umwelt-online: OPS 1 Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen (7)

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OPS 1.655 Zusätzliche Ausrüstung für Betrieb mit nur einem Piloten nach IFR oder bei Nacht

Der Luftfahrtunternehmer darf Flüge nach IFR mit nur einem Piloten nur dann durchführen, wenn das Flugzeug über einen Autopiloten mit mindestens Höhen- und Steuerkurshaltung verfügt.

OPS 1.660 Höhenvorwarnsystem

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Propellerturbinenflugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder ein Strahlflugzeug nur betreiben, wenn dieses über ein Höhenvorwarnsystem verfügt, das in der Lage ist,
    1. die Flugbesatzung darauf aufmerksam zu machen, dass sich das Flugzeug der vorgewählten Höhe nähert, und
    2. die Flugbesatzung mindestens durch ein akustisches Signal darauf aufmerksam zu machen, dass das Flugzeug von der vorgewählten Höhe abweicht;

    ausgenommen sind Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9, deren höchstzulässige Startmasse 5.700 kg nicht überschreitet und die erstmals vor dem 1. April 1972 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben und bereits am 1. April 1995 in einem Mitgliedstaat eingetragen waren.

OPS 1.665 Bodenannäherungswarnanlage und Geländewarnsystem

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn es mit einer Bodenannäherungswarnanlage mit integrierter vorwärts gerichteter Bodenhinderniswarnfunktion (Geländewarnsystem - TAWS) ausgerüstet ist.
  2. Die Bodenannäherungswarnanlage muss die Flugbesatzung rechtzeitig durch spezifische akustische Signale, die durch optische Signale ergänzt sein können, bezüglich Sinkgeschwindigkeit, Annäherung an den Boden, Höhenverlust nach dem Start oder beim Durchstarten, einer fehlerhaften Landekonfiguration und Unterschreitung des Gleitwegs automatisch warnen.
  3. Das Geländewarnsystem muss der Flugbesatzung mittels optischer und akustischer Signale und einer Geländewarnanzeige automatisch ausreichend Zeit geben, um Bodenberührungen mit einem nicht außer Kontrolle geratenen Luftfahrzeug zu verhindern, und eine voraus gerichtete Höhenuntergrenze zwecks Einhaltung des Bodenabstands liefern.

OPS 1.668 Bordseitige Kollisionschutzanlage

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage, die hinsichtlich der Mindestleistungsanforderungen mindestens denen des ACAS II entspricht, ausgerüstet ist.

OPS 1.670 Bordwetterradar

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf
    1. ein Flugzeug mit Druckkabine oder
    2. ein Flugzeug ohne Druckkabine mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder
    3. ein Flugzeug ohne Druckkabine mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 bei Nacht oder unter Instrumentenflugwetterbedingungen nur dann in Bereichen betreiben, in denen Gewitter oder andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenziell gefährliche Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke zu erwarten sind, wenn das Flugzeug mit einem Bordwetterradar ausgerüstet ist.
  2. Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde darf bei Flugzeugen mit Propellerantrieb und Druckkabine mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 5.700 kg und einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von nicht mehr als 9 das Bordwetterradar durch eine andere Ausrüstung ersetzt werden, die in der Lage ist, Gewitter und andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenziell gefährliche Wetterbedingungen zu erkennen.

OPS 1.675 Ausrüstung für Betrieb unter Vereisungsbedingungen

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn es für den Betrieb unter Vereisungsbedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.
  2. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug bei Nacht unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn es mit einer Beleuchtung oder einer anderen Einrichtung versehen ist, um die Bildung von Eis visuell zu erkennen oder anderweitig festzustellen. Die Verwendung einer Beleuchtung darf keine Blendung oder Reflexion verursachen, die die Flugbesatzung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert.

OPS 1.680 Messgerät für kosmische Strahlung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug in Höhen oberhalb 15.000 m (49.000 ft) nur betreiben, wenn:
    1. es mit einem Gerät zum ständigen Messen und Anzeigen der Dosisrate der gesamten kosmischen Strahlung (d. h. der gesamten ionisierenden Strahlung und Neutronenstrahlung galaktischen und solaren Ursprungs) und der kumulativen Dosis für jeden Flug ausgerüstet ist, oder
    2. ein den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügendes System zur vierteljährlichen Strahlungsmessung an Bord eingerichtet wird.

OPS 1.685 Gegensprechanlage für die Flugbesatzung

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, für das mehr als ein Flugbesatzungsmitglied vorgeschrieben ist, nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer Gegensprechanlage für die Flugbesatzung mit Kopfhörern und Mikrofonen, jedoch keine Handmikrofone, zur Benutzung durch alle Flugbesatzungsmitglieder ausgerüstet ist.

OPS 1.690 Gegensprechanlage für die Besatzung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 15.000 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es mit einer Gegensprechanlage für die Besatzung ausgerüstet ist; ausgenommen hiervon sind Flugzeuge, die erstmals vor dem 1. April 1965 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben und bereits am 1. April 1995 in einem Mitgliedstaat eingetragen waren.
  2. Die in dieser OPS vorgeschriebene Gegensprechanlage für Besatzungsmitglieder muss
    1. unabhängig von der Kabinen-Lautsprecheranlage arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrofone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,
    2. eine Gegensprechverbindung zwischen dem Cockpit und
      1. jedem Fluggastraum,
      2. jeder Küche, die nicht auf einem Fluggastdeck untergebracht ist, und
      3. jedem Besatzungsraum, der sich nicht auf dem Fluggastdeck befindet und der von einem Fluggastraum aus nicht leicht zugänglich ist, ermöglichen,
    3. von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit aus leicht erreichbar und benutzbar sein,
    4. an den Plätzen der vorgeschriebenen Flugbegleiter in der Nähe eines jeden einzelnen Notausgangs oder Notausgangspaars in Fußbodenhöhe leicht erreichbar und benutzbar sein,
    5. über eine Rufeinrichtung mit akustischen oder optischen Signalen zum gegenseitigen Rufen der Flugbesatzungsmitglieder und der Flugbegleiter verfügen,
    6. über eine Möglichkeit verfügen, mit der der Empfänger eines Rufes feststellen kann, ob es sich um einen normalen oder einen Notruf handelt, und
    7. für die Verwendung am Boden eine Zweiweg-Verbindung zwischen dem Bodenpersonal und mindestens zwei Flugbesatzungsmitgliedern ermöglichen.

