umwelt-online: OPS 1 Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen (8)

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Flugdatenschreiber - 2: Liste der aufzuzeichnenden Parameter Anlage 1
zu OPS
1.720

Tabelle A - Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg

Nr. Parameter
1.Zeitangabe oder Relative Zeitangabe
2.Druckhöhe
3.Angezeigte Fluggeschwindigkeit
4.Steuerkurs
5.Normalbeschleunigung
6.Längsneigung
7.Querneigung
8.Drücken und loslassen der Sprechfunktaste, es sei denn, es ist ein alternatives Verfahren zur Synchronisation der FDR- und der CVR-Aufzeichnungen vorgesehen
9.Leistung eines jeden Triebwerks
10.Position der Flügelklappen oder der Betätigungshebel im Cockpit
11.Position der Vorflügel oder der Betätigungshebel im Cockpit
12.Position der Schubumkehr (Nur für Strahlflugzeuge)
13.Position der Störklappen und/oder gewählte Position der Bremsen
14.Aussenlufttemperatur oder Gesamtlufttemperatur
15a.Aufschaltstatus des Autopiloten
15b.Betriebsarten des Autopiloten, Betriebsarten und Aufschaltstatus der Automatischen Schubregelung und der Automatischen Flugregelungsanlage (AFCS)

Tabelle B - Zusätzliche Parameter für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg

Nr.Parameter
16.Längsbeschleunigung
17.Querbeschleunigung
18.Hauptsteuerungen - Position der Steuerflächen und/oder Steuereingaben des Piloten (Nicken, Rollen und Gieren)
19.Position der Längstrimmung
20.Funkhöhe
21.Abweichung vom Gleitpfad
22.Abweichung vom Landekurs
23.Überfliegen von Markierungsfunkfeuern
24.Hauptwarnanzeige
25.Auswahl der NAV-1- UND NAV-2-Frequenz
26.DME-1- UND DME-2-Entfernung
27.Status des Fahrwerksbodensicherheitsschalters
28.Bodenannäherungswarnanlage
29.Anstellwinkel
30.Alle Hydrauliksysteme (Niedriger Druck)
31.Navigationsdaten
32.Position des Fahrwerks oder des Fahrwerksschalters

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Flugdatenschreiber - 3: Liste der aufzuzeichnenden Parameter Anlage 1
zu OPS
1.725

Tabelle A - Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg

Nr.Parameter
1.Zeitangabe oder Relative Zeitangabe
2.Druckhöhe
3.Angezeigte Fluggeschwindigkeit
4.Steuerkurs
5.Normalbeschleunigung

Tabelle B - Zusätzliche Parameter für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg

Nr.Parameter
6.Längsneigung
7.Querneigung
8.Drücken und loslassen der Sprechfunktaste, es sei denn, es ist ein alternatives Verfahren zur Synchronisation der FDR- und der CVR-Aufzeichnungen Vorgesehen
9.Leistung eines jeden Triebwerks
10.Position der Flügelklappen oder der Betätigungshebel im Cockpit
11.Position der Vorflügel oder der Betätigungshebel im Cockpit
12.Position der Schubumkehr (Nur für Strahlflugzeuge)
13.Position der Störklappen und/oder gewählte Position der Bremsen
14.Aussenlufttemperatur oder Gesamtlufttemperatur
15a.Aufschaltstatus des Autopiloten
15b.Betriebsart des Autopiloten, Automatische Schubregelung und Automatische Flugregelungsanlage (AFCS), Systemaufschaltstatus und -Betriebsart
16.Längsbeschleunigung
17.Querbeschleunigung
18.Hauptsteuerungen - Position der Steuerflächen und/oder Steuereingaben des Piloten (Nicken, Rollen und Gieren)
19.Position der Längstrimmung
20.Funkhöhe
21.Abweichung vom Gleitpfad
22.Abweichung vom Landekurs
23.Überfliegen von Markierungsfunkfeuern
24.Hauptwarnanzeige
25.Auswahl der NAV-1- und NAV-2-Frequenz
26.DME-1- und DME-2-Entfernung
27.Status des Fahrwerksbodensicherheitsschalters
28.Bodenannäherungswarnanlage
29.Anstellwinkel
30.Alle Hydrauliksysteme (Niedriger Druck)
31.Navigationsdaten (Geografische Breite und Länge, Geschwindigkeit über Grund und Abtriftwinkel)
32.Position des Fahrwerks oder des Fahrwerksschalters

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Sauerstoff - Mindestmengen für Zusatzsauerstoff in Flugzeugen mit Druckkabine während und nach einem Notsinkflug Anlage 1
zu OPS
1.770

Tabelle 1

a)b)
Vorrat fürDauer und Kabinendruckhöhe
1. alle im Cockpit sitzenden diensttuenden PersonenFür die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 13.000 ft und die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10.000 ft bis zu 13.000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband, mindestens jedoch
  1. für 30 Minuten in Flugzeugen, die für Flughöhen bis zu 25.000 ft zugelassen sind (Anmerkung 2)
  2. für 2 Stunden in Flugzeugen, die für Flughöhen über 25.000 ft zugelassen sind (Anmerkung 3).
2. alle vorgeschriebenen FlugbegleiterFür die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 13.000 ft, mindestens jedoch für 30 Minuten (Anmerkung 2), und für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10.000 ft bis zu 13.000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband.
3. 100 % der Fluggäste (Anmerkung 5)Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 15.000 ft, mindestens jedoch für 10 Minuten (Anmerkung 4).
4. 30 % der Fluggäste (Anmerkung 5)Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 14.000 ft bis zu15.000 ft.
5. 10 % der Fluggäste (Anmerkung 5)Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10.000 ft bis zu 14.000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband.
Anmerkung 1:

Für den vorzusehenden Sauerstoffvorrat sind die Kabinendruckhöhe und das Sinkflugprofil auf der geplanten Flugstrecke zu berücksichtigen.

Anmerkung 2:

Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 10.000 ft und für einen anschließenden 20-minütigen Flug in 10.000 ft notwendig ist.

Anmerkung 3:

Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 10.000 ft und für einen anschließenden 110-minütigen Flug in 10.000 ft notwendig ist. Der gemäß OPS 1.780 Buchstabe a Nummer 1 vorgeschriebene Sauerstoff darf in die Berechnung des notwendigen Vorrats einbezogen werden.

Anmerkung 4:

Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 15.000 ft notwendig ist.

Anmerkung 5:

Im Sinne dieser Tabelle bedeutet der Begriff "Fluggäste" die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen und schließt Kleinkinder mit ein.

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Zusatzsauerstoff in Flugzeugen ohne Druckkabine Anlage 1
zu OPS
1.775

Tabelle 1

a)b)
Vorrat fürDauer und Druckhöhe
1. alle im Cockpit sitzenden diensttuenden PersonenFür die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 10.000 ft.
2. alle vorgeschriebenen FlugbegleiterFür die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 13.000 ft und für den über 30 Minuten hinausgehenden Zeitraum in Druckhöhen oberhalb 10.000 ft bis zu 13.000 ft.
3. 100 % der Fluggäste
(siehe Anmerkung)
Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 13.000 ft.
4. 10 % der Fluggäste
(siehe Anmerkung)
Für die gesamte über 30 Minuten hinausgehende Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 10.000 ft bis zu 13.000 ft.
Anmerkung: Im Sinne dieser Tabelle bedeutet der Begriff "Fluggäste" die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen und schließt Kleinkinder unter 2 Jahren mit ein.

