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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 201 vom 03.07.2008 S. 1;
VO (EG) 1048/2009 - ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2009 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl 1 ist mehrfach und wesentlich geändert worden 2. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.

(3) Unbeschadet des Umstands, dass in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation 3 zurückgegriffen werden kann, sollte die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl gewährleisten, dass für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden.

(4) Diese gemeinsamen Modalitäten sollten die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

(5) Die Einhaltung dieser Höchstwerte sollte weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können.

(6) Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden können.

(7) Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das in Artikel 14 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft 4 genannte Verfahren anzuwenden.

(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in:

  1. Anhang I des Vertrags,
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose 6;
  3. der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin 7;
  4. der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 8.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind.

(2) Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf folgende Werte nicht überschreiten 9:

  1. 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Säuglinge gekennzeichnet und etikettiert sind;
  2. 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch.

Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten.

Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind.

Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3) Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.

Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.

Artikel 4

Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90, in der durch die in Anhang III aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet

  1. am 31. März 2020, es sei denn, der Rat fasst vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet;
  2. mit Inkrafttreten der Verordnung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, wenn diese vor dem 31. März 2020 in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

   

.

Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren Anhang I

   

KN-CodeWarenbezeichnung
ex
ex
01011010
01019019
Rennpferde
ex0106Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung)
0301 10Zierfische, lebend
04081120
04081920
04089120
04089920
Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet 1
ex0504 00 00Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar
ex05111000
05119190
051199
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
ex0713Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat
1001 9010Spelz, zur Aussaat 1
10051011
10051013
10051015
10051019
Hybridmais, zur Aussaat 1
10061010Reis, zur Aussaat 1
10070010Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat 1
12010010
12021010
12040010
12051010
12060010
12072010
12074010
12075010
12079110
12079915
Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat 1
1209Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
15010011Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1
15020010Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1
15030011Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken 1
15030030Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1
150500Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
15071010
15079010
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1
1508 1010
15099010
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1
1511 1010Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1
15119091
15121110
15121910
15122110
15122910
15131110
15131930
15132110
15132930
15141110
15141910
15149110
15149910
15151910
15152110
15152910
15155011
15155091
15159021
15159031
15159040
15159060
15162095
Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1
15153010Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen 1
15159011Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen
15180031
15180039
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1
22072000Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
38241000Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
4501Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
53011000
53012100
53012900
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen
5302Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)
exKapitel 6Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10
1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

.

Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt Anhang II

   

KN-Code 0401
0402
0403 10 11 bis 0403 10 39
0403 90 11 bis 0403 90 69
0404

.

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang III

   

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates (ABl. Nr. L 82 vom 29.03.1990 S. 1).
- Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates (ABl. Nr. L 71 vom 31.03.1995 S. 15).
- Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates (ABl. Nr. L 75 vom 24.03.2000 S. 1).
- Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).Nur Anhang III Nummer 7

.

Entsprechungstabelle Anhang IV

 

Verordnung (EWG) Nr. 737/90Vorliegende Verordnung
Artikel 1 einleitende WorteArtikel 1 einleitende Worte
Artikel 1 erster GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe a
Artikel 1 zweiter GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe b
Artikel 1 dritter GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe c
Artikel 1 vierter GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe d
Artikel 1 fünfter Gedankenstrich
Artikel 2Artikel 2 Absatz 1
Artikel 3 erster Einleitungssatz
Artikel 3 zweiter EinleitungssatzArtikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz
Artikel 3 erster und zweiter GedankenstrichArtikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3
Artikel 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 5 Sätze 1 und 2Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 6Artikel 4
Artikel 7Artikel 5
-Artikel 6
Artikel 8 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 einleitende WorteArtikel 7 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b
Anhang IAnhang I
Anhang IIAnhang II
-Anhang III
-Anhang IV

______________________

1) ABl. Nr. L 82 vom 29.03.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).

2) Siehe Anhang III.

3) ABl. Nr. L 371 vom 30.12.1987 S. 11. Geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. Nr. L 211 vom 22.07.1989 S. 1).

4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 321. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 128.

5) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. Nr. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).

6) ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 1.

7) ABl. Nr. L 282 vom 01.11.1975 S. 104. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. Nr. L 305 vom 19.12.1995 S. 49).

8) ABl. Nr. L 318 vom 20.12.1993 S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. Nr. L 298 vom 25.11.2000 S. 5).

9) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

ENDE