OPS 1.695 Kabinen-Lautsprecheranlage

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es über eine eingebaute Kabinen-Lautsprecheranlage verfügt.
  2. Die in dieser OPS vorgeschriebene Kabinen-Lautsprecheranlage muss
    1. unabhängig von den Gegensprechanlagen arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrofone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,
    2. von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder aus zur sofortigen Benutzung leicht erreichbar sein,
    3. für jeden vorgeschriebenen Notausgang in Fußbodenhöhe, neben dem sich ein Flugbegleitersitz befindet, über ein Mikrofon verfügen, das für den auf dem Sitz befindlichen Flugbegleiter leicht erreichbar ist; ein Mikrofon für mehr als einen Ausgang ist zulässig, wenn die Ausgänge so nahe beieinander liegen, dass eine Kommunikation zwischen den auf ihren Sitzen befindlichen Flugbegleitern ohne Hilfsmittel möglich ist,
    4. an allen Arbeitsplätzen in der Kabine, von denen aus die Anlage zur Benutzung zugänglich ist, innerhalb von zehn Sekunden von einem Flugbegleiter betätigt werden können und außerdem
    5. so beschaffen sein, dass die Durchsagen an allen Fluggastsitzen, in den Toiletten und an allen Flugbegleitersitzen und -arbeitsplätzen zu hören und zu verstehen sind.

OPS 1.700 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit -1

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf
    1. ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
    2. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg,

      das erstmals am oder nach dem 1. April 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn es mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnet:

      1. den Sprechfunkverkehr, der vom oder zum Cockpit gesendet wird,
      2. die Hintergrundgeräusche im Cockpit sowie ohne Unterbrechung alle Signale von jedem benutzten, am Kopfhörer angebauten Mikrofon oder Maskenmikrofon,
      3. die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlagen geführt werden,
      4. Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- und Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden, und
      5. Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage, sofern eingebaut.
  2. Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten zwei Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können; dieser Zeitraum darf für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg oder weniger auf 30 Minuten verkürzt werden.
  3. Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss automatisch beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann. Außerdem muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit der Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpitkontrollen vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Fluges einsetzen und bis zu den Cockpitkontrollen unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke zu Ende des Fluges fortdauern.
  4. Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.705 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit - 2

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb, das in der Zeit ab dem 1. Januar 1990 bis einschließlich 31. März 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat und eine höchstzulässige Startmasse von 5.700 kg oder weniger und eine höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 hat, nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die Folgendes aufzeichnet:
    1. den Sprechfunkverkehr, der vom oder zum Cockpit gesendet wird,
    2. die Hintergrundgeräusche im Cockpit sowie, soweit möglich, ohne Unterbrechung alle Signale von jedem benutzten, am Kopfhörer angebauten Mikrofon oder Maskenmikrofon,
    3. die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlagen geführt werden,
    4. Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- und Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden, und
    5. Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage, sofern eingebaut.
  2. Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
  3. Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann. Außerdem muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit der Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpitkontrollen vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Fluges einsetzen und bis zu den Cockpitkontrollen unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke zu Ende des Fluges fortdauern.
  4. Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.710 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit - 3

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg, das vor dem 1. April 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis enthalten hat, nur betreiben, wenn es mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die Folgendes aufzeichnet:
    1. den Sprechfunkverkehr, der vom oder zum Cockpit gesendet wird,
    2. die Hintergrundgeräusche im Cockpit,
    3. die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlagen geführt werden,
    4. Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- und Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden, und
    5. Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage, sofern eingebaut.
  2. Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
  3. Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
  4. Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.715 Flugdatenschreiber - 1

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.715)

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf
    1. ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
    2. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg,

      das am oder nach dem 1. April 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieses Flugzeug mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.

  2. Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können; dieser Zeitraum darf für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg oder weniger auf zehn Stunden verkürzt werden.
  3. Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
    1. die in den Tabellen A1 oder A2 der Anlage 1 zu OPS 1.715 aufgeführten Parameter, soweit anwendbar,
    2. für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg die zusätzlichen Parameter, die in Tabelle B der Anlage 1 zu OPS 1.715 aufgeführt sind,
    3. für die unter Buchstabe a genannten Flugzeuge mit neuartigen oder einzigartigen Entwurfsmerkmalen oder Betriebseigenschaften alle damit in Verbindung stehenden Parameter des Flugzeugs, wie von der Behörde bei der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung festgelegt, und
    4. für Flugzeuge mit elektronischen Anzeigesystemen die in Tabelle C der Anlage 1 zu OPS 1.715 aufgeführten Parameter, außer dass für Flugzeuge, die vor dem 20. August 2002 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, die Parameter, für die
      1. kein Sensor verfügbar ist oder
      2. die Flugzeuganlage oder -ausrüstung, die die Daten liefert, geändert werden muss oder
      3. die Signale mit der Aufzeichnungsanlage nicht kompatibel sind,

        nicht aufgezeichnet werden müssen, soweit das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

  4. Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
  5. Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss automatisch beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss automatisch enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
  6. Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.
  7. Flugzeuge, die in der Zeit ab dem 1. April 1998 bis einschließlich 1. April 2001 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen mit Genehmigung der Behörde von OPS 1.715 Buchstabe c befreit werden:
    1. Die Erfüllung von OPS 1.715 Buchstabe c ist ohne umfangreiche Änderungen an den Flugzeuganlagen und -ausrüstungen, ausgenommen am Flugdatenschreiber, nicht möglich und
    2. das Flugzeug erfüllt OPS 1.720 Buchstabe c, jedoch braucht der Parameter 15b in Tabelle A der Anlage 1 zu OPS 1.720 nicht aufgezeichnet zu werden.

