsstellen
Das Netz umfasst ausreichend repräsentative Überwachungsstellen für die Abschätzung des Grundwasserspiegels in jedem Grundwasserkörper oder in jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurzund langfristiger Schwankungen der Anreicherung; insbesondere ist
V.2.2.3 Überwachungsfrequenz
Die Häufigkeit der Beobachtungen muss die Abschätzung des mengenmäßigen Zustands jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung ermöglichen. Insbesondere ist
V.2.2.4 Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
Die für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern erhaltenen Ergebnisse des Überwachungsnetzes werden zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands dieses Grundwasserkörpers oder dieser Grundwasserkörper verwendet. Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der sich ergebenden Beurteilung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:
Gut: | grün |
Schlecht: | rot. |
V.2.3 Chemischer Zustand des Grundwassers
V.2.3.1 Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands
Leitfähigkeit
Konzentrationen an Schadstoffen
V.2.3.2 Bestimmung des guten chemischen Zustands
Komponenten |
Guter Zustand |
Allgemein | Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen
|
Leitfähigkeit | Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper. |
V.2.4 Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers
V.2.4.1 Grundwasserüberwachungsnetz
Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann.
Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operativen Überwachungsprogramms verwendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzuwenden ist.
Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten.
V.2.4.2 Überblicksweise Überwachung
Ziel
Die überblicksweise Überwachung wird zu folgenden Zwecken durchgeführt:
Auswahl der Überwachungsstellen
Für jeden der folgenden Wasserkörper sind ausreichende Überwachungsstellen auszuwählen:
Auswahl der Parameter
Die folgenden Leitparameter werden bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht:
Grundwasserkörper, bei denen den Untersuchungen gemäß Anhang II zufolge das signifikante Risiko besteht, dass sie einen guten Zustand nicht erreichen, werden auch im Hinblick auf die Parameter überwacht, die die Einwirkungen dieser Belastungen anzeigen.
Grenzüberschreitende Wasserkörper sind auch auf diejenigen Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.
V.2.4.3 Operative Überwachung
Ziel
Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung durchgeführt, um Folgendes festzustellen:
Auswahl der Überwachungsstellen
Die operative Überwachung wird bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt, bei denen sowohl der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Anhang II als auch der überblicksweisen Überwachung zufolge das Risiko besteht, dass sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen. Maßgebend für die Auswahl der Überwachungsstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Grundwasserkörper.
Überwachungsfrequenz
Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt.
V.2.4.4 Ermittlung der Trends bei Schadstoffen
Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten sowohl der laufenden Überwachung als auch der operativen Überwachung bei der Ermittlung der langfristigen anthropogenen Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen und der Umkehrung dieser Trends. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung wird für einen Grundwasserkörper oder gegebenenfalls eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchgeführt. Eine Trendumkehr wird statistisch nachgewiesen, wobei der entsprechende Grad der Genauigkeit festgestellt wird.
V.2.4.5 Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers
Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien setzt ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, voraus, dass
Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:
Gut: | grün. |
Schlecht: | rot. |
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.
Die Karten werden in den Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen.
V.2.5 Darstellung des Grundwasserzustands
Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete eine Karte, aus der für jeden Grundwasserkörper oder jede Gruppe von Grundwasserkörpern sowohl der mengenmäßige Zustand als auch der chemische Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der Gruppe der Grundwasserkörper in der Farbkennung gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 hervorgeht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, keine gesonderten Karten gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 zu erstellen; in diesem Fall geben sie gemäß Randnummer 2.4.5 auf der nach dieser Randnummer vorgesehenen Karte diejenigen Grundwasserkörper an, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentration oder die Umkehr eines solchen Trends vorliegt.
Liste von Maßnahmen, die in die Maßnahmenprogramme aufzunehmen sind | Anhang VI |
Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) aufzunehmen sind:
Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb jeder Flussgebietseinheit als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können:
______________
1) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1.
2) ABl. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.
3) ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.03.1997 S. 5).
4) ABl. L 181 vom 08.07.1986 S. 6.
5) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.
Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete | Anhang VII |
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gemäß Artikel 5 und Anhang II. Dies schließt Folgendes ein:
1.1. Oberflächengewässer:
1.2. Grundwasser:
2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser, einschließlich
3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV;
4. Karte der Überwachungsnetze gemäß Artikel 8 und Anhang V und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 und Anhang V in Form einer Karte für den Zustand;
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
5. Liste der Umweltziele gemäß Artikel 4 für Oberflächengewässser, Grundwasser und Schutzgebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Artikel 4 Absätze 4, 5, 6 und 7 in Anspruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen Angaben gemäß diesem Artikel;
6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III;
7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9;
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Artikels 7;
7.4. Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) gemacht worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i);
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) genehmigt worden sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die in Artikel 4 festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Absatz 6;
8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
10. Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I;
11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i) der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß Artikel 8 und Anhang V erhoben worden sind.
B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe | Anhang VIII |
Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen | Anhang IX |
Die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie 76/464/EWG festgelegten "Emissionsgrenzwerte" und "Qualitätsziele" gelten als Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen im Sinne dieser Richtlinie. Sie sind in folgenden Richtlinien festgelegt:
___________
1) ABl. L 81 vom 27.03.1982 S. 29.
2) ABl. L 291 vom 24.10.1983 S. 1.
3) ABl. L 74 vom 17.03.1984 S. 49.
4) ABl. L 274 vom 17.10.1984 S. 11.
5) ABl. L 181 vom 04.07.1986 S. 16.
Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitk | Anhang X 08 13 |
Num- mer | CAS-Nummer 1 | EU-Nummer 2 | Bezeichnung des prioritären Stoffes 3 | Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft |
(1) | 15972-60-8 | 240-110-8 | Alachlor | |
(2) | 120-12-7 | 204-371-1 | Anthracen | X |
(3) | 1912-24-9 | 217-617-8 | Atrazin | |
(4) | 71-43-2 | 200-753-7 | Benzol | |
(5) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Bromierte Diphenylether | X 4 |
(6) | 7440-43-9 | 231-152-8 | Cadmium und Cadmiumverbindungen | X |
(7) | 85535-84-8 | 287-476-5 | C 10-13 -Chloralkane | X |
(8) | 470-90-6 | 207-432-0 | Chlorfenvinphos | |
(9) | 2921-88-2 | 220-864-4 | Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) | |
(10) | 107-06-2 | 203-458-1 | 1,2-Dichlorethan | |
(11) | 75-09-2 | 200-838-9 | Dichlormethan | |
(12) | 117-81-7 | 204-211-0 | Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) | X |
(13) | 330-54-1 | 206-354-4 | Diuron | |
(14) | 115-29-7 | 204-079-4 | Endosulfan | X |
(15) | 206-44-0 | 205-912-4 | Fluoranthen | |
(16) | 118-74-1 | 204-273-9 | Hexachlorbenzol | X |
(17) | 87-68-3 | 201-765-5 | Hexachlorobutadien | X |
(18) | 608-73-1 | 210-168-9 | Hexachlorocyclohexan | X |
(19) | 34123-59-6 | 251-835-4 | Isoproturon | |
(20) | 7439-92-1 | 231-100-4 | Blei und Bleiverbindungen | |
(21) | 7439-97-6 | 231-106-7 | Quecksilber und Quecksilberverbindun- gen | X |
(22) | 91-20-3 | 202-049-5 | Naphthalin | |
(23) | 7440-02-0 | 231-111-4 | Nickel und Nickelverbindungen | |
