umwelt-online: Empfehlung 2008/653/EG Neufassung des Europäischen Grundsatzkatalogs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle (2)
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4.3.5 Grundsätze für das Systemverhalten
4.3.5.1 Grundsatz I für das Systemverhalten
Während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, sollten für das Führen des Fahrzeugs nicht erhebliche Informationen, die den Fahrer erheblich ablenken könnten, automatisch ausgeschaltet oder so ausgegeben werden, dass der Fahrer sie nicht sieht.
Erklärung:
Dieser Grundsatz betont die Bedeutung der Form der visuellen Darstellung für ein sicheres Führen des Fahrzeugs und versucht, visuelle Informationen innerhalb des Fahrzeugs zu begrenzen, die den Fahrer vom Führen des Fahrzeugs ablenken könnte. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Ablenkung bezieht sich auf Darstellungsformen, bei denen die Informationen eine dynamische und nicht vorhersehbare Komponente derart beinhalten, dass der Fahrer nicht mehr alle dargestellten Informationen mit wenigen Blickkontakten erfassen kann (z.B. Fernsehen, Video oder Bild- bzw. Textelemente mit automatischem Bildlauf).
Ein Beispiel wäre etwa die Ausgabe von Bildern und Texten mit automatischem Bildlauf in zahlreichen unterschiedlichen Darstellungsformen, bei denen der Fahrer nicht in der Lage ist, dem Tempo der Darstellungen zu folgen und bei denen die verfügbaren Informationen niemals gleichzeitig angezeigt werden können. Im Hinblick auf diese Beispiele sollten auch sonstige besondere Darstellungsformen wie z.B. "Internet-Seiten" berücksichtigt werden. Auf sonstige Listen mit Bildlauf, die vom Fahrer gesteuert werden (z.B. Listen der Zielorte in einem Navigationssystem), ist dieser Grundsatz nicht anwendbar, da der Fahrer die Ausgabe jederzeit unterbrechen und anschließend an der Stelle wieder auf die Schnittstelle zugreifen kann, an der die Darstellung zuvor unterbrochen wurde.
Selbst wenn ein Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist, muss eine Verzögerung von einigen Sekunden eingehalten werden, bevor eine der von diesem Prinzip betroffenen Betriebsart für visuelle Darstellungen wieder aktiviert wird. (Diese Regelung wurde zumindest teilweise mit Blick auf Situationen mit geteilter Aufmerksamkeit des Fahrers getroffen (z.B. beim Stopand-Go-Verkehr).)
Beispiele:
Gut: Ein Fernsehbild, das ausgeschaltet wird, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet und das auch dann, wenn das Fahrzeug wieder zum Stillstand gekommen ist, nicht sofort wieder angezeigt wird.
Schlecht: Ein Unterhaltungssystem für die Beifahrer, das der Fahrer sehen kann, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet.
Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz ist nur auf visuelle Informationen anwendbar, die nicht mit dem Führen des Fahrzeugs in Zusammenhang stehen. Nicht maßgeblich ist das Prinzip daher für nicht visuelle Informationen (z.B. in Form von Tönen oder Sprache) sowie für visuelle Informationen, die für das Führen des Fahrzeugs erheblich sind.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Überprüfung: Überprüfung, ob Informationen, die vom Fahrer nicht gesehen werden sollen, solange sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, nicht angezeigt werden bzw. für den Fahrer nicht sichtbar sind.
Ergebnis = ja/Nein.
Referenzen:
4.3.5.2. Grundsatz II für das Systemverhalten
Das Systemverhalten sollte keine Anzeigen bzw. Bedienteile stören, die für das Führen des Fahrzeugs benötigt werden oder für die Sicherheit des Straßenverkehrs von Bedeutung sind.
Erklärung:
Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass durch das Verhalten des Informations- und Kommunikationssystems bei normalem Betrieb oder im Falle einer Störung die uneingeschränkte Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug nicht (in einer sicherheitserheblichen Weise) beeinträchtigt wird. Das System sollte daher keine Informationen oder Bedienteile verdecken, die für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlich sind. In diesem Zusammenhang wird als Beeinträchtigung jeglicher Einfluss sowie jegliche Schnittstelle bezeichnet, durch den bzw. durch die die Funktionsfähigkeit, die Merkmale oder das Verhalten vorhandener Anzeigen und Bedienteile geändert werden.
Eine Beeinträchtigung durch Anzeigen oder Bedienteile führt insgesamt zu einer Einschränkung des (vorgesehenen) Funktionsumfangs einer Anzeige oder eines Bedienteils. Beispiele sind etwa Änderungen an vorgeschriebenen Anzeigen oder Bedienteilen. Außerdem sollte das Verhalten eines Systems nicht dazu führen, dass andere Systeme beeinträchtigt oder funktionsunfähig werden, die ausdrücklich als Sicherheitssysteme gestaltet wurden.
Beispiele:
Gut: Auf einem Kombi-Instrument werden Navigationsanweisungen so ausgegeben, dass der Tacho immer gut lesbar ist.
Schlecht: Auf einem Kombi-Instrument werden vorgeschriebene Informationen von Radiosenderkennungen verdeckt.
Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz ist auf Systeme anwendbar, bei denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie Anzeigen und Bedienteile stören können.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Überprüfung, ob das Systemverhalten die Nutzung von Anzeigen und die Handhabung von Bedienteilen nicht beeinträchtigt, die für die im Führen des Fahrzeugs bestehende primäre Aufgabe benötigt werden.
Ergebnis = ja/Nein.
Referenzen:
4.3.5.3 Grundsatz III für das Systemverhalten
Die Interaktion mit Systemfunktionen, die nicht zur Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt vorgesehen sind, sollte unmöglich gemacht werden, solange sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, wenn dies nicht möglich ist, sollte zumindest in unmissverständlicher Weise vor entsprechenden nicht erwünschten Interaktionen gewarnt werden.
Erklärung:
Mit diesem Prinzip soll insbesondere für den Fahrer Klarheit hinsichtlich der vom Hersteller des Systems vorgesehenen Nutzung sichergestellt werden. Wenn dieser Grundsatz befolgt wird, kann eine spätere Nutzung des Systems außerhalb des durch die vorgesehene Nutzung gegebenen Rahmens als missbräuchliche Nutzung betrachtet werden.
"Unmöglich" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die vorgesehene Systemfunktion bei normaler Nutzung oder bei vernünftigerweise absehbaren Versuchen einer missbräuchlichen Nutzung nicht verwendet werden kann. Nicht vernünftig in diesem Zusammenhang wäre z.B. die Annahme eines Herstellers, dass der Fahrer komplexe technische Maßnahmen unternehmen wurde, um die Herstellerabsichten zu unterlaufen. Die Überlegungen des Herstellers können sich auf geltende Rechtsvorschriften oder auf eigene Einschätzung stützen.
Eine klare Warnung vermittelt Informationen und Hinweise zu nachteiligen Folgen einer Situation oder eines Verhaltens in hinreichender Ausführlichkeit. Die Warnung wird in Art oder Form so gestaltet, dass der Fahrer die Warnung leicht wahrnehmen kann. Die Informationen können schriftlich zur Verfügung gestellt oder vom System automatisch angezeigt werden. Vernünftige Fahrer sollten hinsichtlich der vom Hersteller vorgesehenen Nutzung des Systems keine Zweifel mehr haben, nachdem sie die betreffende klare Warnung zur Kenntnis genommen haben.
Zur Elbermittlung von Warnungen bestehen verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die ständige Anzeige einer Warnung. Wenn die Warnung nicht ständig angezeigt wird, sollte sie zumindest so lange dargestellt werden, dass sichergestellt ist, dass der Fahrer Gelegenheit hatte, die Warnung zur Kenntnis zu nehmen. Dies kann erreicht werden, indem der Fahrer veranlasst wird, die Warnung mit einem Tastendruck zu bestätigen.
Beispiele:
Gut: Wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt, wird die Schnittstelle eines Fahrers zu einer Internet-Website deaktiviert, und in der Anzeige erscheint die Meldung "Während der Fahrt nicht verfügbar". Wenn das Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist, kann der Fahrer die Verbindung wieder aktivieren.
Schlecht: Eine Fernsehfunktion wurde so gestaltet, dass sie bei fahrendem Fahrzeug nicht verfügbar ist; ob sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, wird von einem Positionsgeber an der Feststellbremse erkannt. Dieser Geber ist allerdings u. U. deaktiviert, wenn die Feststellbremse nicht vollständig gelöst wurde. (Dies ist ein Beispiel für einen vernünftigerweise absehbaren Missbrauch und hätte bei der Entwicklung ausgeschlossen werden sollen, bzw. es hätten entsprechende Warnungen erfolgen sollen.)
Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz ist nur auf Systemfunktionen anwendbar, bei denen der Hersteller vorgesehen hat, dass sie während der Fahrt nicht vom Fahrer genutzt werden.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Überprüfung: Prüfung, ob Systemfunktionen, die während der Fahrt nicht genutzt werden dürfen, für den Fahrer tatsächlich unzugänglich sind, solange sich das Fahrzeug in Bewegung befindet (bevorzugte Möglichkeit) bzw. ob eine eindeutige Warnung des Fahrers erfolgt.
Ergebnis = ja/Nein. Referenzen:
4.3.5.4 Grundsatz IV für das Systemverhalten
Dem Fahrer sollen Informationen zum aktuellen Status sowie zu sämtlichen Systemstörungen angezeigt werden, die sicherheitsrelevante Auswirkungen haben könnten.
Erklärung:
Eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Funktion eines Systems und den vernünftigen Erwartungen des Fahrers aufgrund der angezeigten Informationen und/oder gegebener Erfahrungen kann sicherheitserhebliche Auswirkungen haben. Daher muss eine Statusänderung oder eine Störung mit Auswirkungen auf das Systemverhalten dem Fahrer angezeigt werden.
Die anzuzeigenden Informationen sollten so gestaltet werden, dass die Folgen des aktuellen Status bzw. der Systemstörung für den Fahrer gut erkennbar sind (d. h. dass sie leicht verständlich und sinnvoll dargestellt werden); dies gilt insbesondere für die Ausübung der Kontrolle über das Fahrzeug und die Ausführung fahrtechnischer Maßnahmen im Hinblick auf das Verkehrsgeschehen und die Straßenverhältnisse.
Beispiele:
Gut: Ein bordeigenes System zur Geschwindigkeitsüberwachung teilt dem Fahrer mit, dass das System keine dynamischen Informationen mehr anzeigen kann (und zeigt nicht etwa weiterhin die eingestellte Geschwindigkeit für Streckenabschnitte außerhalb geschlossener Ortschaften an, obwohl das Fahrzeug bereits in ein Stadtgebiet einfährt).
Schlecht: Ein Navigationssystem zeigt vor jeder Anweisung zum Abbiegen die Meldung "Unzulässiger Eingabemodus 31" an. Die Bedeutung dieser Meldung ist für den Fahrer nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz ist nur auf Statusinformationen und auf Informationen zu Störungen von Informations- und Kommunikationssystemen anwendbar, bei denen eine sicherheitsrelevante Bedeutung angenommen werden kann.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Überprüfung: Prüfung, ob dem Fahrer Statusinformationen sowie Informationen zu Systemstörungen, die voraussichtlich von sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, in geeigneter Weise angezeigt werden.
Ergebnis = ja/Nein. Referenzen:
4.3.6 Informationen für Informationen zum System
4.3.6.1 Grundsatz I für Informationen zum System
Das System sollte dem Fahrer angemessene Anleitungen zur Nutzung und zu maßgeblichen Aspekten des Einbaus und der Wartung des Systems bieten.
Erklärung:
Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass möglichst vielen Fahrern Informationen zur Verfügung stehen, mit denen sie sich leicht mit den Funktionen und Einschränkungen der Systeme sowie mit dem nutzungsrelevanten Rahmen, dem Einbau und der Wartung des Systems vertraut machen können. Die Fahrer sollten möglichst selten Informationen suchen müssen, die in den betreffenden Anleitungen nicht enthalten sind.
Für diesen Zweck sind Informationen in dem Umfang hinreichend, den der Hersteller vernünftigerweise als für den Fahrer notwendig erachten kann. Der Umfang der Informationen hängt von der vorgesehenen Nutzung des Systems (Funktionsumfang, Zusammenhang usw.) ab. Maßgeblich für die Angemessenheit sind etwa Größe und Qualität von Textinformationen und Abbildungen. Ausdrucke dürfen z.B. nicht verwischt oder in einer zu kleinen oder schwer lesbaren Schrift gesetzt worden sein. Bei schriftlichen Anleitungen bezieht sich der Begriff "angemessen" auf das physische Material, das zur Darstellung verwendet wurde. Ausdrucke sollten z.B. auf Papier (oder einem sonstigen Trägermaterial) vorliegen, das eine hinreichende Haltbarkeit aufweist, und die Ausdrucke auf diesem Material sollten beständig sein. Anleitungen, die ausschließlich auf dem Verpackungsmaterial angebracht sind, werden nicht als angemessen betrachtet, da Verpackungen wahrscheinlich entsorgt und nicht an neue Besitzer weitergegeben werden. Wenn Anleitungen ausschließlich in Form von "Hilfefunktionen" verfügbar sind, sollten diese Anleitungen in einer Weise gestaltet sein, welche die Wahrnehmung dieser Anleitungen ohne vorherigen Rückgriff auf gedrucktes Material ermöglicht.
Beispiele:
Gut: Eine in guter Qualität gedruckte farbige Anleitung mit Text und Abbildungen im A5-Format, die im Handschuhfach mitgeführt werden kann.
Schlecht: Keine Anleitungen, Anleitungen in Form von Skizzen nur auf dem Verpackungsmaterial, Anleitungen auf minderwertigem Papier, Anleitungen, die so klein gehalten sind, dass sie leicht verlegt werden können.
Anwendbarkeit:
Das Prinzip bezieht sich auf Systemanleitungen für den Fahrer;
auf vollständige Werkstatthandbücher, die in einer Reparaturwerkstatt oder in einem Wartungsbetrieb benötigt werden, ist dieser Grundsatz nicht anwendbar.
Dieser Grundsatz ist auf alle Merkmale von Systemen anwendbar, bei denen der Hersteller vernünftigerweise annehmen kann, dass die Fahrer während der voraussichtlichen Lebensdauer des Systems früher oder später gewisse Informationen benötigen. Nicht anwendbar ist das Prinzip auf Merkmale von Systemen, die vom Hersteller speziell entwickelt wurden und nicht zur Nutzung während der Fahrt vorgesehen sind.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Bei der Überprüfung ist eine Bewertung und Einschätzung unter besonderer Berücksichtigung des Funktionsumfangs und der vorgesehenen Benutzergruppen vorzunehmen.
4.3.6.2 Grundsatz II für Informationen zum System
Bedienungsanleitungen sollten zutreffend und einfach sein.
Erklärung:
Die Gestaltung von Bedienungsanleitungen ist ein eigenes Thema im Zusammenhang mit der Mensch-Maschine-Schnittstelle. In der Regel werden Anleitungen von den Fahrern nicht beachtet; dieser Zustand wird durch die unzulängliche Gestaltung der Anleitungen noch verschärft. Dieser Grundsatz soll eine hohe Akzeptanz von Anleitungen seitens der Fahrer fördern.
Die Anleitungen sollten in allen wesentlichen Punkten sachlich genau sein. Die einzelnen Elemente der Anleitungen (Wortgruppen, Abbildungen, Funktionsbeschreibungen usw.) sollten für das jeweils beschriebene System zutreffend sein.
Die Anforderung der einfachen Gestaltung ist bezogen auf das jeweilige System je nach Komplexität und Funktionsumfang des Systems unterschiedlich zu verstehen. Die Anleitungen sollten eindeutig und leicht verständlich sein - möglichst für alle Mitglieder der vorgesehenen Zielgruppe (z.B. durch Formulierungen in "Alltagssprache"). Die Anleitungen sollten nicht übermäßig technisch gehalten und mit Blick auf die Benutzer formuliert werden. Wichtig ist, dass die Anleitungen auch bei komplexen Systemen einfach geschrieben sind.
Beispiele:
Gut: Gute Beispiele zeichnen sich etwa durch folgende Merkmale aus: gut aufgemachtes Handbuch mit sachlich zutreffenden Texten und Abbildungen, Inhaltsverzeichnis, Seitenzahlen, sinnvolle Verwendung von Farben, einfache Sprache mit allgemein verständlichen Begriffen, guter Index, Einsatz unterschiedlicher Schriften und Auszeichnungen (kursiv, fett, unterstrichen usw.) zur Hervorhebung von Textteilen.
Schlecht: Die Anleitung bezieht sich auf ein älteres Modell mit anderem Funktionsumfang und anderen Bedienteilen. Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz ist auf Bedienungsanleitungen jeder Art anwendbar.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Die Einfachheit der Anleitung ist unter Berücksichtigung des Wissensstandes und der Erwartungen des Fahrers zu bewerten.
Eine systembezogene Anleitung erfüllt diesen Grundsatz gegebenenfalls auch mit geringeren Fehlern, wenn belegt werden kann, dass diese Fehler unwesentlich und nicht zu zahlreich sind.
Eine Überprüfung setzt eine Bewertung und eine Beurteilung voraus.
4.3.6.3. Grundsatz III für Informationen zum System
Systembezogene Anleitungen sollten in Sprachen vorliegen und in einer Form gestaltet sein, in denen bzw. in der sie von der vorgesehenen Fahrerzielgruppe verstanden werden.