OPS 1.720 Flugdatenschreiber - 2

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.720)

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das in der Zeit ab 1. Juni 1990 bis einschließlich 31. März 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5.700 kg hat, nur betreiben, wenn es mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.
  2. Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
  3. Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
    1. die in Tabelle A der Anlage 1 zu OPS 1.720 aufgeführten Parameter und
    2. für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg die zusätzlichen Parameter, die in Tabelle B der Anlage 1 zu OPS 1.720 aufgeführt sind.
  4. Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 27.000 kg oder weniger brauchen im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehörde die Parameter 14 und 15b in Tabelle A der Anlage 1 zu OPS 1.720 nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Der Sensor steht nicht unmittelbar zur Verfügung;
    2. die Flugdatenschreiberanlage weist nicht genügend Kapazität auf;
    3. an der Ausrüstung, die die Daten liefert, sind Änderungen erforderlich.
  5. Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg brauchen der Parameter 15b in Tabelle A der Anlage 1 zu OPS 1.720 sowie die Parameter 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 in Tabelle B der Anlage 1 nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Der Sensor steht nicht unmittelbar zur Verfügung;
    2. die Flugdatenschreiberanlage weist nicht genügend Kapazität auf;
    3. an der Ausrüstung, die die Daten liefert, sind Änderungen erforderlich;
    4. für Navigationsdaten (NAV-Frequenzwahl, DME-Entfernung, geografische Breite und Länge, Geschwindigkeit über Grund und Abtriftwinkel) sind die Signale nicht in digitalisierter Form verfügbar.
  6. Einzelne Parameter, die sich durch Berechnung aus anderen aufgezeichneten Parametern ableiten lassen, brauchen nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt.
  7. Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
  8. Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
  9. Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.725 Flugdatenschreiber - 3

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.725)

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb, das vor dem 1. Juni 1990 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5.700 kg hat, nur betreiben, wenn es mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.
  2. Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
  3. Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
    1. die in Tabelle A der Anlage 1 zu OPS 1.725 aufgeführten Parameter,
    2. für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg, die nach dem 30. September 1969 erstmals eine Musterzulassung erhalten haben, die zusätzlichen Parameter 6 bis 15b in Tabelle B der Anlage 1 zu OPS 1.725. Die folgenden Parameter brauchen nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt: die Parameter 13, 14 und 15b in Tabelle B der Anlage 1 zu OPS 1.725, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
      1. Der Sensor steht nicht unmittelbar zur Verfügung;
      2. die Flugdatenschreiberanlage weist nicht genügend Kapazität auf;
      3. an der Ausrüstung, die die Daten liefert, sind Änderungen erforderlich; und,
    3. wenn eine Flugdatenschreiberanlage genügend Kapazität aufweist, der Sensor unmittelbar zur Verfügung steht und eine Änderung an der Ausrüstung, die die Daten liefert, nicht erforderlich ist:
      1. die Parameter 6 bis 15b in Tabelle B der Anlage 1 zu OPS 1.725 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg und höchstens 27.000 kg, die am oder nach dem 1. Januar 1989 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, und
      2. die übrigen Parameter in Tabelle B der Anlage 1 zu OPS 1.725 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg, die am oder nach dem 1. Januar 1987 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.
  4. Einzelne Parameter, die sich durch Berechnung aus anderen aufgezeichneten Parametern ableiten lassen, brauchen nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt.
  5. Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
  6. Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
  7. Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.727 Kombinierte Aufzeichnungsgeräte

  1. Die Anforderungen bezüglich der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit und des Flugdatenschreibers können erfüllt werden durch
    1. ein kombiniertes Aufzeichnungsgerät, wenn ein Flugzeug nur mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit oder mit einem Flugdatenschreiber ausgestattet sein muss, oder
    2. ein kombiniertes Aufzeichnungsgerät, wenn ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg oder weniger mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit und einem Flugdatenschreiber ausgestattet sein muss, oder
    3. zwei kombinierte Aufzeichnungsgeräte, wenn ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit und einem Flugdatenschreiber ausgestattet sein muss.
  2. Ein kombiniertes Aufzeichnungsgerät ist ein Flugschreiber, der Folgendes aufzeichnet:
    1. jeglichen Sprechverkehr und Hintergrundgeräusche, deren Aufzeichnung nach der einschlägigen Bestimmung über Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit vorgeschrieben ist, und
    2. alle in der einschlägigen Bestimmung über Flugdatenschreiber vorgeschriebenen Parameter mit denselben in jener Bestimmung vorgeschriebenen Spezifikationen.

OPS 1.730 Sitze, Anschnallgurte und Rückhaltesysteme für Kinder

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn dieses ausgerüstet ist mit
    1. einem Sitz oder einer Liege für jede Person ab zwei Jahren,
    2. einem Anschnallgurt (Bauchgurt mit oder ohne Diagonalschultergurt oder Beckengurt mit Schultergurten) für jeden Fluggastsitz für jeden Fluggast ab zwei Jahren,
    3. einem den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügenden Rückhaltesystem für jedes Kleinkind,
    4. vorbehaltlich des Buchstabens c einem Anschnallgurt mit Schultergurten für jeden Flugbesatzungssitz und für jeden Sitz neben einem Pilotensitz; diese Anschnallgurte müssen über eine Einrichtung verfügen, die den Körper der Person im Fall einer plötzlichen Verzögerung zurückhält,
    5. vorbehaltlich des Buchstabens c einem Anschnallgurt mit Schultergurten für jeden Flugbegleiter- und Beobachtersitz. Dies gilt nicht bei der Benutzung von Fluggastsitzen durch Flugbegleiter, die zusätzlich zu der geforderten Mindestanzahl von Flugbegleitern an Bord sind, und
    6. Flugbegleitersitzen in der Nähe von vorgeschriebenen Notausgängen in Fußbodenhöhe, es sei denn, eine andere Anordnung von Flugbegleitersitzen ist für den Fall der Notevakuierung von Fluggästen zweckmäßiger. Die Flugbegleitersitze müssen nach vorn oder nach hinten gerichtet sein, wobei die Abweichung der Sitzrichtung von der Flugzeuglängsachse nicht mehr als 15° betragen darf.
  2. Alle Anschnallgurte mit Schultergurten müssen ein zentrales Gurtschloss haben.
  3. Anstelle eines Anschnallgurts mit Schultergurten kann für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 5.700 kg ein Anschnallgurt mit diagonalem Schultergurt oder für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 2.730 kg ein Bauchgurt zugelassen werden, wenn die Anbringung von Schultergurten nicht durchführbar ist.

OPS 1.731 Anschnallzeichen und "Nicht-Rauchen"-Zeichen

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn alle Fluggastsitze vom Cockpit aus eingesehen werden können, es sei denn, das Flugzeug verfügt über eine Einrichtung, mit der allen Fluggästen und Flugbegleitern angezeigt wird, wann die Anschnallgurte anzulegen sind und wann das Rauchen nicht gestattet ist.