(24) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Nonylphenole | X 5 |
(25) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Octylphenole 6 | |
(26) | 608-93-5 | 210-172-0 | Pentachlorbenzol | X |
(27) | 87-86-5 | 201-778-6 | Pentachlorphenol | |
(28) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 7 | X |
(29) | 122-34-9 | 204-535-2 | Simazin | |
(30) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Tributylzinnverbindungen | X 8 |
(31) | 12002-48-1 | 234-413-4 | Trichlorbenzole | |
(32) | 67-66-3 | 200-663-8 | Trichlormethan (Chloroform) | |
(33) | 1582-09-8 | 216-428-8 | Trifluralin | X |
(34) | 115-32-2 | 204-082-0 | Dicofol | X |
(35) | 1763-23-1 | 217-179-8 | Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) | X |
(36) | 124495-18-7 | nicht anwendbar | Quinoxyfen | X |
(37) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen | X 9 |
(38) | 74070-46-5 | 277-704-1 | Aclonifen | |
(39) | 42576-02-3 | 255-894-7 | Bifenox | |
(40) | 28159-98-0 | 248-872-3 | Cybutryn | |
(41) | 52315-07-8 | 257-842-9 | Cypermethrin 10 | |
(42) | 62-73-7 | 200-547-7 | Dichlorvos | |
(43) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Hexabromcyclododecane (HBCDD) | X 11 |
(44) | 76-44-8/ 1024-57-3 | 200-962-3/ 213-831-0 | Heptachlor und Heptachlorepoxid | X |
(45) | 886-50-0 | 212-950-5 | Terbutryn | |
1) CAS: Chemical Abstracts Service.
2) EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (Einecs) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS). 3) Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, werden, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, typische Vertreter im Zusammenhang mit der Festlegung von Umweltqualitätsnormen definiert. 4) Nur Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromodiphenylether (CAS-Nummern 40088-47-9, 32534-81-9, 36483-60-0, 68928-80-3). 5) Nonylphenol (CAS 25154-52-3, EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5). 6) Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,12,3,32-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU 205-426-2). 7) Einschließlich Benzo(a)pyren (CAS 50-32-8, EU 200-028-5), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2, EU 205-911-9), Benzo(g,h,i)- perylen (CAS 191-24-2, EU 205-883-8), Benzo(k)fluoranthen (CAS 207-08-9, EU 205-916-6), Indeno(1,2,3-cd)-pyren (CAS 193- 39-5, EU 205-893-2), ohne Anthracen, Fluoranthen und Naphthalin, die separat aufgeführt sind. 8) Einschließlich Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4). 9) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen: 10) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2), Theta-Cypermethrin (CAS 71697-59-1) und Zeta-Cypermethrin (52315-07-8). 11) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan (CAS 3194-55- 6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6), β-β -Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-52-8). |
Karte A | Anhang XI |
System A: Ökoregionen für Flüsse und Seen | |
|
|
Karte B | Anhang XI |
System A: Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer | |
|
|
1) ABl. C 184 vom 17.06.1997 S. 20, ABl. C 16 vom 20.01.1998 S. 14 und ABl. C 108 vom 07.04.1998 S. 94
2) ABl. C 355 vom 21.11.1997 S. 83.
3) ABl. C 180 vom 11.06.1998 S. 38.
4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.05.1999 S. 419), bestätigt am 16. September 1999. Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. C 343 vom 30.11.1999 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. September 2000 und Beschluss des Rates vom 14. September
5) ABl. C 209 vom 09.08.1988 S. 3.
6) ABl. C 59 vom 06.03.1992 S. 2.
7) ABl. C 49 vom 28.02.1995 S. 1.
8) ABl. C 355 vom 25.11.1996 S. 1.
9) ABl. C 281 vom 26.09.1996 S. 3.
10) ABl. L 73 vom 16.03.1994 S. 19.
11) ABl. L 104 vom 03.04.1998 S. 1.
12) ABl. L 240 vom 19.09.1977 S. 1.
13) ABl. L 67 vom 12.03.1983 S. 1.
14) ABl. L 186 vom 05.08.1995 S. 42.
15) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.
ENDE |