Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel |
Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
(kodifizierte Fassung)
(ABl. Nr. L 201 vom 03.07.2008 S. 1;
VO (EG) 1048/2009 - ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2009 S. 4)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl 1 ist mehrfach und wesentlich geändert worden 2. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.
(3) Unbeschadet des Umstands, dass in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation 3 zurückgegriffen werden kann, sollte die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl gewährleisten, dass für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden.
(4) Diese gemeinsamen Modalitäten sollten die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.
(5) Die Einhaltung dieser Höchstwerte sollte weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können.
(6) Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden können.
(7) Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das in Artikel 14 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft 4 genannte Verfahren anzuwenden.
(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in:
(1) Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind.
(2) Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf folgende Werte nicht überschreiten 9:
(1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch.
Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten.
Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind.
Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.
Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.
Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90, in der durch die in Anhang III aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren | Anhang I |
KN-Code | Warenbezeichnung | |
ex ex | 01011010 01019019 | Rennpferde |
ex | 0106 | Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung) |
0301 10 | Zierfische, lebend | |
04081120 04081920 04089120 04089920 | Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet 1 | |
ex | 0504 00 00 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar |
ex | 05111000 05119190 051199 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |
ex | 0713 | Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat |
1001 9010 | Spelz, zur Aussaat 1 | |
10051011 10051013 10051015 10051019 | Hybridmais, zur Aussaat 1 | |
10061010 | Reis, zur Aussaat 1 | |
10070010 | Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat 1 | |
12010010 12021010 12040010 12051010 12060010 12072010 12074010 12075010 12079110 12079915 | Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat 1 | |
1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat | |
15010011 | Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1 | |
15020010 | Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1 | |
15030011 | Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken 1 | |
15030030 | Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1 | |
150500 | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin | |
15071010 15079010 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1 | |
1508 1010 15099010 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1 | |
1511 1010 | Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1 | |
15119091 15121110 15121910 15122110 15122910 15131110 15131930 15132110 15132930 15141110 15141910 15149110 15149910 15151910 15152110 15152910 15155011 15155091 15159021 15159031 15159040 15159060 15162095 | Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1 | |
15153010 | Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen 1 | |
15159011 | Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen | |
15180031 15180039 | Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1 | |
22072000 | Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt | |
38241000 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne | |
4501 | Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl | |
53011000 53012100 53012900 | Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen | |
5302 | Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) | |
ex | Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10 |
1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. |
Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt | Anhang II |
KN-Code 0401 | |
0402 | |
0403 10 11 bis 0403 10 39 | |
0403 90 11 bis 0403 90 69 | |
0404 |
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang III |
Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates (ABl. Nr. L 82 vom 29.03.1990 S. 1). | |
- Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates (ABl. Nr. L 71 vom 31.03.1995 S. 15). | |
- Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates (ABl. Nr. L 75 vom 24.03.2000 S. 1). | |
- Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1). | Nur Anhang III Nummer 7 |
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Verordnung (EWG) Nr. 737/90 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 einleitende Worte | Artikel 1 einleitende Worte |
Artikel 1 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe b |
Artikel 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe c |
Artikel 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe d |
Artikel 1 fünfter Gedankenstrich | |
Artikel 2 | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 erster Einleitungssatz | |
Artikel 3 zweiter Einleitungssatz | Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
Artikel 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2 | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 5 Sätze 1 und 2 | Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 6 | Artikel 4 |
Artikel 7 | Artikel 5 |
- | Artikel 6 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1 | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
- | Anhang III |
- | Anhang IV |
______________________
1) ABl. Nr. L 82 vom 29.03.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
2) Siehe Anhang III.
3) ABl. Nr. L 371 vom 30.12.1987 S. 11. Geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. Nr. L 211 vom 22.07.1989 S. 1).
4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 321. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 128.
5) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. Nr. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
6) ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 1.
7) ABl. Nr. L 282 vom 01.11.1975 S. 104. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. Nr. L 305 vom 19.12.1995 S. 49).
8) ABl. Nr. L 318 vom 20.12.1993 S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. Nr. L 298 vom 25.11.2000 S. 5).
9) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.
ENDE