OPS 1.735 Innentären und Vorhänge

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es über die folgende Ausrüstung verfügt:

  1. für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 eine Tür zwischen dem Fluggastraum und dem Cockpit mit der Aufschrift "nur für Besatzungsmitglieder/Crew only" und einer Verriegelung, um Fluggäste daran zu hindern, die Tür ohne Einwilligung eines Flugbesatzungsmitglieds zu öffnen,
  2. eine Einrichtung zum Öffnen jeder Tür, die einen Fluggastraum von einem anderen Raum, der über einen Notausgang verfügt, trennt. Die Einrichtung zum Öffnen muss leicht zugänglich sein,
  3. eine Einrichtung, die eine Tür oder einen Vorhang in geöffneter Position sichert, wenn es erforderlich ist, durch diese Tür oder diesen Vorhang zu gehen, um von einem Fluggastsitz aus zu einem vorgeschriebenen Notausgang zu gelangen,
  4. eine Beschriftung auf jeder Innentür oder neben einem Vorhang, die bzw. der ein Durchgang zu einem Fluggastnotausgang ist, die besagt, dass die Tür bzw. der Vorhang während Start und Landung in der geöffneten Position gesichert sein muss, und
  5. für Besatzungsmitglieder Hilfsmittel zum Entriegeln jeder Tür, die normalerweise für Fluggäste zugänglich ist und von diesen verriegelt werden kann.

OPS 1.745 Bordapotheken

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es mit leicht zugänglichen Bordapotheken entsprechend der folgenden Tabelle ausgestattet ist:
    Anzahl der eingebauten FluggastsitzeGeforderte Anzahl Bordapotheken
    0 bis 991
    100 bis 1992
    200 bis 2993
    300 und mehr4
  2. Der Luftfahrtunternehmer muss dafür sorgen, dass die Bordapotheken
    1. in regelmäßigen Abständen überprüft werden mit dem Ziel, den Inhalt in einem für die beabsichtigte Verwendung geeigneten Zustand zu erhalten, und
    2. in Übereinstimmung mit den Aufschriften oder entsprechend den Erfordernissen regelmäßig nachgefüllt werden.

OPS 1.755 Medizinische Notfallausrüstung

  1. Liegt ein Punkt der geplanten Flugstrecke mehr als 60 Minuten Flugzeit, bei normaler Reisefluggeschwindigkeit, von einem Flugplatz entfernt, an dem qualifizierte medizinische Hilfe erwartet werden kann, darf der Luftfahrtunternehmer ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 30 nur betreiben, wenn es mit einer medizinischen Notfallausrüstung ausgestattet ist.
  2. Der Kommandant muss sicherstellen, dass Arzneimittel nur von Ärzten, Krankenschwestern oder ähnlich qualifiziertem Personal verabreicht werden.
  3. Anforderungen an medizinische Notfallausrüstungen
    1. Die medizinische Notfallausrüstung muss staubdicht, feuchtigkeitsfest und vor unbefugtem Zugriffgeschützt sein und, wenn möglich, im Cockpit befördert werden, und
    2. der Luftfahrtunternehmer hat dafür zu sorgen, dass die medizinische Notfallausrüstung
      1. in regelmäßigen Abständen überprüft wird mit dem Ziel, den Inhalt in einem für die beabsichtigte Verwendung geeigneten Zustand zu erhalten, und
      2. in Übereinstimmung mit den Aufschriften oder entsprechend den Erfordernissen regelmäßig nachgefüllt wird.

OPS 1.760 Sauerstoff für Erste Hilfe

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Druckkabine, für das ein Flugbegleiter vorgeschrieben ist, in Höhen oberhalb 25.000 ft nur betreiben, wenn es mit einem Vorrat an unverdünntem Sauerstoff für Fluggäste, die nach einem Kabinendruckverlust aus physiologischen Gründen gegebenenfalls Sauerstoff benötigen, ausgestattet ist. Die Sauerstoffmenge muss auf der Grundlage einer durchschnittlichen Durchflussrate von mindestens drei Litern STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute und Person bemessen werden und muss nach einem Kabinendruckverlust für die verbleibende Dauer des Fluges in Kabinendruckhöhen von mehr als 8.000 ft, aber höchstens 15.000 ft, für mindestens 2 % der beförderten Fluggäste ausreichen, jedoch wenigstens für eine Person. Es muss eine ausreichende Anzahl von Auslässen vorhanden sein, mindestens jedoch zwei; die Versorgung muss den Flugbegleitern zugänglich sein. Die Ausrüstung ist auch in tragbarer Ausführung zulässig.
  2. Die für den Flug erforderliche Sauerstoffmenge für Erste Hilfe muss auf der Grundlage der Kabinendruckhöhen und Flugdauer unter Berücksichtigung der für jede Betriebsart und jede Strecke festgelegten Betriebsverfahren ermittelt werden.
  3. Die mitgeführte Sauerstoffausrüstung muss eine Durchflussrate von mindestens vier Litern STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute für jeden Benutzer sicherstellen können. Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, um die Durchflussrate in jeder Höhe auf mindestens zwei Liter STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute zu verringern.

OPS 1.770 Zusatzsauerstoff - Flugzeuge mit Druckkabine

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.770)