Erklärung:
Mit diesem Prinzip soll sichergestellt werden, dass die Anleitungen für möglichst viele Fahrer hilfreich sind und dass den Fahrern die Möglichkeiten und Einschränkungen der Systeme, der nutzungsrelevante Rahmen usw. bekannt sind.
Anleitungen können in unterschiedlichen Formen vorliegen, die auf verschiedene Weise dargestellt werden können: Auditive Anleitungen können gesprochen oder durch Signale oder so genannte Earcons übermittelt werden. Visuell können Informationen z.B. als Zeichnungen oder Fotos, durch Hervorhebung einzelner Elemente oder mit Lernprogrammen dargestellt werden.
Gesprochene und schriftliche Anleitungen (gedruckt oder innerhalb eines Systems) werden in einer oder mehreren Sprachen (z.B. auf Englisch oder auf Finnisch) formuliert.
Dieser Grundsatz setzt voraus, dass bei der Formulierung von Anleitungen die vorgesehene und die wahrscheinlichste Fahrerzielgruppe berücksichtigt wird und dass die Anleitungen so gestaltet sind, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie von möglichst vielen Fahrern verstanden und genutzt werden.
Die Hersteller sollten die Fahrerzielgruppe sowie die wahrscheinliche und die vorgesehene Nutzung des Systems ebenso wie die Muttersprachen der Benutzer und sonstige gesprochene und geschriebene Sprachen berücksichtigen. Vorliegende Statistiken zum Sprachgebrauch in den einzelnen Ländern könnten als Orientierung dienen. Zumindest sollte die von der jeweiligen Bevölkerungsmehrheit eines Landes gesprochene Sprache als notwendig erachtet werden. Abbildungen vermitteln häufig zusätzliche Klarheit; dabei sollten in der jeweiligen Zielgruppe übliche Formen und Formulierungen verwendet werden.
Beispiele:
Gut: Bei einem in Schweden vertriebenen System sind Anleitungen in leicht verständlichem Schwedisch formuliert, und Texte werden mit Abbildungen veranschaulicht.
Schlecht: Schriftliche Anleitungen (ohne Abbildungen und Fotos) zu einem für den Vertrieb auf dem europäischen Markt vorgesehenen System, die automatisch (ohne Nachbearbeitung) aus dem Japanischen übersetzt wurden.
Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz ist auf sämtliche Anleitungen und Anweisungen anwendbar. Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Bei der Überprüfung ist eine Bewertung und Einschätzung unter besonderer Berücksichtigung des Funktionsumfangs und der vorgesehenen Benutzergruppen vorzunehmen.
4.3.6.4 Grundsatz IV für Informationen zum System
Die Anleitungen sollten eindeutig Auskunft darüber geben, welche Systemfunktionen vom Fahrer während der Fahrt genutzt werden dürfen und bei welchen Systemfunktionen eine Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt nicht vorgesehen ist.
Erklärung:
Anleitungen, die diesen Grundsatz erfüllen, bieten dem Fahrer die Möglichkeit, sich uneingeschränkt über die vom Hersteller vorgesehene Nutzung des Systems zu informieren; außerdem wird die Verantwortung in den Fällen geklärt, in denen ein Fahrer das System in nicht vom Hersteller vorgesehener Weise nutzt. Funktionen, die vom Hersteller ausdrücklich nicht zur Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt vorgesehen wurden, sollten eindeutig entsprechend bezeichnet werden; diesbezüglich ist unerheblich, ob diese Funktionen deaktiviert sind, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet.
Nachdem sie die Anleitungen zur Kenntnis genommen haben, sollten vernünftige Fahrer keine Zweifel mehr dahingehend haben, welche Funktionen des Systems für die Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt vorgesehen sind (d. h. die Fahrer müssen über die vorgesehene Nutzung des Systems informiert sein). Die Fahrer sollten sich auch im Klaren über die Funktionen sein, die nicht für eine Nutzung während der Fahrt vorgesehen sind.
Ausdrücklich empfohlen wird, dass Fahrer, die während der Fahrt ein Kommunikationssystem mit der Möglichkeit zum Freisprechen und Freihören nutzen möchten, angehalten werden, die entsprechenden Vorbereitungen bei stehenden Fahrzeug zu treffen.
Beispiele:
Gut: Eine Anleitung für ein Mobiltelefon, aus der hervorgeht, dass das Mobiltelefon bei fahrendem Fahrzeug nicht genutzt werden darf (und dass das Mobiltelefon deaktiviert und auf Freisprechen und Freihören geschaltet ist, solange sich das Fahrzeug in Bewegung befindet).
Schlecht: Ein Fahrerinformations- und -kommunikationssystem mit großem Funktionsumfang, das über zusätzliche Funktionen verfügt, die von einem Beifahrer sowie - bei stehendem Fahrzeug - vom Fahrer genutzt werden können, bei dem in den Anleitungen aber nicht klar beschrieben wird, welche Funktionen zur Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt vorgesehen sind.
Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz ist auf sämtliche Anleitungen und Anweisungen anwendbar.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Die Prüfung ist nach Augenschein vorzunehmen.
Ergebnis = ja/Nein.
4.3.6.5 Grundsatz V für Informationen zum System
Produktinformationen sollten so gestaltet sein, dass sie die Systemfunktionen genau beschreiben. Erklärung:
Dieser Grundsatz soll zur guten Gestaltung sämtlicher Produktinformationen veranlassen und potenziellen oder tatsächlichen Nutzern der Systeme einen Überblick über die Vorteile und die Einschränkungen des Systems vermitteln.
Alle Produktinformationen sollten sachlich richtig und klar und eindeutig gehalten sein. Genaue Informationen brauchen nicht zwangsläufig auch umfassend zu sein.
Als Funktionen bzw. Funktionsumfang werden die Möglichkeiten eines Systems sowie implizit auch die Vorteile bezeichnet, die der Funktionsumfang dem Fahrer bietet. Hinsichtlich des Funktionsumfangs sollte unterschieden werden zwischen Funktionen, die zur Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt vorgesehen sind, und Funktionen, die vom Fahrer während der Fahrt nicht genutzt werden dürfen; die Anleitungen sollten also nicht darstellen oder implizit annehmen lassen, dass eine Funktion vom Fahrer während der Fahrt genutzt werden kann, die nicht tatsächlich dafür vorgesehen ist. Aus den Produktinformationen sollte eindeutig hervorgehen, ob für bestimmte Funktionen zusätzliche Hard- oder Software benötigt wird (die in der Grundausstattung des Systems nicht enthalten ist).
Dieser Grundsatz steht auch im Einklang mit Verbraucherschutzbestimmungen, mit EU-Rechtsvorschriften und mit bestehenden Verhaltenskodizes im Bereich der Werbung; sämtliche Produktinformationen sollten die Anforderungen des Berichts über Werbung im Zusammenhang mit der Sicherheit im Straßenverkehr erfüllen.
Beispiele:
Gut: Ein Kommunikationssystem, in dem der Rufnummernspeicher während der Fahrt nicht genutzt werden darf, vermittelt die Information, dass "bereits gespeicherte Nummern mit einem einzigen Tastendruck abgerufen werden können".
Schlecht: Bei demselben Kommunikationssystem befindet sich der Hinweis "Telefonnummern können zur späteren Verwendung gespeichert werden" neben dem Bild eines Fahrers in einem fahrenden Fahrzeug. Diese Zuordnung impliziert das Missverständnis, dass Rufnummern während der Fahrt gespeichert werden können.
Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz bezieht sich auf für den Fahrer vorgesehene Produktinformationen, nicht jedoch auf vollständige Werkstatthandbücher, die in einer Reparaturwerkstatt oder in einem Wartungsbetrieb benötigt werden.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Bei der Überprüfung ist eine Bewertung und Einschätzung unter besonderer Berücksichtigung des Funktionsumfangs und der vorgesehenen Benutzergruppen vorzunehmen.
Referenzen:
4.3.6.6 Grundsatz VI für Informationen zum System
Aus Produktinformationen sollte eindeutig hervorgehen, ob die vom Hersteller vorgesehene Nutzung eines Produktes besondere Kompetenzen voraussetzt oder ob das Produkt für bestimmte Benutzer ungeeignet ist.
Erklärung:
Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass potenziellen und tatsächlichen Nutzern des Systems die vom Hersteller vorgesehene Zielgruppe bewusst ist. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass ein System von allen Fahrern genutzt werden kann. Unter Umständen ist jedoch eine Einweisung erforderlich (z.B. bei Systemen zur professionellen Nutzung durch Fachleute). Zwar kann vorausgesetzt werden, dass alle Fahrer über eine gewisse Mindestsehfähigkeit (Fernsicht) verfügen; in Bezug auf andere Fähigkeiten können jedoch beträchtliche Unterschiede bestehen.
Dies gilt auch für die Fähigkeiten von Fahrern mit besonderen Anforderungen. Dieser Grundsatz dient auch der Erfüllung bzw. Beachtung von Verbraucherschutzbestimmungen sowie von EU-Rechtsvorschriften und bestehenden Verhaltenskodizes im Bereich der Werbung.