Abschnitt L
Kommunikations- und Navigationsausrüstung

OPS 1.845 Allgemeines

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderte Kommunikations- und Navigationsausrüstung
    1. in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen, einschließlich der Mindestleistungsanforderungen und der Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften, zugelassen und eingebaut wurde,
    2. so eingebaut wurde, dass der Ausfall einer für die Kommunikation und/oder die Navigation notwendigen Ausrüstungseinheit nicht zum Ausfall einer weiteren für die Kommunikation oder die Navigation notwendigen Ausrüstungseinheit führt,
    3. in einem für den vorgesehenen Betrieb funktionstüchtigen Zustand ist, außer wenn in der Mindestausrüstungsliste gemäß OPS 1.030 andere Festlegungen getroffen wurden, und
    4. so angeordnet ist, dass Ausrüstung, die während des Fluges von einem Flugbesatzungsmitglied von dessen Platz aus genutzt werden soll, von diesem Platz aus leicht zu bedienen ist. Sollen einzelne Ausrüstungsteile von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied bedient werden, müssen sie so eingebaut sein, dass sie von allen betreffenden Plätzen aus leicht zu bedienen sind.
  2. Die Mindestleistungsanforderungen für Kommunikations- und Navigationsausrüstungen sind die in den geltenden Spezifikationen zu den European Technical Standard Orders (CS-TSO) aufgeführten anwendbaren European Technical Standard Orders (ETSO), sofern nicht in den Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften abweichende Leistungsanforderungen vorgeschrieben sind. Der Betrieb oder Einbau von Kommunikations- und Navigationsausrüstung, die bei Inkrafttreten von OPS 1 anderen Bau- und Leistungsanforderungen als denen von ETSO entspricht, ist weiterhin gestattet, sofern dieser Abschnitt nicht zusätzliche Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. Kommunikations- und Navigationsausrüstungen, die bereits zugelassen sind, müssen eine geänderte ETSO oder andere geänderte Spezifikation nicht erfüllen, es sei denn, eine rückwirkende Anwendung ist vorgeschrieben.

OPS 1.850 Funkausrüstung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur dann betreiben, wenn es mit der für den vorgesehenen Betrieb erforderlichen Funkausrüstung ausgestattet ist.
  2. Werden in diesem Abschnitt zwei voneinander unabhängige (getrennte und vollständige) Funkanlagen gefordert, muss jede Anlage über eine unabhängige Antenneninstallation verfügen, sofern nicht bei der Verwendung fest installierter drahtloser Antennen oder Antennen anderer Bauart gleicher Zuverlässigkeit nur eine Antenne vorgeschrieben ist.
  3. Die unter Buchstabe a geforderte Funkausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.

OPS 1.855 Aufschaltanlage (Audio Selector Panel)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln betreiben, wenn es mit einer Aufschaltanlage ausgerüstet ist, die für alle Flugbesatzungsmitglieder zugänglich ist.

OPS 1.860 Funkausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln auf Flugstrecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Strecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken nach Sichtflugregeln geflogen werden, nur dann betreiben, wenn es über die notwendige Funkkommunikationsausrüstung verfügt, die unter normalen Betriebsbedingungen Folgendes ermöglicht:

  1. Funkverkehr mit den zuständigen Bodenstationen,
  2. Funkverkehr mit den zuständigen Flugverkehrskontrollstellen von jedem Punkt des kontrollierten Luftraums aus, der beflogen werden soll, und
  3. Empfang von Informationen des Flugwetterdienstes.

OPS 1.865 Kommunikation- und Navigationsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden, nur dann nach Instrumenten- oder Sichtflugregeln betreiben, wenn es über die von den Flugverkehrskontrollstellen in dem betreffenden Luftraum geforderte Funkkommunikationsausrüstung und einen Sekundärradar-Transponder und Navigationsausrüstung verfügt.
  2. Funkausrüstung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Funkausrüstung mindestens Folgendes umfasst:
    1. zwei voneinander unabhängige Funkkommunikationsanlagen, die unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind, um mit den zuständigen Bodenstationen von jedem Punkt der Strecke, Umleitungen eingeschlossen, Funkverbindung halten zu können, und
    2. den für die jeweilige Flugstrecke geforderten Sekundärradar-Transponder.
  3. Auf Kurzstrecken im NAT-MNPS-Luftraum ohne Überquerung des Nordatlantiks darf ein Flugzeug nur dann mit einem Langstrecken-Kommunikationssystem (HF-System) ausgestattet sein, wenn alternative Flugfunkverfahren für den betreffenden Luftraum veröffentlicht werden.
  4. Navigationsausrüstung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Navigationsausrüstung
    1. mindestens Folgendes umfasst:
      1. eine VOR-Empfangsanlage, eine ADF-Anlage, eine DME-Anlage, es sei denn, dass keine ADF-Anlage eingebaut werden muss, wenn die Verwendung des ADF in keiner Phase des geplanten Fluges gefordert wird,
      2. eine ILS- oder MLS-Anlage, sofern diese für Anflug und Landung gefordert werden,
      3. eine Empfangsanlage für Markierungsfunkfeuer, sofern diese für Anflug und Landung gefordert wird,
      4. eine Flächennavigationsausrüstung, sofern eine solche für die jeweilige Flugstrecke gefordert wird,
      5. eine zusätzliche DME-Anlage für jede Flugstrecke, die ganz oder teilweise ausschließlich nach DME-Signalen geflogen wird,
      6. eine zusätzliche VOR-Empfangsanlage für jede Flugstrecke, die ganz oder teilweise ausschließlich nach VOR-Signalen geflogen wird,
      7. eine zusätzliche ADF-Anlage für jede Flugstrecke, die ganz oder teilweise ausschließlich nach NDB-Signalen geflogen wird, oder
    2. die vorgeschriebene Navigationsleistung (Required Navigation Performance - RNP) für den betreffenden Luftraum erfüllt.
  5. Abweichend von Buchstabe c Nummer 1 Ziffer vi bzw. Buchstabe c Nummer 1 Ziffer vii darf der Luftfahrtunternehmer ein Flugzeug ohne ADF oder die dort vorgeschriebene Navigationsausrüstung betreiben, wenn es über eine gleichwertige Ausrüstung verfügt, die für die jeweilige Flugstrecke von der Luftfahrtbehörde genehmigt wurde. Die Zuverlässigkeit und Genauigkeit dieser Ausrüstung muss die sichere Navigation auf der geplanten Strecke gewährleisten.
  6. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass in Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden sollen, UKW-(VHF-), ILS-Landekurs- und VOR-Sende-Empfangsgeräte eingebaut werden, die in Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen für erhöhte Störfestigkeit (FM-Immunität) anerkannt worden sind.
  7. Der Luftfahrtunternehmer stellt sicher, dass Flugzeuge im ETOPS-Betrieb über Kommunikationseinrichtungen verfügen, die bei normalen und geplanten unvorhergesehenen Höhen eine Funkverbindung mit den zuständigen Bodenstationen ermöglichen. Bei ETOPS-Strecken, auf denen Sprechfunkeinrichtungen verfügbar sind, ist Sprechfunk bereitzustellen. Bei allen ETOPS-Flügen über 180 Minuten sind zuverlässige Kommunikationstechnologien, entweder auf Sprechfunk- oder auf Datenverbindungsbasis, vorzusehen. Wo Sprechfunkeinrichtungen nicht verfügbar sind und Sprechfunk nicht möglich oder von zu schlechter Qualität ist, ist die Kommunikation mit alternativen Systemen sicherzustellen.