  1. Allgemeines
    1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Druckkabine in Druckhöhen oberhalb 10.000 ft nur betreiben, wenn eine Zusatzsauerstoff-Ausrüstung vorhanden ist, die die in dieser OPS vorgeschriebenen Sauerstoffvorräte speichern und verteilen kann.
    2. Die Menge des geforderten Zusatzsauerstoffs muss auf der Grundlage der Kabinendruckhöhen und der Flugdauer und unter der Annahme ermittelt werden, dass ein Kabinendruckverlust in der Höhe oder an der Stelle der Flugstrecke, die in Bezug auf den Sauerstoffbedarf am kritischsten ist, auftritt, und dass das Flugzeug nach dem Druckverlust in Übereinstimmung mit den im Flughandbuch festgelegten Notverfahren auf eine für die Flugstrecke sichere Höhe absteigt, die eine sichere Fortführung des Fluges und Landung ermöglicht.
    3. Nach einem Kabinendruckverlust muss davon ausgegangen werden, dass die Kabinendruckhöhe der Druckhöhe entspricht, es sei denn, es wird der Luftfahrtbehörde nachgewiesen, dass bei keinem wahrscheinlichen Kabinenschaden oder Ausfall der Kabinendruckanlage ein Kabinendruck auftritt, der der Druckhöhe entspricht. Unter diesen Umständen darf diese nachgewiesene höchste Kabinendruckhöhe als Grundlage für die Ermittlung der Sauerstoffmenge verwendet werden.
  2. Anforderungen bezüglich der Sauerstoffausrüstung und Sauerstoffversorgung
    1. Flugbesatzungsmitglieder
      1. Jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied muss entsprechend Anlage 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden. Alle im Cockpit sitzenden Personen, die aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, müssen hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie diensttuende Flugbesatzungsmitglieder behandelt werden. Im Cockpit sitzende Personen, die nicht aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.
      2. Flugbesatzungsmitglieder, die nicht unter Ziffer i fallen, sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.
      3. Sauerstoffmasken müssen so untergebracht sein, dass sie sich in unmittelbarer Reichweite der Flugbesatzungsmitglieder befinden, wenn diese an ihrem vorgesehenen Platz ihren Dienst versehen.
      4. Die Sauerstoffmasken zur Benutzung durch Flugbesatzungsmitglieder in Flugzeugen mit Druckkabine, die in Höhen oberhalb 25.000 ft fliegen, müssen von einer schnell aufsetzbaren Bauart (quick donning mask) sein.
    2. Flugbegleiter, zusätzliche Besatzungsmitglieder und Fluggäste
      1. Flugbegleiter und Fluggäste müssen entsprechend Anlage 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden, es sei denn, es gilt Ziffer v. Flugbegleiter, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl Flugbegleiter an Bord sind, und zusätzliche Besatzungsmitglieder sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.
      2. In Flugzeugen, deren Einsatz oberhalb 25.000 ft Druckhöhe beabsichtigt ist, müssen genügend zusätzliche Entnahmestellen und Masken und/oder genügend tragbare Sauerstoffgeräte mit Masken für den Gebrauch durch alle vorgeschriebenen Flugbegleiter vorhanden sein. Die zusätzlichen Entnahmestellen und/oder tragbaren Sauerstoffgeräte sind gleichmäßig in der Kabine zu verteilen, damit jedem vorgeschriebenen Flugbegleiter unabhängig von seinem Standort zum Zeitpunkt des Kabinendruckverlustes unverzüglich Sauerstoff zur Verfügung steht.
      3. In Flugzeugen, deren Einsatz oberhalb 25.000 ft Druckhöhe beabsichtigt ist, müssen Sauerstoffmasken vorhanden sein, die an Entnahmestellen angeschlossen sind und für jeden Insassen, unabhängig vom Sitzplatz, unmittelbar verfügbar sind. Die gesamte Anzahl der Masken und Entnahmestellen muss die Anzahl der Sitze um mindestens 10 % übersteigen. Diese zusätzlichen Einrichtungen müssen gleichmäßig in der Fluggastkabine verteilt sein.
      4. In Flugzeugen, deren Einsatz oberhalb 25.000 ft Druckhöhe beabsichtigt ist oder die nicht innerhalb von 4 Minuten auf 13.000 ft sicher sinken können, wenn sie in oder unterhalb von 25.000 ft eingesetzt werden, und die am oder nach dem 9. November 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, ist eine Sauerstoffanlage vorzusehen, die jedem Insassen, unabhängig von seinem Sitzplatz, automatisch unmittelbar verfügbaren Sauerstoff anbietet. Die gesamte Anzahl der Masken und Entnahmestellen muss die Anzahl der Sitze um mindestens 10 % übersteigen. Diese zusätzlichen Einrichtungen müssen gleichmäßig in der Fluggastkabine verteilt sein.
      5. Die Anforderungen bezüglich des Sauerstoffvorrats gemäß Anlage 1 können bei Flugzeugen, die bis zu einer Flughöhe von höchstens 25.000 ft zugelassen sind, so verringert werden, dass der Sauerstoffvorrat für die gesamte Flugzeit in Kabinendruckhöhen zwischen 10.000 ft und 13.000 ft für alle vorgeschriebenen Flugbegleiter und für mindestens 10 % der Fluggäste ausreicht, sofern das Flugzeug an allen Punkten der zu fliegenden Strecke innerhalb von vier Minuten sicher auf eine Kabinendruckhöhe von 13.000 ft sinken kann.

OPS 1.775 Zusatzsauerstoff - Flugzeuge ohne Druckkabine

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.775)

  1. Allgemeines
    1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug ohne Druckkabine in Höhen oberhalb 10.000 ft nur betreiben, wenn dieses mit einer Ausrüstung für Zusatzsauerstoff ausgestattet ist, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.
    2. Die Menge an Zusatzsauerstoff zur Erhaltung der Körperfunktionen muss für den Flug unter Berücksichtigung der Flughöhen und Flugdauer ermittelt werden, die vereinbar ist mit den für jede Betriebsart im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren, mit den zu fliegenden Strecken und mit den im Betriebshandbuch festgelegten Notverfahren.
    3. Flugzeuge, die in Höhen oberhalb 10.000 ft betrieben werden, müssen mit einer Ausrüstung ausgestattet sein, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.
  2. Anforderungen bezüglich der Sauerstoffversorgung
    1. Flugbesatzungsmitglieder. Jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied muss entsprechend Anlage 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden. Alle im Cockpit sitzenden Personen, die aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, müssen hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie diensttuende Flugbesatzungsmitglieder behandelt werden.
    2. Flugbegleiter, zusätzliche Besatzungsmitglieder und Fluggäste. Flugbegleiter und Fluggäste müssen entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 mit Sauerstoff versorgt werden. Flugbegleiter, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl Flugbegleiter an Bord sind, und zusätzliche Besatzungsmitglieder sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.

OPS 1.780 Atemschutzgerät für die Besatzung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Druckkabine und ein Flugzeug ohne Druckkabine mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es ausgestattet ist
    1. für jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied mit einem Atemschutzgerät, das Augen, Nase und Mund bedeckt und für einen Zeitraum von nicht weniger als 15 Minuten Sauerstoff liefert. Hierfür kann der nach OPS 1.770 Buchstabe b Nummer 1 oder OPS 1.775 Buchstabe b Nummer 1 vorgeschriebene Zusatzsauerstoff verwendet werden. Zusätzlich muss, wenn sich mehr als ein Flugbesatzungsmitglied, aber kein Flugbegleiter an Bord befindet, ein tragbares Atemschutzgerät mitgeführt werden, das Augen, Nase und Mund bedeckt und für einen Zeitraum von nicht weniger als 15 Minuten Atemgas liefert, und
    2. für jeden vorgeschriebenen Flugbegleiter mit einem tragbaren Atemschutzgerät, das Augen, Nase und Mund bedeckt und für einen Zeitraum von nicht weniger als 15 Minuten Atemgas liefert.
  2. Für die Flugbesatzung vorgesehene Atemschutzgeräte sind in geeigneter Weise im Cockpit unterzubringen, so dass sie für jedes vorgeschriebene Flugbesatzungsmitglied von seinem zugeteilten Platz aus leicht zugänglich und unmittelbar verwendbar sind.
  3. Für die Flugbegleiter vorgesehene Atemschutzgeräte müssen in unmittelbarer Nähe eines jeden einem vorgeschriebenen Flugbegleiter zugeteilten Platzes eingebaut sein.
  4. Zusätzlich muss in unmittelbarer Nähe eines jeden nach OPS 1.790 Buchstaben c und d vorgeschriebenen Handfeuerlöschers ein tragbares und leicht zugängliches Atemschutzgerät vorhanden sein; befindet sich ein Handfeuerlöscher in einem Frachtraum, ist das Atemschutzgerät außerhalb dieses Frachtraums, jedoch in unmittelbarer Nähe des Frachtraumzugangs anzubringen.
  5. Die Benutzung von Atemschutzgeräten darf die Verwendung der nach den Bestimmungen von OPS 1.685, OPS 1.690, OPS 1.810 und OPS 1.850 vorgeschriebenen Sprecheinrichtungen nicht behindern.