Der Begriff Produktinformationen bezieht sich auf sämtliche Informationen, auf die der Fahrer im Zusammenhang mit seinem System Zugriff hat. Als Produktinformationen werden systembezogene Anleitungen, technische Daten, Werbematerial, Verpackungen usw. bezeichnet. Auf vollständige Werkstatthandbücher und technische Handbücher ist dieser Grundsatz nicht anzuwenden.
Die Hersteller müssen gegebenenfalls auf die Notwendigkeit besonderer Kompetenzen oder auf die Tatsache hinweisen, dass ein System für bestimmte Benutzergruppen nicht geeignet ist. Wenn eine besondere Kompetenz oder eine Einweisung vom Hersteller vorgesehen sind, sollte in sämtlichen Produktinformationen eindeutig darauf hingewiesen werden. Ebenso sollte der Hersteller in den Produktinformationen auf Einschränkungen hinsichtlich der vom Hersteller vorgesehenen Nutzung hinweisen.
Beispiele:
Gut: Aus den Produktinformationen geht deutlich hervor, dass Navigationsanweisungen ausschließlich auditiv ausgegeben werden und dass das System daher für Fahrer mit Hörschwächen ungeeignet ist.
Schlecht: Ein Spracheingabesystem funktioniert zuverlässig nur mit tiefen männlichen Stimmen; auf diese Einschränkung wird in den Produktinformationen aber nicht hingewiesen.
Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz bezieht sich auf für den Fahrer vorgesehene Produktinformationen, nicht jedoch auf vollständige Werkstatthandbücher, die in einer Reparaturwerkstatt oder in einem Wartungsbetrieb benötigt werden.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Die Prüfung ist nach Augenschein vorzunehmen.
Ergebnis = ja/Nein.
4.3.6.7 Grundsatz VII für Informationen zum System
Darstellungen zur Nutzung des Systems (z.B. Beschreibungen, Fotos und Skizzen) sollten weder unrealistische Erwartungen bei potenziellen Nutzern begründen, noch zu einer Nutzung Anlass geben, von der eine Gefährdung ausgehen kann.
Erklärung:
Dieser Grundsatz soll dem Fahrer helfen, die Funktionen, Vorteile und Einschränkungen des Systems vor (und während) der Nutzung des Systems einzuschätzen. Außerdem soll dieser Grundsatz die Straßenverkehrssicherheit und die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln und sonstigen verkehrsrelevanten Vorschriften sowie der Vorschriften zum Betrieb des Fahrzeugs und der Verbraucherschutzbestimmungen, der EU-Rechtsvorschriften und der bestehenden Verhaltenskodizes im Bereich der Werbung unterstützen.
Als unrealistisch werden falsche, unvollständige, zu hohe oder zu allgemeine Erwartungen vernünftiger potenzieller Nutzer bezeichnet (gemessen an den jeweiligen Kenntnissen und Erfahrungen sowie an den verfügbaren Produktinformationen).
Als Nutzung, von der eine Gefährdung ausgehen kann, werden unterschiedliche Verhaltensweisen bezeichnet, die in jedem Fall jegliches Verhalten beinhalten, das im Widerspruch zu den Straßenverkehrsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten steht, in denen das betreffende System genutzt wird.
Beispiele:
Gut: Fotos, auf denen das System während der vom Hersteller vorgesehenen Nutzung unter Beachtung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen dargestellt wird.
Schlecht: Ein Foto, auf dem ein Fahrer zu sehen ist, der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält. Anwendbarkeit:
Dieser Grundsatz ist auf alle Darstellungen der Nutzung des Systems einschließlich der vom Hersteller in den Benutzerhandbüchern verwendeten Darstellungen (Abbildungen usw.), Fotos, Filme, Computer-Animationen, Sound-Clips und sonstigen Formen von Produktinformationen oder Werbung anwendbar, mit denen Benutzer oder potenzielle Benutzer des Systems konfrontiert werden können.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Bei der Überprüfung ist eine Bewertung und Einschätzung unter besonderer Berücksichtigung des Funktionsumfangs und der vorgesehenen Benutzergruppen vorzunehmen.
5. Empfehlungen zur sicheren Nutzung
5.1 Beteiligte bei der Systemnutzung
Der Fahrer kann während der Fahrt bei der sicheren Bedienung bordeigener Systeme unterstützt werden durch
eine möglichst gute Gestaltung der einzelnen Systeme (Einbau, Darstellung der Informationen, Schnittstelle, Systemverhalten, Benutzerdokumentation) und durch
eine möglichst benutzerfreundliche Gestaltung sonstiger Merkmale im nutzungsrelevanten Rahmen; diese nicht systemspezifischen Merkmale im nutzungsrelevanten Rahmen könnten als "Mensch-Maschine-Umgebung" bezeichnet werden.
In der gleichen Weise, in der die Grundsätze des Europäischen Grundsatzkatalogs 2006 formuliert wurden, um die für die Gestaltung und die Fertigung von Systemen verantwortlichen (oder an der Gestaltung und Fertigung von Systemen beteiligten) Unternehmen zu informieren und auf die Unternehmen einzuwirken, sollen die in diesen Empfehlungen zur sicheren Nutzung formulierten Hinweise die für die Gestaltung und die Herstellung der Mensch-Maschinen-Umgebung für die Nutzung der Systeme verantwortlichen (oder an der Gestaltung und Fertigung von Systemen beteiligten) Unternehmen informieren und auf die Unternehmen einwirken. Diese Umgebung wird durch die folgenden Faktoren geprägt:
Bei Berufskraftfahrern wird diese Umgebung auch durch die folgenden Merkmale bestimmt:
Die Empfehlungen sind jeweils für Arbeitgeber, für Verkaufsorte, Mietwagenfirmen und Fahrer von Bedeutung.
5.2. Empfehlungen
5.2.1 Empfehlungen für die sichere Nutzung
5.2.1.1 Empfehlung I für die sichere Nutzung
Die Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass alle bordeigenen Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der Herstelleranleitungen genutzt werden.
Erklärung:
Es wird davon ausgegangen, dass das für das jeweilige Produkt verantwortliche Unternehmen gemäß Grundsatz 4.3.6.1 des Europäischen Grundsatzkatalogs Anleitungen erstellt, mit denen die Nutzung und die Wartung des Systems beschrieben werden (physische Merkmale, Hardware, austauschbare Teile, Software, Software-Updates usw.).
Der Arbeitgeber sollte (durch unmittelbares Handeln, durch vertragliche Vereinbarungen oder durch Anleitungen) sicherstellen, dass bei der Nutzung des Systems alle empfohlenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Dies kann dazu beitragen, dass das Produkt den Fahrer in möglichst weit reichendem Umfang unterstützt.
Beispiele:
Gut: Die Karten-CD eines Navigationssystems wird gemäß der Herstelleranleitung regelmäßig (z.B. jährlich) aktualisiert.
Schlecht: Der Arbeitgeber führt keine Unterlagen über die Informationssysteme der Fahrzeuge und wartet die Systeme nicht. Daher veralten die digitalen Karten zunehmend.
Anwendbarkeit:
Diese Empfehlung ist auf bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme anwendbar, die gemäß den Empfehlungen der für die jeweiligen Systeme zuständigen Unternehmen, gewartet werden müssen.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Die Arbeitgeber sollten ständige Aufzeichnungen über Wartungsmaßnahmen führen. Die Aufzeichnungen sollten entsprechend den Herstelleranweisungen geführt werden.
5.2.1.2 Empfehlung II für die sichere Nutzung
Die vorgegebenen Verfahrensweisen und Anreizpläne der Arbeitgeber sollten keine Ursache und keinen Anlass für eine missbräuchliche Nutzung der Systeme darstellen. Es sollte eindeutig zwischen Systemen und Funktionen unterschieden werden, die (vom Arbeitgeber) für die Nutzung während der Fahrt vorgesehen sind, und Systemen, bei denen eine Nutzung während der Fahrt nicht erwünscht ist.
Erklärung:
Es wird erwartet, dass die Arbeitgeber Verfahrensweisen für das Verhalten ihrer Mitarbeiter vorgegeben haben. Die Verfahrensweisen in Verbindung mit der Nutzung bordeigener Informations- und Kommunikationssysteme sollten das sichere Führen des Fahrzeugs unterstützen. Daher sollten die Verfahren die Mitarbeiter davon abhalten, während der Fahrt komplexe Informationen anzuhören oder zu beobachten. Sie sollten die Mitarbeiter nicht in eine Lage versetzen, in der sie schwierige betriebliche Entscheidungen augenblicklich am Telefon treffen müssen.
Anreizpläne oder Bestrafungsregelungen sollten keinen Anlass zu missbräuchlicher Nutzung der Systeme bieten, indem sie implizit eine Zeitersparnis durch die unangemessene Nutzung von Systemen während der Fahrt nahe legen.