OPS 1.866 Transponderausrüstung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn dieses ausgerüstet ist mit
    1. einem Sekundärradar-Transponder (SSR-Transponder) mit automatischer Druckhöhenübermittlung und
    2. jeder anderen Fähigkeit eines SSR-Transponders, die für die zu fliegende Strecke erforderlich ist.

OPS 1.870 Zusätzliche Navigationsausrüstung für Flüge in bestimmten Lufträumen mit besonderen Leistungsanforderungen für die Navigationsausrüstung (MNPS-Luftraum)

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf für Flüge im MNPS-Luftraum nur Flugzeuge mit einer Navigationsausrüstung einsetzen, die den im ICAO-Dokument 7030 für ergänzende regionale Verfahren festgelegten Mindestleistungsanforderungen entspricht.
  2. Die in dieser OPS vorgeschriebene Navigationsausrüstung muss sichtbar sein und von jedem Pflotensitz aus bedient werden können.
  3. Für uneingeschränkte Flüge im MNPS-Luftraum muss ein Flugzeug mit zwei voneinander unabhängigen Langstrecken-Navigationsanlagen ausgerüstet sein.
  4. Für Flüge im MNPS-Luftraum auf bestimmten veröffentlichten Flugstrecken muss ein Flugzeug, sofern nicht anders festgelegt, mit einer Langstrecken-Navigationsanlage (LRNS) ausgerüstet sein.

OPS 1.872 Ausrüstung für Flüge in bestimmten Lufträumen mit reduzierter Höhenstaffelung (RVSM)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugzeuge für Flüge im Luftraum mit reduzierter Höhenstaffelung (RVSM-Luftraum) ausgerüstet sind mit
    1. zwei voneinander unabhängigen Höhenmesseranlagen,
    2. einer Höhenwarnanlage,
    3. einer Anlage zur automatischen Höhenhaltung und
    4. einem Sekundärradar-Transponder mit automatischer Höhenübermittlung, der mit der für die Höhenhaltung verwendeten Höhenmesseranlage gekoppelt werden kann.

OPS 1.873 Verwaltung der elektronischen Navigationsdaten

  1. Der Luftfahrtunternehmer verwendet eine Navigationsdatenbank mit der Möglichkeit einer bordseitigen Navigationsanwendung als Hauptnavigationsinstrument nur dann, wenn der Lieferant der Navigationsdatenbank einen Letter of Acceptance' (LoA) Typ 2 oder Gleichwertiges vorweisen kann.
  2. Kann der Lieferant des Luftfahrtunternehmers keinen LoA Typ 2 oder Gleichwertiges vorweisen, darf der Luftfahrtunternehmer die elektronischen Navigationsdatenprodukte nur verwenden, wenn die Luftfahrtbehörde die Verfahren des Luftfahrtunternehmers genehmigt hat, mit denen sichergestellt werden soll, dass das angewandte Verfahren und die gelieferten Produkte gleichwertige Integritätsnormen erfüllen.
  3. Der Luftfahrtunternehmer darf elektronische Navigationsdatenprodukte nur dann für andere Navigationsanwendungen einsetzen, wenn die Luftfahrtbehörde die Verfahren des Luftfahrtunternehmers genehmigt hat, mit denen sichergestellt werden soll, dass das angewandte Verfahren und die gelieferten Produkte Integritätsnormen erfüllen, die für die vorgesehene Nutzung der Daten annehmbar sind.
  4. Der Luftfahrtunternehmer führt sowohl bei dem Verfahren als auch bei den Produkten eine ständige Überwachung gemäß den Anforderungen von OPS 1.035 durch.
  5. Der Luftfahrtunternehmer wendet Verfahren an, die eine zeitgerechte Verteilung und Einspeisung aktueller und unveränderter elektronischer Navigationsdaten bei den Flugzeugen sicherstellen, die sie benötigen.

Abschnitt M
Instandhaltung

OPS 1.875 Allgemeines

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es von einem geeigneten, gemäß Teil 145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb instand gehalten und zum Betrieb freigegeben wurde; ausgenommen sind Vorflugkontrollen, die nicht von einem gemäß Teil 145 genehmigten Betrieb ausgeführt werden müssen.
  2. Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die eingehalten werden müssen, um den Bedingungen für die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens gemäß OPS 1.180 zu genügen, sind in Teil M aufgeführt.

Abschnitt N
Flugbesatzung

OPS 1.940 Zusammensetzung der Flugbesatzung

(siehe Anlagen 1 und 2 zu OPS 1.940)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
    1. die Zusammensetzung der Flugbesatzung sowie die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder auf den für sie vorgesehenen Sitzen mindestens den Bestimmungen des Flughandbuchs entspricht,
    2. die Flugbesatzung durch weitere Besatzungsmitglieder verstärkt wird, wenn dies aufgrund der Betriebsart erforderlich ist, wobei die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder die im Betriebshandbuch festgelegte Anzahl nicht unterschreiten darf,
    3. jedes Flugbesatzungsmitglied im Besitz der erforderlichen gültigen Lizenz ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, und über die notwendige Qualifikation zur Wahrnehmung der ihm zugeteilten Aufgaben verfügt,
    4. Verfahren, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, festgelegt werden, um zu vermeiden, dass die Flugbesatzung nur aus unerfahrenen Mitgliedern besteht,
    5. ein Pilot aus der Besatzung, der gemäß den Vorschriften über Flugbesatzungslizenzen als verantwortlicher Pilot qualifiziert ist, zum Kommandanten bestimmt wird, der die Durchführung des Fluges an einen anderen entsprechend qualifizierten Piloten delegieren kann, und,
    6. sofern im Flughandbuch ein Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Flugzeugsysteme (system panel operator) vorgeschrieben ist, dieses im Besitz einer Lizenz für Flugingenieure oder in ausreichendem Maße für diese Aufgabe qualifiziert ist und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt und
    7. bei der Beschäftigung von Flugbesatzungsmitgliedern, die selbstständig und/oder freiberuflich oder in Teilzeit tätig sind, die Vorschriften des Abschnitts N erfüllt werden. Hierbei ist insbesondere die Gesamtanzahl der Muster oder Baureihen zu beachten, auf denen ein Flugbesatzungsmitglied zum Zweck der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden darf. Diese Gesamtanzahl, einschließlich der Tätigkeiten bei anderen Luftfahrtunternehmern, darf nicht die in OPS 1.980 und OPS 1.981 festgelegten Grenzen überschreiten. Besatzungsmitglieder, die bei dem Luftfahrtunternehmer als Kommandant tätig sind, müssen eine CRM-Grundschulung (Crew Resource Management - effektives Arbeiten als Besatzung) des Luftfahrtunternehmers abgeschlossen haben, bevor sie damit beginnen, Streckenflugeinsätze ohne Aufsicht zu fliegen, wenn sie nicht bereits zuvor eine solche Grundschulung abgeschlossen haben.
  2. Mindestflugbesatzung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht. Für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass
    1. bei allen Propellerturbinenflugzeugen, deren höchste genehmigte Anzahl der Fluggastsitze mehr als 9 beträgt, sowie allen Strahlflugzeugen die Flugbesatzung aus mindestens 2 Piloten besteht oder
    2. die Bestimmungen der Anlage 2 zu OPS 1.940 erfüllt sind, wenn bei anderen Flugzeugen als den in Buchstabe b Nummer 1 genannten die Flugbesatzung aus einem einzigen Piloten bestehen soll. Werden die Bestimmungen der Anlage 2 nicht erfüllt, muss die Flugbesatzung aus mindestens 2 Piloten bestehen.