OPS 1.790 Handfeuerlöscher

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es mit Handfeuerlöschern zur Benutzung in Besatzungsräumen, Fluggasträumen und gegebenenfalls Frachträumen und Bordküchen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ausgestattet ist:

  1. Art und Menge des Löschmittels müssen für die Brände, die in dem Raum vorkommen können, für den der Feuerlöscher vorgesehen ist, geeignet sein; in Räumen, in denen sich Personen aufhalten, muss die Gefahr einer Konzentration giftiger Gase auf ein Mindestmaß reduziert sein,
  2. mindestens ein Handfeuerlöscher mit Halon 1211 (Bromchlordifluormethan, CBrC1F2) oder einem gleichwertigen Löschmittel muss zur Benutzung durch die Flugbesatzung leicht zugänglich im Cockpit untergebracht sein,
  3. mindestens ein Handfeuerlöscher muss in jeder Bordküche, die sich nicht auf dem Hauptfluggastdeck befindet, entweder vorhanden sein oder ist so anzubringen, dass er in einer solchen Bordküche schnell einsetzbar ist,
  4. mindestens ein für den Einsatz in jedem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse A oder B und in jedem für die Besatzung während des Fluges zugänglichen Frachtraum der Klasse E schnell erreichbarer Handfeuerlöscher muss zur Verfügung stehen, und
  5. Handfeuerlöscher müssen mindestens in folgender Anzahl leicht zugänglich im Fluggastraum untergebracht sein:
    Höchste genehmigte Fluggast-SitzanzahlAnzahl der Feuerlöscher
    7 bis 301
    31 bis 602
    61 bis 2003
    201 bis 3004
    301 bis 4005
    401 bis 5006
    501 bis 6007
    mehr als 6018

    Sind mehrere Feuerlöscher vorgeschrieben, müssen diese gleichmäßig im Fluggastraum verteilt sein,

  6. in Flugzeugen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 31 und nicht mehr als 60 muss mindestens einer der vorgeschriebenen Feuerlöscher im Fluggastraum und in Flugzeugen mit einer höchsten genehmigten Fluggastanzahl von mehr als 61 müssen mindestens zwei der Feuerlöscher im Fluggastraum Halon 1211 (Bromchlordifluormethan, CBrC1F2) oder ein gleichwertiges Löschmittel enthalten.

OPS 1.795 Notäxte und Brechstangen

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieses mit mindestens einer im Cockpit untergebrachten Notaxt oder Brechstange ausgerüstet ist. In einem Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 200 muss eine zusätzliche Notaxt oder Brechstange mitgeführt und im Bereich der am weitesten hinten gelegenen Bordküche untergebracht sein.
  2. Die im Fluggastraum untergebrachten Notäxte und Brechstangen dürfen für die Fluggäste nicht sichtbar sein.

OPS 1.800 Markierung von Durchbruchstellen

Wenn an einem Flugzeug Rumpfbereiche, die im Notfall für einen Durchbruch der Rettungsmannschaften geeignet sind, markiert sind, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass diese Kennzeichnungen folgende Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichnungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturenlinie haben, um sich gegen den Hintergrund abzuheben. Wenn die Markierungen der Ecken eines Durchbruchbereichs weiter als 2 Meter auseinander liegen, müssen Zwischenmarkierungen mit den Abmessungen 9 cm x 3 cm eingefügt werden, so dass nicht mehr als 2 Meter zwischen zwei benachbarten Markierungen liegen.

OPS 1.805 Einrichtungen für die Noträumung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn keine Schwelle der Notausgänge
    1. mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn sich das Flugzeug mit ausgefahrenem Fahrwerk auf dem Boden befindet, oder
    2. bei Flugzeugen, für die die Musterzulassung erstmals am oder nach dem 1. April 2000 beantragt wurde, mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn eines oder mehrere Fahrwerksbeine versagt haben oder nicht ausgefahren werden konnten,

      es sei denn, an jedem Ausgang, bei dem Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllt ist, ist eine Ausrüstung oder Einrichtung vorhanden, mittels deren die Fluggäste und die Besatzung im Notfall den Boden sicher erreichen können.

  2. Eine solche Ausrüstung oder Einrichtung muss an Ausgängen über den Tragflächen nicht vorhanden sein, wenn die vorgesehene Stelle, an der der Fluchtweg auf der Flugzeugstruktur endet, nicht mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn das Flugzeug mit ausgefahrenem Fahrwerk am Boden steht und die Flügelklappen sich in der Start- oder Landeposition befinden; maßgebend ist jene Position, bei der die Flügelklappen höher über dem Boden liegen.
  3. Für Flugzeuge mit einem vorgeschriebenen separaten Notausgang für die Flugbesatzung,
    1. bei denen der niedrigste Punkt dieses Notausgangs bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt oder
    2. für die die Musterzulassung erstmals am oder nach dem 1. April 2000 beantragt wurde, und bei denen der niedrigste Punkt des Notausstiegs mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn eines oder mehrere Fahrwerksbeine versagt haben oder nicht ausgefahren werden konnten,

      ist eine Einrichtung vorzusehen, mittels deren alle Flugbesatzungsmitglieder im Notfall sicher den Boden erreichen können.

OPS 1.810 Megafone

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 60 und mit mindestens einem Fluggast an Bord nur betreiben, wenn dieses entsprechend der nachfolgenden Tabelle mit tragbaren batteriebetriebenen Megafonen, die bei einer Noträumung für die Besatzungsmitglieder schnell zugänglich sind, ausgestattet ist:
    1. Für jedes Fluggastdeck:
      Fluggast-SitzanzahlVorgeschriebene Anzahl der Megafone
      61 bis 991
      100 oder mehr2
    2. In Flugzeugen mit mehr als einem Fluggastdeck ist bei einer gesamten Fluggastsitzanzahl von mehr als 60 mindestens ein Megafon mitzuführen.