Bei jedem einzelnen System sollte der Arbeitgeber in ausdrücklichen schriftlichen Anleitungen und Verfahrensbeschreibungen erklären, ob ein System (oder Systemfunktionen) während der Fahrt genutzt werden können bzw. ob eine Nutzung unzulässig ist. So wird verhindert, dass die einzelnen Fahrer individuelle (und häufig wenig begründete) Entscheidungen bezüglich der Nutzung von Systemen treffen.
Wenn den Fahrern mehrere (nicht integrierte) Systeme zur Verfügung stehen, sollten Einschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Nutzung mehrerer Systeme dokumentiert werden (z.B. System A darf während der Fahrt nicht gleichzeitig mit System B genutzt werden).
Beispiele:
Gut: Die Unternehmensrichtlinien verbieten jegliche Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt.
Schlecht: Der Anreizplan des Unternehmens sieht vor, dass binnen einer festen Zeitspanne eine bestimmte Anzahl von Produkten ausgeliefert sein muss; dies fördert die Nutzung eines Systems, das für diese Nutzung während der Fahrt nicht vorgesehen ist.
Anwendbarkeit:
Die Empfehlung ist anwendbar, wenn eine Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehung besteht, in der das Führen eines Fahrzeugs Bestandteil der Arbeitnehmertätigkeit ist und in der die Informationssysteme vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Die Fahrer erhalten eindeutige und unbefristet maßgebliche Anleitungen, in denen die Systeme oder Funktionen eines Systems genannt sind, die während der Fahrt nicht gleichzeitig genutzt werden sollten.
Der Arbeitgeber überprüft regelmäßig, ob die Mitarbeiter über die Verfahren des Unternehmens informiert sind, die Verfahren verstehen und wissen, welche Funktionen während der Fahrt nicht genutzt werden sollten.
5.2.1.3 Empfehlung III für die sichere Nutzung
Bei allen bordeigenen Systemen, bei denen die Arbeitgeber fordern, dass die Arbeitnehmer diese Systeme während der Fahrt nutzen, sollte eine angemessene Schulung erfolgen. Die Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Arbeitnehmer die Systeme nutzen können, ohne sich oder andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Erklärung:
Gemäß dieser Empfehlung müssen die Arbeitgeber ermitteln, welche Informationssysteme ihre Fahrer einsetzen müssen und Schulungsmaßnahmen anbieten, bei denen ihnen die Empfehlungen für eine sichere Nutzung der Systeme in vollem Umfang erläutert werden. Außerdem müssen die Arbeitgeber beurteilen, ob die Arbeitnehmer in der Praxis tatsächlich der zweifachen Aufgabe nachkommen können, die mit der gleichzeitigen Nutzung der Systeme und dem Führen des Fahrzeugs gegeben ist.
Die Notwendigkeit dieser Empfehlung ergibt sich aus den unterschiedlichen physischen und kognitiven Möglichkeiten der Fahrer und der Notwendigkeit der individuellen Beurteilung, ob die Fahrer in der Lage sind, die geforderte Tätigkeit auch tatsächlich auszuüben. In diesem Fall besteht die Tätigkeit im Führen eines Fahrzeugs bei gleichzeitiger Nutzung eines Informations- und Kommunikationssystems. Anlass dieser Empfehlung ist die Überlegung, dass Schulungsmaßnahmen die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit erhöhen.
Wenn mehrere (nicht integrierte) Systeme genutzt werden, sollte in Schulungsmaßnahmen und in der Dokumentation beschrieben werden, wie Tätigkeiten unter gleichzeitiger Nutzung mehrerer Systeme ausgeführt werden können. Auf einzelne Systeme beschränkte Schulungsmaßnahmen sind nicht hinreichend.
Es wird grundsätzlich erwartet, dass der Fahrer das sichere Führen seines Fahrzeugs als primäre Aufgabe betrachtet (gemäß dem Wiener Übereinkommen aus dem Jahre 1968) und daher die Nutzung eines bordeigenen Informations- oder Kommunikationssystems aufgeben oder unterbrechen kann, wenn die Umstände dies erfordern.
Einschlägige Rechtsvorschriften der EU:
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates 1 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr im Zeitraum 1997-98, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrerbestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr.
Beispiele:
Gut: Der Arbeitgeber hat ein Programm zur kontinuierlichen Überwachung und Bewertung eingerichtet, in dem ein Experte das Fahrverhalten beobachtet, während der betreffende Fahrer das zu bewertende Informationssystem nutzt. Im Rahmen dieses Programms sind außerdem die Arbeitnehmer zur Übermittlung von Rückmeldungen aufgerufen.
Schlecht: Der Arbeitgeber erklärt, dass ein System während der Fahrt genutzt werden kann (oder sollte), überwacht aber in keiner Weise, welche Auswirkungen dies auf das Fahrverhalten und die Sicherheit hat.
Anwendbarkeit:
Die Empfehlung ist anwendbar, wenn eine Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehung besteht, in der das Führen eines Fahrzeugs Bestandteil der Arbeitnehmertätigkeit ist und in der die vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationssysteme gemäß den vom Arbeitgeber vorgegebenen Verfahrensweisen während der Fahrt genutzt werden müssen oder können.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Der Arbeitgeber ermittelt Systeme, die die beschäftigten Fahrer im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzen müssen. Die Fahrer werden in der Handhabung der Systeme geschult.
Der Arbeitgeber überprüft regelmäßig, ob die Arbeitnehmer über die Bedienung und den Funktionsumfang der Systeme informiert sind und Bedienung und Funktionsumfang der Systeme verstanden haben.
Der Arbeitgeber vergewissert sich regelmäßig, dass die Arbeitnehmer die Systeme während der Fahrt sicher nutzen können.
5.2.1.4 Empfehlung IV für die sichere Nutzung
Die Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass in allen mit einem entsprechenden System ausgerüsteten Fahrzeugen ein Exemplar der Bedienungsanleitung des Herstellers verfügbar ist.
Erklärung:
Da manche Informations- und Kommunikationssysteme über einen großen Funktionsumfang verfügen und einige Funktionen nur selten genutzt werden, ergeben sich häufig Situationen, in denen ein Fahrer in der Anleitung nachschlagen muss, um eine Aufgabe ausführen zu können. Ohne entsprechende Anleitung könnte der Fahrer durch das System stärker frustriert oder abgelenkt werden oder gar außerstande sein, seine Aufgabe auszuführen.
Die Empfehlung setzt voraus, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass Benutzerinformationen verfügbar sind und dass in jedem von den Arbeitnehmern genutzten Fahrzeug ein Exemplar der Benutzerinformationen verfügbar ist.
Wenn mehrere (nicht integrierte) Systeme genutzt werden, sollte in Schulungsmaßnahmen und in der Dokumentation beschrieben werden, wie Tätigkeiten unter gleichzeitiger Nutzung mehrerer Systeme ausgeführt werden können. Ein einziges Benutzerhandbuch pro System ist nicht hinreichend.
Beispiele:
Gut: Der Hersteller eines Telefons stellt Benutzerinformationen zur Verfügung; der Arbeitgeber legt in jedes Fahrzeug jeweils ein Exemplar der Benutzerinformationen und vergewissert sich regelmäßig, dass die Benutzerinformationen noch vorhanden sind.
Schlecht: Ein Benutzerhandbuch wird nicht zur Verfügung gestellt oder es besteht kein System, mit dem sichergestellt würde, dass in jedem mit dem betreffenden Gerät ausgerüsteten Fahrzeug ein Benutzerhandbuch vorhanden ist.
Anwendbarkeit:
Die Empfehlung ist anzuwenden, wenn eine Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehung besteht, in der das Führen eines Fahrzeugs Bestandteil der Arbeitnehmertätigkeit ist und in der Informationssysteme vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Überprüfung, ob in jedem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug die richtigen Benutzerinformationen vorhanden sind.
Prüfung nach Augenschein
Ergebnis = ja/Nein.
5.2.1.5 Empfehlung V für die sichere Nutzung
Verkaufsfördernde Maßnahmen am Verkaufsort (z.B. Werbung) sollten nicht zu einer unsicheren Nutzung veranlassen. Erklärung:
Diese Empfehlung soll dem Fahrer helfen, vor (und während) der Nutzung eines Systems den Funktionsumfang, die Vorteile und die Einschränkungen des Systems einzuschätzen; außerdem soll diese Empfehlung die Straßenverkehrssicherheit erhöhen. Und schließlich soll die Empfehlung zur Erfüllung von Verbraucherschutzbestimmungen, EU-Rechtsvorschriften und bestehenden Verhaltenskodizes im Bereich der Werbung veranlassen.
Als Werbematerial werden die am Verkaufsort vorhandenen Informationen (Abbildungen usw.), Fotos, Filme, Computer-Animationen, Sound-Clips und sonstigen Formen von Produktinformationen oder Werbung bezeichnet, denen tatsächliche oder potenzielle Nutzer eines Systems ausgesetzt sein können.