OPS 1.943 CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers (Crew Resource Management - effektives Arbeiten als Besatzung)

  1. Wenn ein Flugbesatzungsmitglied nicht bereits eine CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers abgeschlossen hat (neue Mitarbeiter sowie bereits vorhandenes Personal), hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das Flugbesatzungsmitglied eine solche Grundschulung erhält. Neue Mitarbeiter müssen eine CRM-Grundschulung innerhalb ihres ersten Beschäftigungsjahres bei einem Luftfahrtunternehmer abschließen.
  2. Wenn das Flugbesatzungsmitglied noch keine Schulung im Bereich Menschliche Faktoren erhalten hat, ist eine Theorieschulung auf der Grundlage des Programms "Menschliches Leistungsvermögen" für die Ausbildung zum Piloten (ATPL) (siehe die für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen gültigen Bestimmungen) vor der CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers oder in Verbindung damit abzuschließen.
  3. Eine CRM-Grundschulung muss von mindestens einem CRM-Ausbilder durchgeführt werden, der den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt und in bestimmten Fachbereichen von Fachleuten unterstützt werden kann.
  4. Die CRM-Grundschulung wird in Übereinstimmung mit dem im Betriebshandbuch enthaltenen ausführlichen Lehrplan durchgeführt.

OPS 1.945 Umschulung und Überprüfung

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.945)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
    1. ein Flugbesatzungsmitglied beim Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse einen den Vorschriften über die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen entsprechenden Lehrgang für Musterberechtigungen abgeschlossen hat, sofern eine neue Muster- oder Klassenberechtigung erforderlich ist,
    2. ein Flugbesatzungsmitglied eine vom Luftfahrtunternehmer durchgeführte Umschulung abgeschlossen hat, bevor es mit Streckenflugeinsätzen ohne Aufsicht beginnt,
      1. beim Wechsel auf ein Flugzeug, für das eine neue Muster- oder Klassenberechtigung erforderlich ist, oder
      2. beim Wechsel des Unternehmens,
    3. die Umschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal nach einem ausführlichen Lehrplan durchgeführt wird, der im Betriebshandbuch enthalten ist. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Personal, das Elemente der CRM-Schulung in Umschulungsmaßnahmen einbezieht, entsprechend qualifiziert ist,
    4. der Umfang der Umschulung unter Berücksichtigung der bisherigen gemäß OPS 1.985 aufgezeichneten Schulungsmaßnahmen festgelegt wird,
    5. die Mindeststandards für Qualifikation und Erfahrung, die von den Flugbesatzungsmitgliedern vor Beginn einer Umschulung gefordert werden, im Betriebshandbuch festgelegt sind,
    6. jedes Flugbesatzungsmitglied gemäß OPS 1.965 Buchstaben b und d geschult und überprüft worden ist, bevor es mit Streckenflugeinsätzen unter Aufsicht beginnt,
    7. nach Abschluss eines Streckenflugeinsatzes unter Aufsicht eine Überprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe c stattfindet,
    8. ein Flugbesatzungsmitglied nach Beginn einer Umschulung nicht auf einem Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse tätig wird, bevor die Umschulung abgeschlossen oder beendet worden ist, und
    9. Elemente der CRM-Schulung in die Umschulung eingebunden werden.
  2. Beim Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse kann die Überprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe b in Verbindung mit der praktischen Prüfung für Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß den Vorschriften über die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen erfolgen.
  3. Die Umschulung des Luftfahrtunternehmers und der für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen erforderliche Lehrgang für Muster- oder Klassenberechtigungen können miteinander kombiniert werden.
  4. Ein Pilot muss bei Absolvierung einer Ausbildung ohne Flugzeiten (ZFTT):
    1. Den Streckeneinsatz unter Aufsicht möglichst bald innerhalb von 21 Tagen nach Ablegen der Eignungsprüfung aufnehmen.

      Beginnt der Streckeneinsatz unter Aufsicht nicht innerhalb der 21 Tage, muss der Luftfahrtunternehmer für eine den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Ausbildung sorgen.

    2. Spätestes 21 Tage nach Ablegen der Eignungsprüfung sechs Starts und Landungen in einem Flugsimulator absolvieren, der den Anforderungen für synthetische Übungsgeräte genügt und die Nutzungsgenehmigung der Luftfahrtbehörde erhalten hat.

      Die Sitzung im Flugsimulator muss von einem Lehrberechtigten für Musterberechtigungen (TRI(A)), der einen Pilotensitz einnimmt, durchgeführt werden.

      Auf Empfehlung eines gemeinsamen Bewertungsgremiums Qoint Operational Evaluation Board - JOEB) und mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann die Zahl der Starts und Landungen verringert werden.

      Wurden die Starts und Landungen nicht innerhalb der 21 Tage durchgeführt, muss der Luftfahrtunternehmer für eine den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Auffrischungsschulung sorgen.

    3. Die ersten vier Starts und Landungen im Streckeneinsatz unter Aufsicht im Luftfahrzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für Musterberechtigungen (TRI(A)), der einen Pilotensitz einnimmt, durchführen.

      Auf Empfehlung eines gemeinsamen Bewertungsgremiums Qoint Operational Evaluation Board - JOEB) und mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann die Zahl der Starts und Landungen verringert werden.

OPS 1.950 Unterschiedsschulung und Vertrautmachen

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied folgende Schulung erhält:
    1. Eine Unterschiedsschulung (Differences Training), die zusätzliche Kenntnisse und Schulung auf einem geeigneten Übungsgerät für das Flugzeug erfordert:
      1. beim Einsatz auf einem Flugzeug einer anderen Baureihe des gleichen Musters oder eines anderen Musters der gleichen Klasse oder
      2. bei einer Änderung der Ausrüstung und/oder der Verfahren für gegenwärtig betriebene Muster oder Baureihen.
    2. Vertrautmachen (Familiarisation Training), das den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse erfordert:
      1. beim Einsatz auf einem anderen Flugzeug des gleichen Musters oder der gleichen Baureihe oder
      2. bei einer Änderung der Ausrüstung und/oder der Verfahren für gegenwärtig betriebene Muster oder Baureihen.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch die Fälle festzulegen, in denen die unter Buchstabe a genannten Schulungsmaßnahmen durchzuführen sind.

OPS 1.955 Ernennung zum Kommandanten

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für eine Ernennung zum Kommandanten sowie für diejenigen, die bereits als Kommandant in das Unternehmen eintreten,
    1. ein Mindestmaß an Erfahrung, das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, im Betriebshandbuch festgelegt ist und
    2. der Pilot für Flüge mit mehreren Besatzungsmitgliedern einen entsprechenden Kommandantenlehrgang abschließt.
  2. Der Inhalt des Kommandantenlehrgangs gemäß Buchstabe a Nummer 2 muss im Betriebshandbuch festgelegt sein und mindestens Folgendes umfassen:
    1. eine Schulung in einem synthetischen Flugübungsgerät (STD) (einschließlich eines Streckenflugübungsprogramms (Line Orientated Flying Training)) und/oder eine Flugschulung,
    2. eine Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer (Operator Proficiency Check) als Kommandant,
    3. Verantwortlichkeiten eines Kommandanten,
    4. Streckenflugeinsätze als Kommandant unter Aufsicht. Für Piloten, die bereits für das Flugzeugmuster qualifiziert sind, ist eine Mindestanzahl von 10 Teilflugstrecken vorgeschrieben.
    5. die Streckenflugüberprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe c als Kommandant und den Nachweis der gemäß OPS 1.975 geforderten Kenntnisse über Flugstrecken und Flugplätze und
    6. CRM-Elemente.