OPS 1.815 Notbeleuchtung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug zur Beförderung von Fluggästen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieses mit einer Notbeleuchtungsanlage ausgestattet ist, die über eine unabhängige Energiequelle verfügt, um die Noträumung des Flugzeugs zu erleichtern. Die Notbeleuchtungsanlage muss Folgendes umfassen:
    1. für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19:
      1. Lichtquellen für allgemeine Kabinenbeleuchtung,
      2. Innenbeleuchtung in Bereichen der in Fußbodenhöhe befindlichen Notausgänge und
      3. beleuchtete Kennzeichen und Hinweiszeichen für die Notausgänge;
      4. für Flugzeuge, für die die Musterzulassung oder eine gleichwertige Maßnahme vor dem 1. Mai 1972 beantragt wurde, auf Flügen bei Nacht eine Außennotbeleuchtung an allen Notausgängen über den Tragflächen und an Notausgängen, für die Hilfsmittel zum Erreichen des Bodens vorgeschrieben sind,
      5. für Flugzeuge, für die die Musterzulassung oder eine gleichwertige Maßnahme am oder nach dem 1. Mai 1972 beantragt wurde, auf Flügen bei Nacht eine Außennotbeleuchtung an allen Fluggastnotausgängen,
      6. für Flugzeuge, deren Musterzulassung erstmals am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, ein bodennahes Fluchtwegmarkierungssystem im Fluggastraum;
    2. für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 19 oder weniger, die nach den Zulassungsspezifikationen in CS-25 oder CS-23 zugelassen sind:
      1. Lichtquellen für allgemeine Kabinenbeleuchtung,
      2. Innenbeleuchtung in Bereichen der Notausgänge und
      3. beleuchtete Kennzeichen und Hinweiszeichen für die Notausgänge;
    3. für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 19 oder weniger, die nicht nach den Zulassungsspezifikationen in CS-25 oder CS-23 zugelassen sind, Lichtquellen für allgemeine Kabinenbeleuchtung.
  2. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug zur Beförderung von Fluggästen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger bei Nacht nur betreiben, wenn dieses mit einer Lichtquelle für allgemeine Kabinenbeleuchtung ausgerüstet ist, um die Noträumung des Flugzeugs zu erleichtern. Für die Beleuchtungsanlage können Deckenleuchten oder andere Lichtquellen, die im Flugzeug vorhanden sind und die auch nach dem Abschalten der Flugzeugbatterie betriebstüchtig bleiben, verwendet werden.

OPS 1.820 Notsender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das mehr als 19 Fluggäste befördern darf, nur betreiben, wenn dieses mindestens ausgestattet ist mit
    1. einem automatischen Notsender (automatic Emergency Locator Transmitter - ELT) oder zwei ELT beliebiger Bauart, oder
    2. zwei ELT, davon muss einer automatisch sein bei Flugzeugen, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.
  2. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das 19 Fluggäste oder weniger befördern darf, nur betreiben, wenn dieses mit mindestens ausgestattet ist mit
    1. einem ELT beliebiger Bauart oder
    2. einem automatischen ELT bei Flugzeugen, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.
  3. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle gemäß den obigen Anforderungen mitgeführten ELT entsprechend den einschlägigen Bestimmungen von ICAO Anhang 10 Band III betrieben werden.

OPS 1.825 Schwimmwesten

  1. Landflugzeuge. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Landflugzeug
    1. für Flüge über Wasser in einer Entfernung von mehr als 50 NM von der Küste oder
    2. für Starts und Landungen auf einem Flugplatz, bei dem die Startflug- oder Anflugbahn so über Wasser verläuft, dass bei einer Störung mit einer Notwasserung zu rechnen wäre,

      nur betreiben, wenn für jeden Insassen eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden ist. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist. Schwimmwesten für Kleinkinder können durch andere genehmigte Schwimmhilfen mit einem Licht zur Ortung Überlebender ersetzt werden.

  2. Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Wasserflugzeug oder ein Amphibienflugzeug über Wasser nur betreiben, wenn für jeden Insassen eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden ist. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist. Schwimmwesten für Kleinkinder können durch andere genehmigte Schwimmhilfen mit einem Licht zur Ortung Überlebender ersetzt werden.

OPS 1.830 Rettungsflöße und Rettungsnotsender (Survival ELT) für Langstreckenflüge über Wasser

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Flügen über Wasser in einer Entfernung von zur Notlandung geeigneten Flächen an Land nur betreiben, wenn die Entfernung nicht größer ist als
    1. die Strecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 120 Minuten zurückgelegt werden kann, oder 400 NM; maßgeblich ist die kürzere der beiden Strecken; dies gilt für Flugzeuge, die bei Ausfall des kritischen Triebwerksider kritischen Triebwerke an jedem Punkt entlang der Flugstrecke oder der geplanten Ausweichstrecke den Flug zu einem Flugplatz fortsetzen können, oder
    2. bei allen anderen Flugzeugen die Strecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 30 Minuten zurückgelegt werden kann, oder 100 NM; maßgeblich ist der kleinere Wert,

    es sei denn, es wird die in den Buchstaben b und c aufgeführte Ausrüstung mitgeführt.

  2. Eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Flugzeuginsassen. Werden keine zusätzlichen Rettungsflöße mit ausreichender Kapazität mitgeführt, müssen die Rettungsflöße im Falle des Verlustes eines Rettungsfloßes mit der höchsten Nennkapazität aufgrund ihrer über die Nennkapazität hinausgehenden Schwimmfähigkeit und Sitzplatzkapazität alle Flugzeuginsassen aufnehmen können. Die Rettungsflöße müssen ausgestattet sein mit
    1. einem Licht zur Ortung Überlebender und
    2. einer Lebensrettungsausrüstung einschließlich lebenserhaltender Ausrüstung entsprechend dem durchzuführenden Flug und
  3. mindestens zwei Rettungs-Notsendern für den Betrieb auf den in ICAO Anhang 10, Band V, Kapitel 2 vorgeschriebenen Notfrequenzen.