Als unsichere Nutzung wird jegliche Nutzung bezeichnet, die im Widerspruch zu diesen Empfehlungen oder zu für das sichere Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Verhaltensweisen steht.
Beispiele:
Gut: Fotos, auf denen das System während der vom Hersteller vorgesehenen Nutzung unter Beachtung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen dargestellt wird.
Schlecht: Ein Foto, auf dem ein Fahrer zu sehen ist, der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält. Anwendbarkeit:
Die Empfehlung ist auf alle produktbezogenen Informationen anwendbar, die am Verkaufsort für beliebige bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme angeboten werden.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Die Überprüfung ist unter Berücksichtigung der Verhaltenskodizes im Bereich der Werbung vorzunehmen. Prüfung nach Augenschein
Ergebnis = ja/Nein.
5.2.1.6 Empfehlung VI für die sichere Nutzung
Die am Verkaufsort verfügbaren Informationen sollten die Käufer von Fahrzeugen über sicherheitsrelevante Aspekte in Verbindung mit bordeigenen Informationssystemen aufklären.
Erklärung:
Die Fahrer nutzen bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme entsprechend ihrem Wissen über die betreffenden Systeme und gemäß ihrer Einschätzung der mit einer Nutzung verbundenen Risiken. Um ein risikobewusstes Führen des Fahrzeugs zu unterstützen und somit die Sicherheit zu fördern, müssen die Fahrer über die von ihnen genutzten Systeme gut informiert sein.
Ergänzend zu ihren eigenen Erfahrungen und zu den Benutzerinformationen der Hersteller sollten sich die Fahrer auch am Verkaufsort informieren können.
Daher setzt diese Empfehlung voraus, dass geeignete Informationen vorhanden sind und/oder dass die zuständigen Mitarbeiter am Verkaufsort über angemessene Kenntnisse verfügen, um die Käufer über sicherheitsrelevante Aspekte zu informieren.
Beispiele:
Gut: Die für Kundenkontakte zuständigen Mitarbeiter am Verkaufsort verfügen über grundlegende Kenntnisse hinsichtlich einer sicheren Nutzung von Informations- und Kommunikationssystemen. Bestimmte Mitarbeiter besitzen eingehendere Kenntnisse und können die Fahrer über sichere Verhaltensweisen informieren.
Schlecht: Am Verkaufsort ist niemand über die Informationssysteme informiert; niemand ist mit ihrer Funktionsweise und mit sicherheitsrelevanten Aspekten in Verbindung mit der Nutzung der Systeme vertraut. Für potenzielle Käufer sind keine Informationen verfügbar.
Anwendbarkeit:
Diese Empfehlung bezieht sich auf den Erstverkauf sämtlicher bordeigener Informations- und Kommunikationssysteme.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Die Systemnutzung ist einer Risikobewertung zu unterziehen;
bei erheblichen Risiken ist geeignetes Informationsmaterial für die Käufer zu erstellen.
Die Angemessenheit der Verfahren muss beurteilt werden. Diese Beurteilung der Angemessenheit kann auch aus Sicht der Käufer erfolgen.
5.2.1.7 Empfehlung VII für die sichere Nutzung
Mietwagenfirmen sollten sicherstellen, dass sämtliche Information- und Kommunikationssysteme gemäß den Herstelleranweisungen gewartet werden.
Erklärung:
Es wird davon ausgegangen, dass das für das jeweilige Produkt verantwortliche Unternehmen gemäß Grundsatz 4.3.6.1 des Europäischen Grundsatzkatalogs Anleitungen erstellt, mit denen die Nutzung und die Wartung des Systems beschrieben werden (physische Merkmale, Hardware, austauschbare Teile, Software, Software-Updates usw.).
Die Mietwagenfirma sollte (durch unmittelbares Handeln oder durch vertragliche Vereinbarungen) sicherstellen, dass bei der Nutzung des Systems alle empfohlenen Maßnahmen berücksichtigt werden.
Beispiele:
Gut: Die Karten-CD eines Navigationssystems wird gemäß der Herstellerempfehlung jährlich aktualisiert.
Schlecht: Die Mietwagenfirma führt keine Unterlagen über die Informationssysteme der Fahrzeuge und wartet die Systeme nicht. Daher veralten die digitalen Karten zunehmend.
Anwendbarkeit:
Die Empfehlung bezieht sich nur auf bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme, die gemäß den Empfehlungen des für das jeweilige Produkt zuständigen Unternehmens einer Wartung bedürfen.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Zu prüfen ist, ob
Prüfung nach Augenschein
Ergebnis = ja/Nein.
5.2.1.8 Empfehlung VIII für die sichere Nutzung
Mietwagenfirmen sollten sicherstellen, dass in allen entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen ein Exemplar der Benutzerinformationen des Herstellers verfügbar ist.
Erklärung:
Da manche Informations- und Kommunikationssysteme über einen großen Funktionsumfang verfügen und einige Funktionen nur selten genutzt werden, ergeben sich häufig Situationen, in denen ein Fahrer in der Anleitung nachschlagen muss, um eine Aufgabe ausführen zu können. Ohne entsprechende Anleitung könnte der Fahrer durch das System stärker frustriert oder abgelenkt werden oder gar außerstande sein, seine Aufgabe auszuführen.
Die Empfehlung setzt voraus, dass die Mietwagenfirma sicherstellt, dass Benutzerinformationen verfügbar sind und dass in jedem von den Kunden der Mietwagenfirma eingesetzten Fahrzeug ein Exemplar der Benutzerinformationen vorhanden ist.
Beispiele:
Gut: Der Hersteller eines Telefons stellt Benutzerinformationen zur Verfügung; die Mietwagenfirma legt in jedes Fahrzeug jeweils ein Exemplar der Benutzerinformationen und vergewissert sich regelmäßig, dass die Benutzerinformationen noch vorhanden sind.
Schlecht: Ein Benutzerhandbuch wird nicht zur Verfügung gestellt oder es besteht kein System, mit dem sichergestellt würde, dass in jedem mit dem betreffenden Gerät ausgerüsteten Fahrzeug ein Benutzerhandbuch vorhanden ist.
Anwendbarkeit:
Die Empfehlung ist immer dann anwendbar, wenn ein Mietverhältnis besteht und Fahrzeuge mit den betreffenden Informationssystemen ausgeliefert werden.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Überprüfung, ob in jedem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug die erforderlichen Benutzerinformationen vorhanden sind.
Prüfung nach Augenschein
Ergebnis = ja/Nein.
5.2.1.9 Empfehlung IX für die sichere Nutzung
Die Mitarbeiter der Mietwagenfirma sollten angemessene Kenntnisse über die bordeigenen Informationssysteme in den von ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeugen besitzen und Hinweise zur sicheren Nutzung der Systeme geben.
Erklärung:
Die Fahrer nutzen bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme entsprechend ihrem Wissen über die betreffenden Systeme und gemäß ihrer Einschätzung der mit einer Nutzung verbundenen Risiken. Um ein risikobewusstes Führen des Fahrzeugs zu unterstützen und somit die Sicherheit zu fördern, müssen die Fahrer über die von ihnen genutzten Systeme gut informiert sein.
Ergänzend zu ihren Erfahrungen und den Benutzerinformationen der Hersteller sollten die Fahrer Informationen auch dort beschaffen können, wo die Fahrzeuge vermietet werden.
Entsprechend setzt diese Empfehlung voraus, dass auch die für die Vermietung der Fahrzeuge zuständigen Mitarbeiter über hinreichende Kenntnisse verfügen, um die Kunden über sicherheitsrelevante Aspekte informieren zu können.
Beispiele:
Gut: Alle für Kundenkontakte zuständigen Mitarbeiter der Mietwagenfirma besitzen Grundkenntnisse betreffend die sichere Nutzung von Informations- und Kommunikationssystemen. Bestimmte Mitarbeiter besitzen eingehendere Kenntnisse und können die Fahrer über sichere Verhaltensweisen informieren.
Schlecht: Keiner der bei der Übergabe der Fahrzeuge anwesenden Mitarbeiter ist über die Informationssysteme informiert oder kennt sich mit der Funktionsweise der Systeme und sicherheitsrelevanten Aspekten bei der Nutzung dieser Systeme aus.
Anwendbarkeit:
Die Empfehlung ist immer dann maßgeblich, wenn ein Mietverhältnis besteht und die betreffenden Fahrzeuge mit bordeigenen Informations- und Kommunikationssystemen ausgerüstet sind.
Überprüfung/Maßgebliche Methoden:
Die Systemnutzung ist einer Risikobewertung zu unterziehen;
bei erheblichen Risiken ist geeignetes Informationsmaterial für die Kunden der Mietwagenfirmen zu erstellen.