OPS 1.960 Kommandanten mit einer Lizenz für Berufspiloten

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
    1. der Inhaber einer Lizenz für Berufspiloten (CPL) auf Flugzeugen, die nach den Festlegungen im Flughandbuch mit einem Piloten betrieben werden dürfen, nur dann als Kommandant tätig wird, wenn er
      1. für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR), bei denen Fluggäste befördert werden und die mehr als 50 NM über den Startflugplatz hinausführen, über eine Flugerfahrung von mindestens 500 Flugstunden auf Flugzeugen verfügt oder im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung ist oder
      2. für Flüge nach Instrumentenflugregeln auf mehrmotorigen Flugzeugen über eine Flugerfahrung von mindestens 700 Stunden auf Flugzeugen verfügt. Die Flugerfahrung muss mindestens 400 Stunden als verantwortlicher Pilot (gemäß den Vorschriften über Flugbesatzungslizenzen) umfassen, davon 100 Stunden nach Instrumentenflugregeln einschließlich 40 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen. Die 400 Stunden als verantwortlicher Pilot können durch die doppelt so hohe Anzahl von Stunden als Kopilot ersetzt werden, wenn diese Stunden innerhalb eines im Betriebshandbuch vorgeschriebenen festgelegten Konzepts für eine aus mehreren Mitgliedern bestehende Flugbesatzung erworben wurden;
    2. ergänzend zu den Bestimmungen von Nummer 1 Ziffer ii bei Flügen nach Instrumentenflugregeln mit einem Pfloten die Bestimmungen der Anlage 2 zu OPS 1.940 erfüllt sind und
    3. bei einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung, ergänzend zu den Bestimmungen von Nummer 1, der Pilot die Schulung gemäß OPS 1.955 Buchstabe a Nummer 2 abgeschlossen hat, bevor er als Kommandant tätig wird.

OPS 1.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung

(siehe Anlagen 1 und 2 zu OPS 1.965)

  1. Allgemeines. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
    1. jedes Flugbesatzungsmitglied für das Muster oder die Baureihe, auf dem/der es eingesetzt wird, wiederkehrend geschult und überprüft wird,
    2. für die wiederkehrende Schulung und Überprüfung ein von der Luftfahrtbehörde anerkanntes Programm im Betriebshandbuch festgelegt ist,
    3. wiederkehrende Schulung durch folgendes Personal erfolgt:
      1. Theorie- und Auffrischungsschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal,
      2. Flugschulung/STD-Schulung durch einen Lehrberechtigten für Musterberechtigung (Type Rating Instructor - TRI) oder Lehrberechtigten für Klassenberechtigung (Class Rating Instructor - CRI) oder, sofern es die STD-Schulung betrifft, durch einen Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Flight Instructor - SFI), vorausgesetzt, dass die Erfahrung und die Kenntnisse dieser Personen den Anforderungen des Luftfahrtunternehmers genügen, um die Themen gemäß OPS 1.965 Anlage 1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i Buchstaben A und B zu unterrichten,
      3. Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung durch entsprechend qualifiziertes Personal und
      4. effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management Training - CRM):
        1. Einbindung von CRM-Elementen in alle Abschnitte der wiederkehrenden Schulungen: von allen Mitarbeitern, die diese Schulungen durchführen. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das gesamte Personal für die Durchführung wiederkehrender Schulungen ausreichend qualifiziert ist, um CRM-Elemente in seine Schulungen aufzunehmen.
        2. Modulare CRM-Schulung: durch mindestens einen CRM-Ausbilder, der den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt und in bestimmten Bereichen von Fachleuten unterstützt werden kann.
    4. wiederkehrende Überprüfungen durch folgendes Personal erfolgen:
      1. Befähigungsüberprüfungen durch einen Prüfer für Musterberechtigungen (Type Rating Examiner - TRE), Prüfer für Klassenberechtigungen (Class Rating Examiner - CRE) oder, wenn die Überprüfung in einem STD stattfindet, durch einen TRE, CRE oder einen Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Flight Examiner - SFE), der jeweils in CRM-Konzepten und der Beurteilung von CRM-Fähigkeiten geschult ist,
      2. Streckenflugüberprüfungen (Line Checks) durch vom Luftfahrtunternehmer ernannte, entsprechend qualifizierte Kommandanten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen,
      3. Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung durch entsprechend qualifiziertes Personal.
  2. Befähigungsüberprüfung
    1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
      1. jedes Flugbesatzungsmitglied Befähigungsüberprüfungen unterzogen wird, um seine Fähigkeit nachzuweisen, normale, außergewöhnliche und Notverfahren (normal, abnormal and emergency procedures) durchzuführen,
      2. die Überprüfung ohne Sichtbezug nach außen durchgeführt wird, wenn das Flugbesatzungsmitglied Flüge nach Instrumentenflugregeln durchführen soll,
      3. jedes Flugbesatzungsmitglied Befähigungsüberprüfungen als Mitglied einer Standardflugbesatzung unterzogen wird.
    2. Die Gültigkeitsdauer einer Befähigungsüberprüfung beträgt 6 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Überprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit dieser vorangegangenen Überprüfung.
  3. Streckenflugüberprüfung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jedes Flugbesatzungsmitglied einer Streckenflugüberprüfung im Flugzeug unterzieht, bei der seine Fähigkeit zur Durchführung des normalen, im Betriebshandbuch beschriebenen Streckenflugbetriebs überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer einer Streckenflugüberprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Streckenflugüberprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Überprüfung.
  4. Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied hinsichtlich der Unterbringung und Handhabung der mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung geschult und überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Überprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Überprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Überprüfung.
  5. CRM. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
    1. Elemente der CRM-Schulung in alle geeigneten Abschnitte der wiederkehrenden Schulungen aufgenommen werden und
    2. jedes Flugbesatzungsmitglied eine besondere modulare CRM-Schulung erhält. Alle wichtigen Themen der CRM-Schulung sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 3 Jahren zu behandeln.
  6. Theorie- und Auffrischungsschulung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Theorie- und Auffrischungsschulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der 12-monatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Theorie- und Auffrischungsschulung innerhalb von 12 Kalendermonaten abzuschließen, gerechnet vom Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Theorie- und Auffrischungsschulung.
  7. Flugschulung/STD-Schulung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Flugschulung/STD-Schulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der 12-monatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Flugschulung/STD-Schulung innerhalb von 12 Kalendermonaten abzuschließen, gerechnet vom Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Flugschulung/STD-Schulung.

