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Regelwerk, EU 2008, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten anzuwendenden Verfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 36)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es gilt, jegliche Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Fälle der Verbringung von Abfällen zu beseitigen, in denen ein Staat in seiner Antwort auf ein Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angegeben hat, er werde weder ein Verbot solcher Verbringungen verhängen noch ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der vorgenannten Verordnung anwenden.

(2) Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Cöte d'Ivoire, Malaysia, Moldau 2, Russland und Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die Regierung von Liechtenstein machte geltend, dass Liechtenstein als ein Staat zu betrachten sei, für den der OECD-Beschluss gilt. Dementsprechend findet Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Liechtenstein keine Anwendung, und die entsprechende Ländereintragung sollte aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

"Artikel 1a

Bestätigt ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, dass er für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängen noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwenden wird, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung entsprechend Anwendung."

2. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2008


1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 7).
2) Die Kurzform "Moldau" bezeichnet die Republik Moldau.
3) ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6.

.

 Anhang

Hinweis: Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 findet gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung auf die Spalten c und d des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007.

1. Im Text vor den Länderangaben erhält Punkt d folgende Fassung:

"d) im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht angewandt."

2. Nach der Eintragung für Benin wird folgende Eintragung eingefügt:

"Bosnien und Herzegowina

a)b)c)d)
  B3020 
 Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"  

3. Nach der Eintragung für Costa Rica wird folgende Eintragung eingefügt:

"Côte d'Ivoire (Republik Côte d'Ivoire)

a)b)c)d)
 unter B1010:
alle übrigen Abfälle
 unter B1010
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
B1020-B2120   
 B2130  
   B3010-B3020
 unter B3030
alle übrigen Abfälle
 unter B3030
- Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) Chemiefasern,
- Altwaren,
- Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
 B3035-B3130  
   B3140
 B4010-B4030  
GB040 7112
2620 30
2620 90
   
a)b)c)d)
 GC010  
 GC020  
GC030 ex 8908 00   
GC050   
 GE020 ex 7001
ex 7019 39
  
 GF010  
 GG030 ex 2621  
 GG040 ex 2621  
 GH013 3915 30
ex 3904 10-40
  
 GN010 ex 0502 00  
 GN020 ex 0503 00  
 GN030 ex 0505 90"  

4. Die Eintragung für Liechtenstein wird gestrichen.

5. Nach der Eintragung für Indonesien wird folgende Eintragung eingefügt:

"Iran (Islamische Republik Iran)

a)b)c)d)
 B1010-B1090  
unter B1100:

- folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (>92 % Zn),
- Rückstände aus der Zinkabschöpfung,
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke,
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer,
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung,
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:
- Hartzinkabfälle,
- folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90 % Zn),
- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92 % Zn),
- Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85 % Zn)

  
a)b)c)d)
B1115   
 B1120-B1150  
B1160-B1210   
 B1220-B2010  
B2020-B2130   
 B3010-B3020  
B3030-B3040   
unter B3050:
- Korkabfälle: Korkschrot oder Korkmehl
unter B3050:
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
  
B3060-B3070   
 B3080  
B3090-B3130   
 B3140  
B4010-B4030   
 GB040 7112
2620 30
2620 90
  
GC010   
GC020   
GC030 ex 8908 00   
GC050   
GE020 ex 7001
ex 7019 39
   
GF010   
GG030 ex 2621   
GG040 ex 2621   
GH013 3915 30
ex 3904 10-40
   
GN010 ex 0502 00   
GN020 ex 0503 00   
GN030 ex 0505 90"   

6. Nach der Eintragung für Thailand wird folgende Eintragung eingefügt:

"Togo (Republik Togo)

a)b)c)d)
   unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

- Polypropylen,
- Polyethylenterephthalat

 Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"  

7. Nach der Eintragung für Tunesien wird folgende Eintragung eingefügt:

"Ukraine

a)b)c)d)
  B2020 
  B3010; B3020 
 Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"  

8. Die Eintragung für Cöte d'Ivoire wird gestrichen

9. Die Eintragung für Malaysia erhält folgende Fassung:

"Malaysia

a)b)c)d)
unter B1010:
- Nickelschrott,
- Zinkschrott,
- Wolframschrott,
- Tantalschrott,
- Magnesiumschrott,
- Titanschrott,
- Manganschrott,
- Germaniumschrott,
- Vanadiumschrott,
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott,
- Schrott von Seltenerdmetallen,
- Chromschrott
unter B1010:
- Molybdänschrott,
- Kobaltschrott,
- Bismutschrott,
- Zirconiumschrott,
- Thoriumschrott
unter B1010
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber),
- Eisen- und Stahlschrott,
- Kupferschrott,
- Aluminiumschrott,
- Zinnschrott
 
a)b)c)d)
B1020-B1090   
unter B1100:
alle übrigen Abfälle
 unter B1100:
- Hartzinkabfälle
- Rückstände aus der Zinkabschöpfung
 
  B1115 
B1120-B1140   
  B1150 
B1160-B1190   
  B1200; B1210 
B1220-B1240   
  B1250-B2030 
unter B2040:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung,
- chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
 unter B2040:
alle übrigen Abfälle
 
  B2060 
B2070; B2080   
  B2090 
B2100   
  B2110-B2130 
   B3010
  B3020-B3035 
B3040   
a)b)c)d)
 unter B3050:
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3050:
- Korkabfälle: Korkschrot oder Korkmehl
 
 unter B3060:
- pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (nur Reisfuttermehl und andere Nebenerzeugnisse unter 2302 20 100/900)
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert,
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall,
- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen:
 unter B3060:
- pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (nur Reisfuttermehl und andere Nebenerzeugnisse unter 2302 20 100/900)

- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung gelten den nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen:

  B3065-B3140 
B4010   
  B4020 
B4030   
GB040 7112
2620 30
2620 90
   
GC010   
GC020   
GC030 ex 8908 00   
GC050   
  GE020 ex 7001
ex 7019 39
 
  GF010 
GG030 ex 2621   
a)b)c)d)
GG040 ex 2621   
GH013 3915 30
ex 3904 10-40
   
 GN010 ex 0502 00 GN010 ex 0502 00
 GN020 ex 0503 00 GN020 ex 0503 00
 GN030 ex 0505 90 GN030 ex 0505 90"

10. Die Eintragung für Moldau erhält folgende Fassung:

"Moldau (Republik Moldau)

a)b)c)d)
   B1010
   B2020
unter B3020:
alle übrigen Abfälle
  unter B3020:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe,
- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"   

11. Die Eintragung für die Russische Föderation erhält folgende Fassung:

"Russland (Russische Föderation)

a)b)c)d)
   B1010-B2120
B2130   
   B3010-B3030
B3035; B3040   
   B3050-B3070
B3080   

 

a)b)c)d)
   B3090
B3100   
   B3110-B3130
B3140   
   B4010-B4030
   GB040 7112
2620 30
2620 90
   GC010
   GC020
   GC030 ex 8908 00
   GC050
GE020 ex 7001  GE020 ex 7019 39
   GF010
   GG030 ex 2621
   GG040 ex 2621
   GH013 3915 30
ex 3904 10-40
   GN010 ex 0502 00
   GN020 ex 0503 00
   GN030 ex 0505 90"

 

 

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