Die Angemessenheit der Verfahren muss beurteilt werden. Diese Beurteilung der Angemessenheit kann auch aus Sicht der Kunden der Mietwagenfirmen erfolgen.
5.2.2 Empfehlungen für die Fahrer
Gemäß dem Wiener Übereinkommen (1968) müssen die Fahrer ihr Fahrzeug jederzeit uneingeschränkt kontrollieren können; entsprechend sind die Fahrer in vollem Umfang für die Nutzung von Systemen während der Fahrt verantwortlich. Darüber hinaus können die folgenden Empfehlungen zur Förderung einer sicheren Nutzung bordeigener Informations- und Kommunikationssysteme formuliert werden:
6. Anwendung des Europäischen Grundsatzkatalogs 2006 und der Empfehlungen zur sicheren Nutzung
6.1 Beteiligte bei der Umsetzung des Europäischen Grundsatzkatalogs 2006 und der Empfehlungen zur sicheren Nutzung
Die folgenden Maßnahmen sind für die Industrie (insbesondere im Hinblick auf mobile Geräte), für die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Personen- oder Güterbeförderung, für Fuhrparkbesitzer und Fuhrparkleiter, Mitarbeiter im Bereich der Verkaufsförderung am Verkaufsort, Mietwagenfirmen und die Mitgliedstaaten von Bedeutung.
6.2 Umsetzungsmaßnahmen
6.2.1 Umsetzungsmaßnahmen der Industrie
Die wesentliche Anforderung in allen Branchen der Industrie besteht darin, dass der Europäische Grundsatzkatalog 2006 und die Empfehlungen zur sicheren Nutzung bekannt sind und dass die Grundsätze bei der Gestaltung und der Nutzung bordeigener Systeme berücksichtigt werden.
Bei den Fahrzeugherstellern ist der Dachverband der europäischen Automobilhersteller (ACEA) eine wesentliche Einrichtung, die sich auf die Grundsätze des Europäischen Grundsatzkatalogs 1999 verpflichtet hat. Der ACEA wird aufgefordert, in ähnlicher Weise den Europäischen Grundsatzkatalog 2006 zu unterstützen und sicherzustellen, dass der Europäische Grundsatzkatalog in der vom ACEA vertretenen Industrie einschließlich der Vertriebsketten verbreitet und anerkannt wird.
Im Zusammenhang mit mobilen Geräten sowie mit den Produkten und Diensten, für die mobile Geräte eingesetzt werden, kommen noch weitere Beteiligte in der Industrie in Betracht. Es besteht keine geeignete zentrale Stelle in der Industrie; viele der für die Gestaltung mobiler Geräte sowie für die Nutzung mobiler Geräte und die Einbindung mobiler Geräte in Fahrzeuge maßgeblichen Aspekte können allerdings im Nomadic Devices Forum diskutiert werden. Dies setzt jedoch eine ausgeprägte Unterstützung durch die Branche voraus.
Ein wesentliches Ziel des Nomadic Devices Forum besteht in der Übereinkunft über Begriffsbestimmungen und sicherheitsrelevante Fragen:
Die Industrie wird aufgefordert, diese Grundsätze auf internationaler Ebene (maßgeblich sind u. a. JAMA 2, AAM 3, IHRA-ITS 4 und die UNECE 5) sowie im Bereich der Normung zu unterstützen.
6.2.2 Umsetzungsmaßnahmen für Fuhrunternehmen und gewerbliche Verkehrsbetriebe
Die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Personen- und Güterbeförderung sowie Fuhrparkbesitzer und Fuhrparkleiter werden aufgefordert, sicherzustellen, dass sämtliche bordeigenen Informationssysteme in ihren Fahrzeugen gemäß den Herstelleranleitungen gewartet werden. Die entsprechend vorgegebenen Verfahrensweisen und Anreizpläne sollten keine Ursache und keinen Anlass für eine missbräuchliche Nutzung der Systeme darstellen. Es sollte eindeutig zwischen Systemen und Funktionen unterschieden werden, die (vom Arbeitgeber) für die Nutzung während der Fahrt vorgesehen sind, und Systemen, bei denen eine Nutzung während der Fahrt nicht erwünscht ist.
Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Arbeitnehmer die Systeme nutzen können, ohne sich oder andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Bei allen bordeigenen Systemen, bei denen die Arbeitgeber fordern, dass die Arbeitnehmer diese Systeme während der Fahrt nutzen, sollte eine angemessene Schulung erfolgen. Ferner sollten die Arbeitgeber sicherstellen, dass in allen entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen ein Exemplar der Benutzerinformationen des Herstellers verfügbar ist.
6.2.3 Umsetzungsmaßnahmen am Verkaufsort
Verkaufsfördernde Maßnahmen am Verkaufsort (z.B. Werbung) sollten nicht zu einer unsicheren Nutzung veranlassen.
Informationen am Verkaufsort sollten die Käufer der Fahrzeuge über sicherheitsrelevante Aspekte in Verbindung mit bordeigenen Informations- und Kommunikationssystemen und der Nutzung dieser Systeme aufklären.
6.2.4 Umsetzungsmaßnahmen für Mietwagenfirmen
Mietwagenfirmen sollten sicherstellen, dass sämtliche bordeigenen Informations- und Kommunikationssysteme in ihren Fahrzeugen gemäß den Herstelleranleitungen gewartet werden.
Sie sollten sicherstellen, dass in allen entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen ein Exemplar der Benutzerinformationen des Herstellers verfügbar ist.
Die Mitarbeiter der Mietwagenfirma sollten angemessene Kenntnisse über die bordeigenen Informationssysteme in den von ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeugen besitzen und Hinweise zur sicheren Nutzung der Systeme geben.
6.2.5 Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten sollten diese Grundsätze befürworten, die Beteiligten zur Befolgung dieser Grundsätze möglichst aufgrund schriftlicher Verpflichtungszusagen auffordern und die konkrete Einhaltung dieser Grundsätze überwachen. Sie sollten sicherstellen, dass der Europäische Grundsatzkatalog bei den für Entwicklung, Einbau, Herstellung, Verkauf und Vermietung zuständigen Personen sowie bei Fuhrparkleitern auf nationaler und örtlicher Ebene wirksam verbreitet wird, bekannt ist und berücksichtigt wird.
Sie sollten den Fahrern allgemeine Informationen zur sicheren Nutzung der bordeigenen Informations- und Kommunikationssysteme vermitteln (z.B. durch Sicherheitskampagnen).
Sie sollten Selbstverpflichtungen bezüglich der Einhaltung des Europäischen Grundsatzkatalogs bei den Anbietern von Nachrüstungsmarkt-Systemen und bei Anbietern mobiler Systeme im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Auswirkungen und der sicheren Nutzung bordeigener Informations- und Kommunikationssysteme fördern (z.B. durch Verbraucherorganisationen, Automobilclubs oder Fahrschulen oder im Rahmen des EuroNCAP).
Sie sollten sicherstellen, dass regelmäßig aktualisierte Informationen zu Begriffen und zur dynamischen Entwicklung des Marktes für Nachrüstungssysteme und mobile Geräte verfügbar sind, die über die Entwicklung des Marktes und der verfügbaren Technologien informieren; auf diese Weise kann sich auch die Kommission über die Entwicklung des Marktes auf dem Laufenden halten.
Sie sollten sicherstellen, dass hinreichend differenzierte Daten gesammelt werden, um eine weitere Bewertung und Überwachung der sicherheitsrelevanten Auswirkungen bordeigener Informations- und Kommunikationssysteme insbesondere auf dem Nachrüstungsmarkt und auf dem Markt für mobile Systeme zu ermöglichen.
Außerdem sollten sie geeignete Maßnahmen (rechtliche Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen) treffen, um eine sichere Befestigung von nachrüstbaren und mobilen Systemen sicherzustellen.
Sie sollten weiterhin aktiv für die Umsetzung bestehender gesundheits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften zu Verhaltensweisen beim beruflichen Führen von Fahrzeugen sorgen.
Sie sollten nach eigenem Ermessen Maßnahmen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzung mobiler Geräte durch die Fahrer während der Fahrt, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und insbesondere die Maßnahmen ermitteln und treffen, die erforderlich sind, um eine nicht vorgesehene oder missbräuchliche Nutzung von Systemen zur visuellen Unterhaltung (z.B. von Geräten zur Wiedergabe von Filmen, Fernsehsendungen oder Videospielen) durch die Fahrer während der Fahrt auszuschließen.
7. Glossar
ADAS (Advanced Driver Assistance Systems = Weiterentwickelte Fahrer-Assistenzsysteme): Systeme, die zur Unterstützung der im Führen des Fahrzeugs bestehenden Aufgabe durch die Bereitstellung spezifischer Informationen, Warnungen, Hilfsmittel oder Maßnahmen von unmittelbarer Bedeutung für das Verhalten des Fahrers mit Blick auf die Ausführung fahrtechnischer Maßnahmen entwickelt wurden
Nachrüstungsmarkt-Systeme: Systeme, die in Fahrzeuge nicht bereits in der Produktion, sondern nach Abschluss des Produktionsprozesses eingebaut werden.