OPS 1.968 Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.968)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
    1. ein Pilot, der ein Flugzeug von jedem Pilotensitz aus führen soll, entsprechend geschult und überprüft wird und
    2. das Schulungs- und Überprüfungsprogramm im Betriebshandbuch festgelegt ist und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

OPS 1.970 Fortlaufende Flugerfahrung

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
    1. ein Pilot nur dann als Mitglied der zugelassenen Mindestbesatzung - entweder als steuernder oder als nicht steuernder Pilot - eingesetzt wird, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot in einem Flugzeug oder einem Flugsimulator desselben Musters/derselben Klasse durchgeführt hat,
    2. ein Pilot, der nicht im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung ist, nur dann bei Nacht als Kommandant eingesetzt wird, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage mindestens eine Landung bei Nacht als steuernder Pilot in einem Flugzeug oder einem Flugsimulator desselben Musters/derselben Klasse durchgeführt hat.
  2. Der Zeitraum von 90 Tagen gemäß Buchstabe a Nummern 1 und 2 kann durch Streckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf höchstens 120 Tage ausgedehnt werden. Bei einer Ausdehnung des Zeitraums über 120 Tage hinaus können die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung durch einen Schulungsflug oder Verwendung eines Flugsimulators des zu verwendenden Flugzeugmusters erfüllt werden.

OPS 1.975 Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken und Flugplätze

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Pilot vor seiner Bestimmung zum Kommandanten oder Piloten, dem die Durchführung des Fluges vom Kommandanten übertragen wurde, ausreichende Kenntnisse über die vorgesehene Flugstrecke, die anzufliegenden Flugplätze, einschließlich der Ausweichflugplätze, sowie über die Bodeneinrichtungen und Verfahren erworben hat.
  2. Die Gültigkeitsdauer des Nachweises von Kenntnissen über die Flugstrecke und die anzufliegenden Flugplätze beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests
    1. des Monats, in dem der Nachweis erbracht wurde, oder
    2. des Monats, in dem das Flugbesatzungsmitglied auf der Flugstrecke oder zu dem Flugplatz das letzte Mal eingesetzt worden ist.
  3. Der Nachweis von Kenntnissen über die Flugstrecke und die anzufliegenden Flugplätze ist durch den Einsatz auf der jeweiligen Flugstrecke oder das Anfliegen des jeweiligen Flugplatzes innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe b zu erneuern.
  4. Erfolgt die Verlängerung des Nachweises innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer des vorangegangenen Nachweises, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des vorangegangenen Nachweises.

OPS 1.978 Alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm

(Siehe Anlage 1 zu OPS 1.978)

  1. Nach einem ununterbrochenen Betrieb von mindestens zwei Jahren kann ein Luftfahrtunternehmer die in Anlage 1 zu OPS 1.978 Buchstabe a aufgeführten Anforderungen für Schulung und Überprüfung für Flugbesatzungen durch ein Alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm (ATQP) ersetzen, das von der Luftfahrtbehörde zu genehmigen ist. Die Anforderung eines ununterbrochenen Betriebs von zwei Jahren kann nach Ermessen der Luftfahrtbehörde verringert werden.
  2. Das ATQP muss Schulungen und Überprüfungen enthalten, die die Erreichung und Erhaltung eines Befähigungsniveaus gewährleisten, das nachweislich zumindest nicht unter dem Niveau liegt, das durch Anwendung der Bestimmungen von OPS 1.945, 1.965 und 1.970 erreicht wird. Der Standard der Schulungen und Überprüfungen für Flugbesatzungen ist vor Einführung des ATQP zu definieren, ferner sind die erforderlichen Schulungs- und Qualifizierungsstandards des ATQP festzulegen.
  3. Bei Antrag auf Genehmigung eines ATQP muss der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde einen Umsetzungsplan gemäß Buchstabe c von Anlage 1 zu OPS 1.978 vorlegen.
  4. Zusätzlich zu den nach OPS 1.965 und 1.970 erforderlichen Prüfungen muss der Luftfahrtunternehmer dafür sorgen, dass jedes Mitglied der Flugbesatzung eine Streckenflugbewertung (LOE) absolviert.
    1. Die Streckenflugbewertung (LOE) findet in einem Flugsimulator statt. Sie kann zusammen mit anderen genehmigten ATQP-Schulungsmaßnahmen durchgeführt werden.
    2. Die Gültigkeit einer LOE beträgt 12 Kalendermonate zusätzlich zum Rest des Erteilungsmonats. Wird die LOE innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeit der vorigen LOE erteilt, reicht die Gültigkeit vom Erteilungsdatum bis 12 Kalendermonate nach Ablaufdatum der vorigen LOE.
  5. Nach zwei Jahren Praxiserfahrung mit einem genehmigten ATQP kann der Luftfahrtunternehmer mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde die Gültigkeitsdauer von OPS 1.965 und 1.970 wie folgt verlängern:
    1. Befähigungsüberprüfung -12 Kalendermonate zusätzlich zum Rest des Erteilungsmonats. Erfolgte die Erteilung innerhalb der 3 letzten Kalendermonate der Gültigkeit der vorigen Befähigungsüberprügung, reicht die Gültigkeit vom Erteilungsdatum bis 12 Kalendermonate nach Ablaufdatum der vorigen Befähigungsüberprüfung.
    2. Streckenflugüberprüfung - 24 Kalendermonate zusätzlich zum Rest des Erteilungsmonats. Erfolgte die Erteilung innerhalb der 6 letzten Kalendermonate der Gültigkeit der vorigen Streckenflugüberprüfung, reicht die Gültigkeit vom Erteilungsdatum bis 24 Kalendermonate nach Ablaufdatum der vorigen Streckenflugüberprüfung. Die Streckenflugüberprüfung kann mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde mit einer Streckenflug-Qualitätsbewertung (LOQE) kombiniert werden.
    3. Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung - 24 Kalendermonate zusätzlich zum Rest des Erteilungsmonats. Erfolgte die Erteilung innerhalb der 6 letzten Kalendermonate der Gültigkeit der vorigen Überprüfung, reicht die Gültigkeit vom Erteilungsdatum bis 24 Kalendermonate nach Ablaufdatum der vorigen Überprüfung.
  6. Das ATQP liegt in der Zuständigkeit eines Fachbereichsleiters.

OPS 1.980 Einssatz auf mehreren Mustern oder Baureihen

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.980)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied nur dann auf mehreren Mustern oder Baureihen eingesetzt wird, wenn es die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
  2. Wenn der Betrieb mehrerer Muster oder Baureihen in Erwägung gezogen wird, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass dies durch die Unterschiede und/oder Ähnlichkeiten der betreffenden Flugzeuge gerechtfertigt ist. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. der technische Stand des Flugzeugs,
    2. betriebliche Verfahren,
    3. Handhabungseigenschaften.
  3. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein auf mehreren Mustern oder Baureihen eingesetztes Flugbesatzungsmitglied für jedes Muster oder jede Baureihe die in Abschnitt N vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, es sei denn, dass die Luftfahrtbehörde hinsichtlich der Anforderungen an Schulung, Überprüfung und fortlaufende Flugerfahrung Erleichterungen gewährt hat.
  4. Der Luftfahrtunternehmer hat von der Luftfahrtbehörde anerkannte, geeignete Verfahren und/oder betriebliche Beschränkungen für den Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen im Betriebshandbuch festzulegen, die Folgendes berücksichtigen:
    1. die Mindesterfahrung der Flugbesatzungsmitglieder,
    2. die Mindesterfahrung für ein Muster oder eine Baureihe, bevor mit der Schulung und dem Einsatz auf einem weiteren Muster oder einer weiteren Baureihe begonnen wird,
    3. das Verfahren, mit dem ein für ein Muster oder eine Baureihe qualifiziertes Besatzungsmitglied für ein weiteres Muster oder eine weitere Baureihe geschult und qualifiziert wird, und
    4. die jeweiligen Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung für jedes Muster oder jede Baureihe.