OPS 1.835 Überlebensausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug über Gebieten, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, nicht betreiben, es sei denn, das Flugzeug ist ausgerüstet mit

  1. einer Signalausrüstung, um die in ICAO Anhang 2 beschriebenen pyrotechnischen Notsignale geben zu können,
  2. mindestens einem Rettungs-Notsender für den Betrieb auf den in ICAO Anhang 10, Band V, Kapitel 2 vorgeschriebenen Notfrequenzen und
  3. zusätzlicher Überlebensausrüstung für die zu befliegende Strecke unter Berücksichtigung der Anzahl der Flugzeuginsassen.

    Die in Buchstabe c genannte Ausrüstung muss nicht mitgeführt werden, wenn entweder

    1. das Flugzeug innerhalb einer Entfernung zu einem Gebiet, in dem die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes nicht besonders schwierig ist, fliegt, die entspricht
      1. 120 Minuten Flugzeit mit der Reisefluggeschwindigkeit nach Ausfall eines Triebwerks; dies gilt für Flugzeuge, die bei Ausfall des kritischen Triebwerksider kritischen Triebwerke an jedem Punkt entlang der Flugstrecke oder der geplanten Ausweichstrecke den Flug zu einem Flugplatz fortsetzen können, oder
      2. für alle anderen Flugzeuge 30 Minuten Flugzeit mit der Reisefluggeschwindigkeit, oder
    2. bei Flugzeugen, die nach den Zulassungsspezifikationen in CS-25 oder gleichwertigen Spezifikationen zugelassen sind, die Entfernung zu einem für eine Notlandung geeigneten Gebiet nicht größer ist als die Strecke, die in einer Flugzeit von 90 Minuten mit Reisefluggeschwindigkeit zurückgelegt werden kann.

OPS 1.840 Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge - sonstige Ausrüstung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Wasserflugzeug oder ein Amphibienflugzeug nur betreiben, wenn es
    1. entsprechend seiner Größe, seiner Masse und seiner Bedienungseigenschaften mit einem Treibanker und weiterer Ausrüstung, die zum Festmachen, Verankern oder Manövrieren des Luftfahrzeugs auf dem Wasser erforderlich ist, und,
    2. sofern zutreffend, mit der nach den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Ausrüstung zur Erzeugung von akustischen Signalen ausgestattet ist.

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Flugdatenschreiber -1: Liste der aufzuzeichnenden Parameter Anlage 1
zu OPS 1.715

Tabelle A1 - Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg

Anmerkung. Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55 aufgeführten laufenden Nummern überein.

Nr.Parameter
1.Zeitangabe oder Relative Zeitangabe
2.Druckhöhe
3.Angezeigte Fluggeschwindigkeit
4.Steuerkurs
5.Normalbeschleunigung
6.Längsneigung
7.Querneigung
8.Drücken und loslassen der Sprechfunktaste
9.Vortriebsschub/-Leistung eines jeden Triebwerks und gegebenenfalls Position des Schub-Leistungshebels im Cockpit
10.Position der Flügelklappen oder der Betätigungshebel im Cockpit
11.Position der Vorflügel oder der Betätigungshebel im Cockpit
12.Status der Schubumkehr
13.Position der Störklappen und/oder gewählte Position der Bremsen
14.Gesamtlufttemperatur oder Aussentemperatur
15.Betriebsart und Aufschaltstatus des Autopiloten, der automatischen Schubregelung und der automatischen Flugregelungsanlage (AFCS)
16.Längsbeschleunigung (Körperachse)
17.Querbeschleunigung

Tabelle A2 - Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 kg
Anmerkung: Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im Eurocae-Dokument ED 5 5 aufgeführten laufenden Nummern überein.

Nr.Parameter
1.Zeitangabe oder Relative Zeitangabe
2.Druckhöhe
3.Angezeigte Fluggeschwindigkeit
4.Steuerkurs
5.Normalbeschleunigung
6.Längsneigung
7.Querneigung
8.Drücken und Loslassen der Sprechfunktaste
9.Vortriebsschub/-Leistung eines jeden Triebwerks und gegebenenfalls Position des Schub-Leistungshebels im Cockpit
10.Position der Flügelklappen oder der Betätigungshebel im Cockpit
11.Position der Vorflügel oder der Betätigungshebel im Cockpit
12.Status der Schubumkehr
13.Position der Störklappen und/oder gewählte Position der Bremsen
14.Gesamtlufttemperatur oder Aussentemperatur
15.Aufschaltstatus des Autopiloten/der automatischen Schubregelung
16.Anstellwinkel (Wenn ein geeigneter Sensor zur Verfügung steht)
17.Längsbeschleunigung (Körperachse)

Tabelle B - Zusätzliche Parameter fair Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg

Anmerkung: Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im Eurocae-Dokument ED 5 5 aufgeführten laufenden Nummern überein.

Nr. Parameter
18.Hauptsteuerungen - Position der Steuerflächen und/oder Steuereingaben des Piloten (Nicken, Rollen, Gieren)
19.Position der Längstrimmung
20.Funkhöhe
21.Vertikale Abweichung vom Balken (ILS Gleitweg oder Mikrowellenlandesystem-Höhe)
22.Horizontale Abweichung (ILS-Landekurssender oder Mikrowellenlandesystemrichtung)
23.Überfliegen von Markierungsfunkfeuern
24.Warnungen
25.Reserviert (Hier wird Auswahl der Navigationsempfängerfrequenz empfohlen)
26.Reserviert (Hier wird die DME-Entfernung empfohlen)
27.Status des Fahrwerksbodensicherheitsschalters oder Zustand Luftboden
28.Bodenannäherungswarnanlage
29.Anstellwinkel
30.Warnung bei zu niedrigem Druck (Hydraulik- und Pneumatischer Druck)
31.Geschwindigkeit über Grund
32.Position des Fahrwerks oder des Fahrwerksschalters

Tabelle C - Flugzeuge die mit elektronischen Anzeigesystemen ausgerüstet sind

Anmerkung. Die Nummern in der mittleren Spalte stimmen mit den im Eurocae-Dokument ED55, Tabelle A1.5, aufgeführten laufenden Nummern überein.

Nr. Nr. Parameter
33.6Barometrische Druckeinstellung (An jedem Pilotenplatz)
34.7Gewählte Höhe
35.8Gewählte Geschwindigkeit
36.9Gewählte Machzahl
37.10Gewählte Vertikalgeschwindigkeit
38.11Gewählter Steuerkurs
39.12Gewählter Flugweg
40.13Gewählte Entscheidungshöhe
41.14Format der EFIS-Darstellung
42.15Format der Multifunktions-/Triebwerksüberwachungs-Warnanzeigen
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