Nutzungsrelevanter Rahmen: Benutzer, Aufgaben, Ausrüstung (Hardware, Software und Material) und physische und gesellschaftliche Gegebenheiten, unter denen ein Produkt genutzt wird (ISO 9241-11, 1998).
Ablenkung: Aufmerksamkeit, die auf eine nicht mit dem Führen des Fahrzeugs in Verbindung stehende Tätigkeit verwendet wird; in der Regel unter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Anzeige: Gerät zur Darstellung von Informationen für den Fahrer.
Beispiele: Visuelle Anzeigen (z.B. LCDs), auditive Anzeigen (z.B. Signaltöne) und taktile Anzeigen (z.B. Vibrationen im Pedal).
Fuhren des Fahrzeugs: Ausführung der im Führen des Fahrzeugs bestehenden primären Aufgabe sowie der sekundären Aufgaben in Verbindung mit oder zur Unterstützung der im Führen des Fahrzeugs bestehenden primären Aufgabe.
Arbeitgeber Person oder Unternehmen, die bzw. das eine Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer geschlossen hat.
Hinweis: Bei den Arbeitgebern, an die sich diese Grundsätze richten, wird von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit das Führen von Fahrzeugen verlangt.
Beispiele: Fuhrparkleiter, Taxiunternehmen, Speditionen, Notdienste.
Freisprechen bzw. Freihören: Nutzung eines Systems, ohne das System bzw. Bestandteile des Systems ständig halten zu müssen.
Informationen, die für das Fuhren eines Fahrzeugs erheblich sind: Informationen zu erforderlichen oder sicherheitsrelevanten Merkmalen eines Fahrzeugs bzw. Informationen im Zusammenhang mit der Verkehrsführung und dem Verkehrsgeschehen sowie mit fahrerbezogenen Infrastrukturdiensten.
Hinweis: Die Informationen werden mit einer Anzeige (visuell oder auditiv) dargestellt.
Beispiele: Informationen zu Reifen und Bremsen, Abstand zu anderen Fahrzeugen, Navigationsanweisungen, Stauinformationen, Eiswarnungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Einparkinformationen.
Beispiele für Informationen, die nicht mit dem Führen eines Fahrzeugs in Verbindung stehen: Nachrichten, Unterhaltung, Werbung usw.
Bordeigene Information- und Kommunikationssysteme: Systeme, die dem Fahrer Informationen vermitteln oder eine Kommunikation ermöglichen, die unabhängig vom Führen des Fahrzeugs sein kann (z.B. Nachrichten oder Musik) oder mit dem Führen des Fahrzeugs in Verbindung stehen kann, ohne jedoch für ein sofortiges, zeitkritisches Verhalten des Fahrers von Bedeutung zu sein (z.B. Verkehrsmeldungen, Navigationskarten, Streckenplanung).
Anlage: Einbau von Systemen und Teilsystemen innerhalb des Fahrzeugs (einschließlich der Installation von Software).
Hinweis: Für vollständig vorinstallierte Systeme sind die entsprechenden Tätigkeiten nicht von Bedeutung.
Instandhaltung Eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung oder zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Systems.
Hinweis: Das Abstauben oder sonstige Reinigen von Oberflächen (das auch für andere Komponenten im Fahrzeug erforderlich sein kann) ist mit dem Begriff "Wartung" nicht gemeint.
Beispiele: Austausch von Teilsystemen (z.B. Batterien, Lizenzen, Software), Verfahren zur regelmäßigen Reinigung, Überprüfung und Einstellung
Störung: Abweichen vom zu erwartenden Betriebsverhalten während der vom Hersteller vorgesehenen Nutzung des Systems.
Beispiel: Verlust eines externen Signals oder Verlust der Kalibrierungsdaten eines Sensors, mit der Folge einer Beeinträchtigung der Genauigkeit eines Navigationssystems.
Ausführung fahrtechnischer Maßnahmen: Kontrolle des Fahrzeugs in gerader und in seitlicher Richtung in Abhängigkeit von der Verkehrsumgebung.
Mobile Geräte: Nicht fest eingebaute Geräte, die Personen während der Fahrt mitführen.
Beispiele: Mobiltelefone, PDAs (Personal Digital Assistants).
Verkaufsort (POS = Point of Sale): Zugangspunkt des potenziellen Käufers zur Person oder zu dem Unternehmen, das Systeme zum Verkauf anbietet.
Beispiele: Autohändler (bei Originalgeräten), Ladengeschäfte (Nachrüstungsmarkt-Systeme), Websites, Helplines oder Vertriebstelefone.
Für das Fuhren des Fahrzeugs erforderliches primäres Bedienteil: Bedienteil, das zum Führen eines Fahrzeugs unmittelbar benötigt wird
Im Führen des Fahrzeugs bestehende primäre Aufgabe: Tätigkeiten des Fahrers während der Fahrt beim Steuern des Fahrzeugs, bei der Ausführung fahrtechnischer Maßnahmen und bei der allgemeinen Handhabung des Fahrzeugs durchführen muss (u. a. Lenken, Bremsen und Beschleunigen).
Schwerpunkt: Relative Bedeutung mindestens zweier Elemente, die über deren zeitliche Abfolge oder die Prägnanz ihrer Darstellung entscheidet (ISO/TS 16951, 2004).
Produktinformationen: Sämtliche Informationen in Verbindung mit dem betreffenden System, zu denen der Fahrer Zugang hat.
Beispiele: Systembeschreibungen, technische Daten, Werbematerial, Angaben auf der Verpackung.
Für das Produkt verantwortliches Unternehmen: Alle am Produktionsprozess Beteiligten sowie Importeure, Lieferanten und alle sonstigen Personen, die das Produkt mit ihrem Namen, ihrer Marke oder sonstigen spezifischen Merkmalen gekennzeichnet haben.
Hinweis: Die betreffenden Unternehmen und Personen sind gemeinsam verantwortlich.
Vernünftigerweise absehbarer Missbrauch: Nutzung eines Produkts, eines Verfahrens oder eines Dienstes unter Bedingungen oder für Zwecke, die vom Hersteller nicht vorgesehen wurden, die jedoch bei dem betreffenden Produkt, Verfahren oder Dienst bei normalem menschlichem Verhalten vorkommen kann.
Abfolge von Schnittstellenkontakten: Miteinander in Zusammenhang stehende aufeinander folgende Eingaben/Ausgaben (auch Dialog genannt).
Beispiel: Eingabe eines neuen Fahrtziels oder einer Telefonnummer.
Standgeräusch: Mit der Geschwindigkeit Null bezogen auf den Untergrund des Fahrzeugs. Status: Verfügbare und/oder aktive Betriebsart(en).
Beispiel: "Bitte warten ...".
Unterstützen bedeutet, dass eine Tätigkeit des Fahrers vom System optimiert wird.
Systembezogene Anleitungen: Informationen zum System, mit denen der Fahrer über das System aufgeklärt und bei der Nutzung des Systems für unterschiedliche Zwecke unterstützt werden soll.
Hinweis: Anleitungen könnten in gedruckter Form mit Text- oder Bildinformationen vorliegen, aber auch als Hilfefunktion oder Lernprogramm in ein System integriert sein.
Systemfehler: Zustand der Betriebsunfähigkeit oder Störung eines Systems.
Hinweis 1: Ein partieller Fehler kann dazu führen, dass gewisse Komponenten, Teilfunktionen oder Betriebsarten eines Systems nicht mehrgenutzt werden können oder dass die vom Hersteller in den technischen Daten vorgegebenen Toleranzen überschritten werden.
Hinweis 2: Bei einem totalen Systemfehler (Systemausfall) wird das gesamte System funktionsunfähig.
Visuelle Informationen: Grafiken, Bilder, Texte und Meldungen, die dem Fahrer optisch angezeigt werden. In Bewegung befindliches Fahrzeug: Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als etwa 5 km/h 6.
Mietwagenfirma: Person oder Unternehmen, die bzw. das einen Mietvertrag für die Elberlassung eines Fahrzeugs mit einem bordeigenen Informations- oder Kommunikationssystem anbietet.
________
1) ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 1.
2) Japan Automobile Manufacturers Association (Japanischer Verband der Automobilhersteller).
3) Alliance of Automobile Manufacturers (Verband der Automobilhersteller)
4) International Harmonized Research Activities - Intelligent Transport Systems (International harmonisierte Forschungstätigkeit - intelligente Verkehrssysteme).
5) United Nations Economic Commission for Europe - VN-Wirtschaftskommission für Europa.
6) Der Wert 5 km/h wurde aus technischen Gründen gewählt, weil eine Geschwindigkeit von 0 km/h schwierig zu bestimmen ist.
ENDE |