OPS 1.981 Einsatz auf Hubschraubern und Flugzeugen

  1. Wird ein Flugbesatzungsmitglied sowohl auf Hubschraubern als auch auf Flugzeugen eingesetzt,
    1. hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass der Einsatz auf Hubschrauber und Flugzeug auf jeweils ein Muster begrenzt wird,
    2. hat der Luftfahrtunternehmer von der Luftfahrtbehörde anerkannte geeignete Verfahren und/oder betriebliche Beschränkungen im Betriebshandbuch festzulegen.

OPS 1.985 Schulungsaufzeichnungen

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat
    1. Aufzeichnungen über alle Schulungen, Überprüfungen und Nachweise gemäß OPS 1.945, 1.955, 1.965, 1.968 und 1.975, denen sich ein Flugbesatzungsmitglied unterzogen hat, aufzubewahren und
    2. Aufzeichnungen über alle Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.

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Ablösung von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges Anlage 1
zu OPS 1.940
  1. Ein Mitglied der Flugbesatzung kann während des Fluges von seinem Dienst am Steuer durch ein anderes, ausreichend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden.
  2. Ablösung des Kommandanten
    1. Der Kommandant kann die Durchführung des Fluges delegieren
      1. an einen anderen qualifizierten Kommandanten oder
      2. nur für Flugabschnitte oberhalb von Flugfläche 200 an einen Piloten, der gemäß Buchstabe c qualifiziert ist.
  3. Mindestanforderungen an einen Piloten für die Ablösung des Kommandanten
    1. gültige Lizenz für Verkehrspiloten,
    2. Umschulung und Überprüfung (einschließlich Lehrgang für Musterberechtigungen) gemäß OPS 1.945,
    3. sämtliche wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1.965 und OPS 1.968 und
    4. Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken gemäß OPS 1.975.
  4. Ablösung des Kopiloten
    1. Der Kopilot kann abgelöst werden durch
      1. einen anderen ausreichend qualifizierten Piloten oder
      2. einen Kopiloten zur Ablösung im Reiseflug, der gemäß Buchstabe e qualifiziert ist.
  5. Mindestanforderungen an einen Kopiloten zur Ablösung im Reiseflug
    1. gültige Lizenz für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung,
    2. Umschulung und Überprüfung (einschließlich Lehrgang für Musterberechtigungen) gemäß OPS 1.945, mit Ausnahme der geforderten Schulung für Start und Landung,
    3. sämtliche wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1.965, mit Ausnahme der geforderten Schulung für Start und Landung, und
    4. Einsatz als Kopilot ausschließlich im Reiseflug und nicht unterhalb von Flugfläche 200.
    5. Flugerfahrung gemäß OPS 1.970 wird nicht gefordert. Der Pilot muss jedoch in Abständen von nicht mehr als 90 Tagen eine Schulung in einem Flugsimulator zur Auffrischung seiner fliegerischen Fähigkeiten erhalten. Diese Auffrischungsschulung und die Schulung gemäß OPS 1.965 können miteinander verbunden werden.
  6. Ablösung des Flugbesatzungsmitglieds zum Bedienen der Flugzeugsysteme. Das Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Flugzeugsysteme kann während des Fluges von einem Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden, das entweder im Besitz einer Lizenz für Flugingenieure oder einer Qualifikation ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

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Flüge mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht Anlage 2
zu OPS 1.940
  1. Flugzeuge gemäß OPS 1.940 Buchstabe b Nummer 2 dürfen mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch ein Programm zur Durchführung von Umschulungen und wiederkehrenden Schulungen für Piloten aufzunehmen, das ergänzende Bestimmungen für den Betrieb mit einem Piloten enthält;
    2. die Verfahren im Cockpit müssen insbesondere umfassen:
      1. Bedienung der Triebwerke und deren Handhabung im Notfall,
      2. Verwendung von Checklisten für normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
      3. Funksprechverkehr mit der Flugverkehrskontrolle,
      4. An- und Abflugverfahren,
      5. Bedienung des Autopiloten und
      6. vereinfachte Dokumentation während des Fluges;
    3. die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß OPS 1.965 sind als alleiniger Pilot auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse unter Berücksichtigung der für den Einsatz charakteristischen Umgebungsbedingungen abzulegen;
    4. der Pilot hat mindestens 50 Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse nach Instrumentenflugregeln nachzuweisen, davon 10 Stunden als Kommandant; und
    5. ein Pilot, der als alleiniger Pilot nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht eingesetzt wird, hat in den letzten 90 Tagen vor Beginn seines Einsatzes als alleiniger Pilot mindestens 5 Flüge nach Instrumentenflugregeln einschließlich 3 Landeanflüge nach Instrumentenflugregeln auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch die Überprüfung eines Landeanflugs nach Instrumentenflugregeln auf einem Flugzeug des/der entsprechenden Musters/Klasse ersetzt werden.

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Umschulung durch den Luftfahrtunternehmer Anlage 1
zu OPS
1.945
  1. Die Umschulung durch den Luftfahrtunternehmer muss umfassen:
    1. Theorieschulung und -überprüfung, einschließlich Flugzeugsysteme, normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
    2. Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung, die vor Beginn der Flugschulung abgeschlossen sein muss,
    3. Flugschulung/Flugsimulatorschulung und Überprüfung und
    4. Streckenflugeinsatz unter Aufsicht und Streckenflugüberprüfung.
  2. Die Umschulung ist in der Reihenfolge gemäß Buchstabe a durchzuführen.
  3. Die Umschulung muss CRM-Elemente enthalten, die von ausreichend qualifiziertem Personal zu vermitteln sind.
  4. Hat ein Flugbesatzungsmitglied zuvor noch keine Umschulung eines Luftfahrtunternehmers abgeschlossen, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das betreffende Flugbesatzungsmitglied in Ergänzung zu Buchstabe a eine allgemeine Erste-Hilfe-Schulung erhält und, soweit erforderlich, in Verfahren bei einer Notwasserung unter Benutzung der entsprechenden Ausrüstung im Wasser geschult wird.

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Wiederkehrende Schulung und Überprüfung - Piloten Anlage 1
zu OPS 1.965
  1. Wiederkehrende Schulungen. Wiederkehrende Schulungen müssen umfassen:
    1. Theorie- und Auffrischungsschulung
      1. Theorie- und Auffrischungsschulungen müssen sich erstrecken auf:
        1. Flugzeugsysteme,
        2. betriebliche Verfahren und Anforderungen einschließlich Enteisung und Vereisungsschutz am Boden sowie Ausfall des Piloten und
        3. Auswertung von Unfällen und Zwischenfällen.
      2. Die in der Theorie- und Auffrischungsschulung erworbenen Kenntnisse sind anhand eines Fragebogens oder mittels anderer geeigneter Methoden zu überprüfen.
    2. Flugschulung/STD-Schulung
      1. Das Programm für die Flugschulung/STD-Schulung ist so zu gestalten, dass innerhalb der vorangegangenen 3 Jahre der Ausfall aller wichtigen Flugzeugsysteme und die damit verbundenen Verfahren geschult wurden.
      2. Bei einer Flugschulung dürfen Triebwerkausfälle nur simuliert werden.
      3. Die Flugschulung/STD-Schulung und die Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer können miteinander verbunden werden.
    3. Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung
    4. Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung kann mit der Überprüfung des Gebrauchs der Ausrüstung verbunden werden und muss im Flugzeug oder in einem geeigneten Übungsgerät durchgeführt werden.
    5. Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss jedes Jahr Folgendes umfassen:
      1. praktische Handhabung der mitgeführten Schwimmwesten,
      2. praktische Handhabung der mitgeführten Atemschutzausrüstung,
      3. praktische Handhabung der Feuerlöscher,
      4. Unterweisung in Unterbringung und Gebrauch der mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung,
      5. Unterweisung in der Lage und Bedienung aller Notausstiege und Türen und
      6. Luftsicherheitsverfahren.
    6. Alle 3 Jahre muss die Schulung Folgendes umfassen:
      1. praktische Bedienung aller Arten von Notausstiegen und Türen,
      2. Demonstration der Handhabung einer Notrutsche, soweit vorhanden,
      3. praktische Bekämpfung eines echten oder simulierten Brandes unter Verwendung einer Ausrüstung, die der Ausrüstung im Flugzeug entspricht. Ist das Flugzeug mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann eine den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende alternative Methode angewandt werden,
      4. Auswirkungen von Rauch in geschlossenen Räumen und die praktische Handhabung der zu verwendenden Ausrüstung in einer Umgebung mit simuliertem Rauch,
      5. praktische oder simulierte Handhabung der mitgeführten pyrotechnischen Signalmittel und
      6. Demonstration der Handhabung der mitgeführten Rettungsflöße.
    7. CRM-Schulung (Crew Resource Management - effektives Arbeiten als Besatzung)
      1. CRM-Elemente sind in alle geeigneten Abschnitte der wiederkehrenden Schulungen aufzunehmen, und
      2. ein besonderes modulares CRM-Schulungsprogramm ist festzulegen, in dem alle wichtigen Themen der CRMSchulung über einen Zeitraum von längstens 3 Jahren behandelt werden:
        1. menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Fehlerkette, Erkennung und Vermeidung von Fehlern;
        2. Sicherheitskultur im Unternehmen, einheitliche Betriebsverfahren (SOP), organisatorische Faktoren;
        3. Stress, Stressverarbeitung, Ermüdung und Aufmerksamkeit;
        4. Informationsaufnahme und -verarbeitung, Situationsbewusstsein, Bewältigung der Arbeitsbelastung;
        5. Entscheidungsfindung;
        6. Kommunikation und Koordination innerhalb und außerhalb des Cockpits;
        7. Führungsrolle und Teamverhalten, Synergie;
        8. Automatisierung und die diesbezügliche Verwendungsphilosophie (soweit für das Muster zutreffend);
        9. besondere musterspezifische Unterschiede;
        10. fallbasierte Untersuchungen;
        11. zusätzliche Bereiche, die, wie im Rahmen des Programms zur Unfallverhütung und Flugsicherheit (siehe OPS 1.037) festgestellt, zusätzlicher Aufmerksamkeit bedürfen.
      3. Die Luftfahrtunternehmer richten Verfahren für die Aktualisierung ihres wiederkehrenden CRMSchulungsprogramms ein. Eine Überprüfung des Programms ist spätestens nach 3 Jahren durchzuführen. Bei der Überprüfung des Programms sind die Ergebnisse der CRM-Bewertungen von Flugbesatzungen sowie Informationen aus dem Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm zu berücksichtigen.
  2. Wiederkehrende Überprüfungen. Wiederkehrende Überprüfungen müssen enthalten:
    1. Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer
      1. Sofern zutreffend, müssen die Befähigungsüberprüfungen folgende Flugübungen umfassen:
        1. Startabbruch, falls ein Flugsimulator zur Verfügung steht, andernfalls nur die Andeutung der notwendigen Handgriffe,
        2. Start mit Triebwerkausfall zwischen der Entscheidungsgeschwindigkeit für den Startabbruch (Vl) und der Startsteigfluggeschwindigkeit (V2) oder sobald dies aus Sicherheitserwägungen möglich ist,
        3. Präzisionsanflug nach Instrumenten bis zur Entscheidungshöhe, bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem ausgefallenen Triebwerk,
        4. Nicht-Präzisionsanflug bis zur Sinkflugmindesthöhe,
        5. Fehlanflug nach Instrumenten bei Erreichen der Mindesthöhe, bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem ausgefallenen Triebwerk und
        6. Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk. Bei einmotorigen Flugzeugen ist eine praktische Notlandeübung durchzuführen.
      2. Bei einer Flugschulung dürfen Triebwerkausfälle nur simuliert werden.
      3. Zusätzlich zu den Überprüfungen gemäß Ziffer i Buchstaben A bis F müssen alle 12 Monate die für die Vergabe von Lizenzen an Flugbesatzungsmitglieder geltenden Anforderungen erfüllt werden, die mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer verbunden werden können.
      4. Führt ein Pilot ausschließlich Flüge nach Sichtflugregeln durch, können die Überprüfungen gemäß Ziffer i Buchstaben C bis E entfallen mit Ausnahme eines Landeanflugs und Durchstartens in einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem ausgefallenen Triebwerk.
      5. Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer sind von einem Prüfer für Musterberechtigungen durchzuführen.
    2. Überprüfungen des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung. Zu überprüfen sind die Bedienung oder Handhabung der Ausrüstung, für die eine Schulung gemäß Buchstabe a Nummer 3 durchgeführt worden ist.
    3. Streckenflugüberprüfungen
      1. Durch Streckenflugüberprüfungen muss der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines vollständigen Streckenflugs erbracht werden, einschließlich der Verfahren vor und nach dem Flug sowie der Handhabung der mitgeführten Ausrüstung gemäß den Bestimmungen des Betriebshandbuchs.
      2. Die Flugbesatzung ist in Übereinstimmung mit Methoden, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen und im Betriebshandbuch veröffentlicht sind, hinsichtlich ihrer Fähigkeiten zum effektiven Arbeiten als Besatzung (CRM) zu beurteilen. Eine solche Beurteilung dient zur.
        1. kollektiven und individuellen Rückmeldung an die Flugbesatzung sowie zur Ermittlung des Nachschulungsbedarfs und
        2. zur Verbesserung des CRM-Schulungssystems.
      3. Die CRM-Bewertung allein kann nicht als Grund für ein Nichtbestehen der Streckenflugüberprüfung gelten.
      4. Wenn Piloten Aufgaben als steuernder und nicht steuernder Pilot zugewiesen werden, sind sie in beiden Funktionen zu überprüfen.
      5. Streckenflugüberprüfungen sind im Flugzeug durchzuführen.
      6. Streckenflugüberprüfungen sind von Kommandanten durchzuführen, die vom Luftfahrtunternehmer dazu ernannt wurden und die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen. Die unter OPS 1.965 Buchstabe a Nummer 4 Ziffer ii beschriebene Person, die die Streckenflugüberprüfung durchführt, ist in CRM-Konzepten und der Beurteilung von CRM-Fähigkeiten zu schulen und muss, sofern vorhanden, einen Beobachtersitz einnehmen. Bei Langstreckenflügen, auf denen sich zusätzliche Flugbesatzungsmitglieder an Bord befinden, kann die Person die Funktion eines Piloten zur Ablösung im Reiseflug übernehmen, darf aber während Start, Abflug, Anfangssteigflug, Sinkflug, Anflug und Landung keinen der beiden Pilotensitze einnehmen. Die CRMBeurteilung erfolgt lediglich auf der Grundlage von Beobachtungen während der ersten Einsatzbesprechung, der Einsatzbesprechung mit der Kabinenbesatzung, der Einsatzbesprechung im Cockpit und den Abschnitten des Fluges, auf denen die Person den Beobachtersitz einnimmt.
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